Dauerfristverlängerung
Zu wenig Zeit für die Umsatzsteuer? So verschaffen Sie sich mehr

Das Finanzamt schenkt Zeit – und zwar jedem, der eine Umsatzsteuervoranmeldung machen muss. Man muss nur eine Dauerfristverlängerung beantragen. So geht's.

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Geschenkte Zeit: Wer mit seiner Umsatzsteuervoranmeldung immer knapp dran ist, kann eine Dauerfristverlängerung beantragen.
Geschenkte Zeit: Wer mit seiner Umsatzsteuervoranmeldung immer knapp dran ist, kann eine Dauerfristverlängerung beantragen.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine dieser Aufgaben, die man allzu gerne vor sich herschiebt. Doch für Unternehmen, die sie zu spät übermitteln, kann es teuer werden, denn das Finanzamt darf Säumniszuschläge erheben. Immerhin kann es einen Aufschub gewähren, doch den muss man beantragen – mit einer Dauerfristverlängerung.

Was ist eine Dauerfristverlängerung?

Mit der Dauerfristverlängerung lässt sich die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung dauerhaft um einen Monat verschieben – egal, ob man die Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich macht (§ 46 UStDV). Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss man wie gewohnt bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben.

Wie richte ich eine Dauerfristverlängerung ein?

Die Dauerfristverlängerung muss elektronisch über Elster bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden (§ 48 UStDV). Dafür muss man sich auf elster.de einloggen und das entsprechende Formular ausfüllen und übermitteln. Das Finanzamt genehmigt eine Fristverlängerung nicht ausdrücklich. Solange es sie nicht ablehnt, kann man sie in Anspruch nehmen.

Wer kann eine Dauerfristverlängerung beantragen?

Jeder, der eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss, kann eine Dauerfristverlängerung beantragen. Allerdings gelten dabei unterschiedliche Regelungen – je nachdem, ob man seine Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich machen muss.

Bis wann kann man eine Dauerfristverlängerung beantragen?

Das hängt davon ab, ob man die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich voranmelden muss.

  • Bei vierteljährlicher Voranmeldung: Quartalszahler müssen den Antrag bis spätestens 10. April einreichen.
  • Bei monatlicher Voranmeldung: Wer die Umsatzsteuervorauszahlung monatlich macht, muss den Antrag über Elster spätestens bis zum 10. Februar beim Finanzamt stellen. Das Finanzamt wird eine Fristverlängerung nur gewähren, wenn man im selben Formular eine Sondervorauszahlung anmeldet.

Grundsätzlich gilt: Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Wie berechnet man die Sondervorauszahlung?

Nicht jeder, der eine Dauerfristverlängerung beantragt, muss auch eine Sondervorauszahlung anmelden. Die Regelung gilt nur für Monatszahler (§ 47 UStDV). Bei vierteljährlicher Vorauszahlung wird keine Sondervorauszahlung fällig.

Die Sondervorauszahlung muss man selbst berechnen. Sie beträgt ein Elftel der gesamten Vorauszahlungen des Vorjahres. Man kann sie sich anrechnen lassen – und zwar immer bei der Umsatzsteuervoranmeldung für den darauffolgenden Dezember. Ein Beispiel macht’s deutlich:

Firma Marckhoff hat für 2016 USt-Vorauszahlungen von 39.000 Euro angemeldet. In der Voranmeldung für Dezember 2016 hat sie die Sondervorauszahlungen für 2016 in Höhe von 5000 Euro eingetragen. Und wie berechnet sie die Sondervorauszahlung für 2017? 39.000 Euro + 5000 Euro = 44.000 Euro. Ein Elftel davon (44.000 : 11) sind 4000 Euro. Firma Marckhoff muss bis zum 10. Februar 2017 also 4000 Euro Sondervorauszahlungen leisten.

Solange die Fristverlängerung gilt, muss die Sondervorauszahlung jedes Jahr bis zum 10. Februar angemeldet und gezahlt werden.

