Midijob Neue Verdienstgrenze: Wie Sie Teilzeitkräfte künftig sozialversichern müssen

Am 1. Januar 2023 ist die Verdienstgrenze für Midijobs gestiegen: Wer weniger als 2000 Euro im Monat verdient, gilt bereits als Midijobber. Was das für Arbeitgeber bedeutet: Prüf- und Meldepflichten.

Midijob

© freeflyer09 / photocase.de

Welche Verdienstgrenzen gelten seit dem 1. Januar 2023 bei Midijobs?

Midijobs liegen, was die Sozialabgaben angeht, zwischen Minijobs und einer regulären Beschäftigung: Für den Mitarbeiter steigen die Beiträge in diesem Übergangsbereich nach und nach auf das volle Abgabenniveau an.

Zum Jahresbeginn 2023 hat der Gesetzgeber die monatliche Verdienstgrenze für Midijobs von 1600 auf 2000 Euro erhöht. Das bedeutet: Wer weniger als 2000 Euro verdient, gilt ab dem 1. Januar 2023 als Midijobber und zahlt nur reduzierte Beiträge zu den Sozialversicherungen.

Im Gegenzug müssen Arbeitgeber für Beschäftigte künftig bis zu einem Verdienst von 2000 Euro höhere Beiträge abführen. „Arbeitnehmern bleibt also mehr Netto vom Brutto“, sagt Dirk Wellner, Steuerberater bei Ecovis in Greifswald. „Dafür zahlen Arbeitgeber etwas mehr.“

Welche Mitarbeiter fallen neu unter die Midijob-Regelung?

Durch die Ausweitung des Übergangsbereichs auf Einkommen bis 2000 Euro, fallen viele Beschäftigte 2023 neu unter die Midijob-Regelung. Besonders Teilzeitkräfte, die aufgrund einer reduzierten Wochenarbeitszeit weniger verdienen, könnten dadurch zu Midijobbern werden. Viele Arbeitgeber müssen sich also erstmals mit dem Thema Midijobs befassen.

Das Arbeitsministerium geht davon aus, dass bislang rund 3,5 Millionen Beschäftigte im Midijob-Bereich gearbeitet haben. Durch die Anhebung der Verdienstgrenzen dürfte diese Zahl noch einmal deutlich steigen.

So ist der Anstieg auf 2000 Euro schon die zweite Anpassung innerhalb kurzer Zeit: Erst zum 1. Oktober 2022 hatte der Gesetzgeber die Verdienstobergrenze für Midijobber von 1300 Euro auf 1600 Euro erhöht. Gleichzeitig wurde der zulässige Verdienst im Minijob von 450 auf 520 Euro im Monat angehoben.

Damit deckt der neue Übergangsbereich ab 1. Januar 2023 alle Einkommen zwischen 520,01 Euro und 2000 Euro im Monat ab (§ 20 SGB 4).

Welche Besonderheiten gelten für Midijobs?

Anders als Arbeitnehmer mit einem Minijob sind Midijobber sozialversicherungspflichtig; sie zahlen jedoch einen geringeren Beitragssatz als reguläre Angestellte. Unternehmer müssen Midijobber deshalb regulär bei den Sozialversicherungsträgern anmelden, aber mit einem entsprechenden Kennzeichen versehen.

„Anders als bei Minijobs ist dafür die Krankenkasse des Mitarbeiters zuständig“, erläutert André Fasel, Experte für Versicherungs- und Beitragsrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Kasse fungiert – wie bei regulären Beschäftigten auch – als Einzugsstelle für die gesamten Sozialabgaben.

Mehr zum Verfahren bei Minijobs hier: Wie Arbeitgeber Minijobber einstellen – und was sie dabei beachten müssen 

Die Midijob-Regelung gilt jedoch nicht für alle Arbeitskräfte: „Davon ausgenommen sind Auszubildende, Studenten in dualen Studiengängen sowie Praktikanten und Bufdis, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten“, sagt Fasel.

Was hat sich 2022 bei den Sozialabgaben geändert?

Für Arbeitnehmer sind die Sozialabgaben im Übergangsbereich gestaffelt: Sie beginnen bei 11 Prozent des Einkommens und steigen mit dem Verdienst Schritt für Schritt an, bis sie schließlich das volle Abgabenniveau erreichen: rund 20 Prozent. Ab einem Verdienst von 2000,01 Euro müssen Beschäftigte die vollen Sozialabgaben zahlen.

Für Arbeitgeber lag der Beitragssatz im Übergangsbereich lange Zeit konstant bei knapp 20 Prozent. Das hat sich zum 1. Oktober 2022 geändert: Der Arbeitgeberbeitrag zu den Sozialabgaben beginnt nun bei 28 Prozent und wird nach und nach auf die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags abgeschmolzen. Unternehmen müssen also den reduzierten Beitrag der Midijobber ausgleichen.

Durch die Neuregelung der Sozialabgaben bei Midijobs im Oktober 2022 und die Ausweitung des Übergangsbereichs im Januar 2023 entstehen für Arbeitgeber also zusätzliche Kosten, während Arbeitnehmer im unteren Einkommensbereich entlastet werden.

Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?

