Inhalt: Darum geht's in diesem Beitrag
- Gibt es ein Recht auf Homeoffice?
- Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?
- Definition: Homeoffice und mobile Arbeit
- Mobile Arbeit vs. Telearbeit
- Brauchen Arbeitgeber eine Homeoffice-Regelung?
- Homeoffice: 60:40-Regelung in der Praxis
- Arbeitszeiten im Homeoffice
- Pausen und Ruhezeiten im Homeoffice
- Arbeitsplatz-Vorgaben im Homeoffice
- Datenschutz im Homeoffice
- Unfallversicherung im Homeoffice
- Erreichbarkeit im Homeoffice
- Homeoffice-Regelung beenden
Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig im Homeoffice. Doch was müssen Unternehmen dabei arbeitsrechtlich beachten? Wieviel Homeoffice ist erlaubt? Und: Haben Arbeitnehmer überhaupt ein Recht auf Homeoffice? Zwei Arbeitsrechtlerinnen erklären, was für das mobile Arbeiten gilt, welche Homeoffice-Regelungen Unternehmerinnen und Unternehmer treffen sollten und wann eine 60:40-Regelung fürs Homeoffice sinnvoll ist.
Haben Mitarbeiter ein Recht auf Homeoffice?
Beschäftigte können nicht vom Unternehmen verlangen, dass sie ganz oder teilweise im Homeoffice statt im Betrieb arbeiten. Ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht. „Es gehört zur unternehmerischen Freiheit, die Arbeitsorganisation so zu gestalten, wie das Unternehmen es für sinnvoll hält“, sagt Martina Hidalgo, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in München. Gehören Homeoffice-Arbeitsplätze nicht zum unternehmerischen Konzept, müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das akzeptieren.
Selbst wenn der Arbeitgeber dem Team mehrmals erlaubt hat, im Homeoffice zu arbeiten, besteht kein dauerhafter Anspruch darauf. Eine solche Homeoffice-Regelung könnten Chefinnen und Chefs jederzeit auch wieder aufheben, so Hidalgo.
Anders verhält es sich, wenn das Unternehmen prinzipiell mit der Beschäftigung im Homeoffice einverstanden ist und die Homeoffice-Regelung zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung oder einem Interessenausgleich dokumentiert hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 64/05). Hier kann es durchaus sein, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice haben.
Mittlerweile gibt es in vielen Unternehmen Betriebsvereinbarungen, die die Details regeln. Ob ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung im Homeoffice tatsächlich einseitig durchsetzen kann, hängt also vom Einzelfall ab.
Kann der Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen?
Für Unternehmen kann sich die Frage stellen, ob sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch ohne deren Zustimmung verpflichten können, im Homeoffice zu arbeiten. Hier lautet die klare Antwort: Nein, eine solche Weisung an wäre rechtswidrig, sagt die Arbeitsrechtlerin Hidalgo. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers endet vor der Wohnungstür des Arbeitnehmers. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht gezwungen werden, ihre privaten Räume als Arbeitsort zur Verfügung zu stellen.
Definition: Homeoffice und mobile Arbeit
Bei der seit Corona verbreiteten Form des Homeoffice handelt es sich im Prinzip um eine Kulanz des Arbeitgebers: Die Firma erlaubt den Mitarbeitern, auch von zu Hause zu arbeiten, bietet ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit, jederzeit die Firmenräume zu nutzen.
Dabei greift das Konzept der mobilen Arbeit. Darunter werden alle beruflichen Tätigkeiten zusammengefasst, die von einem mobilen Endgerät wie einem Laptop außerhalb der Firmenräume erledigt werden. Das kann im Homeoffice sein, aber eben auch im Zug oder in der Hotellobby.
Was unterscheidet mobile Arbeit von Telearbeit?
Neben der mobilen Arbeit gibt es noch eine weitere Form des Homeoffice: die Telearbeit. Ein Telearbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in den privaten Räumen eines Arbeitnehmers mit Möbeln, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen ausstattet.
Bei der Telearbeit ist die Homeoffice-Regelung meist im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Hat das Unternehmen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter einen Telearbeitsplatz eingerichtet, muss es nicht zusätzlich einen Arbeitsplatz in den Firmenräumen bereitstellen.
