Rentner beschäftigen
7 Wege, wie Sie Ruheständler anstellen können

Ob als Minijobber oder über die Flexi-Rente: Rentner zu beschäftigen kann Firmen helfen, Know-how im Unternehmen zu halten. Worauf Arbeitgeber unbedingt achten sollten.

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Rentner beschäftigen
Wer als Arbeitgeber Rentner und Rentnerinnen beschäftigen will hat verschiedene Möglichkeiten.
© Nora Carol Photography / Moment RF / Getty Images

Immer mehr Menschen arbeiten auch im Rentenalter weiter. Für Arbeitgeber können sie ein wertvoller Baustein im Kampf gegen den Fachkräftemangel sein. Arbeitgeber haben mehrere Möglichkeiten , wie sie Rentner und Rentnerinnen beschäftigen können:

  • über die sogenannte Flexi-Rente
  • als Mini- oder Midijobber
  • in Teil- oder Vollzeit
  • über eine kurzfristige Beschäftigung
  • befristet
  • unbefristet
  • als freie Mitarbeiter oder Berater

Was Unternehmen und Rentner bei den jeweiligen Varianten beachten sollten.

Flexi-Rente

Was ist die Flexi-Rente?

„Mit der sogenannten Flexi-Rente können Arbeitgeber Mitarbeiter auch über das Renteneintrittsalter hinaus befristet beschäftigen und müssen dafür nicht einmal einen Grund angeben“, erklärt Michael Huth, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei dhpg in Köln. Juristen sprechen hier von einer sachgrundlosen Befristung. Würde der Rentner oder die Rentnerin einfach über den Rentenbezug hinaus unbefristet weiterbeschäftigt, wäre er bis ins hohe Alter kaum kündbar, da immer ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (siehe verhaltensbedingte Kündigung oder betriebsbedingte Kündigung) vorliegen müsste.

Arbeitgeber sollten daher – wenn möglich – die Befristungsmöglichkeiten der Flexi-Rente bei der Beschäftigung von Rentnern oder Rentnerinnen nutzen. Denn wenn sie den Vertrag wirksam befristen, endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem vereinbarten Ablaufdatum.

Welchen Vorteil bietet die Flexi-Rente für Arbeitgeber, die Rentner beschäftigen wollen?

Ein großer Vorteil der Flexi-Rente: Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag des Rentners oder der Rentnerin beliebig oft und ohne Angabe von Gründen verlängern und weiter befristen. So können beide sich Stück für Stück vortasten und beispielsweise einfach immer wieder Halbjahres- oder Jahresverträge schließen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Flexi-Rente erfüllt sein?

Damit Arbeitgeber die Flexi-Rente nutzen und Rentner weiter beschäftigen können, müssen drei Punkte erfüllt sein:

  1. Im Arbeits- oder Tarifvertrag muss stehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Gibt es diesen Passus nicht, läuft der Arbeitsvertrag einfach unbefristet weiter. Eine Befristung mittels Flexi-Rente ist in diesem Fall nicht möglich.
  2. Das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin muss noch bestehen. Stellt ein Unternehmen einen Rentner oder eine Rentnerin neu ein oder holt es einen früheren Mitarbeitenden, der bereits in Rente ist, zurück, ist diese besondere sachgrundlose Befristung über die Flexi-Rente nicht möglich.
  3. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen noch vor Erreichen der Regelaltersgrenze schriftlich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt statt zum Rentenbeginn enden wird.

Vorsicht bei Vertragsänderungen

Wichtiger Hinweis für die schriftliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Rentner oder der Rentnerin: „Als Arbeitgeber darf ich die Zusammenarbeit in dieser schriftlichen Vereinbarung nur verlängern, aber nicht verändern“, sagt Arbeitsrechtler Michael Huth. Enthält das Schriftstück weitere Änderungen am Arbeitsvertrag – beispielsweise die Abmachung über eine Gehaltserhöhung oder die Einigung, dass der Rentner oder die Rentnerin in Teilzeit weiterarbeiten wird – kann die neue Befristung von einem Gericht als unwirksam gewertet werden. „Der Arbeitsvertrag ist dann weiterhin gültig“, erklärt Huth. „Die Befristung ist allerdings unwirksam – und Sie beschäftigen dann plötzlich unbefristet einen Rentner.“

Natürlich bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass eine Gehaltserhöhung ausgeschlossen ist oder ein Rentner oder eine Rentnerin nicht in Teilzeit weiterarbeiten darf. „Wichtig ist in solchen Fällen nur, dass Sie die Gehaltserhöhung unabhängig von der Verlängerungsvereinbarung treffen. Dafür kann eine Lücke zwischen beiden Vereinbarungen zumindest ein Indiz sein“, sagt Huth.

