Feiertagszuschlag
Müssen Arbeitgeber für Arbeit an Feiertagen Geld drauflegen?

An Feiertagen wollen Mitarbeiter ungern arbeiten – doch in manchen Firmen gehört das dazu. Bei Ihnen auch? Dann sollten Sie die Rechtslage zum Feiertagszuschlag kennen.

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© onemorenametoremember / photocase.de

Unter welchen Umständen darf der Arbeitgeber überhaupt verlangen, dass seine Leute an Sonntagen und Feiertagen arbeiten? Muss der Chef in diesen Fällen einen Feiertagszuschlag bezahlen? In welcher Höhe? Und muss er dafür Steuern und Sozialabgaben abführen? Die Rechtslage zum Thema Feiertagszuschlag im Überblick.

Unter welchen Bedingungen darf in Unternehmen an Sonntagen und Feiertagen gearbeitet werden?

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Das ist im Arbeitszeitgesetz geregelt (§ 9 ArbZG). Auch für Heiligabend und Silvester gibt es eine Regelung.

Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sind in Paragraf 10 ArbZG geregelt und betreffen unter anderem Pflegedienste, Gastronomie, Verkehrsbetriebe und die Landwirtschaft. Es kann also nicht jeder Chef ohne Weiteres von seinen Angestellten verlangen, dass diese an einem Sonntag oder Feiertag zur Arbeit erscheinen.

Welchen Ausgleich müssen Arbeitgeber für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gewähren?

Bei Sonntagsarbeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ersatzruhetag binnen zwei Wochen. Bei Feiertagsarbeit müssen sie binnen acht Wochen einen Ausgleichstag bekommen. Übrigens muss jeder Arbeitnehmer an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei von der Arbeit haben.

Ist die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen Pflicht?

Arbeitnehmer haben – wie auch bei Mehrarbeitszuschlägen und anders als beim Nachtarbeitszuschlag – keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Der Feiertagszuschlag ist also keine Pflicht für Arbeitgeber. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06).

Ein Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag kann für einen Arbeitnehmer jedoch auch auf anderem Wege entstehen:

  • Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist im Tarifvertrag geregelt (z. B. im Tarifvertrag der IG Metall).
  • In der Betriebsvereinbarung steht etwas zu den entsprechenden Zuschlägen.
  • Der Arbeitsvertrag enthält eine Regelung zum Sonn- und Feiertagszuschlag.
  • Es gibt eine sogenannte betriebliche Übung: Der Arbeitgeber hat also wiederholt Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt, so dass der Mitarbeiter davon ausgehen muss, dass er diese Leistung auch in Zukunft erhält.

In diesem Fall ist der Lohnzuschlag bei tatsächlich geleisteter Feiertagsarbeit zu zahlen.

Besteht ein Anspruch auf Nachtzuschlag und auf Feiertagszuschlag, müssen bei Nachtarbeit an Feiertagen beide Zuschläge gezahlt werden.

Mehr zu diesem Thema: Nachtzuschlag: Müssen Arbeitgeber bei Nachtarbeit mehr zahlen?

Wie hoch sind der Sonntagszuschlag und der Feiertagszuschlag?

Da es keine gesetzliche Regelung gibt, kommt es hier bei der Höhe ganz auf die Vereinbarungen an, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bzw. seine Vertreter in Betriebsrat und Gewerkschaft) eingegangen sind für den Fall, dass Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit geleistet wird.

Können Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge bei Rufbereitschaft anfallen?

Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit. Sie wird über eine Pauschale vergütet. Wer an einem Sonntag oder einem Feiertag Rufbereitschaft hat, hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag. Kommt der Arbeitnehmer jedoch während der Rufbereitschaft zum Einsatz, so gilt dies als Arbeitszeit. Der Einsatz wird dann als Überstunden bewertet und entsprechend bezahlt. An Sonn- und Feiertagen erhält der Arbeitnehmer dann auch die entsprechenden Zuschläge.

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Mehr zu diesem Thema: Rufbereitschaft: Gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

Was gilt an Ostersonntag und Pfingstsonntag?

Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in 15 von 16 Bundesländern keine gesetzlichen Feiertage (einzige Ausnahme: in Brandenburg). Daher haben Arbeitnehmer an diesen Tagen keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag, sondern erhalten an Ostern nur den niedrigen Sonntagszuschlag. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2010 in einem Urteil klargestellt (Az.: 5 AZR 317/09).

Unter welchen Bedingungen ist der Sonn- und Feiertagszuschlag für den Arbeitnehmer steuerfrei?