Der umgangssprachliche Begriff „Homeoffice” wird häufig synonym für beide Arbeitsformen – mobile Arbeit und Telearbeit – benutzt.
Wann brauchen Arbeitgeber eine Homeoffice-Regelung?
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Tätigkeit im Homeoffice einigen, hängt es von den Umständen ab, ob dazu Regelungen getroffen werden müssen oder ob mündliche Absprachen genügen. Wenn ein Mitarbeiter ein Telefonat mit einem Kunden aus den USA am späten Abend im Homeoffice erledigt, aber ansonsten grundsätzlich an der Betriebsstätte arbeitet, ist eine detaillierte Homeoffice-Regelung sicherlich überflüssig.
Werden jedoch feste Heimarbeitstage eingeführt, an denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin gar nicht ins Büro kommt, sollte eine entsprechende vertragliche Regelung getroffen werden. Das gilt insbesondere für die Telearbeit, die in der Regel bereits im Arbeitsvertrag vereinbart wird.
Aber auch für das mobile Arbeiten an einem Ort außerhalb der Arbeitsstätte ist es sinnvoll, eine Homeoffice-Regelung für den gesamten Betrieb oder einzelne Abteilungen zu treffen – und diese schriftlich festzuhalten.
Homeoffice: 60:40-Regelung – was bedeutet das in der Praxis?
In einer Homeoffice-Regelung sollten Unternehmerinnen und Unternehmer beispielsweise festhalten, an wie vielen Tagen und gegebenenfalls auch an welchen Tagen Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten dürfen. Arbeitgeber können beispielsweise für das Homeoffice eine 60:40-Regelung treffen. Das bedeutet, Beschäftigte arbeiten 60 Prozent im Betrieb und 40 Prozent im Homeoffice oder einem anderen Ort.
Sind feste Zeiten oder Tage im Homeoffice vorgesehen, beugen klare schriftliche Vereinbarungen Konflikten vor, etwa zum zeitlichen Umfang oder zur Erreichbarkeit am Arbeitsplatz zu Hause. Gleichzeitig engen sie aber auch die Flexibilität von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein. Es ist deshalb abzuwägen, wie sehr sich die Parteien binden wollen.
Arbeitszeitgesetz: Wieviel Homeoffice ist erlaubt?
Prinzipiell gibt es keine gesetzliche Obergrenze für Homeoffice, wie viele Tage erlaubt sind oder an wie vielen Tagen pro Woche von zu Hause aus gearbeitet werden kann. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auch zu hundert Prozent im Homeoffice arbeiten, sofern das Unternehmen das gestattet.
Allerdings gilt für sie das Arbeitszeitgesetz auch im Homeoffice. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen demnach nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Eine gewisse Flexibilität räumt das Arbeitszeitgesetz allerdings ein. Immer dann, wenn es mehr zu tun gibt, kann der Arbeitstag auf bis zu zehn Stunden verlängert werden – unter einer Bedingung: Die mehr geleisteten Stunden müssen innerhalb der nächsten sechs Monate ausgeglichen werden. Im Durchschnitt darf niemand innerhalb von sechs Kalendermonaten länger als acht Stunden pro Werktag arbeiten.
Auch bei Beschäftigten im Homeoffice sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten zu dokumentieren. Hidalgo empfiehlt – solange es keine anderslautenden gesetzlichen Regelung gibt –, mit den Teammitgliedern zu vereinbaren, dass sie ihre Arbeitszeiten im Homeoffice selbst dokumentieren und in bestimmten Abständen ihren Vorgesetzten vorlegen. Dabei helfen Tools zur Zeiterfassung.
Außerdem ist es sinnvoll, feste Zeiten für die Erreichbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festzulegen, wenn das Unternehmen hierauf Wert legt.
Was gilt für Pausen und Ruhezeiten im Homeoffice?
Für die Arbeit im Homeoffice gelten die üblichen Ruhe- und Pausenzeiten, wie sie das Arbeitszeitgesetz vorgibt. An Tagen, an denen Arbeitnehmer mehr als 6 Stunden zu Hause arbeiten, steht ihnen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Arbeiten sie mehr als 9 Stunden am Tag, müssen sie eine mindestens 45-minütige Pause einlegen.