Schließen Sie die Teilzeit-Vereinbarung oder die Vereinbarung über eine Gehaltserhöhung also beispielsweise ein halbes Jahr vor oder nachdem Sie sich mit Ihrem Mitarbeitenden auf eine Weiterbeschäftigung im Rentenalter geeinigt haben. Exakte Fristen, wie weit die Vereinbarungen auseinanderliegen müssen, gibt es laut Huth nicht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt in etwa ein halbes Jahr.

Bei der schriftlichen Formulierung der Verlängerung können Sie sich an den Gesetzestext halten: „Dort steht, dass man den Beendigungszeitpunkt über das Erreichen der Altersgrenze hinausschiebt“, sagt Huth.

Welche Fristen müssen Arbeitgeber beachten?

Das Gesetz sieht keine zeitliche Grenze vor. Die Verlängerung muss nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen.

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Beschäftigung von Rentnern als Mini- oder Midijobber

Die meisten noch erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner arbeiten auf Minijob-Basis. Das bedeutet, dass sie 2024 bis zu 538 Euro im Monat verdienen dürfen. Zahlt der Betrieb den Mindestlohn von 12,41 Euro, dürfen sie also bis zu 10 Stunden in der Woche arbeiten.

Wer mehr als 538 Euro und weniger als 2000 Euro verdient, hat einen Midijob und zahlt nur reduzierte Beiträge zu den Sozialversicherungen. Für den Mitarbeiter steigen die Beiträge in diesem Bereich nach und nach auf das volle Abgabenniveau an, das bei einem Gehalt von 2000 Euro erreicht wird. Im Gegenzug müssen Arbeitgeber für Beschäftigte bis zu einem Verdienst von 2000 Euro höhere Beiträge abführen.

Zahlt der Betrieb den Mindestlohn von 12,41 Euro, dürfte er den Rentner oder die Rentnerin also maximal 40 Stunden beschäftigen, um nicht über die 2000-Euro-Schwelle zu kommen.

Hat eine Firma mindestens zehn Beschäftigte und ist der Mini- oder Midijobber seit mindestens sechs Monaten im Betrieb, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Ebenfalls nach sechs Monaten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Vorher können beide Seiten eine kürzere Frist vereinbaren, die mindestens zwei Wochen beträgt. Tun sie dies nicht, gilt auch hier schon eine Frist von vier Wochen.

Beschäftigung von Rentnern in Teil- oder Vollzeit

Arbeitgeber können Rentner und Rentnerinnen sowohl in Teil- als auch in Vollzeit beschäftigen. Oft wünschen sich Rentner, weniger zu arbeiten. Dann sollten Sie jedoch die Vereinbarung zur Weiterbeschäftigung des Rentners wie zuvor erläutert von der Teilzeitvereinbarung trennen.

Kurzfristige Beschäftigung von Rentnern

Neben der klassischen Form des Mini- oder Midijobs gibt es auch die sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Dabei handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein befristet wird: auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr. Dann fallen zwar reguläre Lohnsteuern an, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Viele Firmen nutzen diese Form der Beschäftigung, um Auftragsspitzen abzufangen, beispielsweise im Weihnachtsgeschäft oder rund um Ostern.

Rentner befristet beschäftigen

Wer als Arbeitgeber Mitarbeitende über den Rentenbezug hinaus weiterbeschäftigen will, kann die Flexi-Rente nutzen (siehe oben). Für Rentner oder Rentnerinnen, die noch nie im Unternehmen gearbeitet haben, gilt dasselbe wie für andere Beschäftigte: Für maximal zwei Jahre ist es möglich, sie ohne einen Sachgrund befristet zu beschäftigen. Innerhalb dieser zwei Jahre können Sie den befristeten Arbeitsvertrag mit einem Rentner bis zu drei Mal verlängern.

