Gaspreis-Soforthilfe
Energiehilfe im Dezember: So kommen Sie an die Entlastung

Die Regierung hat angesichts der gestiegenen Gaspreise eine Soforthilfe für Dezember beschlossen. Wie Unternehmen profitieren und welche Entlastungen 2023 die Strom- und Gaspreisbremse bringen wird.

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Gaspreis Soforthilfe
© the_burtons / Moment / Getty Images

Was hat die Regierung beschlossen?

Im Dezember sparen Gas- und Fernwärmekunden Geld: Die Abschlagszahlungen entfallen in diesem Monat. Das gilt für Privathaushalte und Unternehmen, die maximal 1.500 Megawattstunden (1,5 Millionen Kilowattstunden) im Jahr verbrauchen.

Zum Vergleich: Ein Einfamilienhaus verbraucht nach Angaben des Energieversorgers Gasag rund 24.000 Kilowattstunden Gas jährlich. Um 1.500 Megawattstunden zu verheizen, müssten sich 62,5 solcher Haushalte zusammentun.

Auch eine Bäckerei ist von dieser Grenze weit entfernt: Mit einer Fläche von 100 Quadratmetern verbraucht sie laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft im Schnitt doppelt so viel Energie wie ein Einfamilienhaus. Die Hilfe gilt also auch für viele kleine und mittlere Unternehmen, die nicht in der Industrie angesiedelt sind.

Wie erfolgt die Abrechnung? „Den Entlastungsbetrag gewähren die Versorger, die bekommen ihn vom Staat wieder“, erklärt Christian Dümke, Anwalt für Energierecht und Partner der Kanzlei Re Rechtsanwälte. Gas- und Fernwärmekunden zahlen also für Dezember keinen Abschlag. Mehr dazu, wie das konkret funktioniert, weiter unten.

Zur Person

Dr. Christian Dümke ist Rechtsanwalt und Partner der Berliner Kanzlei re|Vollmer Dilling Dümke Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB. Diese ist auf das Energierecht spezialisiert.

Was ist der Hintergrund für die Soforthilfe?

Der Bundesrat hat das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz am 14. November 2022 beschlossen, am 15. November 2022 tritt es in Kraft. Hintergrund sind die stark gestiegenen Energiepreise im Zuge des russischen Angriffs auf die Ukraine.

Um Unternehmen und Privatpersonen zu entlasten, hat die Regierung darüber hinaus eine Gas-, Wärme- und Strompreisbremse geplant – die aber voraussichtlich erst im März 2023 greifen wird. „Dann ist die Heizperiode bereits weitestgehend vorbei. Aber vorher kriegt der Gesetzgeber das nicht geregelt“, sagt Dümke. „Daher hat er die Entlastung für Dezember beschlossen.“ Die Soforthilfe dient also zur Überbrückung, bis die Gas- und Strompreisbremse kommt.

Gibt es Ausnahmen für Betriebe, die über der Verbrauchs-Obergrenze liegen?

Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erhalten bestimmte Betriebe auch dann die Soforthilfe, wenn sie mehr als 1500 Megawattstunden Gas verbrauchen. Dazu gehören:

  • Pflege- und Vorsorgeeinrichtungen (außer Krankenhäuser, für die soll es laut Anwalt Dümke Sonderreglungen geben)
  • gemeinnützige Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
  • Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
  • Betriebe aus dem Bereich medizinische und berufliche Rehabilitation
  • Wohnungseigentümergemeinschaften

Was müssen Unternehmen tun, um von der Soforthilfe zu profitieren?

In der Regel müssen Unternehmen nichts tun: Zieht der Gasversorger den Abschlag monatlich vom Konto ein, entfällt der Abzug im Dezember. „Zieht der Versorger das Geld trotzdem ein, soll er es danach zurückzahlen“, erklärt Dümke.

Der Anwalt ist skeptisch, wie gut diese Regelung umgesetzt wird: „Es gibt vielleicht ein paar schwarze Schafe unter den Versorgern, die Liquiditätsprobleme haben und das Geld nicht sofort zurückzahlen. Dann müssen Kunden hinterherrennen. Für die Versorger kommt dieses Gesetz allerdings auch extrem kurzfristig.“

Unternehmen, die monatlich den Abschlagsbetrag selbst überweisen, müssen im Dezember nicht zahlen. Wer per Dauerauftrag zahlt, kann diesen aussetzen. Wer trotzdem zahlt – ob versehentlich oder aus Bequemlichkeit –, dem weist der Versorger die Soforthilfe in der Endabrechnung für 2022 aus. Die Hilfe reduziert dann die Nachzahlung – oder erhöht die Rückzahlung.

