Steuern sparen als Unternehmer
44 Steuerspar-Tipps, die Sie jetzt kennen sollten

Sie wollen Ihre Abgabenlast mindern und aktuell nicht viel Geld ausgeben? Diese leicht umsetzbaren Steuertipps entlasten Unternehmerinnen und Unternehmer, Vermieter, Anleger und Familien.

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Steuern sparen als Unternehmer
© onemorenametoremember / Photocase

Steuertipps für Unternehmerinnen und Unternehmer

1. Geschenke für Geschäftsfreunde

Präsente für Geschäftspartner, Kunden oder auch langjährige Mitarbeiter können von Chef oder Chefin bei der Steuer abgezogen werden. Allerdings sollte man die Vorgaben kennen: So ist aufzuzeichnen, wer was bekommen hat. Zusätzlich sind Freigrenzen zu beachten. Die wichtigste Grundregel lautet: Unternehmer können Geschenke im Wert von 35 Euro (netto) pro Jahr und Person steuerlich geltend machen. Die Bundesregierung plant jedoch, diese Grenze ab 2024 auf 50 Euro zu erhöhen. Geschenke, die über diesem Betrag liegen, müssen Chef oder Chefin aus der Privatkasse zahlen.

Mehr dazu hier: Geschenke für Geschäftspartner: So bleiben sie steuerfrei

2. Homeoffice-Pauschale nutzen

Arbeiten Sie häufig von zu Hause aus? Dann können Sie seit 2020 die sogenannte Homeoffice-Pauschale nutzen: Sie gilt, wenn Sie einen Großteil Ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Homeoffice ausüben. Dann können sie pauschal einen Betriebsausgabenabzug von 6 Euro pro Tag machen, maximal 1260 Euro pro Jahr – aber nur, wenn Sie tatsächlich den ganzen Tag im Homeoffice verbringen. Die Pauschale ist allerdings nicht auf Werktage beschränkt. Wenn Sie also am Wochenende oder an Feiertagen einige Stunden von zu Hause aus arbeiten, können Sie diese Tage entsprechend geltend machen.

3. Noch schnell Mahnungen schreiben

Firmenchefs lassen sich jetzt von der Buchhaltung die Liste der säumigen Kunden vorlegen. Wenn erforderlich, schicken sie zügig eine Mahnung. Hilft die nicht, geht noch vor dem 31. Dezember eine zweite raus. Nur dann können Unternehmer und Unternehmerinnen für die Bilanz die offenen Forderungen abspecken – je nach Bonität bis zu 50 Prozent, bei ganz faulen Kunden auch voll und ganz.

4. Zwischenrechnung von Handwerkern anfordern

Der Gewinn fürs laufende Jahr lässt sich schnell und nachhaltig drücken, indem ohnehin notwendige Reparaturen an Maschinen oder Firmengebäuden noch vor Jahresultimo in Auftrag gegeben werden. Auch wenn die Arbeiten bis Ende Dezember nicht abgeschlossen werden können, senkt eine Zwischenrechnung des Handwerkers das Einkommen des Auftrag­gebers und damit seine Steuerlast.

Wer in der Hektik des Jahresendgeschäfts keine Zeit für Handwerker hat, schätzt den Reparatur­aufwand großzügig und packt ihn für die Bilanz in eine Rückstellung für unterlassene Reparaturen. Allerdings nur dann, wenn die Arbeiten in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres abgeschlossen sind.

5. Investitionsabzugsbetrag nutzen

Chefs und Chefinnen von kleineren Betrieben überlegen jetzt, was und wie viel sie in den kommenden Jahren für den Betrieb investieren wollen, etwa in Maschinen, Anlagen oder Lieferfahrzeuge. Denn sie können 50 Prozent der geplanten Ausgaben – maximal 200.000 Euro – bereits jetzt bei der Steuer geltend machen. Anschaffen müssen sie die Wirtschaftsgüter spätestens in drei Jahren. Wer den Höchstbetrag in einem der letzten Jahre nicht ausgeschöpft hat, kann den Rest noch für die aktuelle Bilanz nutzen. Und wer auf diese Weise Bilanzverluste produziert, kann ebenfalls profitieren. Denn er darf die roten Zahlen auf die kommenden Jahre vortragen und spätere Gewinne damit verrechnen.

Der „Investitionsabzugsbetrag“ macht’s möglich. Den können Unternehmer nutzen, die einen Gewinn von 200.000 EUR in dem Wirtschaftsjahr nicht überschreiten. Außerdem muss die geplante Investition nach der Anschaffung bis Ende des Folgejahres zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

6. Sonnenstrom steuerfrei produzieren

Die Erträge aus der Produktion kleinerer Fotovoltaikanlagen mit bis zu 30 kWPeak bleiben seit 2022 einkommensteuerfrei. Wichtig: Für Anlagen von vor 2022 fällt auf die Einspeisung weiterhin Umsatzsteuer an. Aber für die Lieferung und für die Installation von neuen PV-Anlagen sowie für Zubehör und für Speicher ist seit 2023 in der Regel ein Null-Prozent-Steuersatz zu ­berechnen, womit faktisch keine Umsatzsteuer zu zahlen ist. Details, etwa zum Umfang der Steuerbefreiung, sowie Beispiele hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben veröffentlicht (BMF-Schreiben, Az.: IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).

7. Verluste für die Vergangenheit nutzen

Bisher können Unternehmerinnen und Unternehmer Verluste bis zu ­einem Sockelbetrag von 10 Millionen Euro (Singles) und 20 Millionen Euro (Paare) unbeschränkt zwei Jahre zurücktragen. Ab 2024 soll die Regel für drei Jahre gelten.

8. Verluste für die Zukunft nutzen

Unternehmer und Kapitalgesellschaften können Verluste auch vortragen bis zu 1 Million Euro (Singles) und 2 Millionen Euro (Paare). Allerdings lässt das Finanzamt dies nur bis zu 60 Prozent des  Gesamtbetrags der Einkünfte zu. Geplant ist, dass künftig bis zu 75 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte der Jahre 2024 bis 2027 vorgetragen werden können. Dies gilt dann auch für die Gewerbesteuer. „Eine Mindest­besteuerung soll immer gegeben sein. Aber die avisierte Neuregelung bringt eine deutliche Entlastung für die Betriebe“, sagt Dietrich Loll, Geschäftsführer der Kanzlei ETL Steuerrecht in Berlin. Ab 2028 soll die Rolle rückwärts kommen, dann gelten wieder nur 60 Prozent.

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9. Betriebsrente für Chefs richtig ansetzen

Wenn Führungskräfte aus Altersgründen in Rente gehen, arbeiten viele weiter für die Firma. In der Regel fließt dann ein Gehalt, oft aber ein niedrigeres. Die Finanzämter gehen dann schnell von einer verdeckten Gewinnausschüttung der GmbH aus. Der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: I R 41/19) erlaubt es aber, wenn GmbH-Chefinnen und Chefs Betriebs­rente und gleichzeitig Lohn beziehen. Wichtig ist, dass der Chef ein Gehalt maximal bis zur Höhe der Differenz zwischen Versorgung und den letzten Bezügen erhält.

10. Rein ins GbR-Register

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt 2024 in Kraft. GbR-Gesellschafter können die GbR künftig in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das kann zwingend sein, etwa wenn die Firma selbst ein Grundstück kaufen will. Die GbR darf dann Kredite aufnehmen, was bisher nicht der Fall war. „Durch das MoPeG wird die rechtliche Konstruktion ,Gesamthand‘ abgeschafft. Dies könnte insbesondere bei Immobilien-GbRs Auswirkungen haben. Daher ist zu checken, inwieweit die jeweilige GbR auf die Neuregelung reagieren muss. Man sollte sich im Zweifel rechtlich und steuerlich beraten lassen“, so Loll. Gesamthand bedeutet, dass mehrere Personen nur gemeinschaftlich über das Ver­mögen verfügen können.

11. Sonderabschreibung für KMU nutzen

Mittelständische Firmenchefinnen und -chefs, die in diesem Jahr bereits ordentlich investiert haben, können ihren Gewinn zusätzlich drücken – per „Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe“ (siehe § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes).

Die Sonderabschreibung ist für Betriebe mit einem Gewinn von bis zu 200.000 Euro netto pro Jahr möglich. Aktuell können bis zu 20 Prozent der Investitionskosten geltend gemacht werden, allerdings sieht das geplante Wachstumschancengesetz eine Steigerung auf 50 Prozent für Investitionen vor, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Auf diese Weise setzen Sie etwa beim Kauf eines neuen ­Firmenwagens sofort 36,67 Prozent des ­Kaufpreises von der Steuer ab (16,67 Prozent lineare plus 20 Prozent Sonder-AfA, „Abschreibung für Abnutzung“). Allerdings gilt dieser Steuervorteil nur bei Investitionen in bewegliche Objekte des Anlagevermögens, also zum Beispiel Maschinen oder Anlagen. Zu welchem Prozentsatz und über welche Dauer Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, legen die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums fest. Außerdem gilt er nur für Unternehmer, die nicht mehr als 235.000 Euro Eigenkapital in ihrer Bilanz stehen haben. Wer die komplette Sonder-AfA im Moment wegen aktuell schmaler Gewinne nicht brauchen kann, der verteilt sie auf bis zu fünf Jahre.

