Umsatzsteuervoranmeldung
So erledigen Sie Ihre Umsatzsteuer Schritt für Schritt

Die Umsatzsteuervoranmeldung wirft Fragen auf: Muss ich sie überhaupt abgeben? Welche Fristen gelten? Wie muss ich das Formular auf der Plattform Elster ausfüllen? Eine Anleitung für Laien.

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© Vladimir Gnedin / iStock / Getty Images Plus / Getty Images

Allein beim Anblick kann einem der Kopf schwirren: zig Zeilen, gespickt mit zig Paragrafen, umfasst das elektronische Elster-Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA). Doch als Unternehmer oder Selbstständiger muss man sich zwangsläufig damit auseinandersetzen. Diese Anleitung beantwortet die wichtigsten Fragen und führt Schritt für Schritt durchs Elster-Formular.

Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Grundsätzlich müssen alle Unternehmer und Selbstständigen eine Umsatzsteuervoranmeldung digital an das Finanzamt übermitteln. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind sie von einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Eine Ausnahme gibt es

  • für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG): Wer im vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro erwirtschaftet hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften wird, muss keine Umsatzsteuervoranmeldung machen, darf dann also auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Doch Vorsicht: Sollten die Umsätze im laufenden Jahr deutlich steigen, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Finanzamt sprechen.
  • wenn die Steuer aus dem Vorjahr unter 1000 Euro lag und sich das Unternehmen nicht in den ersten beiden Gründungsjahren befindet.
  • Befreien können sich auch Freiberufler wie Ärzte, Vermieter und Versicherungsmakler, Künstler (siehe auch § 4 UStG), die ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen.

Egal, ob Sie eine USt-VA abgeben müssen oder nicht: Eine jährliche Umsatzsteuererklärung muss jeder (zusätzlich) machen, auch wenn in die Felder „0“ Euro eingetragen wird und das Finanzamt diese Erklärung anfordert.

Wann muss die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden?

Grundsätzlich müssen Unternehmer und Selbstständige die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag nach Ende des Voranmeldezeitraums übermitteln. Was heißt das konkret?

  • Bei einer vierteljährlichen Abgabe wäre dies der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und der 10. Januar des Folgejahres.
  • Bei einer monatlichen Abgabe immer der 10. des Folgemonats. Die Umsatzsteuer für März müsste beispielsweise bis zum 10. April gemeldet werden.

Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gilt der nächste Werktag als Abgabetermin.

Wie oft muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Grundsätzlich müssen Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich, also pro Quartal, oder monatlich abgeben.

Wann ist eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nötig?

Fielen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7500 Euro Umsatzsteuer an, muss die Voranmeldung jeden Monat abgeben werden.

Wann reicht eine jährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung aus?

Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss nur einmal im Jahr (bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres) in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Gesamtumsätze des Erklärungs- und des Vorjahres angeben. Als Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet hat und dessen Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für Neugründungen gilt diese Regel nicht, dann muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben werden (siehe oben).

Wenn die Steuerschuld im Vorjahr unter 1000 Euro lag, kann das Finanzamt von der Verpflichtung zur vierteljährlichen Abgabe befreien.

In welche Abgabegruppe Sie fallen, darüber informiert Sie das Finanzamt.

Wann muss ich die Umsatzsteuer vorauszahlen?

An dem Tag, an dem Sie die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, ist die Vorauszahlung fällig. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt er auf den nächsten Werktag.

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Was passiert, wenn ich die Umsatzsteuervoranmeldung zu spät abgebe?

Wird die Umsatzsteuervorauszahlung zu spät überwiesen, berechnet das Finanzamt pro angefangenen Kalendermonat einen Säumniszuschlag von 1 Prozent.

Wie richte ich eine Dauerfristverlängerung für die Voranmeldung ein?

Wer ein bisschen Zeit für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und damit auch für die Fälligkeit der Vorauszahlung schinden will, kann dauerhaft eine Verlängerung von einem Monat beantragen. Der Antrag wird einmalig gestellt und gilt dann unbefristet bis zu einem Widerruf oder die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.

Bei monatlicher Voranmeldung

Wer die Umsatzsteuer-Vorauszahlung monatlich macht, muss jährlich eine Sondervorauszahlung zahlen, die mit der Zahlung für den jeweiligen Dezember wieder erstattet wird. Diese Sondervorauszahlung dient dazu, Zins- und Liquiditätsnachweise des Staates durch die jeweils um einen Monat spätere Zahlung auszugleichen.

Diese Sondervorauszahlung muss jedes Jahr spätestens bis zum 10. Februar beim Finanzamt über folgendes das Elster-Formular eingereicht werden. Den Betrag müssen Sie selbst berechnen. Dieser beträgt 1/11 der gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres.

Ist das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr, so sind dies die Vorauszahlungen Januar bis Dezember. Die Anmeldung der Sondervorauszahlung erfolgt dann zusammen mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember des Vorjahres.

Bei vierteljährlicher Vorauszahlung

Es genügt die Dauerfristverlängerung einmal zu beantragen, sie gilt dann auch in den nachfolgenden Jahren. Bei vierteljährlicher Vorauszahlung wird keine Sondervorauszahlungen fällig.

Sie wollen mehr dazu erfahren, wie Sie Zeit für die Ust-VA schinden? Lesen Sie unseren Artikel zur Dauerfristverlängerung.

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Wie muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Die Abgabe muss grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Die Einreichung von Voranmeldungen per Post oder persönlich ist nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen zulässig. Die Umsatzsteuervoranmeldung kann über ein Buchhaltungsprogramm oder direkt über Elster abgegeben werden. Viele Buchhaltungsprogramme haben eine Schnittstelle zu dem Onlineportal der Finanzverwaltung, sodass sich die Daten aus der Buchhaltung automatisch übertragen lassen.

Um die Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln zu können, müssen Sie sich zunächst auf dem Elster-Onlineportal registrieren. Für die erstmalige Registrierung sollten Sie unbedingt zwei Wochen Bearbeitungszeit einkalkulieren.

Wer bis zum Abgabezeitpunkt nicht registriert ist und deswegen die Vorausmeldung nicht rechtzeitig übermitteln kann, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Unser Experte
Thomas Kuth ist Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft FRTG in Essen. Der Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH) und Bilanzbuchhalter (IHK) hat dabei geholfen diese Anleitung zu erstellen.

Wie fülle ich das Elster-Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung aus?

Das Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung finden Sie unter dem Reiter „Formulare & Leistungen“ bzw. „Umsatzsteuervoranmeldung“ (Formular USt 1 A). Das digitale Formular besteht aus einer Startseite plus elf Unterseiten. Sie müssen nur die weißen Felder ausfüllen. Felder, die Sie nicht benötigen, lassen Sie einfach frei. d

  • Auf der Startseite geben Sie als Erstes das Jahr und den Zeitraum ein (Monat oder Quartal) ein.
  • Falls Sie eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, machen Sie in Zeile 10 bei „Berichtigte Anmeldung“ ein Häkchen.
  • Falls Sie Verträge und Rechnungen beilegen, machen Sie in der Zeile 11 ein Häkchen. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Rechnung beizulegen. Es empfiehlt sich nur bei außergewöhnlich hohen Beträgen.
  • Weiter unten wählen Sie das Bundesland aus und tragen Ihre Steuernummer (nicht die Umsatzsteuer-ID) ein.
  • Auf der ersten Unterseite tragen Sie Firmennahmen, Adresse und Kontaktdaten ein. Die Seite erklärt sich fast von selbst.
  • Die zweite Unterseite müssen Sie nur ausfüllen, wenn Ihnen bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung zum Beispiel eine Steuerberatungskanzlei geholfen hat.