Müssen Arbeitgeber den Versorger informieren, wenn sie keinen Abschlag zahlen?

„Es ist nicht zwingend erforderlich, den Versorger zu informieren, wenn man im Dezember nicht zahlt“, sagt Dümke. „Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann eine kurze Nachricht an den Versorger schicken und sich auf das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz beziehen.“

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Was gilt für gemietete Gebäude oder Firmenräume?

Wer Räume oder Gebäude mietet und selber einen Vertrag mit einem Gasversorger geschlossen hat, für den gilt das Gleiche wie oben beschrieben. Laufen die Verträge allerdings über den Vermieter, sieht es anders aus. Dümke: „Dann taucht die Entlastung beim Vermieter auf. Der ist dann verpflichtet, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zugunsten seiner Mieter ausweisen.“

Sprich: Mieterinnen und Mieter profitieren nicht sofort im Dezember von der Hilfe, sondern erst dann, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für 2022 aufgestellt hat.

  • Ausnahme 1: Hat ein Vermieter oder eine Vermieterin die Betriebskosten angesichts der gestiegenen Energiepreise bereits erhöht, müssen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zahlen. Sie zahlen also nur den Betrag, der nach den alten Betriebskosten im Dezember fällig wäre.
  • Ausnahme 2: Wer in den vergangenen neun Monaten umgezogen ist und einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hat, zahlt dem Gesetzgeber zufolge sehr wahrscheinlich schon angepasste Betriebskostenvorauszahlungen an den Vermieter. Diese Mieter können den Abschlag im Dezember laut Gesetz um 25 Prozent kürzen.

Können Unternehmen wegen der Hilfe im Dezember so viel heizen, wie sie wollen?

Wer davon ausgeht, dass er oder sie im Dezember die Heizungen voll aufdrehen kann, weil der Staat die gesamten Heizkosten übernimmt, verkalkuliert sich. Denn die Höhe der Hilfe wird nicht anhand des tatsächlichen Verbrauchs im Dezember berechnet, sondern anhand von Durchschnittswerten. „Die Idee dahinter ist, dass kein Missbrauch geschieht. Dass Unternehmen jetzt nicht die Maschinen anwerfen und den Verbrauch noch extra hochtreiben“, erläutert Dümke.

Die Höhe der Hilfe errechnet sich wie folgt: Der Versorger guckt sich den Verbrauch von Oktober 2021 bis September 2022 an. Von diesem Jahresverbrauch nimmt er ein Zwölftel als Grundlage der Berechnung und multipliziert diese Kilowattzahl-Zahl mit dem Preis, der im Dezember gilt.

Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gleichen die Versorger in der Jahresrechnung für 2022 ab, ob der Betrag der Entlastung höher oder niedriger war als der tatsächliche Verbrauch. Die Differenz müssen Versorger oder Kunden dann ausgleichen.

Was gilt für Betriebe, die mehr als 1500 Megawattstunden Gas verbrauchen?

Große Betriebe, etwa Gießereien oder andere Industrieunternehmen, verbrauchen in der Regel mehr als 1.500 Megawattstunden Gas jährlich. Für sie soll die Gaspreisbremse bereits im Januar kommen und so helfen, den Betrieb trotz gestiegener Kosten aufrecht zu erhalten.

Wann kommt die Strom- und Gaspreisbremse?

2023 soll die Gas- und Strompreisbremse Unternehmen und Privathaushalte finanziell entlasten: Der Staat legt für einen Großteil des Energieverbrauchs einen Preisdeckel fest. Die Regelungen dazu sind allerdings noch nicht endgültig ausgestaltet. „Was man aktuell dazu findet, sind Vorschläge der Expertenkommission“, sagt Rechtsanwalt Dümke.

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Die Strompreisbremse soll Unternehmen und Privatpersonen laut Informationen der Bundesregierung ab Januar 2023 entlasten.