Die Ruhezeiten im Homeoffice sind ebenfalls klar geregelt: Zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitstag müssen mindestens 11 Stunden ohne Unterbrechung liegen. Die tägliche Ruhezeit kann grundsätzlich nicht verkürzt werden. Ausnahmen und Sonderregelungen gibt es nur für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten – etwa für die Rufbereitschaft in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.
Regelungen, wonach die Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen nachgeholt werden kann, sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2023 (14.04.2023 – C-477/21) nicht zulässig.
Arbeitsplatz-Vorgaben im Homeoffice: Wie muss der Arbeitsschutz umgesetzt werden?
„Wie und ab wann der Arbeitsplatz im Homeoffice den Arbeitsschutzbestimmungen unterliegt, ist in der juristischen Literatur umstritten“, sagt Juristin Martina Hidalgo. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beziehe sich diesbezüglich ausdrücklich nur auf Telearbeitsplätze.
- Diese müssen sicher sein und dürfen nicht die Gesundheit des Mitarbeiters gefährden. Büromöbel sollten beispielsweise ergonomisch angepasst sein.
- Der Raum muss groß genug sein.
- Die Beleuchtung muss ausreichend sein.
Die genauen Vorgaben sind festgelegt im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (6 ArbStättV) „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“.
Doch wie kann der Arbeitgeber die Einhaltung dieser Arbeitsplatz-Vorgaben im Homeoffice überprüfen? Laut Martina Hidalgo ist es bei Telearbeit sinnvoll, wenn er sich ein Zutrittsrecht zur Privatwohnung des Arbeitnehmers einräumen lässt. Jeder, der in der Privatwohnung wohne, müsse diesem Zutrittsrecht zustimmen. Sinnvoll sei auch festzulegen:
- Wer genau darf die Wohnung betreten, zum Beispiel der Beauftragte für Arbeitssicherheit, der Datenschutzbeauftragte, ein Betriebsratsmitglied oder Vorgesetzte?
- Welche Ankündigungsfristen sollen außerhalb von dringenden Fällen für einen Besuch des Arbeitgebers gelten?
Nicht jeder möchte sich ein Büro daheim einrichten lassen und regelmäßig Besuch vom Chef oder der Chefin bekommen. Aber welche Regeln gelten, wenn jemand zum Beispiel zu Hause am Laptop arbeiten möchte? Beim mobilen Arbeiten ist unklar, ob und wie der Arbeitgeber die Arbeitsschutzbestimmungen im Homeoffice einhalten kann und muss. Das Problem: Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kommt er nicht in dessen Privaträume.
„In einem solchen Fall entbindet die Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber davon, die Regelungen einzuhalten wie sie für Telearbeitsplätze gelten“, sagt Martina Hidalgo.
Aus den übergeordneten Arbeitsschutzbestimmungen entnehmen aber viele Fachautoren, dass Arbeitgeber sich dem Arbeitsschutz nicht gänzlich entziehen können. Bis zur Klärung der gesetzlichen Situation empfiehlt die Juristin, mit Augenmaß vorzugehen. So sollten Vorgesetzte das Team darüber informieren, wie sie „richtig“ im Homeoffice arbeiten, zum Beispiel:
- Wie sieht ein gesundheitsfördernder Arbeitsplatz aus?
- Was ist bei Bildschirmarbeit zu beachten?
- Was sind die typischen Risiken einer Tätigkeit zu Hause?
Wenn regelmäßig oder überwiegend im Homeoffice gearbeitet wird, kann das Unternehmen auch die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes anbieten, um die Arbeitsschutzbestimmungen umzusetzen.
Datenschutz im Homeoffice: Wie können Betriebsgeheimnisse geschützt werden?
Die Themen Datenschutz, Schutz von Betriebsgeheimnissen und IT-Sicherheit stellen sich verschärft, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Homeoffice arbeiten. Welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer dann ergreifen sollten, hängt davon ab, welche Daten, Betriebsgeheimnisse und IT-Geräte das Team im Homeoffice nutzt. So kann das Unternehmen zum Beispiel untersagen, besonders sensible Daten mit nach Hause zu nehmen.
