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Welche Nachweise gelten am Arbeitsplatz?
Die neue Regelung im Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass nur noch zum Arbeiten in den Betrieb kommen darf, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Sie soll ab dem 24. November 2021 gelten und ist bis zum 19. März 2022 befristet. Arbeitgeber müssen Impfpässe, analoge und digitale Impfzertifikate und Genesenennachweise akzeptieren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt auf seinen Internetseiten an, dass die Nachweise auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch vorliegen können.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regelung zu kontrollieren. Sie können jedoch nicht verlangen, dass Mitarbeiter ihnen mitteilen, ob sie geimpft oder genesen sind. Mitarbeiter, die ihren Impfstatus nicht preisgeben möchten, müssen stattdessen genauso wie ungeimpfte Beschäftigte mit einem negativen Test nachweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Die Testpflicht gilt auch für Mitarbeiter, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Lesen Sie dazu auch: Auskunftsplicht zum Impfstatus: Dürfen Chefs jetzt alle Mitarbeiter nach ihrer Corona-Impfung fragen?
Antigen-Schnelltest sind 24 Stunden gültig, PCR-Testergebnisse 48 Stunden.
Bei Selbsttests gilt dasselbe wie in Schulen: Mitarbeiter müssen sie unter Aufsicht machen, damit sie als Nachweis gültig sind. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten weiterhin anbieten, sich vor Ort im Betrieb testen zu lassen. In dem Fall dürfen sie die Arbeitsstätte auch ohne Nachweis betreten, um den Test zu machen. An ihren Arbeitsplatz dürfen sie allerdings erst gehen, wenn ein negatives Ergebnis vorliegt.
Beschäftigten dürfen die Arbeitsstätte auch ohne Test betreten, um sich impfen zu lassen. Da der Impfschutz erst 14 Tage nach der Spritze vollständig ist, müssen frisch geimpfte Mitarbeiter jedoch trotzdem einen Test machen, um an ihren Arbeitsplatz zu gehen.
Zur Person

Wer muss die Kosten für die Tests übernehmen?
Bisher waren Arbeitgeber durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, jedem ihrer Beschäftigten zwei Tests in der Woche zur Verfügung zu stellen. Das gilt weiterhin. Mitarbeiter, die weder geimpft noch genesen sind und fünf Tage in der Woche ins Büro kommen möchten, müssen sich um die übrigen Tage selbst kümmern.
Wenn Sie Schnelltests ausgeben, müssen sich Ihre Mitarbeiter für drei Tage selbst Tests besorgen. Seit dem 13. November hat jeder wieder einen Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Bürgertest in der Woche. Das Angebot können auch geimpfte und genesene Angestellte nutzen.
PCR-Tests dürften im Unternehmensalltag eher die Ausnahme bleiben, da sie teurer sind und es länger dauert, bis das Ergebnis da ist. Theoretisch müssten Mitarbeiter mit einer 5-Tage-Woche, die zwei PCR-Tests bekommen, sich einen weiteren Test selbst organisieren.
Gilt die für den Test aufgebrachte Zeit als Arbeitszeit?
Die Tests sind von der bezahlten Arbeitszeit ausgenommen. Arbeitgeber können also erwarten, dass Mitarbeiter sich vor Dienstbeginn darum kümmern. „Die Tendenz geht im Moment eher dahin, es den Ungeimpften so unangenehm wie möglich zu machen“, sagt Andrea Kröpelin, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Möhrle Happ Luther in Hamburg. Unternehmen können die Zeit für die Testungen freiwillig vergüten, sind dazu jedoch gesetzlich nicht verpflichtet.
Ungeimpfte Arbeitnehmer, die mit der Bahn oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, müssen durch die auch dort eingeführte 3G-Pflicht sowieso schon einen Test vor Arbeitsbeginn machen, um überhaupt mitfahren zu dürfen.
Welche Dokumentationspflichten müssen Unternehmen erfüllen?
Kommt es zu einer Überprüfung durch die Behörden, müssen Unternehmen nachweisen können, dass sie ihrer Kontrollpflicht nachkommen. Arbeitgeber müssen dafür festhalten, wann sie einen Nachweis gesehen haben und um welchen es sich handelte. Das heißt: Tests müssen jeden Tag dokumentiert werden.