Die Gaspreisbremse dagegen soll für Firmen und Haushalte mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden ab März 2023 greifen – und bis April 2024 gelten. Aktuell ist noch offen, ob die Gaspreisbremse alternativ auch rückwirkend zu Februar gelten kann.

Wie soll die Strompreisbremse funktionieren?

Nach Informationen der Bundesregierung ist aktuell geplant, dass der Staat den Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde deckelt. Das gilt für 80 Prozent des Stromverbrauchs – die restlichen 20 Prozent müssen Kundinnen und Kunden zum vertraglich festgelegten Preis zahlen. Zum Vergleich: Laut Vergleichsportal Verivox liegt der Strompreis aktuell bei 48,16 Cent pro Kilowattstunde.

Auch bei der Strompreisbremse hat der Staat festgelegt, dass der Verbrauch aus Basis des Jahresverbrauchs von Oktober 2021 bis September 2022 berechnet wird. So will der Gesetzgeber vermeiden, dass Kunden absichtlich viel Energie verbrauchen.

Für Industriebetriebe soll der Preis auf 13 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs gedeckelt werden.

Wie soll die Gaspreisbremse funktionieren?

Für kleine Unternehmen und Haushalte sollen 80 Prozent des Gasverbrauchs ab März 2023 auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt sein (laut Verivox liegt der Gaspreis aktuell bei 18 Cent pro Kilowattstunde). Wie auch bei der Strompreisbremse zahlen Verbraucher für die restlichen 20 Prozent den Marktpreis. Für Fernwärmekunden liegt der Preisdeckel bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Auch bei der Gaspreisbremse wird der Jahresverbrauch von Oktober 2021 bis September 2022 als Berechnungsgrundlage genommen.

Für Industriebetriebe soll der Gaspreis nach den aktuellen Vorschlägen bereits ab Januar auf 7 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden, allerdings hier nur für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauches – darauf fallen, anders als bei Privatpersonen, kleinen und mittleren Unternehmen, laut Dümke aber noch Steuern und Abgaben an.

„Wenn ich es schaffe, meinen bisherigen Energieverbrauch um 20 Prozent zu senken, habe ich eine schöne Preisgarantie fürs nächste Jahr“, sagt Anwalt Dümke. „Die Idee dahinter ist schließlich auch ein Sparanreiz.“

Für beide Preisbremsen gilt: Wer bei Inkrafttreten der Bremsen laut seinen Verträgen mit den Versorgern bereits weniger pro Kilowattstunde für Strom oder Gas zahlt als den gedeckelten Preis, profitiert nicht.