Die wichtigsten Zeilen der Umsatzsteuervoranmeldung

Für die meisten Unternehmer sind nur wenige Felder der Umsatzsteuervoranmeldung von Bedeutung: die Zeilen 12 bis 15 auf der Unterseite 3, in denen es um steuerpflichtige Umsätze geht, und die Zeilen 37 und 38 auf der Unterseite 7, in denen man abziehbare Vorsteuerbeträge einträgt.  

Wichtig: Tragen Sie bei den Umsätzen grundsätzlich nur die Nettobeträge, also die Entgelte ohne Umsatzsteuer ein. Das Programm errechnet automatisch die Steuer. Bei den Vorsteuerbeträgen geben Sie nur den Steuerbetrag an.

Zeile 12-15: steuerpflichtige Umsätze

Hier tragen Sie Ihre Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben abhängig vom jeweiligen Steuersatz ein. In der Regel beträgt der Steuersatz 19 Prozent, bei kreativen Leistungen, Lebensmitteln und Büchern meist 7 Prozent.

Auf kleine Solarmodule und Photovoltaikanlagen wird seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer erhoben, dieser liegt also bei 0 Prozent (Zeile 14). Dann kann es auch Umsätze geben, die andere als die oben genannten Steuersätze aufweisen (Zeile 15). Näheres dazu im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom Bundesfinanzministerium.

Was ist der Unterschied zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen?
Bei einer Lieferung muss ein Gegenstand im Spiel sein, mit dem Unternehmen A Umsatz macht, weil er ihn an Unternehmen B oder Kunden C überträgt. Werden Umsätze nicht mit einem Gegenstand gemacht, dann liegt eine sonstige Leistung vor. Als sonstige Leistungen gelten beispielsweise Dienst-, Vermittlungs- und Beförderungsleistungen oder die Vermietung und Verpachtungen.

Was sind unentgeltliche Wertabgaben?
Grob formuliert, sind das Gegenstände aus dem Unternehmen, die der Unternehmer oder seine Mitarbeiter für private Zwecke nutzen, ohne dafür zu bezahlen. Früher hieß das kurz Eigenverbrauch. Zum Beispiel: Eine Gartenbaufirma leiht übers Wochenende einem Mitarbeiter kostenlos einen Rasenmäher. Oder: Eine Bäckerei überlässt ihren Mitarbeitern Brötchen für die Mittagspause.

Das Problem: Welches Entgelt soll dafür angegeben werden? Das kommt darauf an, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. Im Falle der Bäckerei handelt es sich um eine Lieferung. Es wird der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder der Selbstkostenpreis zugrunde gelegt. Bei der Gartenbaufirma handelt es sich um eine sonstige Leistung. Dann müssen sämtliche entstandenen Ausgaben für den Rasenmäher berücksichtigt werden. Wer sich mit der Berechnung überfordert fühlt, wendet sich an einen Steuerberater.

Wichtig: In die Zeilen 12-15 der Umsatzsteuervoranmeldung tragen Sie nur Lieferungen, Leistungen und Wertabgaben ein, die Sie im Voranmeldungszeitraum erbracht haben. Läuft ein Auftrag über mehrere Monate, tragen Sie die jeweilige Teilleistung ein. Es kommt nicht darauf an, wann Sie die Rechnung gestellt haben!

Zeile 37: abziehbare Vorsteuerbeträge

Unternehmer haben natürlich auch Ausgaben, auf die sie wiederum Umsatzsteuer zahlen. Diese nennt man dann Vorsteuer, sie wird vom Finanzamt erstattet. Für alle, die für ihr Unternehmen nichts im Ausland und keine Fahrzeuge gekauft haben, ist in den meisten Fällen nur die Zeile 37 auf der siebten Unterseite wichtig: Hier tragen Sie die Vorsteuer ein, die Sie auf alle umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zahlen mussten, die Sie innerhalb Deutschlands erworben haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

Dieser Betrag wird von der Umsatzsteuer abgezogen, die Sie selbst bei anderen in Rechnung gestellt haben. Die Differenz nennt sich dann Umsatzsteuerzahllast oder auch nur Zahllast. Das ist die Summe, die sie ans Finanzamt überweisen müssen.

Allerdings können Sie nur die Vorsteuern abziehen, die nach dem deutschen UStG anfallen. (Achtung: Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen müssen Sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wenden.)

Wichtig: Um gezahlte Umsatzsteuer geltend zu machen, brauchen Sie auf jeden Fall eine Rechnung. Achten Sie unbedingt darauf, dass die Anschrift und die Umsatzsteuer-ID auf der Rechnung vollständig und richtig ist.

Besonderheit bei Fahrkarten
Bei Fahrkarten, auf denen die Umsatzsteuer nicht aufgeführt ist, müssen Sie den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilen. Sie müssen die Umsatzsteuer also selbst ausrechnen und eintragen. Bei Bus- und Zugtickets gelten umsatzsteuerlich je nach der Fahrtstrecke folgende Besonderheiten: Bei Strecken bis 50 Kilometer ist der Steuersatz 7 Prozent, bei Strecken ab 51 Kilometer 19 Prozent.

Wer alle Daten und Umsätze eingetragen hat, klickt oben in Leiste auf die Fläche auf „Prüfen der Eingaben“ und dann auf „Versenden des Formulars“.

In den restlichen Feldern der Umsatzsteuervoranmeldung geht es um viele Sonderfälle. Diese sind nur dann interessant, wenn Sie zum Beispiel Geschäfte mit ausländischen Kunden machen. Oder wenn Sie beispielsweise Fahrzeuge, landwirtschaftliche Produkte, Tabletcomputer und Spielkonsolen liefern oder kaufen.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, was Sie in den anderen Zeilen ausfüllen müssen. Es handelt sich häufig um Sonderfälle, zum Beispiel um Handel mit dem Ausland:

Lieferungen und sonstige Leistungen

Zeile 16-17: Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Für Lieferungen aus dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich und von alkoholischen Flüssigkeiten gelten besondere Steuersätze, die Sie im Einzelnen in § 24 UStG nachlesen können. Die Steuer für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beträgt beispielsweise 5,5 Prozent (Zeile 16), für Sägewerkserzeugnisse und alkoholische Flüssigkeiten wie etwa Wein 19 Prozent (Zeile 17).

Zeile 18-22: steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben

Hier geht es um Lieferungen innerhalb der EU. Beliefern Sie als Unternehmer andere Unternehmer innerhalb der EU, müssen Sie dafür in der Regel keine Umsatzsteuer zahlen. Unter folgenden Voraussetzungen muss sie von Ihrem Kunden im EU-Ausland gezahlt werden:

  • Wenn der Kunde ein Unternehmer mit einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist. Ob die Nummer gültig ist und Name und Adresse stimmen, können Sie sich vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Das geht auch online.
  • Wenn der Kunde im EU-Ausland die Waren für sein Unternehmen erwirbt. Das ist der Fall, wenn er bei der Lieferung mit seiner USt-IdNr. auftritt und sich aus der Art und Menge der Lieferung kein Zweifel an der Verwendung für sein Unternehmen ergibt.
  • Als Lieferant müssen Sie belegen können, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist, zum Beispiel durch eine Empfangsbestätigung oder Spediteursbescheinigung.
  • Wichtig: Sie müssen in Ihrer Rechnung auf die Steuerfreiheit hinweisen, Ihre USt-IdNr. und die Ihres Kunden angeben.

