Kluge Arbeitsverträge: 8 Tipps für Arbeitsverträge, die Ihnen Ärger ersparen können
Kluge Arbeitsverträge
8 Tipps für Arbeitsverträge, die Ihnen Ärger ersparen können
Falsche, ungültige oder fehlende Formulierungen in Arbeitsverträgen können Arbeitgeber viel Zeit und Geld kosten. Zwei Fachanwälte teilen hilfreiche Klauseln, die Chefinnen und Chefs kennen sollten.
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Inhalt: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Eine Mitarbeiterin kündigt und macht plötzlich mehr als 30 Überstunden geltend, die sie in den vergangenen Jahren angesammelt hat – und der Chef muss zahlen, weil keine gültige Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag steht. Eine Situation, die Christina Linke, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Osnabrück, nur zu gut kennt. Insbesondere Arbeitsverträge, die aus dem Internet kommen oder vor Jahren vom Steuerberater aufgesetzt wurden, seien anfällig für Fehler wie diesen.
„Es ist natürlich schwierig, pauschal zu sagen, welche Klauseln okay sind und welche nicht. Aber es gibt manche Themen, mit denen wir immer wieder zu tun haben“, berichtet auch Frank Zander, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Mannheim. Aus ihrer Erfahrung kennen die beiden Anwälte Tipps, die Arbeitgeber in ihren Arbeitsverträgen beachten sollten. Diese acht sollten Sie kennen:
1. Probezeit verkürzen
Anwältin Linke erlebt immer wieder Rechtsstreitigkeiten im siebten Beschäftigungsmonat – unmittelbar nach Ende der sechsmonatigen Probezeit. „Während der Probezeit haben die Angestellten durchgehalten, und dann zeigen sie leider oft erst ihr wahres Gesicht“, sagt sie.
Wenn die Leistung eines Mitarbeiters schlagartig nachlässt, ist es jedoch schwierig, ihn zu kündigen. Die Anwältin rät deshalb, die Probezeit auf drei Monate zu verkürzen.
„Für viele Arbeitnehmer ist das Ende der Probezeit synonym damit, dass sie auch Kündigungsschutz haben – dem ist jedoch nicht so“, erklärt Linke. Sollte die Leistung des Mitarbeiters nach dem dritten Beschäftigungsmonat also stark nachlassen, kann der Arbeitgeber ihn bis zum sechsten Monat noch kündigen, ohne dass es eines Grundes bedarf – auch wenn die Probezeit schon vorbei ist. Hintergrund ist das Kündigungsschutzgesetz: Es greift erst nach sechs Monaten und nur in Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten.
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Eine Mitarbeiterin kündigt und macht plötzlich mehr als 30 Überstunden geltend, die sie in den vergangenen Jahren angesammelt hat – und der Chef muss zahlen, weil keine gültige Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag steht. Eine Situation, die Christina Linke, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Osnabrück, nur zu gut kennt. Insbesondere Arbeitsverträge, die aus dem Internet kommen oder vor Jahren vom Steuerberater aufgesetzt wurden, seien anfällig für Fehler wie diesen.
„Es ist natürlich schwierig, pauschal zu sagen, welche Klauseln okay sind und welche nicht. Aber es gibt manche Themen, mit denen wir immer wieder zu tun haben“, berichtet auch Frank Zander, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Mannheim. Aus ihrer Erfahrung kennen die beiden Anwälte Tipps, die Arbeitgeber in ihren Arbeitsverträgen beachten sollten. Diese acht sollten Sie kennen:
1. Probezeit verkürzen
Anwältin Linke erlebt immer wieder Rechtsstreitigkeiten im siebten Beschäftigungsmonat – unmittelbar nach Ende der sechsmonatigen Probezeit. „Während der Probezeit haben die Angestellten durchgehalten, und dann zeigen sie leider oft erst ihr wahres Gesicht“, sagt sie.
Wenn die Leistung eines Mitarbeiters schlagartig nachlässt, ist es jedoch schwierig, ihn zu kündigen. Die Anwältin rät deshalb, die Probezeit auf drei Monate zu verkürzen.
„Für viele Arbeitnehmer ist das Ende der Probezeit synonym damit, dass sie auch Kündigungsschutz haben – dem ist jedoch nicht so“, erklärt Linke. Sollte die Leistung des Mitarbeiters nach dem dritten Beschäftigungsmonat also stark nachlassen, kann der Arbeitgeber ihn bis zum sechsten Monat noch kündigen, ohne dass es eines Grundes bedarf – auch wenn die Probezeit schon vorbei ist. Hintergrund ist das Kündigungsschutzgesetz: Es greift erst nach sechs Monaten und nur in Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten.
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