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Was hat die Regierung beschlossen? Im Dezember sparen Gas- und Fernwärmekunden Geld: Die Abschlagszahlungen entfallen in diesem Monat. Das gilt für Privathaushalte und Unternehmen, die maximal 1.500 Megawattstunden (1,5 Millionen Kilowattstunden) im Jahr verbrauchen. Zum Vergleich: Ein Einfamilienhaus verbraucht nach Angaben des Energieversorgers Gasag rund 24.000 Kilowattstunden Gas jährlich. Um 1.500 Megawattstunden zu verheizen, müssten sich 62,5 solcher Haushalte zusammentun. Auch eine Bäckerei ist von dieser Grenze weit entfernt: Mit einer Fläche von 100 Quadratmetern verbraucht sie laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft im Schnitt doppelt so viel Energie wie ein Einfamilienhaus. Die Hilfe gilt also auch für viele kleine und mittlere Unternehmen, die nicht in der Industrie angesiedelt sind. Wie erfolgt die Abrechnung? „Den Entlastungsbetrag gewähren die Versorger, die bekommen ihn vom Staat wieder“, erklärt Christian Dümke, Anwalt für Energierecht und Partner der Kanzlei Re Rechtsanwälte. Gas- und Fernwärmekunden zahlen also für Dezember keinen Abschlag. Mehr dazu, wie das konkret funktioniert, weiter unten. [zur-person] Was ist der Hintergrund für die Soforthilfe? Der Bundesrat hat das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz am 14. November 2022 beschlossen, am 15. November 2022 tritt es in Kraft. Hintergrund sind die stark gestiegenen Energiepreise im Zuge des russischen Angriffs auf die Ukraine. Um Unternehmen und Privatpersonen zu entlasten, hat die Regierung darüber hinaus eine Gas-, Wärme- und Strompreisbremse geplant – die aber voraussichtlich erst im März 2023 greifen wird. „Dann ist die Heizperiode bereits weitestgehend vorbei. Aber vorher kriegt der Gesetzgeber das nicht geregelt“, sagt Dümke. „Daher hat er die Entlastung für Dezember beschlossen.“ Die Soforthilfe dient also zur Überbrückung, bis die Gas- und Strompreisbremse kommt. Gibt es Ausnahmen für Betriebe, die über der Verbrauchs-Obergrenze liegen? Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erhalten bestimmte Betriebe auch dann die Soforthilfe, wenn sie mehr als 1500 Megawattstunden Gas verbrauchen. Dazu gehören: Pflege- und Vorsorgeeinrichtungen (außer Krankenhäuser, für die soll es laut Anwalt Dümke Sonderreglungen geben) gemeinnützige Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Betriebe aus dem Bereich medizinische und berufliche Rehabilitation Wohnungseigentümergemeinschaften Was müssen Unternehmen tun, um von der Soforthilfe zu profitieren? In der Regel müssen Unternehmen nichts tun: Zieht der Gasversorger den Abschlag monatlich vom Konto ein, entfällt der Abzug im Dezember. „Zieht der Versorger das Geld trotzdem ein, soll er es danach zurückzahlen“, erklärt Dümke. Der Anwalt ist skeptisch, wie gut diese Regelung umgesetzt wird: „Es gibt vielleicht ein paar schwarze Schafe unter den Versorgern, die Liquiditätsprobleme haben und das Geld nicht sofort zurückzahlen. Dann müssen Kunden hinterherrennen. Für die Versorger kommt dieses Gesetz allerdings auch extrem kurzfristig.“ Unternehmen, die monatlich den Abschlagsbetrag selbst überweisen, müssen im Dezember nicht zahlen. Wer per Dauerauftrag zahlt, kann diesen aussetzen. Wer trotzdem zahlt – ob versehentlich oder aus Bequemlichkeit –, dem weist der Versorger die Soforthilfe in der Endabrechnung für 2022 aus. Die Hilfe reduziert dann die Nachzahlung – oder erhöht die Rückzahlung. Müssen Arbeitgeber den Versorger informieren, wenn sie keinen Abschlag zahlen? „Es ist nicht zwingend erforderlich, den Versorger zu informieren, wenn man im Dezember nicht zahlt“, sagt Dümke. „Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann eine kurze Nachricht an den Versorger schicken und sich auf das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz beziehen.“ Was gilt für gemietete Gebäude oder Firmenräume? Wer Räume oder Gebäude mietet und selber einen Vertrag mit einem Gasversorger geschlossen hat, für den gilt das Gleiche wie oben beschrieben. Laufen die Verträge allerdings über den Vermieter, sieht es anders aus. Dümke: „Dann taucht die Entlastung beim Vermieter auf. Der ist dann verpflichtet, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zugunsten seiner Mieter ausweisen.