Sollten diese Voraussetzungen zutreffen, tragen Sie den Umsatz Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zeile 18 (Abnehmer mit USt-IdNr.) des Elster-Formulars ein. Diesen müssen Sie übrigens auch in einer sogenannte Zusammenfassende Meldung (ZM) auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und monatlich an das Statistische Bundesamt übermitteln. Mehr dazu finden Sie auf der Seite des BZST. Ein entsprechendes Formular zur ZM ist im ELSTER-Programm enthalten.

Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen Sie in dem Voranmeldungszeitraum angeben, in dem Sie die Rechnung dafür gestellt haben.

Zeile 19-20: innergemeinschaftliche Lieferung von Fahrzeugen

Hier geht es ausschließlich um die Lieferung neuer Fahrzeuge in ein EU-Mitgliedsland. Haben Sie als Unternehmer einer Privatperson im EU-Ausland, also jemandem ohne USt-IdNr., ein Fahrzeug geliefert, füllen Sie die Zeile 19 aus. Haben Sie es nicht als Unternehmer, sondern privat geliefert, füllen Sie Zeile 20 aus (§2a UStG).

Zeile 21: weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

Hier geht es zum Beispiel um Ausfuhrlieferungen. Immer wenn Gegenstände ins nicht europäische Ausland geliefert werden, spricht man von Ausfuhrlieferungen. Und die sind von der Umsatzsteuer befreit. Trotzdem müssen Sie Ihre Umsätze durch Ausfuhrlieferungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung angeben und diese Zeile eintragen.

Außerdem müssen Sie hier Umsätze, die nach § 4 Nr. 2 bis 7 steuerfrei sind, angeben. Dazu gehören auch die aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt, grenzüberschreitenden Güterbeförderung und Vermittlungsleistungen. Näheres lesen Sie dazu in den einzelnen Paragrafen.

Zeile 22: steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug

Hier tragen Sie alle Umsätze ein, die Sie nach § 4 Nr. 8 bis 28 machen. Dazu zählen zum Beispiel der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, Umsätze als Arzt, von Krankenhäusern, Altenheimen und Theatern.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

In den Zeilen 23 bis 28 auf der vierten Unterseite des Elster-Formulars dreht sich alles um grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU. Sollten Sie also nichts im EU-Ausland erworben haben, können Sie die Zeilen bei der Umsatzsteuervoranmeldung überspringen.

Zeile 23: steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe

Bei den steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerben in Zeile 32 geht es vor allem um Anlagegold (§§ 4b und 25c UStG).

Zeile 24-27: steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe

Wenn Sie etwas in einem EU-Land für Ihr Unternehmen kaufen, müssen Sie dafür Umsatzsteuern zahlen. Hier tragen Sie den Nettobetrag, also den Betrag ohne Umsatzsteuer ein. Sie müssen den Steuersatz der erworbenen Ware berücksichtigen: 19 Prozent (Zeile 24), 7 Prozent (Zeile 25), 0 Prozent (Zeile 26) oder zu anderen Steuersätzen (Zeile 27).

Für den Zeitpunkt der Voranmeldung ist das Rechnungsdatum entscheidend. Innergemeinschaftliche Erwerbe müssen Sie grundsätzlich auch für die Intrahandelsstatistik melden. Hier finden Sie weitere Informationen und Meldeformulare.

Zeile 28: innergemeinschaftlicher Erwerb von Fahrzeugen

Kaufen Sie in einem EU-Land von einem Lieferer ohne USt-ID ein neues Fahrzeug für Ihr Unternehmen in Deutschland, müssen Sie den Nettobetrag dafür hier eintragen. Kaufen Sie es nicht für Ihr Unternehmen, sondern wollen es privat nutzen, müssen Sie dafür das Formular USt 1 B ausfüllen.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Auch in den Zeilen 29 bis 31 auf der fünften Unterseite geht es um die Fälle, in denen der Empfänger einer Leistung oder Lieferung die Umsatzsteuer zahlen muss.

Zeile 29: steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers

Werden Umsätze nicht mit einem Gegenstand gemacht, dann liegt eine sonstige Leistung vor (§ 3a Abs. 2 UStG). Wenn Sie eine solche sonstige Leistung von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land empfangen und diese Leistung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, dann tragen Sie den Umsatz und die Steuer in Zeile 29 ein. Zu den sonstigen Leistungen zählen zum Beispiel Konstruktionszeichnungen und Pläne oder Spezialsoftware, die nach den Wünschen des Kunden programmiert wurde.

Zeile 30: Umsätze, die unter GrEStG fallen

GrEStG ist das Grunderwerbsteuergesetz. Es geht also um die Lieferung von Grundstücken. Bei Grundstückslieferung gilt eine Besonderheit: Sie sind grundsätzlich steuerfrei. Allerdings, kann derjenige, der es verkauft, auf diese Steuerbefreiung verzichten (§ 9 Abs. 3 UStG). Laut Finanzministerium dient die Zeile 30 insbesondere für solche Lieferungen von
Grundstücken, bei denen sich der Verkäufer gegen die Steuerbefreiung entscheidet.

Zeile 31: Andere Leistungen

Hier geht es speziell um Werklieferungen eines ausländischen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Bei Werklieferungen handelt es sich um eine Mischung aus einer Lieferung und einer sonstigen Leistung. Immer dann, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand be- oder verarbeitet und dabei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat, ist das eine Werklieferung. Wenn Sie zum Beispiel eine niederländische Firma beauftragen, einen Teppich in Ihrem Büro zu verlegen, dann ist das eine Werklieferung. In diesem Fall müssen Sie und nicht die niederländische Firma die Umsatzsteuer zahlen.

Außerdem müssen in Zeile 31 Umsätze aus folgenden Lieferungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 12 UStG) eingetragen werden:

  • sicherungsübereignete Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG): Dabei handelt es sich im Grunde um ein Pfand. Ein Beispiel: Das Unternehmen Schmidt finanziert einen Firmenwagen über eine Bank. Schmidt ist dann der Sicherungsgeber und die Bank der -nehmer. Damit die Bank sichergehen kann, dass sie dabei nicht auf den Kosten sitzen bleibt, überträgt die Firma Schmidt das Eigentum an dem Wagen auf die Bank. Der Wagen ist dann der sicherungsübereignete Gegenstand.
  • Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer
    ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG).
  • Gas und Elektrizität (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)
  • Übertragung von CO2-Emissionszertifikate (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)
  • Reinigung von Gebäuden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)
  • Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)
  • Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreisen, wenn die Summe mindestens 5000 EUR beträgt (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG).

Ergänzende Angaben zu Umsätzen

Zeile 32: Lieferung des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

Grundsätzlich geht es hier um Geschäfte, bei denen Liefergegenstände von einem EU-Land in ein anderes befördert oder versendet werden und daran drei Unternehmer beteiligt sind. Näheres finden Sie in § 25b Abs. 2. Ein Beispiel:

Die Brüsseler Firma Dupont bestellt bei Firma Meyer aus Hannover ein Messgerät. Die Firma Meyer ordert es bei Ihrem Vorlieferanten in Den Haag. Die Firma Meyer gilt hier als erster Abnehmer und der muss die Zeile 32 ausfüllen, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer, im Beispiel Dupont in Brüssel, die Steuer schuldet. Eintragen muss die Firma Meyer das Entgelt für ihre Lieferung an den letzten Abnehmer, also Dupont. Wäre die Firma Meyer der letzte Abnehmer müsste Sie Zeile 37 ausfüllen.