Muss ich die Dauerfristverlängerung jedes Jahr neu beantragen?

Nein, einmal beantragt, gilt sie auch für die folgenden Jahre. Doch Vorsicht: Die Dauerfristverlängerung bezieht sich lediglich auf die Voranmeldung für die Umsatzsteuer, nicht auf die Umsatzsteuerjahreserklärung.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine dieser Aufgaben, die man allzu gerne vor sich herschiebt. Doch für Unternehmen, die sie zu spät übermitteln, kann es teuer werden, denn das Finanzamt darf Säumniszuschläge erheben. Immerhin kann es einen Aufschub gewähren, doch den muss man beantragen - mit einer Dauerfristverlängerung. Was ist eine Dauerfristverlängerung? Mit der Dauerfristverlängerung lässt sich die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung dauerhaft um einen Monat verschieben – egal, ob man die Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich macht (§ 46 UStDV). Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss man wie gewohnt bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Wie richte ich eine Dauerfristverlängerung ein? Die Dauerfristverlängerung muss elektronisch über Elster bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden (§ 48 UStDV). Dafür muss man sich auf elster.de einloggen und das entsprechende Formular ausfüllen und übermitteln. Das Finanzamt genehmigt eine Fristverlängerung nicht ausdrücklich. Solange es sie nicht ablehnt, kann man sie in Anspruch nehmen. Wer kann eine Dauerfristverlängerung beantragen? Jeder, der eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss, kann eine Dauerfristverlängerung beantragen. Allerdings gelten dabei unterschiedliche Regelungen – je nachdem, ob man seine Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich machen muss. Bis wann kann man eine Dauerfristverlängerung beantragen? Das hängt davon ab, ob man die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich voranmelden muss. Bei vierteljährlicher Voranmeldung: Quartalszahler müssen den Antrag bis spätestens 10. April einreichen. Bei monatlicher Voranmeldung: Wer die Umsatzsteuervorauszahlung monatlich macht, muss den Antrag über Elster spätestens bis zum 10. Februar beim Finanzamt stellen. Das Finanzamt wird eine Fristverlängerung nur gewähren, wenn man im selben Formular eine Sondervorauszahlung anmeldet. Grundsätzlich gilt: Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Wie berechnet man die Sondervorauszahlung? Nicht jeder, der eine Dauerfristverlängerung beantragt, muss auch eine Sondervorauszahlung anmelden. Die Regelung gilt nur für Monatszahler (§ 47 UStDV). Bei vierteljährlicher Vorauszahlung wird keine Sondervorauszahlung fällig. Die Sondervorauszahlung muss man selbst berechnen. Sie beträgt ein Elftel der gesamten Vorauszahlungen des Vorjahres. Man kann sie sich anrechnen lassen - und zwar immer bei der Umsatzsteuervoranmeldung für den darauffolgenden Dezember. Ein Beispiel macht's deutlich: Firma Marckhoff hat für 2016 USt-Vorauszahlungen von 39.000 Euro angemeldet. In der Voranmeldung für Dezember 2016 hat sie die Sondervorauszahlungen für 2016 in Höhe von 5000 Euro eingetragen. Und wie berechnet sie die Sondervorauszahlung für 2017? 39.000 Euro + 5000 Euro = 44.000 Euro. Ein Elftel davon (44.000 : 11) sind 4000 Euro. Firma Marckhoff muss bis zum 10. Februar 2017 also 4000 Euro Sondervorauszahlungen leisten. Solange die Fristverlängerung gilt, muss die Sondervorauszahlung jedes Jahr bis zum 10. Februar angemeldet und gezahlt werden. Muss ich die Dauerfristverlängerung jedes Jahr neu beantragen? Nein, einmal beantragt, gilt sie auch für die folgenden Jahre. Doch Vorsicht: Die Dauerfristverlängerung bezieht sich lediglich auf die Voranmeldung für die Umsatzsteuer, nicht auf die Umsatzsteuerjahreserklärung.
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