12. Betriebsvorrichtungen gesondert abschreiben

Haben Unternehmer und Unternehmerinnen in diesem Jahr für das Geschäft einen Neubau hochgezogen oder ihre Büros umgebaut, verlangen sie von der Baufirma mindestens zwei Rechnungen. Eine für das Gebäude selbst, eine andere für „Betriebsvorrichtungen“, also Arbeitsbühnen, Ladeneinbauten oder die separate Klimatisierung des EDV-Raumes. Diese Teile können Sie über zehn bis 15 Jahre abschreiben – statt mit dem Gebäude selbst über 33 Jahre.

13. Kleininvestitionen tätigen

Auch eine Shoppingtour auf Firmenkosten hilft beim Gewinnsenken. Wer jetzt noch in kleinere Maschinen, Büroausstattung, Computer oder Smartphones investiert, kann rasch ein paar hundert Euro Steuern sparen. Solche Gegenstände („geringwertige Wirtschaftsgüter“, kurz: GWG) sind bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Die GWG-Grenze wird ab 2024 durch das Wachstumschancengesetz voraussichtlich auf 1000 Euro angehoben.

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Standard-Software wie MS-Office oder Computerhardware kann sogar noch im Jahr der Anschaffung ohne betragsmäßige Begrenzung sofort abgeschrieben werden. Welche Computer-Hardware und -Software das betrifft, ist in einem BMF-Schreiben von 22. Februar 2022 genauer definiert.

Teurere Gegenstände müssen jeweils über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Bei Investitionen zwischen 250 Euro bis zu 1000 Euro netto können Unternehmer ein Wahlrecht nutzen: Abschreibung über fünf Jahre oder über die betriebsgewöhnliche ­Nutzungsdauer. Günstig ist das etwa für Büromöbel, deren Anschaffungskosten sonst über 13 Jahre zu verteilen sind.

Beispiel: Eine Unternehmerin hat ihre Büros mit neuen Schreibtischen und Schränken ausstatten lassen. Alle Teile haben einzeln weniger als 1000 Euro ­gekostet. Die Gesamtsumme der Investitionen liegt bei 25.000 Euro:

Abschreibung über 13 Jahre
Anschaffungskosten 25.000
Abschreibung pro Jahr 1923
Steuerersparnis (bei 40 Prozent Steuersatz) 769
Abschreibung über 5 Jahre
Anschaffungskosten 25.000
Abschreibung pro Jahr 5000
Steuerersparnis (bei 40 Prozent) 2000
Liquiditätsvorteil für fünf Jahre 1231

Alle Angaben in Euro

14. Linear statt degressiv abschreiben

Unternehmer und Unternehmerinnen, die in den letzten Bilanzen Fahrzeuge, Maschinen oder Anlagen degressiv abgeschrieben haben (25 Prozent AfA vom jeweiligen Restwert), sollten gemeinsam mit dem Berater prüfen, ob es sich jetzt lohnt, zur linearen Methode zu wechseln. Das kann der Fall sein, wenn der Restwert eines Wirtschaftsguts bei der linearen Abschreibung höher oder genau so hoch ist wie bei der degressiven Abschreibung.

Das lohnt sich beispielweise, wenn die Restnutzungsdauer noch recht lange ist, wie etwa beim Firmenwagen. Bei der linearen Abschreibung wird der Buchwert dann gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt.

15. Mit Mitarbeiter-Smartphones Steuern sparen

Ein Smartphone mögen alle. Unternehmer können Angestellten jeweils ein Modell steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen, solange es Eigentum des Betriebes bleibt. Der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 50/20) hat kürzlich ein interessantes Modell abgesegnet: In dem Fall kaufte die Firma den Angestellten ihre eigenen Mobiltelefone ab, zu Kaufpreisen ­zwischen 1 und 6 Euro. Damit wird der Arbeitgeber zivilrechtlich wie auch wirtschaftlich ­Eigentümer, der Mitarbeiter aber nutzt das ­Gerät privat ­steuerfrei weiter.

16. Reisekosten optimieren

Haben Unternehmer in diesem Jahr aufwändige Geschäftsreisen mit ein paar Tagen Urlaub kombiniert, können sie einen großen Teil der Reisekosten abziehen. Absetzbar sind die Reisekosten, etwa für die Bahn oder den Flieger. Und zwar im Verhältnis der geschäftlichen und privaten Reisezeit.

Ein Beispiel: Ein Unternehmer-Ehepaar besucht im Dezember Geschäftsfreunde in den USA (3 Tage). Anschließend geht es nach New York zum Shopping (2 Tage).

Beispielrechnung
Flugpreis 15.000
Absetzbar (3/5) 10.000
Steuerersparnis (bei 45 Prozent Steuersatz) 4500

Alle Angaben in Euro

17. Kapitalkonto aufstocken

Erwartet eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine GmbH & Co. KG für dieses Jahr rote Zahlen, sollten die Kommanditisten jetzt genau rechnen. Zu prüfen ist, ob sie den zu erwartenden Verlustanteil mit ihren anderen Einkünften Steuer sparend verrechnen können. Das funktioniert nur dann komplett, wenn das Kapitalkonto plus noch nicht erbrachter Einlage mindestens so hoch ist wie der zu erwartende Verlust. Ist das nicht der Fall, gehen die überschießenden Verluste für die Steuer verloren. Um das zu vermeiden, stockt der Teilhaber jetzt noch rasch das Kapitalkonto auf.

18. Rechtsform wechseln

Zeichnet sich bei Personenfirmen ein hoher Gewinn ab, könnte sich der Wechsel zur Rechtsform der GmbH lohnen. Das macht sich bezahlt, wenn der Unternehmer den Gewinn nicht für sich verbraucht, sondern in der Firma stehen lässt. In der GmbH kosten Erträge 23 bis 33 Prozent Steuern – je nach Gewerbe­steuerhebesatz. Ähnliche Sätze gelten zwar auch in Personenfirmen, wenn die Gewinne thesauriert werden, also in der Firma bleiben. Doch in der GmbH können sich der Chef oder die Chefin ein ordentliches Gehalt plus Altersvorsorge gönnen und als Betriebsausgabe absetzen.

19. Rücklagen bilden

Zeichnet sich für dieses Jahr ein ordentlicher Gewinn ab, hat der Unternehmer die Wahl: Soll ein Teil im Betrieb als Rücklage stehen bleiben, muss er diese Summe nur mit 28,25 Prozent statt mit bis zu 45 Prozent ver­steuern. Ein Antrag an das Finanzamt reicht. Der Vorteil bleibt aber nur so lange bestehen, wie das Geld in der Firma bleibt.

Wird das Geld später doch entnommen, werden noch einmal 25 Prozent Extrasteuer draufgeschlagen. Deshalb die Faustregel: Die Rücklage rechnet sich nur, wenn der Unternehmer hohe Gewinne ­versteuern muss und wenn das Geld ­mindestens sieben Jahre in der Firma bleibt. Wer das Geld nur in den nächsten drei bis vier Jahren für den Betrieb braucht, sollte die Erträge lieber sofort voll versteuern.

Das Beispiel verdeutlicht, was eine Unternehmerin spart, wenn sie in diesem Jahr die Hälfte ihres 600.000-Euro-Gewinns in der Bilanz stehen lässt:

Bei Rücklagenbildung
Gewinn 600.000
Steuer (ohne Rücklage) 238.612
Rücklage 300.000
Pauschalsteuer (28,25 Prozent) 84.750
Entnahme 300.000
Steuer 109.656
Steuer mit Rücklage 194.406
Für die Dauer von 7 Jahren gespart 44.206
Bei Auflösung der Rücklage  
Rücklage 300.000
Bereits gezahlte Steuern 84.750
Entnahmebetrag 215.250
Nachsteuer (25 Prozent) 53.812
Steuer gesamt 248.218
Nach 7 Jahren mehr Steuern gezahlt 9606

Alle Angaben in Euro

20. Bestände bei Inventur abwerten

Eine Arbeit für den Jahreswechsel: eine schöne Inventur auf Waren, Rohstoffe, Halbfabrikate. Dabei sollten die Bestände kritisch geprüft werden: Was nicht zum ­ursprünglich kalkulierten Preis abgesetzt werden kann, gehört radikal abgewertet – auf den „Teilwert“, also den Marktwert abzüglich der üblichen Gewinnspanne. Damit das Amt die niedrige Bewertung in der Betriebsprüfung akzeptiert, sammeln Unternehmer jetzt schon Argumente, etwa Prospekte der Konkurrenz oder eigene Preisänderungslisten.

Zudem sollten sich Firmenchefs und -chefinnen spätestens jetzt mit den technischen Vorbereitungen befassen. Dazu gehört etwa, die Funktionsfähigkeit der Aufnahmegeräte zu prüfen, Artikel zu kennzeichnen, die nur noch begrenzt verkaufsfähig oder für den Produktionsbetrieb nutzbar sind oder notwendige Retouren an Lieferanten durchzuziehen.