Zeile 33: steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Normalerweise schuldet der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, die Umsatzsteuer. In manchen Fällen ist es umgedreht, dann schuldet sie der Leistungsempfänger. Dies gilt etwa immer in der EU bei grenzüberschreitenden Geschäften (§ 13b Abs. 5 Satz UStG). Wenn Sie also Umsätze in EU-Ländern machen, tragen Sie diese in Zeile 33 ein.

Zeile 34: nicht steuerbare sonstige Leistungen

Wenn Sie mit sonstigen Leistungen (zum Beispiel Dienst-, Vermittlungs- und Beförderungsleistungen oder Vermietung) in einem anderen EU-Land Umsätze machen, muss zwar der Empfänger die Umsatzsteuer zahlen, dennoch müssen Sie die Entgelte dafür in Zeile 34 angeben (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG).

Zeile 35: übrige nicht steuerbare Umsätze

Hier geht es um Sonderfälle. Immer dann wenn Sie Umsätze im Ausland machen, die in Deutschland der Umsatzsteuer unterlägen, müssen Sie diese hier eintragen. Hier sind ausdrücklich nicht die Art von Umsätze gemeint, die Sie in den Zeile 32 bis 35 angeben müssen.

Zeile 36: Umsatzsteuer insgesamt

Hier wird die Summe der erhaltenen Umsatzsteuer aus den Zeilen 12 bis 17 sowie 24 bis 31 ausgewiesen.

Abziehbare Vorsteuerbeträge

Immer dann, wenn Sie als Unternehmer eine Lieferung oder Leistung erwerben, wird Ihnen die Umsatzsteuer dafür in Rechnung gestellt. Diese wird auch als Vorsteuer bezeichnet. Diese Vorsteuer können Sie als Unternehmer in die Zeilen 37 bis 40 auf der siebten Unterseite eintragen. Dann wird sie von der Umsatzsteuer abgezogen, die Sie selbst bei anderen in Rechnung gestellt haben. Allerdings können Sie nur die Vorsteuern abziehen, die nach dem deutschen UStG anfallen.

Wenn Sie nur Lieferungen und Leistungen in Deutschland erworben haben, brauchen Sie meist nur die Zeile 37 ausfüllen (siehe oben). Auf dem Umsatzsteuervoranmeldungs-Formular werden die Vorsteuern wie folgt unterschieden:

Zeile 37: Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

Hier geht es um Geschäfte, bei denen Liefergegenstände von einem EU-Land in ein anderes befördert oder versendet werden und daran drei Unternehmer beteiligt sind. Wenn Sie der letzte Abnehmer sind, können Sie die Vorsteuer dafür in diesem Feld angeben und abziehen lassen.

Zeile 38: Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

Wenn Sie als deutscher Unternehmer etwas im EU-Ausland kaufen, können Sie die dafür gezahlte Vorsteuer hier eintragen.

Zeile 39: entstandene Einfuhrumsatzsteuer (15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Gegenstände aus einem Drittland, also aus einem Land außerhalb der EU, beziehen, müssen Sie darauf eine Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Diese können Sie hier eintragen.

Zeile 40: Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG

Normalerweise schuldet der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, die Umsatzsteuer. In manchen Fällen ist es umgekehrt. Das ist etwa der Fall, wenn ein freiberuflicher Webdesigner aus dem EU-Ausland für Sie arbeitet. Dieser muss dann auf seiner Rechnung darauf hinweisen, dass die Steuer vom Leistungsempfänger, also von Ihnen, geleistet wird. Man spricht hier auch von „Reverse Charge“. Diese Art der Steuer können Sie hier angeben.

Zeile 41: Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind

Um das Steuerverfahren zu vereinfachen, gibt es für bestimmte Unternehmergruppen Durchschnittssteuersätze. Das gilt für alle, die nicht verpflichtet sind, Buch zu führen, und deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 45.000 Euro lag (§ 23a UStG). Der Durchschnittssatz liegt bei 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes.

Zeile 42: Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens …

Die Umsatzsteuer für neue Fahrzeuge soll grundsätzlich im Bestimmungsland anfallen. Deswegen ist die Lieferung von Fahrzeugen immer von der Umsatzsteuer befreit, der Erwerb hingegen immer steuerpflichtig. Ob Sie dabei als Privatperson oder Unternehmer auftreten, spielt keine Rolle. Welcher Vorsteuerbetrag muss dann hier eingetragen werden, wenn die Lieferung steuerfrei ist? Die Industrie- und Handelskammer Nürnberg hat dazu ein Infoblatt zusammengestellt.

Zeile 43: Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)

Immer dann, wenn sich die tatsächliche Verwendung eines Wirtschaftsgutes ändert, das Sie bezogen haben und auf das Vorsteuern entfielen, müssen Sie dies hier angeben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Räume an einen Arzt vermieten, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Kündigt der Arzt und es zieht ein anderes, umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ein, hat sich die Verwendung des Wirtschaftsgutes geändert.

Zeile 44: verbleibender Betrag

Dies ist der Betrag, der übrigbleibt, wenn Ihre Vorsteuerabzüge mit der von Ihnen geschuldeten Umsatzsteuer verrechnet werden.

Andere Steuerbeträge

Zeile 45: Steuern infolge Wechsels der Besteuerungsform sowie Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen

Immer wenn Sie die Besteuerungsform wechseln, müssen Sie die dann anfallenden Steuer hier eintragen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung (oder umgekehrt) wechseln. Eventuell müssen Sie dann Steuern nachzahlen oder es werden Ihnen schon gezahlte angerechnet.

Zeile 46: unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge

Hier geht es um besondere Tatbestände bei der Umsatzsteuer:

  • Wenn Sie etwa in einer Rechnung fälschlich einen höheren Steuerbetrag angegeben haben als gesetzlich vorgesehen, müssen Sie den Mehrbetrag hier eintragen. (§ 14c UStG)
  • Auch wenn Sie unberechtigterweise die Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung angegeben haben, müssen Sie diesen Betrag hier eintragen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie vom Finanzamt als Kleinunternehmer eingeordnet wurden. Als solcher dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. (§ 14c UStG)
  • Bestimmte Waren (zum Beispiel Kartoffeln, Oliven, Kakao, Mineralöle, Nickel, Blei und Zink) können Sie so einlagern, dass keine Umsatzsteuer abgerechnet werden muss. Das sind dann sogenannte Umsatzsteuerlager. Sollten Sie mit Umsatzsteuerlagern zu tun haben, ist es sinnvoll, sich an einen Steuerberater zu wenden.

Zeile 47 bis 49: verbleibender Betrag

Hier wird die Differenz an erhaltener und gezahlter Umsatzsteuer ausgewiesen. Das ist der Betrag, den Sie an das Finanzamt überweisen müssen bzw. erstattet bekommen. Falls Sie eine Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung geleistet habe, wird dieser in Zeile 48 eingetragen. Dies ist in Regel in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Besteuerungszeitraums der Fall.

Zeile 50 und 51: Ergänzende Angaben zu Minderungen nach § 17 Abs. 1

Es kann vorkommen, dass sich die Bemessungsgrundlage und damit auch die Höhe der Umsatzsteuer ändert, nachdem eine Rechnung ausgestellt wurde, zum Beispiel bei Skontoabzügen oder wenn der Kaufpreis wegen Mängeln reduziert wird. Auch wenn der Käufer wegen Insolvenz die Rechnung nicht bezahlt, ändert sich quasi die Bemessungsgrundlage. Dies muss (in der Regel in der nächsten USt-VA) korrigiert werden, indem die Differenz des neuen Nettorechnungsbetrags zum ursprünglichen (Zeile 50) bzw. die Differenz bei der Vorsteuer (Zeile 51) eingetragen wird.