Geimpfte oder genesene Arbeitnehmer sollten ihre Nachweise für Kontrollen durch die Behörden mit zur Arbeit bringen, auch wenn der Status beim Unternehmen schon dokumentiert ist.
Dürfen Unternehmen die Impf- oder Genesenennachweise ihrer Beschäftigten speichern, um nicht jeden Tag alle kontrollieren zu müssen?
Geimpfte und genesene Beschäftigte müssen ihren Status nicht jeden Tag neu nachweisen. Für bestimmte Unternehmen, beispielsweise für Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder auch Krankenhäuser, gab es schon länger die Möglichkeit, Nachweise von ihren Beschäftigten zu verlangen. „Für die hatte sich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte dahingehend geäußert, dass es nicht zulässig sein soll, Kopien der Nachweise aufzubewahren, sondern dass es ausreichend sei, einen Vermerk darüber zu machen, was man gesehen hat“, sagt Andrea Kröpelin. Bei Mitarbeitern, die Corona hatten, aber nicht geimpft sind, zählt dazu beispielsweise auch das Datum des PCR-Tests, der die Infektion nachweist. Mit Blick darauf, dass der Impfstatus in Zukunft ein Ablaufdatum bekommen könnte, so wie es in Österreich und Israel schon der Fall ist, sollten Arbeitgeber sich auch das Datum der letzten Impfung notieren.
Was müssen Unternehmen aus Datenschutzsicht beachten?
An die Speicherung der Daten gelten mindestens dieselben Anforderungen wie beispielsweise an die Aufbewahrung von Personalakten. „In diesem Fall kommt hinzu, dass ich als Arbeitgeber doppelt aufmerksam sein muss, weil es sich um besonders sensible Daten von Mitarbeitern handelt, nämlich um Gesundheitsdaten. Die sind sowohl nach der Datenschutzgrundverordnung als auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz als besonders schützenswert definiert.“
Klar ist dadurch, dass nur ein sehr begrenzter Kreis von Mitarbeitern Zugang zu den Informationen haben darf. Erlaubt wäre beispielsweise eine Liste mit Vor- und Nachnamen, auf der die mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiter einen Haken setzen, wenn sie den Testnachweis der Kollegin oder des Kollegen gesehen haben.
Am Eingang zur Firma eine Liste auszuhängen, in der jeder sehen kann, wer aus dem Team einen Impfnachweis vorgezeigt hat, ist jedoch nicht erlaubt.
Unternehmen die Kontrolle an Dienstleister übertragen, beispielsweise an einen Sicherheitsdienst, der auch sonst die Zugangskontrolle zum Betrieb übernimmt.
Möglich sei jedoch dem Hamburger Datenschutzbeauftragen zufolge ein Vermerk in der Personalakte. „Dabei müssen Arbeitgeber jedoch darauf achten, dass sie die Information nicht länger als unbedingt nötig speichern. Die Aufbewahrungsdauer wird sich wahrscheinlich daraus ergeben, wie lange die entsprechenden Vermerke für Kontrollen durch die Behörden aufbewahrt werden müssen“, vermutet Kröpelin. Das BMAS gibt dazu an, dass die Daten nach spätestens sechs Monaten gelöscht werden müssen.
Vermerke über den Status als geimpft oder genesen werden natürlich für die gesamte Dauer der 3G-Pflicht benötigt.
Was können Unternehmer tun, wenn Mitarbeiter den Nachweis verweigern?
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter nicht dazu zwingen, ihren Impfstatus preiszugeben. Beschäftigte, die keine Angaben dazu machen möchten, müssen wie Ungeimpfte jeden Tag ein Testergebnis vorzeigen. Auf den Test jedoch können – und müssen – Unternehmen bestehen. Wer sich weigert, darf nicht in die Werkstatt, in den Laden oder ins Büro kommen. „Dann wird man differenzieren müssen: Kann die Person ihre Arbeit auch außerhalb des Betriebs, also im Homeoffice erbringen? In dem Fall wird die Verweigerung keine Konsequenzen haben“, so Kröpelin.