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Wie können Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Rentner verlängern?

Nach den zwei Jahren brauchen Arbeitgeber einen Sachgrund, wenn sie den Rentner oder die Rentnerin weiter beschäftigen wollen. Ein Sachgrund kann eine Elternzeitvertretung oder die Vertretung eines längerfristig erkrankten Mitarbeiters sein.

Noch schwieriger wird es, wenn Sie einen Rentner oder eine Rentnerin wieder einstellen wollen, der zuvor schon mal im Unternehmen gearbeitet. Dann brauchen Sie von Anfang an zwingend einen Sachgrund für eine Befristung. Haben Sie den nicht oder erkennt ein Gericht diesen nicht an, gilt der Vertrag unbefristet.

Rentner unbefristet beschäftigen: Darauf sollten Sie achten

Natürlich ist es auch möglich, einen Rentner oder eine Rentnerin unbefristet zu beschäftigen. Haben Sie einen unbefristeten Vertrag geschlossen, brauchen Sie einen verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund für eine Kündigung.

In Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden sieht das anders aus. Dort gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Inhaberinnen und Inhaber von Kleinbetrieben haben es also grundsätzlich leichter, Mitarbeitern zu kündigen, sagt Kathrin Bürger, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Seitz in München. Trotzdem gibt es Regeln, an die Sie sich halten müssen. Auch für Chefs in Kleinbetrieben gilt: „Sie können nicht wie wild kündigen“, sagt Bürger. „Die Arbeitnehmer sind nicht völlig schutzlos.“ Der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb fällt jedoch deutlich geringer aus.

Wer diese Form der Beschäftigung wählt, sollte daher ein sehr vertrauensvolles Verhältnis zu den eigenen Mitarbeitenden haben. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sollten sich sicher sein, dass beide Seiten Schwierigkeiten offen ansprechen können, daraus gegebenenfalls Konsequenzen ziehen und das Arbeitsverhältnis beenden.

Rentner als freie Mitarbeitende oder Berater beschäftigen

Außerdem ist es möglich, einen Rentner oder eine Rentnerin auch als freie Mitarbeitende zu beschäftigen oder im Rahmen eines Beratervertrages. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wenn er zum Beispiel genau das macht, was er vorher als Arbeitnehmer auch gemacht hat und er in die Abläufe des Unternehmens eingegliedert ist. Dies kann zu hohen Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen führen.

Um solche Risiken zu vermeiden, müssen Sie darauf achten, dass der Rentner oder die Rentnerin möglichst weisungsfrei agieren kann und dass er nicht in die Abläufe im Unternehmen eingegliedert ist. Sie müssen sich ihre Arbeitszeit frei einteilen können. Sie dürfen nicht in Urlaubs- oder Dienstpläne aufgenommen werden und kein eigenes Büro haben. Chefs und Chefinnen sollten also möglichst alles vermeiden, das darauf hindeutet, dass sie wie fest angestellte Mitarbeitende beschäftigt sind. Im Vertrag sollten Sie möglichst konkret seine Aufgabe beschreiben.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil bei der Beschäftigung von Rentnern in der Sozialversicherung?

Mit Blick auf die Sozialabgaben macht es für Unternehmerinnen und Unternehmer keinen Unterschied, ob ein festangestellter Mitarbeitender bereits in Rente ist oder nicht: Sie müssen für alle in Teil- und Vollzeit Beschäftigten Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und auch Rentenversicherungsbeiträge abführen. „Der Gesetzgeber will so verhindern, dass Unternehmer lieber einen 68-jährigen Rentner einstellen, weil sie dadurch Sozialabgaben sparen. Ein jüngerer Arbeitnehmer, der dem Arbeitsmarkt noch regulär zur Verfügung steht, käme dann vielleicht nicht zum Zuge und müsste unter Umständen Arbeitslosengeld beziehen“, erklärt Fachanwalt Michael Huth.

Welche Sozialabgaben zahlen Rentner?

Die Beschäftigten selbst müssen keine eigenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen, da sie als Rentner auch kein Arbeitslosengeld erhalten, falls sie ihren Job verlieren. Beiträge an die Rentenversicherung müssen sie nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abführen. Danach können sie freiwillig weiter einzahlen, wodurch ihre Rente Jahr für Jahr steigt.