“ Sprich: Mieterinnen und Mieter profitieren nicht sofort im Dezember von der Hilfe, sondern erst dann, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für 2022 aufgestellt hat. Ausnahme 1: Hat ein Vermieter oder eine Vermieterin die Betriebskosten angesichts der gestiegenen Energiepreise bereits erhöht, müssen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zahlen. Sie zahlen also nur den Betrag, der nach den alten Betriebskosten im Dezember fällig wäre. Ausnahme 2: Wer in den vergangenen neun Monaten umgezogen ist und einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hat, zahlt dem Gesetzgeber zufolge sehr wahrscheinlich schon angepasste Betriebskostenvorauszahlungen an den Vermieter. Diese Mieter können den Abschlag im Dezember laut Gesetz um 25 Prozent kürzen. Können Unternehmen wegen der Hilfe im Dezember so viel heizen, wie sie wollen? Wer davon ausgeht, dass er oder sie im Dezember die Heizungen voll aufdrehen kann, weil der Staat die gesamten Heizkosten übernimmt, verkalkuliert sich. Denn die Höhe der Hilfe wird nicht anhand des tatsächlichen Verbrauchs im Dezember berechnet, sondern anhand von Durchschnittswerten. „Die Idee dahinter ist, dass kein Missbrauch geschieht. Dass Unternehmen jetzt nicht die Maschinen anwerfen und den Verbrauch noch extra hochtreiben“, erläutert Dümke. Die Höhe der Hilfe errechnet sich wie folgt: Der Versorger guckt sich den Verbrauch von Oktober 2021 bis September 2022 an. Von diesem Jahresverbrauch nimmt er ein Zwölftel als Grundlage der Berechnung und multipliziert diese Kilowattzahl-Zahl mit dem Preis, der im Dezember gilt. Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gleichen die Versorger in der Jahresrechnung für 2022 ab, ob der Betrag der Entlastung höher oder niedriger war als der tatsächliche Verbrauch. Die Differenz müssen Versorger oder Kunden dann ausgleichen. [mehr-zum-thema] Was gilt für Betriebe, die mehr als 1500 Megawattstunden Gas verbrauchen? Große Betriebe, etwa Gießereien oder andere Industrieunternehmen, verbrauchen in der Regel mehr als 1.500 Megawattstunden Gas jährlich. Für sie soll die Gaspreisbremse bereits im Januar kommen und so helfen, den Betrieb trotz gestiegener Kosten aufrecht zu erhalten. Wann kommt die Strom- und Gaspreisbremse? 2023 soll die Gas- und Strompreisbremse Unternehmen und Privathaushalte finanziell entlasten: Der Staat legt für einen Großteil des Energieverbrauchs einen Preisdeckel fest. Die Regelungen dazu sind allerdings noch nicht endgültig ausgestaltet. „Was man aktuell dazu findet, sind Vorschläge der Expertenkommission“, sagt Rechtsanwalt Dümke. Die Strompreisbremse soll Unternehmen und Privatpersonen laut Informationen der Bundesregierung ab Januar 2023 entlasten. Die Gaspreisbremse dagegen soll für Firmen und Haushalte mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden ab März 2023 greifen - und bis April 2024 gelten. Aktuell ist noch offen, ob die Gaspreisbremse alternativ auch rückwirkend zu Februar gelten kann. Wie soll die Strompreisbremse funktionieren? Nach Informationen der Bundesregierung ist aktuell geplant, dass der Staat den Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde deckelt. Das gilt für 80 Prozent des Stromverbrauchs – die restlichen 20 Prozent müssen Kundinnen und Kunden zum vertraglich festgelegten Preis zahlen. Zum Vergleich: Laut Vergleichsportal Verivox liegt der Strompreis aktuell bei 48,16 Cent pro Kilowattstunde. Auch bei der Strompreisbremse hat der Staat festgelegt, dass der Verbrauch aus Basis des Jahresverbrauchs von Oktober 2021 bis September 2022 berechnet wird. So will der Gesetzgeber vermeiden, dass Kunden absichtlich viel Energie verbrauchen. Für Industriebetriebe soll der Preis auf 13 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs gedeckelt werden. Wie soll die Gaspreisbremse funktionieren? Für kleine Unternehmen und Haushalte sollen 80 Prozent des Gasverbrauchs ab März 2023 auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt sein (laut Verivox liegt der Gaspreis aktuell bei 18 Cent pro Kilowattstunde). Wie auch bei der Strompreisbremse zahlen Verbraucher für die restlichen 20 Prozent den Marktpreis. Für Fernwärmekunden liegt der Preisdeckel bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Auch bei der Gaspreisbremse wird der Jahresverbrauch von Oktober 2021 bis September 2022 als Berechnungsgrundlage genommen. Für Industriebetriebe soll der Gaspreis nach den aktuellen Vorschlägen bereits ab Januar auf 7 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden, allerdings hier nur für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauches – darauf fallen, anders als bei Privatpersonen, kleinen und mittleren Unternehmen, laut Dümke aber noch Steuern und Abgaben an. „Wenn ich es schaffe, meinen bisherigen Energieverbrauch um 20 Prozent zu senken, habe ich eine schöne Preisgarantie fürs nächste Jahr“, sagt Anwalt Dümke. „Die Idee dahinter ist schließlich auch ein Sparanreiz.“ Für beide Preisbremsen gilt: Wer bei Inkrafttreten der Bremsen laut seinen Verträgen mit den Versorgern bereits weniger pro Kilowattstunde für Strom oder Gas zahlt als den gedeckelten Preis, profitiert nicht.