Homeoffice-Pflicht
Das müssen Arbeitgeber zur aktuellen Homeoffice-Pflicht wissen

Aufgrund steigernder Neuinfektionen gelten wieder strenge Homeoffice-Regeln. Ist Homeoffice nun Pflicht für Arbeitnehmer? Und wann sind Ausnahmen möglich? Die wichtigsten Infos im Überblick.

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Homeofficepflicht oder Recht auf Homeoffice - das müssen Chefs wissen.
© go2 / photocase.de

Am 24. November ist das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Dabei setzt der Gesetzgeber unter anderem erneut auf das Homeoffice als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Pandemie.

Was galt bislang?

Zum 30. Juni 2021 war die Homeoffice-Pflicht ausgelaufen. Damit lag es grundsätzlich wieder weitgehend im Ermessen der Arbeitgeber, inwiefern sie den Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, um diese vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.

Was hat sich geändert?

Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ist die Homeoffice-Pflicht seit dem 24. November 2021 wiedereingeführt worden (§ 28b IfSG).

Arbeitgeber sind damit erneut dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten, wenn es die Tätigkeit zulässt. Und wieder müssen Beschäftigte dieses Homeoffice-Angebot auch annehmen – „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“, wie es im Gesetz heißt.

Welche Gründe das sein könnten, legt das Gesetz nicht im Detail fest. Der Bericht des Hauptausschusses zum Gesetzesentwurf erläutert: „Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein.“ Und: „Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus.“

Wie lange gilt die aktuelle Homeoffice-Pflicht?

Die verschärften Regelungen zum Homeoffice gelten zunächst bis zum 19. März 2022 – eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.

Zur Person
Björn Otto, CMS Hasche-Sigle, zur Homeoffice-Pflicht Björn Otto ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS. Er betreut nationale und internationale Mandanten in Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Zu seinen Schwerpunkten zählen Restrukturierungsprozesse und die unternehmerische Mitbestimmung.

Wichtig für Unternehmen: Mit den Änderungen zum Infektionsschutzgesetz wurde nicht nur die Homeoffice-Pflicht wiedereingeführt. Zugleich wurden weitere wichtige Regelungen verlängert und neue ergänzt – unter anderem zu den Kind-krank-Tagen und zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz.

Mehr dazu: Kind krank: Was Arbeitgeber über die Rechte von Eltern wissen müssen

Und: 3G-Pflicht am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Für welche Mitarbeiter und welche Unternehmen gilt die aktuelle Homeoffice-Pflicht?

Die Homeoffice-Verpflichtung gilt für alle Arbeiten, die von zuhause aus erledigt werden können – also für Bürojobs und vergleichbare Tätigkeiten.

„Ein Handwerker kann seine Mitarbeiter – unter Beachtung der neuen 3G-Vorgaben – also auch weiterhin für einen Auftrag zum Kunden schicken“, sagt Arbeitsrechtler Björn Otto, Partner der Wirtschaftskanzlei CMS. Wer sich dagegen um Buchhaltung und Termine kümmert, muss auch im Handwerksbetrieb grundsätzlich Heimarbeit angeboten bekommen.

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Auch Kleinbetriebe sind von der Homeoffice-Pflicht nicht ausgenommen: Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Mindestbetriebsgröße vor.

Aus welchen Gründen dürfen Arbeitgeber Homeoffice ablehnen?

Ausnahmen von der Homeoffice-Pflicht gibt es, wenn der Heimarbeit „zwingende betriebsbedingte Gründe“ entgegenstehen. Zwar regelt das Infektionsschutzgesetz nicht im Einzelnen, was „zwingende betriebsbedingte Gründe“ sind. Wer Beschäftigten, die im Büro arbeiten, kein Homeoffice anbieten möchte, muss dies jedoch sehr gut begründen: „Der Umstand, dass die Arbeit vor Ort bequemer ist oder virtuelle Teams schwieriger zu führen sind, reicht als Argument nicht aus“, so Otto.