Rentner zu beschäftigen kann sinnvoll sein. Arbeitgeber können dabei die Flexi-Rente oder andere Möglichkeiten der Befristung eines Arbeitsvertrags mit Rentnern nutzen.

Immer mehr Menschen arbeiten auch im Rentenalter weiter. Für Arbeitgeber können sie ein wertvoller Baustein im Kampf gegen den Fachkräftemangel sein. Arbeitgeber haben mehrere Möglichkeiten , wie sie Rentner und Rentnerinnen beschäftigen können: über die sogenannte Flexi-Rente als Mini- oder Midijobber in Teil- oder Vollzeit über eine kurzfristige Beschäftigung befristet unbefristet als freie Mitarbeiter oder Berater Was Unternehmen und Rentner bei den jeweiligen Varianten beachten sollten. Flexi-Rente Was ist die Flexi-Rente? „Mit der sogenannten Flexi-Rente können Arbeitgeber Mitarbeiter auch über das Renteneintrittsalter hinaus befristet beschäftigen und müssen dafür nicht einmal einen Grund angeben“, erklärt Michael Huth, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei dhpg in Köln. Juristen sprechen hier von einer sachgrundlosen Befristung. Würde der Rentner oder die Rentnerin einfach über den Rentenbezug hinaus unbefristet weiterbeschäftigt, wäre er bis ins hohe Alter kaum kündbar, da immer ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (siehe verhaltensbedingte Kündigung oder betriebsbedingte Kündigung) vorliegen müsste. Arbeitgeber sollten daher – wenn möglich – die Befristungsmöglichkeiten der Flexi-Rente bei der Beschäftigung von Rentnern oder Rentnerinnen nutzen. Denn wenn sie den Vertrag wirksam befristen, endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem vereinbarten Ablaufdatum. Welchen Vorteil bietet die Flexi-Rente für Arbeitgeber, die Rentner beschäftigen wollen? Ein großer Vorteil der Flexi-Rente: Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag des Rentners oder der Rentnerin beliebig oft und ohne Angabe von Gründen verlängern und weiter befristen. So können beide sich Stück für Stück vortasten und beispielsweise einfach immer wieder Halbjahres- oder Jahresverträge schließen. Welche Voraussetzungen müssen für die Flexi-Rente erfüllt sein? Damit Arbeitgeber die Flexi-Rente nutzen und Rentner weiter beschäftigen können, müssen drei Punkte erfüllt sein: Im Arbeits- oder Tarifvertrag muss stehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Gibt es diesen Passus nicht, läuft der Arbeitsvertrag einfach unbefristet weiter. Eine Befristung mittels Flexi-Rente ist in diesem Fall nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin muss noch bestehen. Stellt ein Unternehmen einen Rentner oder eine Rentnerin neu ein oder holt es einen früheren Mitarbeitenden, der bereits in Rente ist, zurück, ist diese besondere sachgrundlose Befristung über die Flexi-Rente nicht möglich. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen noch vor Erreichen der Regelaltersgrenze schriftlich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt statt zum Rentenbeginn enden wird. Vorsicht bei Vertragsänderungen Wichtiger Hinweis für die schriftliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Rentner oder der Rentnerin: „Als Arbeitgeber darf ich die Zusammenarbeit in dieser schriftlichen Vereinbarung nur verlängern, aber nicht verändern“, sagt Arbeitsrechtler Michael Huth. Enthält das Schriftstück weitere Änderungen am Arbeitsvertrag – beispielsweise die Abmachung über eine Gehaltserhöhung oder die Einigung, dass der Rentner oder die Rentnerin in Teilzeit weiterarbeiten wird – kann die neue Befristung von einem Gericht als unwirksam gewertet werden. „Der Arbeitsvertrag ist dann weiterhin gültig“, erklärt Huth. „Die Befristung ist allerdings unwirksam – und Sie beschäftigen dann plötzlich unbefristet einen Rentner.