21. Eine Rentenzusage machen

GmbH-Chefs, die auf eine Pensionszusagen setzen wollen, prüfen jetzt, ob sie die notwendigen Vereinbarungen zwischen GmbH und ihnen persönlich aufsetzen sollten. Denn es gelten zeitliche Fristen. Erst zehn Jahre nach der Zusage und entsprechenden Rückstellungen in der Firmenbilanz darf die Rente fließen. Ansonsten droht von Anfang an eine verdeckte Gewinnausschüttung mit teuren Steuerfolgen. Bei Jungunternehmern sind es sogar bis zu 15 Jahre. Denn die müssen erst warten, bis sie sich überhaupt eine Firmenrente genehmigen dürfen. Und zwar fünf Jahre, wenn sie das Unternehmen selbst gründen oder drei Jahre, wenn sie einen bestehenden Betrieb übernehmen.

Wie ein Unternehmer seine Pensionszusage aufgesetzt hat: Pensionszusage: So bekommen Sie ein passives Einkommen von der Firma

22. Inflationsausgleichsprämie nutzen

Auch mit der Lohnoptimierung für die eigenen Mitarbeiter lassen sich Steuern sparen. Noch bis zum 31. Dezember 2024 kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auszahlen, wenn er die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet und im Lohnkonto dokumentiert, dass es sich um eine steuerfreie Zahlung im Sinn von § 3 Nr. 11c EStG handelt. Als Arbeitgeberin können Sie ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt bis zu 3000 Euro zukommen lassen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Inflationsausgleichsprämie: Inflationsprämie: Müssen Arbeitgeber zahlen?

23. Arbeitgeber-Bonus fürs Zweirad

Unternehmen können den Mitarbeitern abgabenfrei jedes Fahrrad finanzieren, aber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Pedelecs, die schneller als 25 Kilometer in der Stunde fahren, sind nicht begünstigt. Viele Unternehmer überlassen die Fahr­räder via Gehaltsumwandlung. In diesem Fall sind 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Damit sind dann sämtliche Aufwendungen wie Anschaffungskosten oder ­Leasingraten, Versicherungen bis hin zur Wartung abgegolten.

Lohnberechnung mit E-Bike via Gehaltsumwandlung
Monatslohn 5000
Vereinbarte monatliche Gehaltsumwandlung
bzw. -kürzung
80
Geldwerter Vorteil beim Preis von 4000 Euro für das Fahrrad:
1 % von 1000 Euro
10
Steuerpflichtiger Arbeitslohn 4930

Alle Angaben in Euro

24. Mitarbeiter stärker beteiligen

Mit dem neuen Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen sich die Be­dingungen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessern. Der steuerfreie Höchstbetrag steigt von 1440 Euro auf 5000 Euro im Jahr. Die Beteiligung ist zusätzlich zum Lohn zu ­gewähren. Die geplanten Neuregelungen entschärfen auch die sogenannte Dry-Income-­Problematik: Bisher müssen Mitarbeitende den Wert ihrer Anteile nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel versteuern, selbst wenn sie diese nicht verkaufen konnten. Die Frist verlängert sich auf 20 Jahre.

25. Nachfolge richtig angehen

Viele Unternehmer präferieren einen Nachfolger aus der Familie. Damit ein Kind übernehmen kann, müssen Firmenchefs mitunter kreativ sein, wie ein Fall vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az.: 3 V 276/21) zeigt: Der Sohn sollte als Gesellschafter einer GmbH einsteigen, war als Arzt aber nicht vom Fach. Um ihn qualifiziert zu begleiten, erhielten auch die fünf Führungskräfte der Firma Unternehmensanteile, ohne jegliche Gegenleistung und bedingungslos. Das Finanzamt ging bei ihnen von Arbeitslohn aus und besteuerte den Zufluss. „Die Finanzrichter sahen in dieser Gestaltung aber eine Schenkung“, sagt Thomas Kuth, Geschäftsführer der FRTG Steuerberatungsgesellschaft in Essen. Eine Schenkung ist für die Führungskräfte steuerlich deutlich günstiger. Entscheidend, so die Richter, sei das Motiv des Seniorchefs: Die Übertragung muss ausdrücklich der Nachfolge dienen und darf nicht mit der Arbeitsleistung der leitenden Angestellten ­verknüpft sein. Wichtig: Potenzielle Nachfolger müssen vorbehaltlos über ihre Anteile verfügen dürfen.

Steuertipps für Vermieterinnen und Vermieter

26. Renovierungskosten absetzen

Jetzt noch Maler, Installateur, Gärtner oder andere Handwerker bestellen, um die vermietete Immobilie vor Jahresende richtig in Schuss zu bringen. Denn mit den fälligen Rechnungen können Hausbesitzer ihr steuerpflichtiges Einkommen drücken. Das geht mit Sofortwirkung – die Renovierungen können umgehend als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgesetzt werden.

Wer mehr investiert, als an Miete hereinkommt, kann die roten Zahlen gut mit anderen ­Einkünften verrechnen. Wer sich mit dem Absetzen mehr Zeit lassen möchte, kann höhere Kosten ab 2.000 Euro gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen – ganz wie es in die ­persönliche Steuerplanung passt.

27. Das Drei-Konten-Prinzip

Für Vermieter sind drei Konten besser als eins. Ein Konto ist für die privaten Geschäfte reserviert, auf ein anderes überweisen die Mieter ihre fälligen Mieten. Und vom dritten überweist der Hausbesitzer sämtliche Kosten. Damit lassen sich private Ausgaben umstandslos in Werbungskosten umfunktionieren: Für größere private Ausgaben wird das Geld vom Mieteinnahmenkonto auf das private umgebucht. Die Aufwendungen laufen weiter über das dritte Konto, dessen Schuldenstand währenddessen wächst. Die fälligen Schuldzinsen wiederum sind (absetzbare) Werbungskosten.

Ein Beispiel verdeutlicht das Drei-Konten-System: Ein lediger Vermieter (Jahreseinkommen 150.000 Euro) legt sich einen Sportwagen zu – Kaufpreis: 100.000 Euro. Das Geld wird vom Mieteinnahmenkonto auf das private umgebucht, das Auto wird bar bezahlt. Weil das Geld für die Kosten der ­Immobilie jetzt fehlt, besorgt sich der Vermieter für acht Prozent Zinsen einen Bankkredit:

Ohne Drei-Konten-Modell
Einkommen 150.000
Zu versteuern 150.000
Steuer 54.828
Mit Drei-Konten-Modell
Einkommen 150.000
Zinsen 8000
Zu versteuern 142.000
Steuer 51.460
Gespart 3368

Alle Angaben in Euro

28. Blick in den Mietspiegel

Wer Haus oder Wohnung an Verwandte vermietet hat, sollte die Mietpreise vor Ort regelmäßig kontrollieren. Denn die Kosten für die Immobilie sind nur dann voll und ganz absetzbar, wenn die Angehörigen mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete überweisen. Da die Mieten in vielen Ballungsräumen dauernd steigen, ist dieser Grenzwert rasch unterschritten.

Liegt die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, müssen Sie dem Finanzamt eine Prognose vorlegen, dass Sie mit der Vermietung Einkünfte erzielen können („Totalüberschussprognose“). Nur wenn diese Prüfung positiv ausfällt, können Sie alle Kosten vollständig von der Steuer absetzen. Wenn die Miete unter 50 Prozent der ortsüblichen Miete liegt, können Sie die Kosten nur teilweise geltend machen. Dann gilt: Miete anpassen.

29. Disagio vereinbaren

Besitzer von Mietimmobilien mit akutem Kreditbedarf vereinbaren mit der Bank ein Disagio – eine sofort fällige Zahlung, die die spätere Zinsbelastung senkt. Das Dis­agio lässt sich sofort mit den Mieteinnahmen steuersparend verrechnen. Bei Krediten mit fünf Jahren Zinsbindung akzeptiert das Finanzamt ohne Murren einen Abschlag von fünf Prozent der Darlehenssumme, bei län­gerer Zinsbindung auch mehr.

30. Zwei Darlehen abschließen

Wer jetzt ein Mehrfamilienhaus mit einer selbst genutzten Wohnung baut oder kauft, vereinbart mit der Bank zwei Darlehen. Eines für die eigenen vier Wände – nach Nutzung des gesamten Eigenkapitals. Und ­eines für den vermieteten Teil. Auf ein separates Konto fließt das Geld, mit dem die Rech­nungen für die zu vermietenden Räume ­be­glichen werden. Auf diese Weise können die kompletten Zinsen für das Mietkonto abge­zogen werden.

31. Kosten für unvermietete Immobilien als Werbungskosten geltend machen

Ein Problem, das sich auf dem Land häufiger stellt: Lässt sich eine bislang selbst genutzte Immobilie nicht so einfach vermieten, zieht der Eigentümer die laufenden Ausgaben dennoch als Werbungskosten bei der Steuer ab. Allerdings muss er sich ernsthaft um eine Vermietung kümmern und das dem Finanzamt beweisen, beispielsweise durch ­regelmäßige Anzeigen in Tageszeitungen oder Internetportalen. Dabei gilt: Je mehr, desto besser. Die Inseratskosten erhöhen die steuerwirksamen Verluste.