Mit der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz kommt auch die Homeoffice-Pflicht zurück: Chefs müssen – wo das geht – möglich machen, dass Beschäftigte ihre Arbeit zuhause verrichten, beispielsweise bei Bürotätigkeiten. Andersherum müssen Mitarbeiter das Angebot annehmen, wenn keine persönlichen Gründe gegen die Arbeit zuhause sprechen. Das BMAS stellt jedoch auch klar: „Ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Homeoffice lässt sich aus den Nachweispflichten des § 28b IfSG nicht ableiten.“
Ist Homeoffice aus betrieblichen Gründen nicht möglich und ein ungeimpfter Beschäftigter verweigert den Test, heißt das für Arbeitgeber: Sie müssen ihren Mitarbeiter nach Hause schicken. Seinen Lohn müssen sie jedoch nicht fortzahlen. „Zur Arbeitsbereitschaft gehört auf Grundlage der neuen gesetzlichen Vorschriften auch der Nachweis“, so Kröpelin. Üblicherweise ermöglicht das Arbeitsrecht die Abmahnung von Mitarbeitern, die ihre Pflicht zur Arbeitsbereitschaft nicht erfüllen – und im wiederholten Fall sogar die Kündigung.
Was droht Unternehmern, die ihrer Kontrollpflicht nicht nachkommen?
Die Einhaltung der 3G-Pflicht soll mit Stichproben kontrolliert werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Das Infektionsschutzgesetz sieht bis zu 25 000 Euro vor.
Wie sollten Arbeitgeber vorgehen, wenn Mitarbeiter gefälschte Impfnachweise präsentieren?
Damit stellt sich auch die Frage, wie intensiv Arbeitgeber die Nachweise überhaupt prüfen können. Ein Abgleich des Namens auf dem Nachweis mit dem des Mitarbeiters ist machbar – eine gute Fälschung zu erkennen nicht unbedingt. „Wenn ich als Arbeitgeber eine Fälschung erkenne, bin ich zwar nicht automatisch verpflichtet, meine Mitarbeiter bei den Behörden anzuzeigen“, sagt Kröpelin, aber: „Das ist ein Versuch den Arbeitgeber zu täuschen und damit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Deswegen kann man darüber nachdenken, ob das ein Verstoß ist, der das Arbeitsverhältnis aufs Spiel setzt.“ Mindestens ein sehr ernstes Gespräch mit der Fälscherin oder dem Fälscher wäre in jedem Fall angebracht.
Ebenfalls neu beschlossen: Ins Strafgesetzbuch soll aufgenommen werden, dass für die Fälschung von Corona-Zertifikaten bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden können.
Was muss geschehen, wenn ein Mitarbeiter im Betrieb positiv getestet wird?
Wenn ein Schnelltest eine Infektion bei einem Mitarbeiter anzeigt, sollten Arbeitgeber diesen umgehend nach Hause schicken und anweisen, sich mit seinem Hausarzt oder einem Testzentrum in Verbindung zu setzen, damit ein PCR-Test veranlasst werden kann. Arbeitgeber sollten auch dokumentieren, zu welchen Personen im Unternehmen der positiv getestete Beschäftigte Kontakt hatte. Das erleichtert die Kontaktverfolgung durch das Gesundheitsamt, sollte der PCR-Test eine Infektion bestätigen.
In diesem Fall muss der infizierte Mitarbeiter sich in häusliche Quarantäne begeben. Das Gesundheitsamt entscheidet auch darüber, ob weitere Beschäftigte sich in Isolation begeben sollten, um die Infektionskette zu durchbrechen. Weiter Informationen finden Arbeitgeber, die einen Verdachtsfall im Betrieb haben, beispielsweise in diesem Leitfaden der Techniker Krankenkasse.
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@Klaus: Die Allgemeinheit erträgt bereits sehr viel, weil eine Minderheit meint, sich asozial verhalten zu können.
Klaus, wo bist du denn geistig falsch abgebogen? Es ist genau andersherum. Und ich finanziere der großen Menge auch noch die Impfungen, die Masken und die Tests. Von dem wirtschaftlichen Schaden wollen wir mal nicht reden. Komm mal mit deiner Angst klar und informiere dich.
Ich habe Freunde in aller Welt die über Deutschland nur noch lachen und mit dem Kopf schütteln. Das was hier läuft wird der nächsten Generation den Kopf kosten und den kommenden Rentnern auch. Von den Impflangzeitfolgen, von denen du noch nichts in deinen Mainstreammedien gelesen haben wirst, wollen wir mal nicht reden.
Nebstdessen haben die Impfunge nichts gebracht, wie man im Vergleich mit Ländern sehen kann, die nicht geimpft haben.