“ Natürlich bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass eine Gehaltserhöhung ausgeschlossen ist oder ein Rentner oder eine Rentnerin nicht in Teilzeit weiterarbeiten darf. „Wichtig ist in solchen Fällen nur, dass Sie die Gehaltserhöhung unabhängig von der Verlängerungsvereinbarung treffen. Dafür kann eine Lücke zwischen beiden Vereinbarungen zumindest ein Indiz sein“, sagt Huth. Schließen Sie die Teilzeit-Vereinbarung oder die Vereinbarung über eine Gehaltserhöhung also beispielsweise ein halbes Jahr vor oder nachdem Sie sich mit Ihrem Mitarbeitenden auf eine Weiterbeschäftigung im Rentenalter geeinigt haben. Exakte Fristen, wie weit die Vereinbarungen auseinanderliegen müssen, gibt es laut Huth nicht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt in etwa ein halbes Jahr. Bei der schriftlichen Formulierung der Verlängerung können Sie sich an den Gesetzestext halten: „Dort steht, dass man den Beendigungszeitpunkt über das Erreichen der Altersgrenze hinausschiebt“, sagt Huth. Welche Fristen müssen Arbeitgeber beachten? Das Gesetz sieht keine zeitliche Grenze vor. Die Verlängerung muss nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. Beschäftigung von Rentnern als Mini- oder Midijobber Die meisten noch erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner arbeiten auf Minijob-Basis. Das bedeutet, dass sie 2024 bis zu 538 Euro im Monat verdienen dürfen. Zahlt der Betrieb den Mindestlohn von 12,41 Euro, dürfen sie also bis zu 10 Stunden in der Woche arbeiten. Wer mehr als 538 Euro und weniger als 2000 Euro verdient, hat einen Midijob und zahlt nur reduzierte Beiträge zu den Sozialversicherungen. Für den Mitarbeiter steigen die Beiträge in diesem Bereich nach und nach auf das volle Abgabenniveau an, das bei einem Gehalt von 2000 Euro erreicht wird. Im Gegenzug müssen Arbeitgeber für Beschäftigte bis zu einem Verdienst von 2000 Euro höhere Beiträge abführen. Zahlt der Betrieb den Mindestlohn von 12,41 Euro, dürfte er den Rentner oder die Rentnerin also maximal 40 Stunden beschäftigen, um nicht über die 2000-Euro-Schwelle zu kommen. Hat eine Firma mindestens zehn Beschäftigte und ist der Mini- oder Midijobber seit mindestens sechs Monaten im Betrieb, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Ebenfalls nach sechs Monaten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Vorher können beide Seiten eine kürzere Frist vereinbaren, die mindestens zwei Wochen beträgt. Tun sie dies nicht, gilt auch hier schon eine Frist von vier Wochen. Beschäftigung von Rentnern in Teil- oder Vollzeit Arbeitgeber können Rentner und Rentnerinnen sowohl in Teil- als auch in Vollzeit beschäftigen. Oft wünschen sich Rentner, weniger zu arbeiten. Dann sollten Sie jedoch die Vereinbarung zur Weiterbeschäftigung des Rentners wie zuvor erläutert von der Teilzeitvereinbarung trennen. Kurzfristige Beschäftigung von Rentnern Neben der klassischen Form des Mini- oder Midijobs gibt es auch die sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Dabei handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein befristet wird: auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr. Dann fallen zwar reguläre Lohnsteuern an, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Viele Firmen nutzen diese Form der Beschäftigung, um Auftragsspitzen abzufangen, beispielsweise im Weihnachtsgeschäft oder rund um Ostern. Rentner befristet beschäftigen Wer als Arbeitgeber Mitarbeitende über den Rentenbezug hinaus weiterbeschäftigen will, kann die Flexi-Rente nutzen (siehe oben). Für Rentner oder Rentnerinnen, die noch nie im Unternehmen gearbeitet haben, gilt dasselbe wie für andere Beschäftigte: Für maximal zwei Jahre ist es möglich, sie ohne einen Sachgrund befristet zu beschäftigen. Innerhalb dieser zwei Jahre können Sie den befristeten Arbeitsvertrag mit einem Rentner bis zu drei Mal verlängern. Wie können Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Rentner verlängern? Nach den zwei Jahren brauchen Arbeitgeber einen Sachgrund, wenn sie den Rentner oder die Rentnerin weiter beschäftigen wollen. Ein Sachgrund kann eine Elternzeitvertretung oder die Vertretung eines längerfristig erkrankten Mitarbeiters sein. Noch schwieriger wird es, wenn Sie einen Rentner oder