32. Malerkosten absetzen

Hausbesitzer, die demnächst in ihre eigene, bislang fremdvermietete Wohnung einziehen wollen, sorgen rechtzeitig dafür, dass die Maler anrücken. Sie müssen noch ­innerhalb der Mietzeit die Immobilie auf ­Vordermann bringen (zumindest Fassaden, Nebenräume, Keller und Außenanlagen). Nur der Innenanstrich wird auf die Zeit der Eigennutzung verschoben.

Solange der Hausbesitzer Einkünfte aus der Vermietung zieht, kann er seine Kosten gegenrechnen. Wenn der ­Mieter bereits ausgezogen ist, geht das nicht mehr.

Steuertipps für Kapitalanlegerinnen und -anleger

33. Verluste bescheinigen lassen

Wer mit verschiedenen Kreditinstituten arbeitet, hat mehr Aufwand, wenn er bei dem einen oder anderen Investment rote Zahlen schreibt. Die sind in diesem Fall nicht so einfach mit Gewinnen auf anderen Anlagekonten zu verrechnen. Das geht nur über die Steuerveranlagung beim Finanzamt. Dafür braucht es die notwendigen Verlustbescheinigungen der Bankinstitute. Diese Papiere müssen bis 15. Dezember dort beantragt werden. Mit diesen Schreiben sorgen Kapitalanleger dafür, dass das Finanzamt in der Einkommensteuererklärung die roten Zahlen mit schwarzen saldiert. Die Kreditinstitute dürfen das nicht.

34. Steuern sparen mit der Rentenversicherung

Wer sein Geld statt in einen Sparplan in eine Rentenversicherung steckt, zahlt unter dem Strich weniger Steuern. Denn in der Ansparphase für das spätere Altersruhegeld wird für die Zinsen keine Abgeltungsteuer einbehalten. Das Geld kann ungeschmälert Gewinne bringen. Später – nach Rentenbeginn – kassiert der Fiskus für die monatlichen Zahlungen nur Steuern nach dem sogenannten Ertragsanteil. Der beträgt bei Renten­beginn ab dem 65. Lebensjahr 18 Prozent.

35. Aktiengewinne wieder investieren

Wer in Aktienfonds investiert, sollte einen wählen, der die Gewinne wieder investiert, also thesaurierend ist. Denn dann werden die 25 Prozent Abgeltungsteuer nicht fällig.

Das gleiche gilt für aktiv gemanagte Dachfonds – allerdings sollte man hier auch einen kritischen Blick auf die oft hohen Gebühren werfen. Dachfonds bündeln eine Vielzahl von Anteilen an anderen Investmentfonds. Ihr großer Vorteil: Diese Fonds können ihr Portfolio auch umschichten, ohne dass 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig werden. Privatinvestoren können das nicht, da kostet jedes Umschichten renditesenkende Steuern.

36. Freistellungsaufträge prüfen

Anleger und Anlegerinnen sollten bei den verschiedenen Banken unbedingt Freistellungsaufträge hinterlegen. Kapitalerträge von 2000 Euro für Paare und 1000 Euro für Ledige sind nämlich steuerfrei. Ansonsten zahlt man unnötig Abgeltungsteuer und kann sie erst später über die Einkommensteuererklärung zurückholen.

37. Riester-Rente über Ehepartner abschließen

Ist der Ehepartner Arbeitnehmer mit eigenem Vertrag, können auch Firmenchefs und -chefinnen trotz Selbstständigkeit riestern. Dazu schließen sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag ab, etwa bei der Bank oder über eine Versicherung. Ohne dass der Chef oder die Chefin selbst einzahlen muss, schießt Vater Staat die staatliche Zulage zu – immerhin 154 Euro pro Jahr.

38. Vermögen an Spardosen-GmbH übertragen

Besitzer umfangreichen Kapital- und Grundbesitzes übertragen ihr Vermögen ganz oder zum Teil auf eine spezielle GmbH, die in Fachkreisen nicht umsonst „Spardosen-GmbH“ genannt wird. Deren Geschäftszweck ist, das Vermögen zu verwalten. Anfallende Gewinne werden nicht entnommen, sondern bleiben so weit als möglich stehen. Die GmbH kassiert dann sämtliche Ausschüttungen und Wertzuwächse der Anlagen zu 95 Prozent steuerfrei. Anfallende Kosten zieht sie indes komplett ab.

Eine Anlegerin bekommt jährlich 50.000 Euro Dividenden aus seinen diversen privaten Aktienpaketen. Das muss sie mit und ohne GmbH versteuern:

Ohne Extra-GmbH  
Einnahmen 50.000
Abgeltungsteuer (25 Prozent) 12.500
Mit Extra-GmbH  
Ausschüttungen 50.000
Steuerpflichtig (5 Prozent) 2500
Steuer (bei 30 Prozent) 750
Vorteil 11.750

Alle Angaben in Euro

Steuertipps für die Familie

39. Mehr Fahrtkosten geltend machen

Fährt ein GmbH-Chef mit dem Privatwagen ins Büro, kann er für jeden Entfernungskilometer 30 Cent pro Tag bei den Werbungskosten ansetzen. Fraglich ist nur, welche Entfernung maßgebend ist. Das Finanzamt verlangt regelmäßig, die kürzeste Strecke ­anzusetzen. Nutzt der Chef eine Strecke, die nachweislich schneller geht, kann er die Mehrkilometer geltend machen.

40. Pflege bringt Vorteile bei Erbschaftsteuer

Der Gesetzgeber belohnt Pflegeleistungen bei der Erbschaftsteuer, wenn zum Beispiel Ehepartner oder Kinder den kranken Seniorchef betreuen – bis zu 20.000 Euro sind dann steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt auch bei Schenkungen. Aber nur, wenn die Pfleger aus der Familie nicht von anderer Stelle entlohnt werden. Sinnvoll ist es daher, zumindest einige Wochen lang ein Pflegetagebuch zu führen, um den Aufwand für das Finanzamt belegen zu können. Bei der Bewertung der Pflege werden später die vor Ort üblichen Sätze für Pflegeleistungen zugrunde gelegt.

41. Der Staat zahlt das Fitnessstudio mit

Beiträge für das Fitnessstudio können unter bestimmten Umständen steuerlich abgesetzt werden – als außergewöhnliche Belastung. Doch das ist an Voraussetzungen gebunden: Das Training muss der Heilung oder Linderung einer Verletzung oder Krankheit dienen und regelmäßig unter Aufsicht eines Arztes oder Heilpraktikers stattfinden. Außerdem ist ein amtsärztliches Attest einzureichen. Dies muss bereits bei Vertragsabschluss mit dem Sportstudio vorliegen.

42. Kosten für Kinderbetreuung absetzen

Eltern können die Betreuungskosten für ihre Kinder, also Kosten für Kita, Au-pair-Mädchen oder Tagesmutter von bis zu 6.000 Euro, bei der Steuer absetzen. Freilich nur zu zwei Dritteln, begrenzt auf 4000 Euro pro Sohn oder Tochter und nur bis zu deren 14. Lebensjahr.

Die Altersgrenze spielt allerdings keine Rolle, wenn das Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht selbst für sich sorgen kann.

43. Schulgeld absetzen

Auf einer Schule im Ausland kann das Unternehmerkind eine internationale Ausbildung machen. Bei Lehranstalten innerhalb der EU oder in einigen assoziierten Ländern (etwa der Schweiz) können die Eltern 30 Prozent des Schulgelds bei der Steuer absetzen, maximal aber 5000 Euro. Das entspricht einem jährlichen Schulgeld von 16.666 Euro.

Das gilt auch, wenn Sohn oder Tochter die Abschlussprüfungen in Deutschland ablegen, weil die besuchte Schule nicht zu einem Abschluss führt.

Den gleichen Vorteil gibt es, wenn der Nachwuchs eine Privatschule in Deutschland besucht. Steuerlich anerkannt werden aber nur die Ausgaben für den Unterricht, nicht für Unterkunft und Verpflegung. Steuerplus: 30 Prozent der Schulkosten sind absetzbar, höchstens 5000 Euro pro Jahr und Kind.

Die Tochter besucht ein Internat in England. Die Eltern zahlen 18.000 Euro Schulgeld pro Jahr. Diese Steuerersparnis ist möglich:

Beispiel  
Schulkosten 18.000
Davon 30 Prozent 5400
Maximal 5000
Steuerersparnis (45 Prozent) 2250

Alle Angaben in Euro

44. Familienmitglieder als Minijobber beschäftigen

Im Weihnachtsgeschäft spannen Unternehmer und Unternehmerinnen all ihre Liebsten ein, etwa als Aushilfen im Verkauf oder in der Buchhaltung. Verdienen Ehemann oder -frau, Sohn oder Tochter maximal 520 Euro pro Monat, werden für diese Minijobs maximal 31,04 Prozent pauschale Abgaben an die Minijobzentrale abgeführt. Selbst dann, wenn die Angehörigen im Hauptjob bei einer anderen Firma tätig sind.

