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Corona hat das Arbeiten entgrenzt: Nach drei Jahren Pandemie wissen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass viele Tätigkeiten nicht unbedingt im Büro erledigt werden müssen. Und wollen öfter mobil arbeiten, mitunter auch im Ausland. Betriebe, die ihre Mitarbeiter an sich binden wollen, geben diesem Bedürfnis oft nach und lassen ihre Angestellten gewähren. Hauptsache, das Ergebnis stimmt!
Doch mit dieser Haltung können sich Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen jede Menge juristischen Ärger einhandeln. Denn zumindest aus rechtlicher Sicht macht es einen großen Unterschied, wo die Angestellten ihren Laptop aufklappen.
Definition: Homeoffice und mobile Arbeit
Bei der Form des Homeoffice, die sich insbesondere seit Corona durchgesetzt hat, handelt es sich um eine Kulanz des Arbeitgebers: Die Firma erlaubt den Mitarbeitern, auch von zu Hause zu arbeiten, bietet aber gleichzeitig die Möglichkeit, jederzeit die Firmenräume zu nutzen.
„Ein Recht auf Homeoffice haben Mitarbeiter noch nicht, auch wenn dies von der Politik derzeit diskutiert wird“, sagt Charlotte Gaschke, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein in Kiel. Trotzdem räumen viele Unternehmen ihren Teammitgliedern maximale Freiheit bei der Wahl des Arbeitsortes ein. Im Alltag kann das mitunter zu Problemen führen.
„Mobile Arbeit ist heute noch nicht abschließend gesetzlich geregelt“, sagt Gaschke. Im Allgemeinen versteht man darunter alle beruflichen Tätigkeiten, die von einem mobilen Endgerät wie einem Laptop außerhalb der Firmenräume erledigt werden. Das kann im Homeoffice sein, aber eben auch im Zug oder in der Hotellobby.
Doch wie steht es dann um den Versicherungs- und den Arbeitsschutz? Welche Pflichten und Kontrollmöglichkeiten haben Arbeitgeber?
Was unterscheidet mobile Arbeit von Telearbeit?
Neben der mobilen Arbeit gibt es noch eine weitere Form des Homeoffice: die Telearbeit. „Ein Telearbeitsplatz ist ein fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im häuslichen Umfeld“, sagt Gaschke. Dieser wird genutzt, wenn dem Mitarbeiter kein eigener Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Das Homeoffice ist dann bereits im Arbeitsvertrag vereinbart – und nicht lediglich ein Entgegenkommen des Arbeitgebers. In der Regel handelt es sich dabei um klassische Bürojobs am Computer.
„Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Telearbeitsplatz voll eingerichtet und der Arbeitsschutz gewährleistet ist.“ So muss der Raum zum Beispiel groß genug, die Beleuchtung angemessen und die Büromöbel ergonomisch geeignet sein. Geregelt ist das in der Arbeitsstättenverordnung. Dafür sollten sich Arbeitgeber im Arbeitsvertrag das Recht sichern, im Zweifel eine Begehung des Arbeitsplatzes vorzunehmen, rät Anwältin Gaschke.
In der Praxis laufe es aber oft eher auf die Frage hinaus: Hast du alles, was du zur Arbeit benötigst? Die Expertin für Arbeitsrecht empfiehlt, diese Frage schriftlich zu stellen und auch die Antwort zu dokumentieren. Bei mehreren betroffenen Mitarbeitern ist es zudem sinnvoll, die Situation am Telearbeitsplatz mit einem standardisierten Fragebogen zu erfassen.
Auch wenn Arbeitgeber bei mobiler Arbeit nicht dieselben Pflichten haben wie bei der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes, so müssen sie doch auch bei dieser Form des Homeoffice die Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter im Blick haben. Was also ist zu tun? Das kommt ganz drauf an: Die folgenden fünf Szenarien bringen jeweils ganz eigene Probleme mit sich und erfordern unterschiedliche Lösungen.
Szenario 1: Homeoffice in den eigenen vier Wänden
Wenn Mitarbeitern eigentlich ein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht, sie aber – gelegentlich oder auch regelmäßig – von zu Hause arbeiten, sind die Anforderungen nicht so hoch. Es muss dann nicht eigens ein Arbeitsplatz für das Homeoffice eingerichtet werden. Trotzdem gibt es Dinge, die Arbeitgeber auch hier tun sollten, zum Beispiel die Mitarbeiter darüber aufklären, wie ein gesundheitsfördernder Arbeitsplatz aussieht, und ihnen gegebenenfalls die dafür nötige Technik zur Verfügung stellen.
Zu den Arbeitgeberpflichten gehört auch die Kontrolle der Arbeitszeiten, denn das Arbeitszeitgesetz gilt auch im Homeoffice: Arbeitnehmer dürfen im Normalfall nicht länger als acht Stunden am Tag arbeiten, nur in Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. „Dafür müssen die Arbeitszeiten dokumentiert werden“, sagt Gaschke.
Erfahren Sie hier mehr darüber: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Was das Arbeitszeit-Urteil für Ihren Betrieb bedeutet
Außerdem müssen Chefs und Chefinnen darauf achten, dass ihre Angestellten die erforderlichen Pausen und Ruhezeiten einhalten. Bei einem Sechs-Stunden-Arbeitstag muss mindestens eine halbe Stunde Pause gemacht werden. Zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitstag müssen mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung liegen. Inhaber sollten Gaschke zufolge deshalb deutlich machen: „Die Firma erwartet nicht, dass abends um 21 Uhr noch Mails gelesen werden.“
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Ergänzung
§ 4 ArbZG
Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.