„Arbeitgeber müssen eine Prognose erstellen, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt ihrer Angestellten im Übergangsbereich liegt“, erläutert Steuerberater Dirk Wellner. So müssen Unternehmer ab dem 1. Januar 2023 alle Mitarbeiter neu als Midijobber einstufen, die im Monat zwischen 1600 und 2000 Euro verdienen.

Maßgeblich für die Einstufung als Midijobber ist der regelmäßige monatliche Verdienst: Das bedeutet gelegentliche Unter- oder Überschreitungen der Verdienstgrenzen sind unproblematisch, solange der Verdienst im Durchschnitt im Übergangsbereich liegt. Bei der Einstufung sind allerdings auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen.

„Steuerberater und Lohnbuchhaltung übernehmen in der Regel im Rahmen der Lohnabrechnung die Beurteilung, ob der Übergangsbereich anzuwenden ist“, sagt Wellner. „Die notwendigen Informationen muss allerdings der Unternehmer liefern.“

Neueinstufung wegen höherer Verdienstgrenzen nötig:

Die Anhebung der Verdienstgrenze auf 2000 Euro führt dazu, dass Arbeitgeber ab Januar 2023 eine neue Bewertung für die nächsten 12 Monate vornehmen müssen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Nachfrage mitteilte. Liegt das zu erwartende Einkommen in diesem Prognose-Zeitraum unter 24.000 Euro, handelt es sich um einen Midijob.

Auch wenn sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft ändern, etwa durch eine Gehaltserhöhung oder einen Anstieg der Wochenarbeitszeit, muss der Arbeitgeber erneut eine Verdienstschätzung vornehmen. Maßgeblich für die Einstufung sind immer die kommenden 12 Monate, der Verdienst im Kalenderjahr spielt keine Rolle.

Was gilt, wenn ein Mitarbeiter neben dem Midijob weitere Jobs hat?

„Es liegt in der Pflicht des Arbeitgebers bei seinen Arbeitnehmern abzufragen, ob weitere Beschäftigungen vorliegen“, sagt Steuerberater Wellner.

Sollte ein Angestellter mehrere Jobs haben, werden die Gehälter aller Jobs addiert. Die Gesamtsumme entscheidet, ob der Arbeitnehmer als Midijobber eingestuft wird oder ob er den vollen Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.

Beispiel: zwei Midijobs

  • Verdienst in Midijob A: 900 Euro + Verdienst in Midijob B: 900 Euro = Gesamtverdienst 1800 Euro -> Midijob
  • Verdienst in Midijob A: 1200 Euro + Verdienst in Midijob B: 900 Euro = Gesamtverdienst 2100 Euro -> reguläre Beschäftigung

Übt der Arbeitnehmer neben dem Midijob noch Minijobs auf 520-Euro-Basis aus, so ist der erste Minijob anrechnungsfrei. Das Einkommen aus dem zweiten Minijob muss dagegen beim Midijob dazu gerechnet werden.

Beispiel: Midijob + Minijob

  • Verdienst in Midijob A: 1600 Euro + Verdienst in Minijob B: 500 Euro = Gesamtverdienst 1600 Euro (Minijob zählt nicht dazu) -> Midijob
  • Verdienst in Midijob A: 1600 Euro + Verdienst in Minijob B: 500 Euro + Verdienst in Minijob C: 500 Euro = Gesamtverdienst 2100 Euro (nur ein Minijob zählt) -> reguläre Beschäftigung

Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber informieren, wenn sie mehrere Jobs haben, damit dieser die Sozialabgaben korrekt berechnen, melden und abführen kann.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer fälschlich als Midijobber eingestuft wurde?

„Sobald der Arbeitgeber merkt, dass seine Verdienstschätzung für das laufende Jahr falsch war, muss er das für die Zukunft korrigieren“, warnt der Experte für Beitragsrecht, André Fasel.

Wenn der Mitarbeiter im Schnitt mehr verdient hat als 2000 Euro und trotzdem als Midijobber geführt wurde, hat der Arbeitgeber möglicherweise zu viel Sozialbeiträge abgeführt.

Ein Rückerstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer besteht jedoch nur für die vergangenen drei Monate. Für diesen Zeitraum kann der Arbeitgeber zu viel gezahlte Sozialabgaben mit künftigen Lohnzahlungen verrechnen.

Wie lassen sich die reduzierten Sozialabgaben für Midijobber berechnen?

Midijobber erwerben volle Rentenansprüche – trotz reduzierter Beiträge. Auch die Leistungen von Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung können sie voll in Anspruch nehmen. Das macht die Meldung für Arbeitgeber komplizierter: Sie müssen den Gesamtbeitrag und den Beitragsanteil des Midijobbers über zwei verschiedene Formeln berechnen.

Welche Sozialabgaben im Übergangsbereich von 520,01 bis 2000 Euro für Arbeitnehmer und Arbeitgeber anfallen, kann mit dem Übergangsbereichsrechner der Deutschen Rentenversicherung berechnet werden.

Weitere Rechner finden sich im Internet – beispielsweise auf Smart-Rechner.de. Auch die gängigen Lohnbuchhaltungsprogramme sind in der Lage, die korrekten Beiträge zur Sozialversicherung für Midijobber zu berechnen.

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