Das rechnet sich für die Familie als Gesamtes dennoch, da der Unternehmer Gehalt und Pauschalabgaben als Betriebsausgaben verbuchen kann und damit bis zu 45 Prozent Steuern spart.

Steuertipps für Unternehmerinnen und Unternehmer 1. Geschenke für Geschäftsfreunde Präsente für Geschäftspartner, Kunden oder auch langjährige Mitarbeiter können von Chef oder Chefin bei der Steuer abgezogen werden. Allerdings sollte man die Vorgaben kennen: So ist aufzuzeichnen, wer was bekommen hat. Zusätzlich sind Freigrenzen zu beachten. Die wichtigste Grundregel lautet: Unternehmer können Geschenke im Wert von 35 Euro (netto) pro Jahr und Person steuerlich geltend machen. Die Bundesregierung plant jedoch, diese Grenze ab 2024 auf 50 Euro zu erhöhen. Geschenke, die über diesem Betrag liegen, müssen Chef oder Chefin aus der Privatkasse zahlen. Mehr dazu hier: Geschenke für Geschäftspartner: So bleiben sie steuerfrei 2. Homeoffice-Pauschale nutzen Arbeiten Sie häufig von zu Hause aus? Dann können Sie seit 2020 die sogenannte Homeoffice-Pauschale nutzen: Sie gilt, wenn Sie einen Großteil Ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Homeoffice ausüben. Dann können sie pauschal einen Betriebsausgabenabzug von 6 Euro pro Tag machen, maximal 1260 Euro pro Jahr – aber nur, wenn Sie tatsächlich den ganzen Tag im Homeoffice verbringen. Die Pauschale ist allerdings nicht auf Werktage beschränkt. Wenn Sie also am Wochenende oder an Feiertagen einige Stunden von zu Hause aus arbeiten, können Sie diese Tage entsprechend geltend machen. 3. Noch schnell Mahnungen schreiben Firmenchefs lassen sich jetzt von der Buchhaltung die Liste der säumigen Kunden vorlegen. Wenn erforderlich, schicken sie zügig eine Mahnung. Hilft die nicht, geht noch vor dem 31. Dezember eine zweite raus. Nur dann können Unternehmer und Unternehmerinnen für die Bilanz die offenen Forderungen abspecken – je nach Bonität bis zu 50 Prozent, bei ganz faulen Kunden auch voll und ganz. 4. Zwischenrechnung von Handwerkern anfordern Der Gewinn fürs laufende Jahr lässt sich schnell und nachhaltig drücken, indem ohnehin notwendige Reparaturen an Maschinen oder Firmengebäuden noch vor Jahresultimo in Auftrag gegeben werden. Auch wenn die Arbeiten bis Ende Dezember nicht abgeschlossen werden können, senkt eine Zwischenrechnung des Handwerkers das Einkommen des Auftrag­gebers und damit seine Steuerlast. Wer in der Hektik des Jahresendgeschäfts keine Zeit für Handwerker hat, schätzt den Reparatur­aufwand großzügig und packt ihn für die Bilanz in eine Rückstellung für unterlassene Reparaturen. Allerdings nur dann, wenn die Arbeiten in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres abgeschlossen sind. 5. Investitionsabzugsbetrag nutzen Chefs und Chefinnen von kleineren Betrieben überlegen jetzt, was und wie viel sie in den kommenden Jahren für den Betrieb investieren wollen, etwa in Maschinen, Anlagen oder Lieferfahrzeuge. Denn sie können 50 Prozent der geplanten Ausgaben – maximal 200.000 Euro – bereits jetzt bei der Steuer geltend machen. Anschaffen müssen sie die Wirtschaftsgüter spätestens in drei Jahren. Wer den Höchstbetrag in einem der letzten Jahre nicht ausgeschöpft hat, kann den Rest noch für die aktuelle Bilanz nutzen. Und wer auf diese Weise Bilanzverluste produziert, kann ebenfalls profitieren. Denn er darf die roten Zahlen auf die kommenden Jahre vortragen und spätere Gewinne damit verrechnen. Der "Investitionsabzugsbetrag" macht’s möglich. Den können Unternehmer nutzen, die einen Gewinn von 200.000 EUR in dem Wirtschaftsjahr nicht überschreiten. Außerdem muss die geplante Investition nach der Anschaffung bis Ende des Folgejahres zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. 6. Sonnenstrom steuerfrei produzieren Die Erträge aus der Produktion kleinerer Fotovoltaikanlagen mit bis zu 30 kWPeak bleiben seit 2022 einkommensteuerfrei. Wichtig: Für Anlagen von vor 2022 fällt auf die Einspeisung weiterhin Umsatzsteuer an. Aber für die Lieferung und für die Installation von neuen PV-Anlagen sowie für Zubehör und für Speicher ist seit 2023 in der Regel ein Null-Prozent-Steuersatz zu ­berechnen, womit faktisch keine Umsatzsteuer zu zahlen ist. Details, etwa zum Umfang der Steuerbefreiung, sowie Beispiele hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben veröffentlicht (BMF-Schreiben, Az.: IV C 6 - S 2121/23/10001 :001). 7. Verluste für die Vergangenheit nutzen Bisher können Unternehmerinnen und Unternehmer Verluste bis zu ­einem Sockelbetrag von 10 Millionen Euro (Singles) und 20 Millionen Euro (Paare) unbeschränkt zwei Jahre zurücktragen. Ab 2024 soll die Regel für drei Jahre gelten. 8. Verluste für die Zukunft nutzen Unternehmer und Kapitalgesellschaften können Verluste auch vortragen bis zu 1 Million Euro (Singles) und 2 Millionen Euro (Paare). Allerdings lässt das Finanzamt dies nur bis zu 60 Prozent des  Gesamtbetrags der Einkünfte zu. Geplant ist, dass künftig bis zu 75 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte der Jahre 2024 bis 2027 vorgetragen werden können. Dies gilt dann auch für die Gewerbesteuer. „Eine Mindest­besteuerung soll immer gegeben sein. Aber die avisierte Neuregelung bringt eine deutliche Entlastung für die Betriebe“, sagt Dietrich Loll, Geschäftsführer der Kanzlei ETL Steuerrecht in Berlin. Ab 2028 soll die Rolle rückwärts kommen, dann gelten wieder nur 60 Prozent. 9. Betriebsrente für Chefs richtig ansetzen Wenn Führungskräfte aus Altersgründen in Rente gehen, arbeiten viele weiter für die Firma. In der Regel fließt dann ein Gehalt, oft aber ein niedrigeres. Die Finanzämter gehen dann schnell von einer verdeckten Gewinnausschüttung der GmbH aus. Der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: I R 41/19) erlaubt es aber, wenn GmbH-Chefinnen und Chefs Betriebs­rente und gleichzeitig Lohn beziehen. Wichtig ist, dass der Chef ein Gehalt maximal bis zur Höhe der Differenz zwischen Versorgung und den letzten Bezügen erhält. 10. Rein ins GbR-Register Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt 2024 in Kraft. GbR-Gesellschafter können die GbR künftig in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das kann zwingend sein, etwa wenn die Firma selbst ein Grundstück kaufen will. Die GbR darf dann Kredite aufnehmen, was bisher nicht der Fall war. „Durch das MoPeG wird die rechtliche Konstruktion ,Gesamthand‘ abgeschafft. Dies könnte insbesondere bei Immobilien-GbRs Auswirkungen haben. Daher ist zu checken, inwieweit die jeweilige GbR auf die Neuregelung reagieren muss. Man sollte sich im Zweifel rechtlich und steuerlich beraten lassen“, so Loll. Gesamthand bedeutet, dass mehrere Personen nur gemeinschaftlich über das Ver­mögen verfügen können. 11. Sonderabschreibung für KMU nutzen Mittelständische Firmenchefinnen und -chefs, die in diesem Jahr bereits ordentlich investiert haben, können ihren Gewinn zusätzlich drücken – per "Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe" (siehe § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes). Die Sonderabschreibung ist für Betriebe mit einem Gewinn von bis zu 200.000 Euro netto pro Jahr möglich. Aktuell können bis zu 20 Prozent der Investitionskosten geltend gemacht werden, allerdings sieht das geplante Wachstumschancengesetz eine Steigerung auf 50 Prozent für Investitionen vor, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind. Auf diese Weise setzen Sie etwa beim Kauf eines neuen ­Firmenwagens sofort 36,67 Prozent des ­Kaufpreises von der Steuer ab (16,67 Prozent lineare plus 20 Prozent Sonder-AfA, „Abschreibung für Abnutzung“). Allerdings gilt dieser Steuervorteil nur bei Investitionen in bewegliche Objekte des Anlagevermögens, also zum Beispiel Maschinen oder Anlagen. Zu welchem Prozentsatz und über welche Dauer Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, legen die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums fest. Außerdem gilt er nur für Unternehmer, die nicht mehr als 235.000 Euro Eigenkapital in ihrer Bilanz stehen haben. Wer die komplette Sonder-AfA im Moment wegen aktuell schmaler Gewinne nicht brauchen kann, der verteilt sie auf bis zu fünf Jahre. 