Heiligabend und Silvester
Müssen Angestellte für Heiligabend und Silvester Urlaub einreichen?

Über den Urlaub an Heiligabend und Silvester gibt es oft Streit. Wie viele Urlaubstage gibt es, und wer muss arbeiten? Das gilt laut Arbeitsrecht.

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Heiligabend und Silvester
© gopixa/iStock/Getty Images Plus/Getty Images

Arbeiten an Weihnachten und Silvester: Was ist gesetzlich geregelt?

Der erste und der zweite Weihnachtstag sind gesetzliche Feiertage, ebenso der Neujahrstag. An diesen Tagen ist die Sache klar: Alle Arbeitnehmer haben frei – es sei denn, ihre Arbeit fällt unter Paragraf 10 im Arbeitszeitgesetz. Das betrifft beispielsweise Pflegedienste, die Feuerwehr, Gastronomie, Verkehrsbetriebe und die Landwirtschaft. Diese nehmen in der Regel ihre normalen Arbeitszeiten wahr.

Anders sieht es an Heiligabend und Silvester aus: Auch wenn die schulpflichtigen Kinder dann in den Weihnachtsferien sind – zu glauben, dass es sich hierbei um gesetzliche Feiertage handelt, ist ein Irrtum.

Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester genauso antreten wie sonst auch. Wer frei haben will, muss Urlaub nehmen – wie an jedem anderen Arbeitstag.

Das gilt nicht nur für Branchen, in denen Heiligabend oder Silvester Umsatz gemacht wird – etwa im Einzelhandel, der von jenen profitiert, die noch kurz vor der Bescherung Weihnachtsgeschenke kaufen wollen. Urlaub einreichen müssen auch Mitarbeiter in Unternehmen, die an diesen Tagen nicht unbedingt besetzt sein müssten, etwa Schreinereien, Anwaltskanzleien, Autowerkstätten oder Architekturbüros. 2024 fallen Heiligabend und Silvester auf einen Dienstag.

Gibt es keine abweichenden Regeln, gilt 2024 folglich:

  • 24. Dezember 2024 (Heiligabend): Arbeitstag
  • 25. Dezember 2024 (1. Weihnachtsfeiertag): bundesweiter Feiertag
  • 26. Dezember 2024 (2. Weihnachtsfeiertag): bundesweiter Feiertag
  • 27. Dezember 2024: Arbeitstag
  • 28. Dezember 2024: Samstag, Arbeitstag bei 6-Tage-Woche, Schichtarbeit o. ä.
  • 29. Dezember 2024: Sonntag
  • 30. Dezember 2024: Arbeitstag
  • 31. Dezember 2024 – Silvester: Arbeitstag
  • 1. Januar 2025 – Neujahr: bundesweiter Feiertag

In Betrieben mit Fünf-Tage-Woche müssen Arbeitnehmer in diesem Jahr also vier Urlaubstage einreichen, wenn sie von Weihnachten bis einschließlich Silvester frei haben wollen.

Nicht vergessen: Wer sich frei nimmt, sollte in seinem E-Mail-Konto eine Abwesenheitsnotiz einrichten.

Mehr dazu hier: Abwesenheitsnotiz: Gelungene Beispiele, peinliche Fehler

Haben Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester Anspruch auf Feiertagszuschlag?

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag am Feiertag. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06). Ein Anspruch kann für einen Arbeitnehmer jedoch auch auf anderem Wege entstehen – und das, obwohl Heiligabend oder Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind.

Mehr dazu hier: Feiertagszuschlag: Müssen Arbeitgeber an Feiertagen mehr zahlen?

Arbeitet ein Mitarbeiter an Heiligabend oder Silvester länger, kann zudem ein Überstundenzuschlag fällig werden – allerdings nur, wenn die Führungskraft die Überstunden angeordnet hat.

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Wo kann Urlaub an Heiligabend und Silvester noch geregelt sein?

Welchen Urlaubsanspruch hat mein Mitarbeiter? Im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag können Urlaubsregelungen für Heiligabend und Silvester festgeschrieben sein, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. So sind beispielsweise in vielen Tarifverträgen der 24. und 31. Dezember als halber Arbeitstag definiert. Die Arbeitszeit verkürzt sich also, und in der Regel sind auch Feiertagszuschläge vorgesehen. Dort kann auch geregelt sein, dass Heiligabend und Silvester nur ein halber Urlaubstag genommen werden muss.