@MARWERNO Der Test muss nur beim Betretten der Arbeitsstätte gültig sein, er kann also während der Arbeitszeit ablaufen. Aber denk daran, dass, wenn er in der Arbeitszeit abläuft und du aus irgendeinen Grund die Arbeitsstätte verlassen musstest, du beim erneuten Betretten wieder einen gültigen Test brauchst.
Bei uns im Betrieb ist das so geregelt: Ich muss nach der Arbeit, als Ungeimpfter, zum Testzentrum. Sobald ich das Ergebnis habe, nutze ich mein Firmenhandy, fotografiere das Ergebnis ab und schicke es an eine spezielle Mailadresse der Personalabteilung.
Dann heißt es „warten“.
Dazu habe ich eine grundlegende Frage: Wie lange darf sich mein Arbeitgeber Zeit lassen, um mir den Erhalt und die Prüfung des Ergebnisses zu quittieren? Mitunter dauert es bis Mitternacht, bis ich die Benachrichtigung per Mail erhalte, dass das Ergebnis geprüft wurde, und an die Abteilung, die für die Zugangskarten zuständig ist, zur Freischaltung weitergeleitet wurde. Ob die Freischaltung bearbeitet wurde „erfahre“ ich, im Wesentlichen erst, wenn ich am nächsten Arbeitstag das Gebäude betreten möchte. Betrete ich das Gebäude, ohne dass eine Prüfung statt fand, drohte man mit einer Abmahnung obwohl das Testergebnis, per Mail zugeschickt, vorliegt.
Muss ich mich so gängeln lassen? Habe ich eine Handhabe um gegen diese Schikane (ggf. sogar gem. BGB §226) vorzugehen?
Hallo Jochen,
Beratung in Einzelfällen können und dürfen wir als Redaktion nicht geben.
Viele Grüße
Hallo.
Muss ein Arbeitnehmer sich weiterhin täglich einem Schnelltest unterziehen, auch wenn er die Erstimpfung erhalten hat?
Hinsichtlich des Punkts „Testangebot durch den Arbeitgeber“ eine Frage.
Sie schreiben: „Bisher waren Arbeitgeber durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, jedem ihrer Beschäftigten zwei Tests in der Woche zur Verfügung zu stellen.“
Laut §4 Abs. 1 (Corona-ArbSchV) muss der AG lediglich Tests anbieten.
Unter „anbieten“ verstehe ich, dass der AG sagen kann: Mein Angebot an Dich: Geh mal in das Testzentrum nebenan. Ist sicherer, schneller und auch günstiger (z.B. Testresultat auch ausserhalb des Unternehmens einsetzbar). Ich lese nirgends, dass der AG auf eigene Kosten Tests beschaffen und auch zweimal die Woche ausgeben muss. Er muss die Beschaffung lediglich dokumentieren.
Wie ist da die aktuelle Rechtslage?
Vielen Dank für Ihre Frage!
Wir können keine Beratung zu Einzelfällen leisten. Allgemein gilt jedoch: Mit Blick auf die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird mit guten Argumenten die Meinung vertreten, dass eine Angebotspflicht durch den Arbeitgeber nicht meint, die Belegschaft zum Bürgertest zu schicken. Das steht so auch in den FAQ der Bundesregierung.
Unabhängig davon müssen Beschäftigte, wenn sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben, täglich ein negatives Testergebnis vorlegen. Die Verantwortung, diese Tests zu organisieren, liegt jedoch beim Mitarbeiter.
75 bis 80% inzwischen
Es gibt ja dieses hier:
EU Covid Pass
https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/eu-digital-covid-certificate_en
Zitat:
“
To ensure that there is no discrimination against individuals who are not vaccinated, the EU Digital COVID Certificate also covers test certificates and certificates for persons who have recovered from COVID-19. This way everyone can benefit from the EU Digital COVID Certificate.
“
Hiermit wird nur ein QR Code ausgegeben welcher anzeigt: Impfstatus (oder getestet!), ist gültig oder nicht.
Damit wäre der Datenschutz gegeben ob jemand geimpft, genesen oder getestet ist. Das sollte nämlich niemanden außer der Person selbst etwas angehen.
Den Weg den die Bundesregierung eingeschlagen hat ist klar: Kein Datenschutz mehr, (sozialen) Druck auf Ungeimpfte erhöhen.