12. Betriebsvorrichtungen gesondert abschreiben Haben Unternehmer und Unternehmerinnen in diesem Jahr für das Geschäft einen Neubau hochgezogen oder ihre Büros umgebaut, verlangen sie von der Baufirma mindestens zwei Rechnungen. Eine für das Gebäude selbst, eine andere für „Betriebsvorrichtungen“, also Arbeitsbühnen, Ladeneinbauten oder die separate Klimatisierung des EDV-Raumes. Diese Teile können Sie über zehn bis 15 Jahre abschreiben – statt mit dem Gebäude selbst über 33 Jahre. 13. Kleininvestitionen tätigen Auch eine Shoppingtour auf Firmenkosten hilft beim Gewinnsenken. Wer jetzt noch in kleinere Maschinen, Büroausstattung, Computer oder Smartphones investiert, kann rasch ein paar hundert Euro Steuern sparen. Solche Gegenstände („geringwertige Wirtschaftsgüter“, kurz: GWG) sind bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Die GWG-Grenze wird ab 2024 durch das Wachstumschancengesetz voraussichtlich auf 1000 Euro angehoben. Standard-Software wie MS-Office oder Computerhardware kann sogar noch im Jahr der Anschaffung ohne betragsmäßige Begrenzung sofort abgeschrieben werden. Welche Computer-Hardware und -Software das betrifft, ist in einem BMF-Schreiben von 22. Februar 2022 genauer definiert. Teurere Gegenstände müssen jeweils über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Bei Investitionen zwischen 250 Euro bis zu 1000 Euro netto können Unternehmer ein Wahlrecht nutzen: Abschreibung über fünf Jahre oder über die betriebsgewöhnliche ­Nutzungsdauer. Günstig ist das etwa für Büromöbel, deren Anschaffungskosten sonst über 13 Jahre zu verteilen sind. Beispiel: Eine Unternehmerin hat ihre Büros mit neuen Schreibtischen und Schränken ausstatten lassen. Alle Teile haben einzeln weniger als 1000 Euro ­gekostet. Die Gesamtsumme der Investitionen liegt bei 25.000 Euro: Abschreibung über 13 Jahre Anschaffungskosten 25.000 Abschreibung pro Jahr 1923 Steuerersparnis (bei 40 Prozent Steuersatz) 769 Abschreibung über 5 Jahre Anschaffungskosten 25.000 Abschreibung pro Jahr 5000 Steuerersparnis (bei 40 Prozent) 2000 Liquiditätsvorteil für fünf Jahre 1231 Alle Angaben in Euro 14. Linear statt degressiv abschreiben Unternehmer und Unternehmerinnen, die in den letzten Bilanzen Fahrzeuge, Maschinen oder Anlagen degressiv abgeschrieben haben (25 Prozent AfA vom jeweiligen Restwert), sollten gemeinsam mit dem Berater prüfen, ob es sich jetzt lohnt, zur linearen Methode zu wechseln. Das kann der Fall sein, wenn der Restwert eines Wirtschaftsguts bei der linearen Abschreibung höher oder genau so hoch ist wie bei der degressiven Abschreibung. Das lohnt sich beispielweise, wenn die Restnutzungsdauer noch recht lange ist, wie etwa beim Firmenwagen. Bei der linearen Abschreibung wird der Buchwert dann gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. 15. Mit Mitarbeiter-Smartphones Steuern sparen Ein Smartphone mögen alle. Unternehmer können Angestellten jeweils ein Modell steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen, solange es Eigentum des Betriebes bleibt. Der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 50/20) hat kürzlich ein interessantes Modell abgesegnet: In dem Fall kaufte die Firma den Angestellten ihre eigenen Mobiltelefone ab, zu Kaufpreisen ­zwischen 1 und 6 Euro. Damit wird der Arbeitgeber zivilrechtlich wie auch wirtschaftlich ­Eigentümer, der Mitarbeiter aber nutzt das ­Gerät privat ­steuerfrei weiter. 16. Reisekosten optimieren Haben Unternehmer in diesem Jahr aufwändige Geschäftsreisen mit ein paar Tagen Urlaub kombiniert, können sie einen großen Teil der Reisekosten abziehen. Absetzbar sind die Reisekosten, etwa für die Bahn oder den Flieger. Und zwar im Verhältnis der geschäftlichen und privaten Reisezeit. Ein Beispiel: Ein Unternehmer-Ehepaar besucht im Dezember Geschäftsfreunde in den USA (3 Tage). Anschließend geht es nach New York zum Shopping (2 Tage). Beispielrechnung Flugpreis 15.000 Absetzbar (3/5) 10.000 Steuerersparnis (bei 45 Prozent Steuersatz) 4500 Alle Angaben in Euro 17. Kapitalkonto aufstocken Erwartet eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine GmbH & Co. KG für dieses Jahr rote Zahlen, sollten die Kommanditisten jetzt genau rechnen. Zu prüfen ist, ob sie den zu erwartenden Verlustanteil mit ihren anderen Einkünften Steuer sparend verrechnen können. Das funktioniert nur dann komplett, wenn das Kapitalkonto plus noch nicht erbrachter Einlage mindestens so hoch ist wie der zu erwartende Verlust. Ist das nicht der Fall, gehen die überschießenden Verluste für die Steuer verloren. Um das zu vermeiden, stockt der Teilhaber jetzt noch rasch das Kapitalkonto auf. 18. Rechtsform wechseln Zeichnet sich bei Personenfirmen ein hoher Gewinn ab, könnte sich der Wechsel zur Rechtsform der GmbH lohnen. Das macht sich bezahlt, wenn der Unternehmer den Gewinn nicht für sich verbraucht, sondern in der Firma stehen lässt. In der GmbH kosten Erträge 23 bis 33 Prozent Steuern – je nach Gewerbe­steuerhebesatz. Ähnliche Sätze gelten zwar auch in Personenfirmen, wenn die Gewinne thesauriert werden, also in der Firma bleiben. Doch in der GmbH können sich der Chef oder die Chefin ein ordentliches Gehalt plus Altersvorsorge gönnen und als Betriebsausgabe absetzen. [mehr-zum-thema] 19. Rücklagen bilden Zeichnet sich für dieses Jahr ein ordentlicher Gewinn ab, hat der Unternehmer die Wahl: Soll ein Teil im Betrieb als Rücklage stehen bleiben, muss er diese Summe nur mit 28,25 Prozent statt mit bis zu 45 Prozent ver­steuern. Ein Antrag an das Finanzamt reicht. Der Vorteil bleibt aber nur so lange bestehen, wie das Geld in der Firma bleibt. Wird das Geld später doch entnommen, werden noch einmal 25 Prozent Extrasteuer draufgeschlagen. Deshalb die Faustregel: Die Rücklage rechnet sich nur, wenn der Unternehmer hohe Gewinne ­versteuern muss und wenn das Geld ­mindestens sieben Jahre in der Firma bleibt. Wer das Geld nur in den nächsten drei bis vier Jahren für den Betrieb braucht, sollte die Erträge lieber sofort voll versteuern. Das Beispiel verdeutlicht, was eine Unternehmerin spart, wenn sie in diesem Jahr die Hälfte ihres 600.000-Euro-Gewinns in der Bilanz stehen lässt: Bei Rücklagenbildung Gewinn 600.000 Steuer (ohne Rücklage) 238.612 Rücklage 300.000 Pauschalsteuer (28,25 Prozent) 84.750 Entnahme 300.000 Steuer 109.656 Steuer mit Rücklage 194.406 Für die Dauer von 7 Jahren gespart 44.206 Bei Auflösung der Rücklage   Rücklage 300.000 Bereits gezahlte Steuern 84.750 Entnahmebetrag 215.250 Nachsteuer (25 Prozent) 53.812 Steuer gesamt 248.218 Nach 7 Jahren mehr Steuern gezahlt 9606 Alle Angaben in Euro 20. Bestände bei Inventur abwerten Eine Arbeit für den Jahreswechsel: eine schöne Inventur auf Waren, Rohstoffe, Halbfabrikate. Dabei sollten die Bestände kritisch geprüft werden: Was nicht zum ­ursprünglich kalkulierten Preis abgesetzt werden kann, gehört radikal abgewertet – auf den „Teilwert“, also den Marktwert abzüglich der üblichen Gewinnspanne. Damit das Amt die niedrige Bewertung in der Betriebsprüfung akzeptiert, sammeln Unternehmer jetzt schon Argumente, etwa Prospekte der Konkurrenz oder eigene Preisänderungslisten. Zudem sollten sich Firmenchefs und -chefinnen spätestens jetzt mit den technischen Vorbereitungen befassen. Dazu gehört etwa, die Funktionsfähigkeit der Aufnahmegeräte zu prüfen, Artikel zu kennzeichnen, die nur noch begrenzt verkaufsfähig oder für den Produktionsbetrieb nutzbar sind oder notwendige Retouren an Lieferanten durchzuziehen. 