Zwingende betriebsbedingte Gründe, die es erfordern, vor Ort zu arbeiten, könnten etwa fehlende Arbeitsmittel im Homeoffice sein oder (befristet bis zur Beseitigung des Problems) eine unzureichende IT-Infrastruktur, so der Arbeitsrechtler.

Der Bericht des Hauptausschusses zum Gesetzesentwurf nennt unter anderem folgende Beispiele für weitere Gründe gegen das Homeoffice:

  • mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie das Bearbeiten des Warenein- und -ausgangs,
  • Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten,
  • Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Service),
  • Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes.

Mehr zu den zwingenden betriebsbedingten Gründen erfahren Sie in einem FAQ des Arbeitsministeriums.

Ein Recht auf Homeoffice, das der einzelne Mitarbeiter einklagen könnte, gibt es nicht. Daran haben die Neuregelungen nichts geändert.

Was sollten Arbeitgeber noch beachten?

„Beim Arbeitsschutz geht es immer auch um die Dokumentation der Maßnahmen“, sagt Otto. Das gilt insbesondere, wenn Homeoffice noch immer nicht ohne Weiteres möglich ist und der Arbeitgeber daher die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, nicht anbieten kann. Dann sollte er sowohl die Gründe dokumentieren, die dagegen sprechen, als auch die Infektionsschutz-Maßnahmen, die zusätzlich ergriffen wurden, um Mitarbeiter vor Ort zu schützen.

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Welche Sanktionen drohen bei Missachtung der Vorschriften?

Der Verstoß gegen die Homeoffice-Pflicht ist keine Straftat und auch kein neuer Bußgeld-Tatbestand – weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer. Allerdings können die Arbeitsschutzbehörden kontrollieren, welche Corona-Maßnahmen in den Betrieben ergriffen wurden, und ein Fehlverhalten sanktionieren.

So sind bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz Bußgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro möglich. Bei wiederholten schweren Verstößen riskieren die Verantwortlichen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Darüber hinaus haften Unternehmer, die Corona-Vorschriften im Betrieb missachten, unter Umständen für mögliche Gesundheitsschäden ihrer Mitarbeiter infolge einer Infektion.

Wer darf überhaupt noch ins Büro kommen?

Gleichzeitig mit der Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht ist die 3G-Regelung am Arbeitsplatz in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften im Infektionsschutzgesetz (§ 28b IfSG) sehen vor, dass nur noch zum Arbeiten in den Betrieb kommen darf, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Auch diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 19. März 2022.

Außerdem müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin zwei Schnelltests pro Woche zur Verfügung stellen – und bei Ungeimpften für jeden Tag dokumentieren, dass sie einen anerkannten Nachweis über ein negatives Testergebnis gesehen haben.

Welche Hygienevorschriften gelten für die Präsenzarbeit?

Arbeitgeber, deren Mitarbeiter in Präsenz arbeiten, müssen weiterhin die strengen Hygienevorschriften der Corona-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel einhalten und betriebsbedingte Kontakte einschränken.

Dabei sollen Arbeitnehmer möglichst in Einzelbüros arbeiten, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann in Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden. Zu diesen Maßnahmen kann etwa gehören, für hinreichende Abstände zu sorgen und/oder Raumtrenner zu installieren, beispielsweise Plexiglasscheiben.

„Die Schutzvorschriften müssen alle Arbeitgeber beachten, die noch Mitarbeiter vor Ort haben“, erläutert Otto. Das gelte auch dann, wenn ein Teil der Beschäftigten von zuhause aus arbeite und die Verantwortlichen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hätten. Arbeitgeber sollten den Infektionsschutz im Betrieb daher permanent im Blick haben und an die aktuelle Situation anpassen.

Mehr dazu hier: Maskenpflicht im Betrieb: Diese Regeln gelten am Arbeitsplatz

Welche Homeoffice-Regelungen galten vor der Pandemie?