Diese Anleitung wurde mit Unterstützung des Steuerberaters Thomas Kuth von der Steuerberatungsgesellschaft FRTG in Essen erstellt.

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Allein beim Anblick kann einem der Kopf schwirren: zig Zeilen, gespickt mit zig Paragrafen, umfasst das elektronische Elster-Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA). Doch als Unternehmer oder Selbstständiger muss man sich zwangsläufig damit auseinandersetzen. Diese Anleitung beantwortet die wichtigsten Fragen und führt Schritt für Schritt durchs Elster-Formular. Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben? Grundsätzlich müssen alle Unternehmer und Selbstständigen eine Umsatzsteuervoranmeldung digital an das Finanzamt übermitteln. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind sie von einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Eine Ausnahme gibt es für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG): Wer im vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro erwirtschaftet hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften wird, muss keine Umsatzsteuervoranmeldung machen, darf dann also auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Doch Vorsicht: Sollten die Umsätze im laufenden Jahr deutlich steigen, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Finanzamt sprechen. wenn die Steuer aus dem Vorjahr unter 1000 Euro lag und sich das Unternehmen nicht in den ersten beiden Gründungsjahren befindet. Befreien können sich auch Freiberufler wie Ärzte, Vermieter und Versicherungsmakler, Künstler (siehe auch § 4 UStG), die ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Egal, ob Sie eine USt-VA abgeben müssen oder nicht: Eine jährliche Umsatzsteuererklärung muss jeder (zusätzlich) machen, auch wenn in die Felder „0“ Euro eingetragen wird und das Finanzamt diese Erklärung anfordert. Wann muss die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden? Grundsätzlich müssen Unternehmer und Selbstständige die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag nach Ende des Voranmeldezeitraums übermitteln. Was heißt das konkret? Bei einer vierteljährlichen Abgabe wäre dies der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und der 10. Januar des Folgejahres. Bei einer monatlichen Abgabe immer der 10. des Folgemonats. Die Umsatzsteuer für März müsste beispielsweise bis zum 10. April gemeldet werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gilt der nächste Werktag als Abgabetermin. Wie oft muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben? Grundsätzlich müssen Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich, also pro Quartal, oder monatlich abgeben. Wann ist eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nötig? Fielen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7500 Euro Umsatzsteuer an, muss die Voranmeldung jeden Monat abgeben werden. Wann reicht eine jährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung aus? Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss nur einmal im Jahr (bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres) in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Gesamtumsätze des Erklärungs- und des Vorjahres angeben. Als Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet hat und dessen Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für Neugründungen gilt diese Regel nicht, dann muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben werden (siehe oben). Wenn die Steuerschuld im Vorjahr unter 1000 Euro lag, kann das Finanzamt von der Verpflichtung zur vierteljährlichen Abgabe befreien. In welche Abgabegruppe Sie fallen, darüber informiert Sie das Finanzamt. Wann muss ich die Umsatzsteuer vorauszahlen? An dem Tag, an dem Sie die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, ist die Vorauszahlung fällig. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt er auf den nächsten Werktag. Was passiert, wenn ich die Umsatzsteuervoranmeldung zu spät abgebe? Wird die Umsatzsteuervorauszahlung zu spät überwiesen, berechnet das Finanzamt pro angefangenen Kalendermonat einen Säumniszuschlag von 1 Prozent. Wie richte ich eine Dauerfristverlängerung für die Voranmeldung ein? Wer ein bisschen Zeit für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und damit auch für die Fälligkeit der Vorauszahlung schinden will, kann dauerhaft eine Verlängerung von einem Monat beantragen. Der Antrag wird einmalig gestellt und gilt dann unbefristet bis zu einem Widerruf oder die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit. Bei monatlicher Voranmeldung Wer die Umsatzsteuer-Vorauszahlung monatlich macht, muss jährlich eine Sondervorauszahlung zahlen, die mit der Zahlung für den jeweiligen Dezember wieder erstattet wird. Diese Sondervorauszahlung dient dazu, Zins- und Liquiditätsnachweise des Staates durch die jeweils um einen Monat spätere Zahlung auszugleichen. Diese Sondervorauszahlung muss jedes Jahr spätestens bis zum 10. Februar beim Finanzamt über folgendes das Elster-Formular eingereicht werden. Den Betrag müssen Sie selbst berechnen. Dieser beträgt 1/11 der gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres. Ist das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr, so sind dies die Vorauszahlungen Januar bis Dezember. Die Anmeldung der Sondervorauszahlung erfolgt dann zusammen mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember des Vorjahres. Bei vierteljährlicher Vorauszahlung Es genügt die Dauerfristverlängerung einmal zu beantragen, sie gilt dann auch in den nachfolgenden Jahren. Bei vierteljährlicher Vorauszahlung wird keine Sondervorauszahlungen fällig. Sie wollen mehr dazu erfahren, wie Sie Zeit für die Ust-VA schinden? Lesen Sie unseren Artikel zur Dauerfristverlängerung. Wie muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben? Die Abgabe muss grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Die Einreichung von Voranmeldungen per Post oder persönlich ist nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen zulässig. Die Umsatzsteuervoranmeldung kann über ein Buchhaltungsprogramm oder direkt über Elster abgegeben werden. Viele Buchhaltungsprogramme haben eine Schnittstelle zu dem Onlineportal der Finanzverwaltung, sodass sich die Daten aus der Buchhaltung automatisch übertragen lassen. Um die Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln zu können, müssen Sie sich zunächst auf dem Elster-Onlineportal registrieren. Für die erstmalige Registrierung sollten Sie unbedingt zwei Wochen Bearbeitungszeit einkalkulieren. Wer bis zum Abgabezeitpunkt nicht registriert ist und deswegen die Vorausmeldung nicht rechtzeitig übermitteln kann, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. [zur-person] Wie fülle ich das Elster-Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung aus? Das Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung finden Sie unter dem Reiter „Formulare & Leistungen“ bzw. „Umsatzsteuervoranmeldung“ (Formular USt 1 A). Das digitale Formular besteht aus einer Startseite plus elf Unterseiten. Sie müssen nur die weißen Felder ausfüllen. Felder, die Sie nicht benötigen, lassen Sie einfach frei. d Auf der Startseite geben Sie als Erstes das Jahr und den Zeitraum ein (Monat oder Quartal) ein. Falls Sie eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, machen Sie in Zeile 10 bei „Berichtigte Anmeldung“ ein Häkchen. Falls Sie Verträge und Rechnungen beilegen, machen Sie in der Zeile 11 ein Häkchen. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Rechnung beizulegen. Es empfiehlt sich nur bei außergewöhnlich hohen Beträgen. Weiter unten wählen Sie das Bundesland aus und tragen Ihre Steuernummer (nicht die Umsatzsteuer-ID) ein. Auf der ersten Unterseite tragen Sie Firmennahmen, Adresse und Kontaktdaten ein. Die Seite erklärt sich fast von selbst. Die zweite Unterseite müssen Sie nur ausfüllen, wenn Ihnen bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung zum Beispiel eine Steuerberatungskanzlei geholfen hat. [mehr-zum-thema] Die wichtigsten Zeilen der Umsatzsteuervoranmeldung Für die meisten Unternehmer sind nur wenige Felder der Umsatzsteuervoranmeldung von Bedeutung: die Zeilen 12 bis 15 auf der Unterseite 3, in denen es um steuerpflichtige Umsätze geht, und die Zeilen 37 und 38 auf der Unterseite 7, in denen man abziehbare Vorsteuerbeträge einträgt.   Wichtig: Tragen Sie bei den Umsätzen grundsätzlich nur die Nettobeträge, also die Entgelte ohne Umsatzsteuer ein. Das Programm errechnet automatisch die Steuer. Bei den Vorsteuerbeträgen geben Sie nur den Steuerbetrag an. Zeile 12-15: steuerpflichtige Umsätze Hier tragen Sie Ihre Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben abhängig vom jeweiligen Steuersatz ein. In der Regel beträgt der Steuersatz 19 Prozent, bei kreativen Leistungen, Lebensmitteln und Büchern meist 7 Prozent. Auf kleine Solarmodule und Photovoltaikanlagen wird seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer erhoben, dieser liegt also bei 0 Prozent (Zeile 14). Dann kann es auch Umsätze geben, die andere als die oben genannten Steuersätze aufweisen (Zeile 15). Näheres dazu im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom Bundesfinanzministerium. Was ist der Unterschied zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen? Bei einer Lieferung muss ein Gegenstand im Spiel sein, mit dem Unternehmen A Umsatz macht, weil er ihn an Unternehmen B oder Kunden C überträgt. Werden Umsätze nicht mit einem Gegenstand gemacht, dann liegt eine sonstige Leistung vor. Als sonstige Leistungen gelten beispielsweise Dienst-, Vermittlungs- und Beförderungsleistungen oder die Vermietung und Verpachtungen. Was sind unentgeltliche Wertabgaben? Grob formuliert, sind das Gegenstände aus dem Unternehmen, die der Unternehmer oder seine Mitarbeiter für private Zwecke nutzen, ohne dafür zu bezahlen. Früher hieß das kurz Eigenverbrauch. Zum Beispiel: Eine Gartenbaufirma leiht übers Wochenende einem Mitarbeiter kostenlos einen Rasenmäher. Oder: Eine Bäckerei überlässt ihren Mitarbeitern Brötchen für die Mittagspause. Das Problem: Welches Entgelt soll dafür angegeben werden? Das kommt darauf an, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. Im Falle der Bäckerei handelt es sich um eine Lieferung. Es wird der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder der Selbstkostenpreis zugrunde gelegt. Bei der Gartenbaufirma handelt es sich um eine sonstige Leistung. Dann müssen sämtliche entstandenen Ausgaben für den Rasenmäher berücksichtigt werden. Wer sich mit der Berechnung überfordert fühlt, wendet sich an einen Steuerberater. Wichtig: In die Zeilen 12-15 der Umsatzsteuervoranmeldung tragen Sie nur Lieferungen, Leistungen und Wertabgaben ein, die Sie im Voranmeldungszeitraum erbracht haben. Läuft ein Auftrag über mehrere Monate, tragen Sie die jeweilige Teilleistung ein. Es kommt nicht darauf an, wann Sie die Rechnung gestellt haben! Zeile 37: abziehbare Vorsteuerbeträge Unternehmer haben natürlich auch Ausgaben, auf die sie wiederum Umsatzsteuer zahlen. Diese nennt man dann Vorsteuer, sie wird vom Finanzamt erstattet. Für alle, die für ihr Unternehmen nichts im Ausland und keine Fahrzeuge gekauft haben, ist in den meisten Fällen nur die Zeile 37 auf der siebten Unterseite wichtig: Hier tragen Sie die Vorsteuer ein, die Sie auf alle umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zahlen mussten, die Sie innerhalb Deutschlands erworben haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Dieser Betrag wird von der Umsatzsteuer abgezogen, die Sie selbst bei anderen in Rechnung gestellt haben. Die Differenz nennt sich dann Umsatzsteuerzahllast oder auch nur Zahllast. Das ist die Summe, die sie ans Finanzamt überweisen müssen. Allerdings können Sie nur die Vorsteuern abziehen, die nach dem deutschen UStG anfallen. (Achtung: Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen müssen Sie sich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wenden.) Wichtig: Um gezahlte Umsatzsteuer geltend zu machen, brauchen Sie auf jeden Fall eine Rechnung. Achten Sie unbedingt darauf, dass die Anschrift und die Umsatzsteuer-ID auf der Rechnung vollständig und richtig ist. Besonderheit bei Fahrkarten Bei Fahrkarten, auf denen die Umsatzsteuer nicht aufgeführt ist, müssen Sie den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilen. Sie müssen die Umsatzsteuer also selbst ausrechnen und eintragen. Bei Bus- und Zugtickets gelten umsatzsteuerlich je nach der Fahrtstrecke folgende Besonderheiten: Bei Strecken bis 50 Kilometer ist der Steuersatz 7 Prozent, bei Strecken ab 51 Kilometer 19 Prozent. Wer alle Daten und Umsätze eingetragen hat, klickt oben in Leiste auf die Fläche auf "Prüfen der Eingaben“ und dann auf „Versenden des Formulars". In den restlichen Feldern der Umsatzsteuervoranmeldung geht es um viele Sonderfälle. Diese sind nur dann interessant, wenn Sie zum Beispiel Geschäfte mit ausländischen Kunden machen. Oder wenn Sie beispielsweise Fahrzeuge, landwirtschaftliche Produkte, Tabletcomputer und Spielkonsolen liefern oder kaufen. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was Sie in den anderen Zeilen ausfüllen müssen. Es handelt sich häufig um Sonderfälle, zum Beispiel um Handel mit dem Ausland: Lieferungen und sonstige Leistungen Zeile 16-17: Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Für Lieferungen aus dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich und von alkoholischen Flüssigkeiten gelten besondere Steuersätze, die Sie im Einzelnen in § 24 UStG nachlesen können. Die Steuer für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beträgt beispielsweise 5,5 Prozent (Zeile 16), für Sägewerkserzeugnisse und alkoholische Flüssigkeiten wie etwa Wein 19 Prozent (Zeile 17). Zeile 18-22: steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Hier geht es um Lieferungen innerhalb der EU. Beliefern Sie als Unternehmer andere Unternehmer innerhalb der EU, müssen Sie dafür in der Regel keine Umsatzsteuer zahlen. Unter folgenden Voraussetzungen muss sie von Ihrem Kunden im EU-Ausland gezahlt werden: Wenn der Kunde ein Unternehmer mit einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist. Ob die Nummer gültig ist und Name und Adresse stimmen, können Sie sich vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Das geht auch online. Wenn der Kunde im EU-Ausland die Waren für sein Unternehmen erwirbt. Das ist der Fall, wenn er bei der Lieferung mit seiner USt-IdNr. auftritt und sich aus der Art und Menge der Lieferung kein Zweifel an der Verwendung für sein Unternehmen ergibt. Als Lieferant müssen Sie belegen können, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist, zum Beispiel durch eine Empfangsbestätigung oder Spediteursbescheinigung. Wichtig: Sie müssen in Ihrer Rechnung auf die Steuerfreiheit hinweisen, Ihre USt-IdNr. und die Ihres Kunden angeben. Sollten diese Voraussetzungen zutreffen, tragen Sie den Umsatz Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zeile 18 (Abnehmer mit USt-IdNr.) des Elster-Formulars ein. Diesen müssen Sie übrigens auch in einer sogenannte Zusammenfassende Meldung (ZM) auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und monatlich an das Statistische Bundesamt übermitteln. Mehr dazu finden Sie auf der Seite des BZST. Ein entsprechendes Formular zur ZM ist im ELSTER-Programm enthalten. Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen Sie in dem Voranmeldungszeitraum angeben, in dem Sie die Rechnung dafür gestellt haben. Zeile 19-20: innergemeinschaftliche Lieferung von Fahrzeugen Hier geht es ausschließlich um die Lieferung neuer Fahrzeuge in ein EU-Mitgliedsland. Haben Sie als Unternehmer einer Privatperson im EU-Ausland, also jemandem ohne USt-IdNr., ein Fahrzeug geliefert, füllen Sie die Zeile 19 aus. Haben Sie es nicht als Unternehmer, sondern privat geliefert, füllen Sie Zeile 20 aus (§2a UStG). Zeile 21: weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug Hier geht es zum Beispiel um Ausfuhrlieferungen. Immer wenn Gegenstände ins nicht europäische Ausland geliefert werden, spricht man von Ausfuhrlieferungen. Und die sind von der Umsatzsteuer befreit. Trotzdem müssen Sie Ihre Umsätze durch Ausfuhrlieferungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung angeben und diese Zeile eintragen. Außerdem müssen Sie hier Umsätze, die nach § 4 Nr. 2 bis 7 steuerfrei sind, angeben. Dazu gehören auch die aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt, grenzüberschreitenden Güterbeförderung und Vermittlungsleistungen. Näheres lesen Sie dazu in den einzelnen Paragrafen. Zeile 22: steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug Hier tragen Sie alle Umsätze ein, die Sie nach § 4 Nr. 8 bis 28 machen. Dazu zählen zum Beispiel der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, Umsätze als Arzt, von Krankenhäusern, Altenheimen und Theatern. Innergemeinschaftlicher Erwerb In den Zeilen 23 bis 28 auf der vierten Unterseite des Elster-Formulars dreht sich alles um grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU. Sollten Sie also nichts im EU-Ausland erworben haben, können Sie die Zeilen bei der Umsatzsteuervoranmeldung überspringen. Zeile 23: steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe Bei den steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerben in Zeile 32 geht es vor allem um Anlagegold (§§ 4b und 25c UStG). Zeile 24-27: steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe Wenn Sie etwas in einem EU-Land für Ihr Unternehmen kaufen, müssen Sie dafür Umsatzsteuern zahlen. Hier tragen Sie den Nettobetrag, also den Betrag ohne Umsatzsteuer ein. Sie müssen den Steuersatz der erworbenen Ware berücksichtigen: 19 Prozent (Zeile 24), 7 Prozent (Zeile 25), 0 Prozent (Zeile 26) oder zu anderen Steuersätzen (Zeile 27). Für den Zeitpunkt der Voranmeldung ist das Rechnungsdatum entscheidend. Innergemeinschaftliche Erwerbe müssen Sie grundsätzlich auch für die Intrahandelsstatistik melden. Hier finden Sie weitere Informationen und Meldeformulare. Zeile 28: innergemeinschaftlicher Erwerb von Fahrzeugen Kaufen Sie in einem EU-Land von einem Lieferer ohne USt-ID ein neues Fahrzeug für Ihr Unternehmen in Deutschland, müssen Sie den Nettobetrag dafür hier eintragen. Kaufen Sie es nicht für Ihr Unternehmen, sondern wollen es privat nutzen, müssen Sie dafür das Formular USt 1 B ausfüllen. Leistungsempfänger als Steuerschuldner Auch in den Zeilen 29 bis 31 auf der fünften Unterseite geht es um die Fälle, in denen der Empfänger einer Leistung oder Lieferung die Umsatzsteuer zahlen muss. Zeile 29: steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers Werden Umsätze nicht mit einem Gegenstand gemacht, dann liegt eine sonstige Leistung vor (§ 3a Abs. 2 UStG). Wenn Sie eine solche sonstige Leistung von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land empfangen und diese Leistung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, dann tragen Sie den Umsatz und die Steuer in Zeile 29 ein. Zu den sonstigen Leistungen zählen zum Beispiel Konstruktionszeichnungen und Pläne oder Spezialsoftware, die nach den Wünschen des Kunden programmiert wurde. Zeile 30: Umsätze, die unter GrEStG fallen GrEStG ist das Grunderwerbsteuergesetz. Es geht also um die Lieferung von Grundstücken. Bei Grundstückslieferung gilt eine Besonderheit: Sie sind grundsätzlich steuerfrei. Allerdings, kann derjenige, der es verkauft, auf diese Steuerbefreiung verzichten (§ 9 Abs. 3 UStG). Laut Finanzministerium dient die Zeile 30 insbesondere für solche Lieferungen von Grundstücken, bei denen sich der Verkäufer gegen die Steuerbefreiung entscheidet. Zeile 31: Andere Leistungen Hier geht es speziell um Werklieferungen eines ausländischen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Bei Werklieferungen handelt es sich um eine Mischung aus einer Lieferung und einer sonstigen Leistung. Immer dann, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand be- oder verarbeitet und dabei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat, ist das eine Werklieferung. Wenn Sie zum Beispiel eine niederländische Firma beauftragen, einen Teppich in Ihrem Büro zu verlegen, dann ist das eine Werklieferung. In diesem Fall müssen Sie und nicht die niederländische Firma die Umsatzsteuer zahlen. Außerdem müssen in Zeile 31 Umsätze aus folgenden Lieferungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 12 UStG) eingetragen werden: sicherungsübereignete Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG): Dabei handelt es sich im Grunde um ein Pfand. Ein Beispiel: Das Unternehmen Schmidt finanziert einen Firmenwagen über eine Bank. Schmidt ist dann der Sicherungsgeber und die Bank der -nehmer. Damit die Bank sichergehen kann, dass sie dabei nicht auf den Kosten sitzen bleibt, überträgt die Firma Schmidt das Eigentum an dem Wagen auf die Bank. Der Wagen ist dann der sicherungsübereignete Gegenstand. Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG). Gas und Elektrizität (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) Übertragung von CO2-Emissionszertifikate (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG) Reinigung von Gebäuden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG) Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreisen, wenn die Summe mindestens 5000 EUR beträgt (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG). Ergänzende Angaben zu Umsätzen Zeile 32: Lieferung des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften Grundsätzlich geht es hier um Geschäfte, bei denen Liefergegenstände von einem EU-Land in ein anderes befördert oder versendet werden und daran drei Unternehmer beteiligt sind. Näheres finden Sie in § 25b Abs. 2. Ein Beispiel: Die Brüsseler Firma Dupont bestellt bei Firma Meyer aus Hannover ein Messgerät. Die Firma Meyer ordert es bei Ihrem Vorlieferanten in Den Haag. Die Firma Meyer gilt hier als erster Abnehmer und der muss die Zeile 32 ausfüllen, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer, im Beispiel Dupont in Brüssel, die Steuer schuldet. Eintragen muss die Firma Meyer das Entgelt für ihre Lieferung an den letzten Abnehmer, also Dupont. Wäre die Firma Meyer der letzte Abnehmer müsste Sie Zeile 37 ausfüllen. Zeile 33: steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet Normalerweise schuldet