21. Eine Rentenzusage machen GmbH-Chefs, die auf eine Pensionszusagen setzen wollen, prüfen jetzt, ob sie die notwendigen Vereinbarungen zwischen GmbH und ihnen persönlich aufsetzen sollten. Denn es gelten zeitliche Fristen. Erst zehn Jahre nach der Zusage und entsprechenden Rückstellungen in der Firmenbilanz darf die Rente fließen. Ansonsten droht von Anfang an eine verdeckte Gewinnausschüttung mit teuren Steuerfolgen. Bei Jungunternehmern sind es sogar bis zu 15 Jahre. Denn die müssen erst warten, bis sie sich überhaupt eine Firmenrente genehmigen dürfen. Und zwar fünf Jahre, wenn sie das Unternehmen selbst gründen oder drei Jahre, wenn sie einen bestehenden Betrieb übernehmen. Wie ein Unternehmer seine Pensionszusage aufgesetzt hat: Pensionszusage: So bekommen Sie ein passives Einkommen von der Firma 22. Inflationsausgleichsprämie nutzen Auch mit der Lohnoptimierung für die eigenen Mitarbeiter lassen sich Steuern sparen. Noch bis zum 31. Dezember 2024 kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auszahlen, wenn er die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet und im Lohnkonto dokumentiert, dass es sich um eine steuerfreie Zahlung im Sinn von § 3 Nr. 11c EStG handelt. Als Arbeitgeberin können Sie ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt bis zu 3000 Euro zukommen lassen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Inflationsausgleichsprämie: Inflationsprämie: Müssen Arbeitgeber zahlen? 23. Arbeitgeber-Bonus fürs Zweirad Unternehmen können den Mitarbeitern abgabenfrei jedes Fahrrad finanzieren, aber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Pedelecs, die schneller als 25 Kilometer in der Stunde fahren, sind nicht begünstigt. Viele Unternehmer überlassen die Fahr­räder via Gehaltsumwandlung. In diesem Fall sind 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Damit sind dann sämtliche Aufwendungen wie Anschaffungskosten oder ­Leasingraten, Versicherungen bis hin zur Wartung abgegolten. Lohnberechnung mit E-Bike via Gehaltsumwandlung Monatslohn 5000 Vereinbarte monatliche Gehaltsumwandlung bzw. -kürzung 80 Geldwerter Vorteil beim Preis von 4000 Euro für das Fahrrad: 1 % von 1000 Euro 10 Steuerpflichtiger Arbeitslohn 4930 Alle Angaben in Euro 24. Mitarbeiter stärker beteiligen Mit dem neuen Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen sich die Be­dingungen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessern. Der steuerfreie Höchstbetrag steigt von 1440 Euro auf 5000 Euro im Jahr. Die Beteiligung ist zusätzlich zum Lohn zu ­gewähren. Die geplanten Neuregelungen entschärfen auch die sogenannte Dry-Income-­Problematik: Bisher müssen Mitarbeitende den Wert ihrer Anteile nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel versteuern, selbst wenn sie diese nicht verkaufen konnten. Die Frist verlängert sich auf 20 Jahre. 25. Nachfolge richtig angehen Viele Unternehmer präferieren einen Nachfolger aus der Familie. Damit ein Kind übernehmen kann, müssen Firmenchefs mitunter kreativ sein, wie ein Fall vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az.: 3 V 276/21) zeigt: Der Sohn sollte als Gesellschafter einer GmbH einsteigen, war als Arzt aber nicht vom Fach. Um ihn qualifiziert zu begleiten, erhielten auch die fünf Führungskräfte der Firma Unternehmensanteile, ohne jegliche Gegenleistung und bedingungslos. Das Finanzamt ging bei ihnen von Arbeitslohn aus und besteuerte den Zufluss. „Die Finanzrichter sahen in dieser Gestaltung aber eine Schenkung“, sagt Thomas Kuth, Geschäftsführer der FRTG Steuerberatungsgesellschaft in Essen. Eine Schenkung ist für die Führungskräfte steuerlich deutlich günstiger. Entscheidend, so die Richter, sei das Motiv des Seniorchefs: Die Übertragung muss ausdrücklich der Nachfolge dienen und darf nicht mit der Arbeitsleistung der leitenden Angestellten ­verknüpft sein. Wichtig: Potenzielle Nachfolger müssen vorbehaltlos über ihre Anteile verfügen dürfen. Steuertipps für Vermieterinnen und Vermieter 26. Renovierungskosten absetzen Jetzt noch Maler, Installateur, Gärtner oder andere Handwerker bestellen, um die vermietete Immobilie vor Jahresende richtig in Schuss zu bringen. Denn mit den fälligen Rechnungen können Hausbesitzer ihr steuerpflichtiges Einkommen drücken. Das geht mit Sofortwirkung – die Renovierungen können umgehend als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgesetzt werden. Wer mehr investiert, als an Miete hereinkommt, kann die roten Zahlen gut mit anderen ­Einkünften verrechnen. Wer sich mit dem Absetzen mehr Zeit lassen möchte, kann höhere Kosten ab 2.000 Euro gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen – ganz wie es in die ­persönliche Steuerplanung passt. 27. Das Drei-Konten-Prinzip Für Vermieter sind drei Konten besser als eins. Ein Konto ist für die privaten Geschäfte reserviert, auf ein anderes überweisen die Mieter ihre fälligen Mieten. Und vom dritten überweist der Hausbesitzer sämtliche Kosten. Damit lassen sich private Ausgaben umstandslos in Werbungskosten umfunktionieren: Für größere private Ausgaben wird das Geld vom Mieteinnahmenkonto auf das private umgebucht. Die Aufwendungen laufen weiter über das dritte Konto, dessen Schuldenstand währenddessen wächst. Die fälligen Schuldzinsen wiederum sind (absetzbare) Werbungskosten. Ein Beispiel verdeutlicht das Drei-Konten-System: Ein lediger Vermieter (Jahreseinkommen 150.000 Euro) legt sich einen Sportwagen zu – Kaufpreis: 100.000 Euro. Das Geld wird vom Mieteinnahmenkonto auf das private umgebucht, das Auto wird bar bezahlt. Weil das Geld für die Kosten der ­Immobilie jetzt fehlt, besorgt sich der Vermieter für acht Prozent Zinsen einen Bankkredit: Ohne Drei-Konten-Modell Einkommen 150.000 Zu versteuern 150.000 Steuer 54.828 Mit Drei-Konten-Modell Einkommen 150.000 Zinsen 8000 Zu versteuern 142.000 Steuer 51.460 Gespart 3368 Alle Angaben in Euro 28. Blick in den Mietspiegel Wer Haus oder Wohnung an Verwandte vermietet hat, sollte die Mietpreise vor Ort regelmäßig kontrollieren. Denn die Kosten für die Immobilie sind nur dann voll und ganz absetzbar, wenn die Angehörigen mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete überweisen. Da die Mieten in vielen Ballungsräumen dauernd steigen, ist dieser Grenzwert rasch unterschritten. Liegt die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, müssen Sie dem Finanzamt eine Prognose vorlegen, dass Sie mit der Vermietung Einkünfte erzielen können („Totalüberschussprognose“). Nur wenn diese Prüfung positiv ausfällt, können Sie alle Kosten vollständig von der Steuer absetzen. Wenn die Miete unter 50 Prozent der ortsüblichen Miete liegt, können Sie die Kosten nur teilweise geltend machen. Dann gilt: Miete anpassen. 29. Disagio vereinbaren Besitzer von Mietimmobilien mit akutem Kreditbedarf vereinbaren mit der Bank ein Disagio – eine sofort fällige Zahlung, die die spätere Zinsbelastung senkt. Das Dis­agio lässt sich sofort mit den Mieteinnahmen steuersparend verrechnen. Bei Krediten mit fünf Jahren Zinsbindung akzeptiert das Finanzamt ohne Murren einen Abschlag von fünf Prozent der Darlehenssumme, bei län­gerer Zinsbindung auch mehr. 30. Zwei Darlehen abschließen Wer jetzt ein Mehrfamilienhaus mit einer selbst genutzten Wohnung baut oder kauft, vereinbart mit der Bank zwei Darlehen. Eines für die eigenen vier Wände – nach Nutzung des gesamten Eigenkapitals. Und ­eines für den vermieteten Teil. Auf ein separates Konto fließt das Geld, mit dem die Rech­nungen für die zu vermietenden Räume ­be­glichen werden. Auf diese Weise können die kompletten Zinsen für das Mietkonto abge­zogen werden. 31. Kosten für unvermietete Immobilien als Werbungskosten geltend machen Ein Problem, das sich auf dem Land häufiger stellt: Lässt sich eine bislang selbst genutzte Immobilie nicht so einfach vermieten, zieht der Eigentümer die laufenden Ausgaben dennoch als Werbungskosten bei der Steuer ab. Allerdings muss er sich ernsthaft um eine Vermietung kümmern und das dem Finanzamt beweisen, beispielsweise durch ­regelmäßige Anzeigen in Tageszeitungen oder Internetportalen. Dabei gilt: Je mehr, desto besser. Die Inseratskosten erhöhen die steuerwirksamen Verluste. 