Genau genommen sehe ich Geimpfte aber als gefährlicher an als Ungeimpfte: Der Ungeimpfte muss in Zukunft jeden Tag nachweisen, dass er keine Erreger in sich trägt. Der geimpfte muss nichts nachweisen und kann, wenn er Erreger in sich trägt, diese frei verbreiten.
Die Antwort heist: Den Test am Abend machen. Ist ja 24 Sd gültig. Muss also nicht zwingend vor Arbeitsbeginn sein.
Ich frage mich auch, ob der Test nur bei „Eintritt“ gültig sein muss, oder auch den ganzen Tag über. Z.Bsp: Test um 8 Uhr am Tag 1: Damit komme ich um 9Uhr an meinen Arbeitsplatz. Am nächsten Tag erscheine ich um 7Uhr an der Arbeit. Da der Test 24Std gültig ist, kann ich die Arbeit beginnen. Muss ich aber während des Tages meinen Test aktualisieren?
Tipp: Wenn man den Test eh selber zahlen muss, da gibt es auch Online überwachte Tests welche man zuhause durchführen kann!
@Klaus
ganz so krass würde ich das jetzt nicht betiteln. Es ist nachgewiesen, dass man als Geimpfter auch überträger sein kann, mittlerweile sind auf den Intenvivstationen auch bereits 50% geimpte Patienten – kam letzte Woche bei Monitor im Fernsehen. Sich nicht impfen zu lassen weil man unsicher ist und lieber auf den Totimpfstoff warten möchte kann ich durchaus verstehen – assozial ist das noch lange nicht.
@ALLGEMEIN: ganz so einfach ist es wohl eher nicht. Im Sommer gab es sowohl Impfstoff, als auch Termine, die nicht genutzt wurden, was zur Schließung von Impfzentren geführt hat. Jetzt andere dafür verantwortlich zu machen, dass man die Zeit nicht genutzt hat, ist die falsche Einstellung. Jetzt ist es für die Impffähigen unbequem und das sollte es auch sein. Die Allgemeinheit erträgt bereits sehr viel, weil eine Minderheit meint, sich asozial verhalten zu können.
Hallo Jan, wir testen in unserem Betrieb alle 8 Mitarbeiter seit etwa Februar 2x wöchentlich – bei „Bedarf“ auch öfter. Bislang hatten wir 1x ein positives Ergebnis, dass auch mittels PCR-Test bestätigt wurde. Wir hatten bislang kein einziges falsch-positives Ergebnis.
Also unser Arbeitgeber bzw. Filialleiter verweigert vor Ort uns testen zu lassen, da er nicht einsieht, dafür Zeit zu verschwenden. Vor Ort ist es aber praktisch nicht möglich einen Test zu erhalten, lediglich in der nächsten Ortschaft (7 Kilometer entfernt) allerdings machen diese alle erst um 8 Uhr auf – Arbeitsbeginn 8 Uhr!!!. Ich besitze keinen Führerschein, ich soll also all zwei Tage mit dem Rad dann 7 Kilometer mit dem Fahrrad hin und wieder zurück fahren und zugleich auch noch Minusstunden erhalten nur weil ich nicht geimpft bin, weil vor Ort kein Hausarzt Fremde testet bzw. neue Kunden aufnimmt. Impftermine sind praktisch nicht zu erhalten und falls doch wie heute, hat es nicht für alle gereicht! Man wird also bestraft, obwohl man etwas dagegen tun möchte, aber keine reale Möglichkeit dazu hat!
In unserer kleinen Agentur (6 Vor-Ort-Mitarbeiter) sind alle geimpft, die Mitarbeiter haben aber schon gefragt, ob man sich mit den aktuell hohen Zahlen nun doch auch zusätzlich testen lassen sollte, zumindest einmal die Woche.
Ich habe in verschiedenen Quellen des Internets gelesen, dass es eine hohe False Positive Quote bei Schnelltestungen bei Geimpften gibt, so dass ich befürchten würde, dass wir viel Unruhe in den Alltag bringen würden, wenn wir öfter einen Falsch-Positiven Schnelltest hätten.
Gibt es hier allgemein Empfehlungen. Ist vielleicht ein Testen bei Geimpften (2G+) in einem Bereich wo keine gefährdeten Gruppen arbeiten noch übertrieben?