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Seit Beginn der Corona-Pandemie haben sich viele Menschen auch am Arbeitsplatz mit dem neuartigen Virus infiziert. Eigentlich übernimmt in solchen Fällen die Unfallversicherung die Behandlungskosten. Doch die Träger der Unfallversicherung verweigerten in vielen Fällen die Anerkennung als Arbeitsunfall.
„Noch im März haben Unfallkassen und Berufsgenossenschaften entsprechende Anträge abgelehnt“, berichtet Anne-Kathrin Bertke, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Die Begründung: Weil es sich bei der Ausbreitung des Coronavirus um eine Pandemie handele, sei das Risiko, sich zu infizieren, eine „Allgemeingefahr“ – und nicht beruflich bedingt.
Für Arbeitgeber birgt das ein großes Risiko: Denn mit dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt auch die Haftungsbeschränkung für den Unternehmer.
Mit Covid-19 infizierte Mitarbeiter können ihre Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen, wenn sie sich bei der Arbeit angesteckt haben.
Ist eine Corona-Infektion im Betrieb eine Berufskrankheit?
Generell übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten von Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und zahlt in solchen Fällen auch Lohnersatz. Das ist im Prinzip auch bei Covid-19 so: „Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kann grundsätzlich sowohl ein Arbeitsunfall als auch eine Berufskrankheit sein“, sagt Michael Quabach, Bereichsleiter Versicherungsrecht beim Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin.
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