32. Malerkosten absetzen Hausbesitzer, die demnächst in ihre eigene, bislang fremdvermietete Wohnung einziehen wollen, sorgen rechtzeitig dafür, dass die Maler anrücken. Sie müssen noch ­innerhalb der Mietzeit die Immobilie auf ­Vordermann bringen (zumindest Fassaden, Nebenräume, Keller und Außenanlagen). Nur der Innenanstrich wird auf die Zeit der Eigennutzung verschoben. Solange der Hausbesitzer Einkünfte aus der Vermietung zieht, kann er seine Kosten gegenrechnen. Wenn der ­Mieter bereits ausgezogen ist, geht das nicht mehr. Steuertipps für Kapitalanlegerinnen und -anleger 33. Verluste bescheinigen lassen Wer mit verschiedenen Kreditinstituten arbeitet, hat mehr Aufwand, wenn er bei dem einen oder anderen Investment rote Zahlen schreibt. Die sind in diesem Fall nicht so einfach mit Gewinnen auf anderen Anlagekonten zu verrechnen. Das geht nur über die Steuerveranlagung beim Finanzamt. Dafür braucht es die notwendigen Verlustbescheinigungen der Bankinstitute. Diese Papiere müssen bis 15. Dezember dort beantragt werden. Mit diesen Schreiben sorgen Kapitalanleger dafür, dass das Finanzamt in der Einkommensteuererklärung die roten Zahlen mit schwarzen saldiert. Die Kreditinstitute dürfen das nicht. 34. Steuern sparen mit der Rentenversicherung Wer sein Geld statt in einen Sparplan in eine Rentenversicherung steckt, zahlt unter dem Strich weniger Steuern. Denn in der Ansparphase für das spätere Altersruhegeld wird für die Zinsen keine Abgeltungsteuer einbehalten. Das Geld kann ungeschmälert Gewinne bringen. Später – nach Rentenbeginn – kassiert der Fiskus für die monatlichen Zahlungen nur Steuern nach dem sogenannten Ertragsanteil. Der beträgt bei Renten­beginn ab dem 65. Lebensjahr 18 Prozent. 35. Aktiengewinne wieder investieren Wer in Aktienfonds investiert, sollte einen wählen, der die Gewinne wieder investiert, also thesaurierend ist. Denn dann werden die 25 Prozent Abgeltungsteuer nicht fällig. Das gleiche gilt für aktiv gemanagte Dachfonds – allerdings sollte man hier auch einen kritischen Blick auf die oft hohen Gebühren werfen. Dachfonds bündeln eine Vielzahl von Anteilen an anderen Investmentfonds. Ihr großer Vorteil: Diese Fonds können ihr Portfolio auch umschichten, ohne dass 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig werden. Privatinvestoren können das nicht, da kostet jedes Umschichten renditesenkende Steuern. 36. Freistellungsaufträge prüfen Anleger und Anlegerinnen sollten bei den verschiedenen Banken unbedingt Freistellungsaufträge hinterlegen. Kapitalerträge von 2000 Euro für Paare und 1000 Euro für Ledige sind nämlich steuerfrei. Ansonsten zahlt man unnötig Abgeltungsteuer und kann sie erst später über die Einkommensteuererklärung zurückholen. 37. Riester-Rente über Ehepartner abschließen Ist der Ehepartner Arbeitnehmer mit eigenem Vertrag, können auch Firmenchefs und -chefinnen trotz Selbstständigkeit riestern. Dazu schließen sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag ab, etwa bei der Bank oder über eine Versicherung. Ohne dass der Chef oder die Chefin selbst einzahlen muss, schießt Vater Staat die staatliche Zulage zu – immerhin 154 Euro pro Jahr. 38. Vermögen an Spardosen-GmbH übertragen Besitzer umfangreichen Kapital- und Grundbesitzes übertragen ihr Vermögen ganz oder zum Teil auf eine spezielle GmbH, die in Fachkreisen nicht umsonst "Spardosen-GmbH" genannt wird. Deren Geschäftszweck ist, das Vermögen zu verwalten. Anfallende Gewinne werden nicht entnommen, sondern bleiben so weit als möglich stehen. Die GmbH kassiert dann sämtliche Ausschüttungen und Wertzuwächse der Anlagen zu 95 Prozent steuerfrei. Anfallende Kosten zieht sie indes komplett ab. Eine Anlegerin bekommt jährlich 50.000 Euro Dividenden aus seinen diversen privaten Aktienpaketen. Das muss sie mit und ohne GmbH versteuern: Ohne Extra-GmbH   Einnahmen 50.000 Abgeltungsteuer (25 Prozent) 12.500 Mit Extra-GmbH   Ausschüttungen 50.000 Steuerpflichtig (5 Prozent) 2500 Steuer (bei 30 Prozent) 750 Vorteil 11.750 Alle Angaben in Euro Steuertipps für die Familie 39. Mehr Fahrtkosten geltend machen Fährt ein GmbH-Chef mit dem Privatwagen ins Büro, kann er für jeden Entfernungskilometer 30 Cent pro Tag bei den Werbungskosten ansetzen. Fraglich ist nur, welche Entfernung maßgebend ist. Das Finanzamt verlangt regelmäßig, die kürzeste Strecke ­anzusetzen. Nutzt der Chef eine Strecke, die nachweislich schneller geht, kann er die Mehrkilometer geltend machen. 40. Pflege bringt Vorteile bei Erbschaftsteuer Der Gesetzgeber belohnt Pflegeleistungen bei der Erbschaftsteuer, wenn zum Beispiel Ehepartner oder Kinder den kranken Seniorchef betreuen – bis zu 20.000 Euro sind dann steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt auch bei Schenkungen. Aber nur, wenn die Pfleger aus der Familie nicht von anderer Stelle entlohnt werden. Sinnvoll ist es daher, zumindest einige Wochen lang ein Pflegetagebuch zu führen, um den Aufwand für das Finanzamt belegen zu können. Bei der Bewertung der Pflege werden später die vor Ort üblichen Sätze für Pflegeleistungen zugrunde gelegt. 41. Der Staat zahlt das Fitnessstudio mit Beiträge für das Fitnessstudio können unter bestimmten Umständen steuerlich abgesetzt werden – als außergewöhnliche Belastung. Doch das ist an Voraussetzungen gebunden: Das Training muss der Heilung oder Linderung einer Verletzung oder Krankheit dienen und regelmäßig unter Aufsicht eines Arztes oder Heilpraktikers stattfinden. Außerdem ist ein amtsärztliches Attest einzureichen. Dies muss bereits bei Vertragsabschluss mit dem Sportstudio vorliegen. 42. Kosten für Kinderbetreuung absetzen Eltern können die Betreuungskosten für ihre Kinder, also Kosten für Kita, Au-pair-Mädchen oder Tagesmutter von bis zu 6.000 Euro, bei der Steuer absetzen. Freilich nur zu zwei Dritteln, begrenzt auf 4000 Euro pro Sohn oder Tochter und nur bis zu deren 14. Lebensjahr. Die Altersgrenze spielt allerdings keine Rolle, wenn das Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht selbst für sich sorgen kann. 43. Schulgeld absetzen Auf einer Schule im Ausland kann das Unternehmerkind eine internationale Ausbildung machen. Bei Lehranstalten innerhalb der EU oder in einigen assoziierten Ländern (etwa der Schweiz) können die Eltern 30 Prozent des Schulgelds bei der Steuer absetzen, maximal aber 5000 Euro. Das entspricht einem jährlichen Schulgeld von 16.666 Euro. Das gilt auch, wenn Sohn oder Tochter die Abschlussprüfungen in Deutschland ablegen, weil die besuchte Schule nicht zu einem Abschluss führt. Den gleichen Vorteil gibt es, wenn der Nachwuchs eine Privatschule in Deutschland besucht. Steuerlich anerkannt werden aber nur die Ausgaben für den Unterricht, nicht für Unterkunft und Verpflegung. Steuerplus: 30 Prozent der Schulkosten sind absetzbar, höchstens 5000 Euro pro Jahr und Kind. Die Tochter besucht ein Internat in England. Die Eltern zahlen 18.000 Euro Schulgeld pro Jahr. Diese Steuerersparnis ist möglich: Beispiel   Schulkosten 18.000 Davon 30 Prozent 5400 Maximal 5000 Steuerersparnis (45 Prozent) 2250 Alle Angaben in Euro 44. Familienmitglieder als Minijobber beschäftigen Im Weihnachtsgeschäft spannen Unternehmer und Unternehmerinnen all ihre Liebsten ein, etwa als Aushilfen im Verkauf oder in der Buchhaltung. Verdienen Ehemann oder -frau, Sohn oder Tochter maximal 520 Euro pro Monat, werden für diese Minijobs maximal 31,04 Prozent pauschale Abgaben an die Minijobzentrale abgeführt. Selbst dann, wenn die Angehörigen im Hauptjob bei einer anderen Firma tätig sind. Das rechnet sich für die Familie als Gesamtes dennoch, da der Unternehmer Gehalt und Pauschalabgaben als Betriebsausgaben verbuchen kann und damit bis zu 45 Prozent Steuern spart.
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