Der Arbeitgeber kann die ausschließlich dienstliche Nutzung von IT-Systemen anordnen, die zusätzlich gegen den Zugriff und die Einsichtnahme durch Dritte geschützt werden müssen. Häufig kommen auch technische Maßnahmen zum Einsatz, wie die Verschlüsselung von Daten oder die Verwendung eines Virtual Private Networks (VPN). Wichtig ist, dass sich Unternehmerinnen und Unternehmer darüber Gedanken machen. Die konkrete Lösung hängt dann vom Einzelfall ab.
Zahlt die Unfallversicherung im Homeoffice?
Grundsätzlich gilt auch im Homeoffice der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Der Unfallversicherungsschutz wurde während der Corona-Pandemie ausgeweitet und an die neuen Gegebenheiten angepasst“, sagt Charlotte Gaschke, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein in Kiel. Unter den Versicherungsschutz fällt nun auch die Ausübung der versicherten Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Homeoffice.
In Deutschland besteht der Unfallschutz für mobile Arbeit damit unabhängig vom konkreten Arbeitsort: „Im Café, bei den Schwiegereltern oder in der Ferienwohnung zu arbeiten, ist versicherungstechnisch also kein Problem“, sagt die Anwältin Gaschke.
Lange Zeit galt im Homeoffice zudem der Grundsatz, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur versichert waren, während sie tatsächlich fürs Unternehmen arbeiteten. Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung musste es sich um eine dem „Betrieb dienende Tätigkeit“ handeln. Das war etwa der Fall, wenn Beschäftigte mit Kunden telefonierten, E-Mails schrieben oder Druckerpapier holten. Anders lagen die Dinge, wenn die Tätigkeit privat veranlasst war: Wer im Homeoffice ein Paket annahm oder Kaffee kochte, war nicht versichert.
Auch diese Einschränkung wurde allerdings während der Corona-Pandemie aufgehoben. Die Unfallversicherung unterscheidet im Bereich mobile Arbeit nun nicht mehr zwischen „privat veranlassten Tätigkeiten“ und „dem Betrieb dienenden Tätigkeiten“.
Müssen Mitarbeiter im Homeoffice immer erreichbar sein?
Nur weil Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten, heißt das nicht, dass sie in ihrer Freizeit erreichbar sein müssen. Es gelten die Grundsätze des Arbeitszeitgesetzes. Ausnahmen hinsichtlich der Erreichbarkeit nach Feierabend müssen im rechtlichen Rahmen vertraglich festgehalten werden.
Wann kann eine Homeoffice-Regelung beendet werden?
Solange das Arbeiten im Homeoffice lediglich sporadisch erfolgt, stellt sich die Frage der Beendigung kaum: Unternehmerinnen und Unternehmer können für die Zukunft einfach andere Regelungen treffen. Hat das Unternehmen dem Team aber feste Homeoffice-Tage gestattet oder die Tätigkeit generell vom Betrieb ins Homeoffice verlegt, ist die rechtliche Situation schwieriger.
Zunächst müssen Arbeitgeber unterscheiden, ob die Homeoffice-Regelung mit dem Mitarbeiter individuell vereinbart wurde – etwa, weil dieser im Jahr nach der Einschulung seines Kindes mittags zu Hause sein wollte und ihm deshalb befristet gestattet wurde daheim zu arbeiten. Bei solchen individuellen Regelungen hängt die Möglichkeit der Beendigung ausschließlich davon ab, was beide Seiten vereinbart haben.
Wurde die Homeoffice-Regelung dagegen mit mehreren Arbeitnehmern getroffen, kann sie nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (10.09.2014 – 12 Sa 505/14) nicht ohne Weiteres beendet werden. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen bei seiner Entscheidung die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen und die Zustimmung des Betriebsrats einholen, falls es einen gibt. Schließlich macht es für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen erheblichen Unterschied, ob sie im Homeoffice arbeiten können oder nicht.
Martina Hidalgo ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in München.
Charlotte Gaschke ist auf öffentliches Recht spezialisierte Rechtsanwältin bei der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein in Kiel.