Vor den Gesetzesänderungen galt fürs Homeoffice: Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Mitarbeiter müssen im Unternehmen erscheinen, sofern sie mit ihrem Arbeitgeber nicht anderes vereinbart haben – etwa im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Die Entscheidung, ob Homeoffice möglich ist oder nicht, lag also letztlich beim Chef. Diese Befugnis ist mit Blick auf den Pandemieschutz nun zeitweise dahingehend modifiziert, dass Arbeitgeber dem Mitarbeiter anbieten müssen, von zu Hause aus zu arbeiten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Am 24. November ist das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Dabei setzt der Gesetzgeber unter anderem erneut auf das Homeoffice als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Pandemie. Was galt bislang? Zum 30. Juni 2021 war die Homeoffice-Pflicht ausgelaufen. Damit lag es grundsätzlich wieder weitgehend im Ermessen der Arbeitgeber, inwiefern sie den Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, um diese vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Was hat sich geändert? Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ist die Homeoffice-Pflicht seit dem 24. November 2021 wiedereingeführt worden (§ 28b IfSG). Arbeitgeber sind damit erneut dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten, wenn es die Tätigkeit zulässt. Und wieder müssen Beschäftigte dieses Homeoffice-Angebot auch annehmen – „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“, wie es im Gesetz heißt. Welche Gründe das sein könnten, legt das Gesetz nicht im Detail fest. Der Bericht des Hauptausschusses zum Gesetzesentwurf erläutert: „Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein.“ Und: „Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus.“ Wie lange gilt die aktuelle Homeoffice-Pflicht? Die verschärften Regelungen zum Homeoffice gelten zunächst bis zum 19. März 2022 – eine Verlängerung um drei Monate ist möglich. Wichtig für Unternehmen: Mit den Änderungen zum Infektionsschutzgesetz wurde nicht nur die Homeoffice-Pflicht wiedereingeführt. Zugleich wurden weitere wichtige Regelungen verlängert und neue ergänzt – unter anderem zu den Kind-krank-Tagen und zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Mehr dazu: Kind krank: Was Arbeitgeber über die Rechte von Eltern wissen müssen Und: 3G-Pflicht am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen Für welche Mitarbeiter und welche Unternehmen gilt die aktuelle Homeoffice-Pflicht? Die Homeoffice-Verpflichtung gilt für alle Arbeiten, die von zuhause aus erledigt werden können – also für Bürojobs und vergleichbare Tätigkeiten. „Ein Handwerker kann seine Mitarbeiter – unter Beachtung der neuen 3G-Vorgaben – also auch weiterhin für einen Auftrag zum Kunden schicken“, sagt Arbeitsrechtler Björn Otto, Partner der Wirtschaftskanzlei CMS. Wer sich dagegen um Buchhaltung und Termine kümmert, muss auch im Handwerksbetrieb grundsätzlich Heimarbeit angeboten bekommen. Auch Kleinbetriebe sind von der Homeoffice-Pflicht nicht ausgenommen: Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Mindestbetriebsgröße vor. Aus welchen Gründen dürfen Arbeitgeber Homeoffice ablehnen? Ausnahmen von der Homeoffice-Pflicht gibt es, wenn der Heimarbeit „zwingende betriebsbedingte Gründe“ entgegenstehen. Zwar regelt das Infektionsschutzgesetz nicht im Einzelnen, was „zwingende betriebsbedingte Gründe“ sind. Wer Beschäftigten, die im Büro arbeiten, kein Homeoffice anbieten möchte, muss dies jedoch sehr gut begründen: „Der Umstand, dass die Arbeit vor Ort bequemer ist oder virtuelle Teams schwieriger zu führen sind, reicht als Argument nicht aus“, so Otto. Zwingende betriebsbedingte Gründe, die es erfordern, vor Ort zu arbeiten, könnten etwa fehlende Arbeitsmittel im Homeoffice sein oder (befristet bis zur Beseitigung des Problems) eine unzureichende IT-Infrastruktur, so der Arbeitsrechtler. Der Bericht des Hauptausschusses zum Gesetzesentwurf nennt unter anderem folgende Beispiele für weitere Gründe gegen das Homeoffice: mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie das Bearbeiten des Warenein- und -ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Mehr zu den zwingenden betriebsbedingten Gründen erfahren Sie in einem FAQ des Arbeitsministeriums. Ein Recht auf Homeoffice, das der einzelne Mitarbeiter einklagen könnte, gibt es nicht. Daran haben die Neuregelungen nichts geändert. Was sollten Arbeitgeber noch beachten? „Beim Arbeitsschutz geht es immer auch um die Dokumentation der Maßnahmen“, sagt Otto. Das gilt insbesondere, wenn Homeoffice noch immer nicht ohne Weiteres möglich ist und der Arbeitgeber daher die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, nicht anbieten kann. Dann sollte er sowohl die Gründe dokumentieren, die dagegen sprechen, als auch die Infektionsschutz-Maßnahmen, die zusätzlich ergriffen wurden, um Mitarbeiter vor Ort zu schützen. Welche Sanktionen drohen bei Missachtung der Vorschriften? Der Verstoß gegen die Homeoffice-Pflicht ist keine Straftat und auch kein neuer Bußgeld-Tatbestand – weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer. Allerdings können die Arbeitsschutzbehörden kontrollieren, welche Corona-Maßnahmen in den Betrieben ergriffen wurden, und ein Fehlverhalten sanktionieren. So sind bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz Bußgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro möglich. Bei wiederholten schweren Verstößen riskieren die Verantwortlichen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Darüber hinaus haften Unternehmer, die Corona-Vorschriften im Betrieb missachten, unter Umständen für mögliche Gesundheitsschäden ihrer Mitarbeiter infolge einer Infektion. Wer darf überhaupt noch ins Büro kommen? Gleichzeitig mit der Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht ist die 3G-Regelung am Arbeitsplatz in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften im Infektionsschutzgesetz (§ 28b IfSG) sehen vor, dass nur noch zum Arbeiten in den Betrieb kommen darf, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Auch diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 19. März 2022. Außerdem müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin zwei Schnelltests pro Woche zur Verfügung stellen – und bei Ungeimpften für jeden Tag dokumentieren, dass sie einen anerkannten Nachweis über ein negatives Testergebnis gesehen haben. Welche Hygienevorschriften gelten für die Präsenzarbeit? Arbeitgeber, deren Mitarbeiter in Präsenz arbeiten, müssen weiterhin die strengen Hygienevorschriften der Corona-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel einhalten und betriebsbedingte Kontakte einschränken. Dabei sollen Arbeitnehmer möglichst in Einzelbüros arbeiten, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann in Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden. Zu diesen Maßnahmen kann etwa gehören, für hinreichende Abstände zu sorgen und/oder Raumtrenner zu installieren, beispielsweise Plexiglasscheiben. „Die Schutzvorschriften müssen alle Arbeitgeber beachten, die noch Mitarbeiter vor Ort haben“, erläutert Otto. Das gelte auch dann, wenn ein Teil der Beschäftigten von zuhause aus arbeite und die Verantwortlichen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hätten. Arbeitgeber sollten den Infektionsschutz im Betrieb daher permanent im Blick haben und an die aktuelle Situation anpassen. Mehr dazu hier: Maskenpflicht im Betrieb: Diese Regeln gelten am Arbeitsplatz Welche Homeoffice-Regelungen galten vor der Pandemie? Vor den Gesetzesänderungen galt fürs Homeoffice: Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Mitarbeiter müssen im Unternehmen erscheinen, sofern sie mit ihrem Arbeitgeber nicht anderes vereinbart haben – etwa im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Die Entscheidung, ob Homeoffice möglich ist oder nicht, lag also letztlich beim Chef. Diese Befugnis ist mit Blick auf den Pandemieschutz nun zeitweise dahingehend modifiziert, dass Arbeitgeber dem Mitarbeiter anbieten müssen, von zu Hause aus zu arbeiten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.