eine Rentnerin wieder einstellen wollen, der zuvor schon mal im Unternehmen gearbeitet. Dann brauchen Sie von Anfang an zwingend einen Sachgrund für eine Befristung. Haben Sie den nicht oder erkennt ein Gericht diesen nicht an, gilt der Vertrag unbefristet. Rentner unbefristet beschäftigen: Darauf sollten Sie achten Natürlich ist es auch möglich, einen Rentner oder eine Rentnerin unbefristet zu beschäftigen. Haben Sie einen unbefristeten Vertrag geschlossen, brauchen Sie einen verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund für eine Kündigung. In Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden sieht das anders aus. Dort gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Inhaberinnen und Inhaber von Kleinbetrieben haben es also grundsätzlich leichter, Mitarbeitern zu kündigen, sagt Kathrin Bürger, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Seitz in München. Trotzdem gibt es Regeln, an die Sie sich halten müssen. Auch für Chefs in Kleinbetrieben gilt: „Sie können nicht wie wild kündigen“, sagt Bürger. „Die Arbeitnehmer sind nicht völlig schutzlos.“ Der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb fällt jedoch deutlich geringer aus. Wer diese Form der Beschäftigung wählt, sollte daher ein sehr vertrauensvolles Verhältnis zu den eigenen Mitarbeitenden haben. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sollten sich sicher sein, dass beide Seiten Schwierigkeiten offen ansprechen können, daraus gegebenenfalls Konsequenzen ziehen und das Arbeitsverhältnis beenden. [mehr-zum-thema] Rentner als freie Mitarbeitende oder Berater beschäftigen Außerdem ist es möglich, einen Rentner oder eine Rentnerin auch als freie Mitarbeitende zu beschäftigen oder im Rahmen eines Beratervertrages. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wenn er zum Beispiel genau das macht, was er vorher als Arbeitnehmer auch gemacht hat und er in die Abläufe des Unternehmens eingegliedert ist. Dies kann zu hohen Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen führen. Um solche Risiken zu vermeiden, müssen Sie darauf achten, dass der Rentner oder die Rentnerin möglichst weisungsfrei agieren kann und dass er nicht in die Abläufe im Unternehmen eingegliedert ist. Sie müssen sich ihre Arbeitszeit frei einteilen können. Sie dürfen nicht in Urlaubs- oder Dienstpläne aufgenommen werden und kein eigenes Büro haben. Chefs und Chefinnen sollten also möglichst alles vermeiden, das darauf hindeutet, dass sie wie fest angestellte Mitarbeitende beschäftigt sind. Im Vertrag sollten Sie möglichst konkret seine Aufgabe beschreiben. Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil bei der Beschäftigung von Rentnern in der Sozialversicherung? Mit Blick auf die Sozialabgaben macht es für Unternehmerinnen und Unternehmer keinen Unterschied, ob ein festangestellter Mitarbeitender bereits in Rente ist oder nicht: Sie müssen für alle in Teil- und Vollzeit Beschäftigten Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und auch Rentenversicherungsbeiträge abführen. „Der Gesetzgeber will so verhindern, dass Unternehmer lieber einen 68-jährigen Rentner einstellen, weil sie dadurch Sozialabgaben sparen. Ein jüngerer Arbeitnehmer, der dem Arbeitsmarkt noch regulär zur Verfügung steht, käme dann vielleicht nicht zum Zuge und müsste unter Umständen Arbeitslosengeld beziehen“, erklärt Fachanwalt Michael Huth. Welche Sozialabgaben zahlen Rentner? Die Beschäftigten selbst müssen keine eigenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen, da sie als Rentner auch kein Arbeitslosengeld erhalten, falls sie ihren Job verlieren. Beiträge an die Rentenversicherung müssen sie nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abführen. Danach können sie freiwillig weiter einzahlen, wodurch ihre Rente Jahr für Jahr steigt. Rentner zu beschäftigen kann sinnvoll sein. Arbeitgeber können dabei die Flexi-Rente oder andere Möglichkeiten der Befristung eines Arbeitsvertrags mit Rentnern nutzen.