Eine Sonderregelung gilt für Betriebe mit einem Betriebsrat. Dann können diese Fragen auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Zudem steht es jedem Arbeitgeber frei, der Belegschaft an den beiden Tagen freizugeben.

Gilt betriebliche Übung für die Urlaubsregelung an Heiligabend und Silvester?

Gibt der Chef seinen Mitarbeitern an Heiligabend und/oder Silvester drei Jahre in Folge frei, können diese vor dem Arbeitsgericht aufgrund der so genannten betrieblichen Übung einen künftigen Anspruch auf Freistellung geltend machen. In diesem Fall müssten sie keinen Urlaub nehmen.

Mehr dazu hier: Betriebliche Übung: Wie Arbeitgeber sie verhindern

Wer als Arbeitgeber auf Nummer sicher gehen will, nimmt in die Bekanntmachung am Schwarzen Brett oder die E-Mail an die Arbeitnehmer den Vorbehalt auf, dass die Freistellung nur für das jeweilige Jahr gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat 1994 entschieden, dass unter dieser Voraussetzung keine betriebliche Übung entsteht (Az.: 9 AZR 672/92). Als Formulierung kommt beispielsweise infrage: „Die Freistellung an Heiligabend und Silvester erfolgt freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft.“

Reicht ein halber Urlaubstag für Heiligabend und Silvester?

Wenn Mitarbeiter gegen Jahresende ihren Urlaubsanspruch geltend machen wollen, sollten Arbeitgeber die Regelung des Bundesurlaubsgesetz (BurlG) kennen: Halbe Urlaubstage sind im BurlG nicht vorgesehen. Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gibt es keine halben Urlaubstage. Anders sieht es bei den vertraglich festgelegten Urlaubstagen aus, also beispielsweise, wenn Arbeitgeber 30 Urlaubstage statt 20 bei einer 5-Tage-Woche gewähren. Dann zählen die zehn zusätzlichen Tage als vertragliche Urlaubstage. Und bei diesen können Mitarbeiter sehr wohl einen halben Tag Urlaub nehmen.

Mehr dazu hier: Wann halbe Urlaubstage erlaubt sind

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Ob Mitarbeiter an Weihnachten und Silvester einen ganzen oder halben Urlaubstag nehmen müssen, hängt wiederum davon ab, was im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt worden ist. So sind beispielsweise in vielen Tarifverträgen der 24. und 31. Dezember als halber Arbeitstag definiert. „Wenn das entsprechend geregelt ist, müssen Mitarbeiter auch nur einen halben Tag Urlaub nehmen, wenn sie freihaben wollen“, sagt Kai Bodenstedt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei DLA Piper in Hamburg.

Grundsätzlich gilt „gleiches Recht für alle“: Wer Mitarbeiter, die arbeiten, an Heiligabend schon mittags in den Feierabend schickt, darf auch jenen, die an diesem Tag Urlaub eingereicht hatten, nur einen halben Urlaubstag abziehen.

Wie sieht es mit Urlaub „zwischen den Jahren“ aus?

Die Tage zwischen Weihnachten und Jahreswechsel sind grundsätzlich gewöhnliche Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer freinehmen müssen, wenn sie nicht arbeiten möchten. Vorgesetzte, die ihren Betrieb „zwischen den Jahren“ schließen wollen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betriebsurlaub kennen.

Mehr dazu hier: Betriebsferien: Kann der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?

Wer muss an Weihnachten arbeiten?

An Heiligabend und Silvester arbeiten zu müssen, ist bei den meisten Beschäftigten unbeliebt. In Betrieben, die an diesen Tagen offen sind, kommt es daher oft zu Streit um die Urlaubswünsche: Wer darf sich freinehmen, wer muss die Stellung halten?

Nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung hat der Vorgesetzte grundsätzlich ein Direktionsrecht. Das bedeutet in diesem Fall: Er kann entscheiden, welcher Mitarbeiter arbeiten muss; niemand hat einen Urlaubsanspruch. Nach dieser Regelung des Gesetzgebers soll der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung „nach billigem Ermessen“ vorgehen – das heißt, er muss versuchen, unnötige Härten zu vermeiden, beispielsweise für alleinerziehende Arbeitnehmer, Mitarbeiter, die Angehörige pflegen, oder Langstreckenpendler. Ob er das im Einzelfall getan hat, entscheidet bei einem Rechtsstreit das Gericht.