der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, die Umsatzsteuer. In manchen Fällen ist es umgedreht, dann schuldet sie der Leistungsempfänger. Dies gilt etwa immer in der EU bei grenzüberschreitenden Geschäften (§ 13b Abs. 5 Satz UStG). Wenn Sie also Umsätze in EU-Ländern machen, tragen Sie diese in Zeile 33 ein. Zeile 34: nicht steuerbare sonstige Leistungen Wenn Sie mit sonstigen Leistungen (zum Beispiel Dienst-, Vermittlungs- und Beförderungsleistungen oder Vermietung) in einem anderen EU-Land Umsätze machen, muss zwar der Empfänger die Umsatzsteuer zahlen, dennoch müssen Sie die Entgelte dafür in Zeile 34 angeben (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG). Zeile 35: übrige nicht steuerbare Umsätze Hier geht es um Sonderfälle. Immer dann wenn Sie Umsätze im Ausland machen, die in Deutschland der Umsatzsteuer unterlägen, müssen Sie diese hier eintragen. Hier sind ausdrücklich nicht die Art von Umsätze gemeint, die Sie in den Zeile 32 bis 35 angeben müssen. Zeile 36: Umsatzsteuer insgesamt Hier wird die Summe der erhaltenen Umsatzsteuer aus den Zeilen 12 bis 17 sowie 24 bis 31 ausgewiesen. Abziehbare Vorsteuerbeträge Immer dann, wenn Sie als Unternehmer eine Lieferung oder Leistung erwerben, wird Ihnen die Umsatzsteuer dafür in Rechnung gestellt. Diese wird auch als Vorsteuer bezeichnet. Diese Vorsteuer können Sie als Unternehmer in die Zeilen 37 bis 40 auf der siebten Unterseite eintragen. Dann wird sie von der Umsatzsteuer abgezogen, die Sie selbst bei anderen in Rechnung gestellt haben. Allerdings können Sie nur die Vorsteuern abziehen, die nach dem deutschen UStG anfallen. Wenn Sie nur Lieferungen und Leistungen in Deutschland erworben haben, brauchen Sie meist nur die Zeile 37 ausfüllen (siehe oben). Auf dem Umsatzsteuervoranmeldungs-Formular werden die Vorsteuern wie folgt unterschieden: Zeile 37: Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften Hier geht es um Geschäfte, bei denen Liefergegenstände von einem EU-Land in ein anderes befördert oder versendet werden und daran drei Unternehmer beteiligt sind. Wenn Sie der letzte Abnehmer sind, können Sie die Vorsteuer dafür in diesem Feld angeben und abziehen lassen. Zeile 38: Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen Wenn Sie als deutscher Unternehmer etwas im EU-Ausland kaufen, können Sie die dafür gezahlte Vorsteuer hier eintragen. Zeile 39: entstandene Einfuhrumsatzsteuer (15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) Wenn Sie für Ihr Unternehmen Gegenstände aus einem Drittland, also aus einem Land außerhalb der EU, beziehen, müssen Sie darauf eine Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Diese können Sie hier eintragen. Zeile 40: Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG Normalerweise schuldet der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, die Umsatzsteuer. In manchen Fällen ist es umgekehrt. Das ist etwa der Fall, wenn ein freiberuflicher Webdesigner aus dem EU-Ausland für Sie arbeitet. Dieser muss dann auf seiner Rechnung darauf hinweisen, dass die Steuer vom Leistungsempfänger, also von Ihnen, geleistet wird. Man spricht hier auch von „Reverse Charge“. Diese Art der Steuer können Sie hier angeben. Zeile 41: Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind Um das Steuerverfahren zu vereinfachen, gibt es für bestimmte Unternehmergruppen Durchschnittssteuersätze. Das gilt für alle, die nicht verpflichtet sind, Buch zu führen, und deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 45.000 Euro lag (§ 23a UStG). Der Durchschnittssatz liegt bei 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes. Zeile 42: Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens ... Die Umsatzsteuer für neue Fahrzeuge soll grundsätzlich im Bestimmungsland anfallen. Deswegen ist die Lieferung von Fahrzeugen immer von der Umsatzsteuer befreit, der Erwerb hingegen immer steuerpflichtig. Ob Sie dabei als Privatperson oder Unternehmer auftreten, spielt keine Rolle. Welcher Vorsteuerbetrag muss dann hier eingetragen werden, wenn die Lieferung steuerfrei ist? Die Industrie- und Handelskammer Nürnberg hat dazu ein Infoblatt zusammengestellt. Zeile 43: Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) Immer dann, wenn sich die tatsächliche Verwendung eines Wirtschaftsgutes ändert, das Sie bezogen haben und auf das Vorsteuern entfielen, müssen Sie dies hier angeben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Räume an einen Arzt vermieten, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Kündigt der Arzt und es zieht ein anderes, umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ein, hat sich die Verwendung des Wirtschaftsgutes geändert. Zeile 44: verbleibender Betrag Dies ist der Betrag, der übrigbleibt, wenn Ihre Vorsteuerabzüge mit der von Ihnen geschuldeten Umsatzsteuer verrechnet werden. Andere Steuerbeträge Zeile 45: Steuern infolge Wechsels der Besteuerungsform sowie Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen Immer wenn Sie die Besteuerungsform wechseln, müssen Sie die dann anfallenden Steuer hier eintragen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung (oder umgekehrt) wechseln. Eventuell müssen Sie dann Steuern nachzahlen oder es werden Ihnen schon gezahlte angerechnet. Zeile 46: unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge Hier geht es um besondere Tatbestände bei der Umsatzsteuer: Wenn Sie etwa in einer Rechnung fälschlich einen höheren Steuerbetrag angegeben haben als gesetzlich vorgesehen, müssen Sie den Mehrbetrag hier eintragen. (§ 14c UStG) Auch wenn Sie unberechtigterweise die Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung angegeben haben, müssen Sie diesen Betrag hier eintragen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie vom Finanzamt als Kleinunternehmer eingeordnet wurden. Als solcher dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. (§ 14c UStG) Bestimmte Waren (zum Beispiel Kartoffeln, Oliven, Kakao, Mineralöle, Nickel, Blei und Zink) können Sie so einlagern, dass keine Umsatzsteuer abgerechnet werden muss. Das sind dann sogenannte Umsatzsteuerlager. Sollten Sie mit Umsatzsteuerlagern zu tun haben, ist es sinnvoll, sich an einen Steuerberater zu wenden. Zeile 47 bis 49: verbleibender Betrag Hier wird die Differenz an erhaltener und gezahlter Umsatzsteuer ausgewiesen. Das ist der Betrag, den Sie an das Finanzamt überweisen müssen bzw. erstattet bekommen. Falls Sie eine Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung geleistet habe, wird dieser in Zeile 48 eingetragen. Dies ist in Regel in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Besteuerungszeitraums der Fall. Zeile 50 und 51: Ergänzende Angaben zu Minderungen nach § 17 Abs. 1 Es kann vorkommen, dass sich die Bemessungsgrundlage und damit auch die Höhe der Umsatzsteuer ändert, nachdem eine Rechnung ausgestellt wurde, zum Beispiel bei Skontoabzügen oder wenn der Kaufpreis wegen Mängeln reduziert wird. Auch wenn der Käufer wegen Insolvenz die Rechnung nicht bezahlt, ändert sich quasi die Bemessungsgrundlage. Dies muss (in der Regel in der nächsten USt-VA) korrigiert werden, indem die Differenz des neuen Nettorechnungsbetrags zum ursprünglichen (Zeile 50) bzw. die Differenz bei der Vorsteuer (Zeile 51) eingetragen wird. Diese Anleitung wurde mit Unterstützung des Steuerberaters Thomas Kuth von der Steuerberatungsgesellschaft FRTG in Essen erstellt. Zurück nach oben
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