Arbeiten an Weihnachten und Silvester: Was ist gesetzlich geregelt? Der erste und der zweite Weihnachtstag sind gesetzliche Feiertage, ebenso der Neujahrstag. An diesen Tagen ist die Sache klar: Alle Arbeitnehmer haben frei - es sei denn, ihre Arbeit fällt unter Paragraf 10 im Arbeitszeitgesetz. Das betrifft beispielsweise Pflegedienste, die Feuerwehr, Gastronomie, Verkehrsbetriebe und die Landwirtschaft. Diese nehmen in der Regel ihre normalen Arbeitszeiten wahr. Anders sieht es an Heiligabend und Silvester aus: Auch wenn die schulpflichtigen Kinder dann in den Weihnachtsferien sind - zu glauben, dass es sich hierbei um gesetzliche Feiertage handelt, ist ein Irrtum. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester genauso antreten wie sonst auch. Wer frei haben will, muss Urlaub nehmen - wie an jedem anderen Arbeitstag. Das gilt nicht nur für Branchen, in denen Heiligabend oder Silvester Umsatz gemacht wird - etwa im Einzelhandel, der von jenen profitiert, die noch kurz vor der Bescherung Weihnachtsgeschenke kaufen wollen. Urlaub einreichen müssen auch Mitarbeiter in Unternehmen, die an diesen Tagen nicht unbedingt besetzt sein müssten, etwa Schreinereien, Anwaltskanzleien, Autowerkstätten oder Architekturbüros. 2024 fallen Heiligabend und Silvester auf einen Dienstag. Gibt es keine abweichenden Regeln, gilt 2024 folglich: 24. Dezember 2024 (Heiligabend): Arbeitstag 25. Dezember 2024 (1. Weihnachtsfeiertag): bundesweiter Feiertag 26. Dezember 2024 (2. Weihnachtsfeiertag): bundesweiter Feiertag 27. Dezember 2024: Arbeitstag 28. Dezember 2024: Samstag, Arbeitstag bei 6-Tage-Woche, Schichtarbeit o. ä. 29. Dezember 2024: Sonntag 30. Dezember 2024: Arbeitstag 31. Dezember 2024 - Silvester: Arbeitstag 1. Januar 2025 - Neujahr: bundesweiter Feiertag In Betrieben mit Fünf-Tage-Woche müssen Arbeitnehmer in diesem Jahr also vier Urlaubstage einreichen, wenn sie von Weihnachten bis einschließlich Silvester frei haben wollen. Nicht vergessen: Wer sich frei nimmt, sollte in seinem E-Mail-Konto eine Abwesenheitsnotiz einrichten. Mehr dazu hier: Abwesenheitsnotiz: Gelungene Beispiele, peinliche Fehler Haben Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester Anspruch auf Feiertagszuschlag? Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag am Feiertag. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06). Ein Anspruch kann für einen Arbeitnehmer jedoch auch auf anderem Wege entstehen - und das, obwohl Heiligabend oder Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind. Mehr dazu hier: Feiertagszuschlag: Müssen Arbeitgeber an Feiertagen mehr zahlen? Arbeitet ein Mitarbeiter an Heiligabend oder Silvester länger, kann zudem ein Überstundenzuschlag fällig werden – allerdings nur, wenn die Führungskraft die Überstunden angeordnet hat. Wo kann Urlaub an Heiligabend und Silvester noch geregelt sein? Welchen Urlaubsanspruch hat mein Mitarbeiter? Im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag können Urlaubsregelungen für Heiligabend und Silvester festgeschrieben sein, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. So sind beispielsweise in vielen Tarifverträgen der 24. und 31. Dezember als halber Arbeitstag definiert. Die Arbeitszeit verkürzt sich also, und in der Regel sind auch Feiertagszuschläge vorgesehen. Dort kann auch geregelt sein, dass Heiligabend und Silvester nur ein halber Urlaubstag genommen werden muss. Eine Sonderregelung gilt für Betriebe mit einem Betriebsrat. Dann können diese Fragen auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Zudem steht es jedem Arbeitgeber frei, der Belegschaft an den beiden Tagen freizugeben. Gilt betriebliche Übung für die Urlaubsregelung an Heiligabend und Silvester? Gibt der Chef seinen Mitarbeitern an Heiligabend und/oder Silvester drei Jahre in Folge frei, können diese vor dem Arbeitsgericht aufgrund der so genannten betrieblichen Übung einen künftigen Anspruch auf Freistellung geltend machen. In diesem Fall müssten sie keinen Urlaub nehmen. Mehr dazu hier: Betriebliche Übung: Wie Arbeitgeber sie verhindern Wer als Arbeitgeber auf Nummer sicher gehen will, nimmt in die Bekanntmachung am Schwarzen Brett oder die E-Mail an die Arbeitnehmer den Vorbehalt auf, dass die Freistellung nur für das jeweilige Jahr gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat 1994 entschieden, dass unter dieser Voraussetzung keine betriebliche Übung entsteht (Az.: 9 AZR 672/92). Als Formulierung kommt beispielsweise infrage: "Die Freistellung an Heiligabend und Silvester erfolgt freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft." [mehr-zum-thema] Reicht ein halber Urlaubstag für Heiligabend und Silvester? Wenn Mitarbeiter gegen Jahresende ihren Urlaubsanspruch geltend machen wollen, sollten Arbeitgeber die Regelung des Bundesurlaubsgesetz (BurlG) kennen: Halbe Urlaubstage sind im BurlG nicht vorgesehen. Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gibt es keine halben Urlaubstage. Anders sieht es bei den vertraglich festgelegten Urlaubstagen aus, also beispielsweise, wenn Arbeitgeber 30 Urlaubstage statt 20 bei einer 5-Tage-Woche gewähren. Dann zählen die zehn zusätzlichen Tage als vertragliche Urlaubstage. Und bei diesen können Mitarbeiter sehr wohl einen halben Tag Urlaub nehmen. Mehr dazu hier: Wann halbe Urlaubstage erlaubt sind Ob Mitarbeiter an Weihnachten und Silvester einen ganzen oder halben Urlaubstag nehmen müssen, hängt wiederum davon ab, was im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt worden ist. So sind beispielsweise in vielen Tarifverträgen der 24. und 31. Dezember als halber Arbeitstag definiert. „Wenn das entsprechend geregelt ist, müssen Mitarbeiter auch nur einen halben Tag Urlaub nehmen, wenn sie freihaben wollen“, sagt Kai Bodenstedt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei DLA Piper in Hamburg. Grundsätzlich gilt "gleiches Recht für alle": Wer Mitarbeiter, die arbeiten, an Heiligabend schon mittags in den Feierabend schickt, darf auch jenen, die an diesem Tag Urlaub eingereicht hatten, nur einen halben Urlaubstag abziehen. Wie sieht es mit Urlaub "zwischen den Jahren" aus? Die Tage zwischen Weihnachten und Jahreswechsel sind grundsätzlich gewöhnliche Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer freinehmen müssen, wenn sie nicht arbeiten möchten. Vorgesetzte, die ihren Betrieb "zwischen den Jahren" schließen wollen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betriebsurlaub kennen. Mehr dazu hier: Betriebsferien: Kann der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen? Wer muss an Weihnachten arbeiten? An Heiligabend und Silvester arbeiten zu müssen, ist bei den meisten Beschäftigten unbeliebt. In Betrieben, die an diesen Tagen offen sind, kommt es daher oft zu Streit um die Urlaubswünsche: Wer darf sich freinehmen, wer muss die Stellung halten? Nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung hat der Vorgesetzte grundsätzlich ein Direktionsrecht. Das bedeutet in diesem Fall: Er kann entscheiden, welcher Mitarbeiter arbeiten muss; niemand hat einen Urlaubsanspruch. Nach dieser Regelung des Gesetzgebers soll der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung "nach billigem Ermessen" vorgehen - das heißt, er muss versuchen, unnötige Härten zu vermeiden, beispielsweise für alleinerziehende Arbeitnehmer, Mitarbeiter, die Angehörige pflegen, oder Langstreckenpendler. Ob er das im Einzelfall getan hat, entscheidet bei einem Rechtsstreit das Gericht.