Ebenso wie für den Lohn geleisteter Arbeitsstunden müssen Arbeitgeber auch für die Sonn- und Feiertagszuschläge ihrer Mitarbeiter die Einkommensteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. Unter bestimmten Bedingungen sind die Lohnzuschläge für die Mitarbeiter jedoch steuerfrei:

  • Sonntagszuschlag: steuerfrei, wenn der Zuschlag 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt (gilt auch für Arbeitszeit montags von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst sonntags begonnen hat).
  • Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen: steuerfrei, wenn der Feiertagszuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt (gilt auch für Arbeitszeit am Folgetag von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst am Feiertag begonnen hat).
  • Feiertagszuschlag an Heiligabend (24. Dezember) ab 14 Uhr, an Weihnachten (25. und 26. Dezember) und am 1. Mai: steuerfrei, wenn der Zuschlag 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.
  • Feiertagszuschlag am 31. Dezember (Silvester) ab 14 Uhr: steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.

Die Steuerfreiheit ist im Einkommensteuergesetz (EStG, § 3b) geregelt – übrigens obwohl Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind.

Zum Stundengrundlohn zählt steuerlich nicht nur das Grundgehalt, sondern auch geldwerte Vorteile wie ein Firmenwagen oder Fahrtkostenzuschüsse, vermögenswirksame Leistungen sowie Zulagen wie Schichtzulagen. Er darf mit höchstens 50 Euro pro Stunde angesetzt werden.

Wichtig zu wissen: Der Feiertagszuschlag von 125 Prozent und der Sonntagszuschlag von 50 Prozent können nicht aufaddiert werden: Sowohl am Ostersonntag als auch am Pfingstsonntag bleibt nur ein Feiertagszuschlag von insgesamt bis zu 125 Prozent steuerfrei. Was man als Arbeitgeber nicht darf: Zuschläge höher 175 Prozent steuerfrei abrechnen (125 Prozent Feiertagszuschlag plus 50 Prozent Sonntagszuschlag).

Müssen Arbeitgeber für den Sonn- und Feiertagszuschlag Sozialabgaben abführen?

Laut Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 SvEV) müssen keine Sozialabgaben auf Sonntags- und Feiertagszuschlag abgeführt werden, solange der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag, das heißt: Liegt das Arbeitsentgelt darüber, ist nur der Teil des Grundlohns sozialabgabenpflichtig, der die 25 Euro übersteigt.

Lesen Sie hier, welche neuen Feiertage eingeführt wurden und wo der Reformationstag seit 2018 ein Feiertag ist.

Unter welchen Umständen darf der Arbeitgeber überhaupt verlangen, dass seine Leute an Sonntagen und Feiertagen arbeiten? Muss der Chef in diesen Fällen einen Feiertagszuschlag bezahlen? In welcher Höhe? Und muss er dafür Steuern und Sozialabgaben abführen? Die Rechtslage zum Thema Feiertagszuschlag im Überblick. Unter welchen Bedingungen darf in Unternehmen an Sonntagen und Feiertagen gearbeitet werden? Sonntage und gesetzliche Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Das ist im Arbeitszeitgesetz geregelt (§ 9 ArbZG). Auch für Heiligabend und Silvester gibt es eine Regelung. Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sind in Paragraf 10 ArbZG geregelt und betreffen unter anderem Pflegedienste, Gastronomie, Verkehrsbetriebe und die Landwirtschaft. Es kann also nicht jeder Chef ohne Weiteres von seinen Angestellten verlangen, dass diese an einem Sonntag oder Feiertag zur Arbeit erscheinen. Welchen Ausgleich müssen Arbeitgeber für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gewähren? Bei Sonntagsarbeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ersatzruhetag binnen zwei Wochen. Bei Feiertagsarbeit müssen sie binnen acht Wochen einen Ausgleichstag bekommen. Übrigens muss jeder Arbeitnehmer an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei von der Arbeit haben. Ist die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen Pflicht? Arbeitnehmer haben – wie auch bei Mehrarbeitszuschlägen und anders als beim Nachtarbeitszuschlag – keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Der Feiertagszuschlag ist also keine Pflicht für Arbeitgeber. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06). Ein Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag kann für einen Arbeitnehmer jedoch auch auf anderem Wege entstehen: Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist im Tarifvertrag geregelt (z. B. im Tarifvertrag der IG Metall). In der Betriebsvereinbarung steht etwas zu den entsprechenden Zuschlägen. Der Arbeitsvertrag enthält eine Regelung zum Sonn- und Feiertagszuschlag. Es gibt eine sogenannte betriebliche Übung: Der Arbeitgeber hat also wiederholt Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt, so dass der Mitarbeiter davon ausgehen muss, dass er diese Leistung auch in Zukunft erhält. In diesem Fall ist der Lohnzuschlag bei tatsächlich geleisteter Feiertagsarbeit zu zahlen. Besteht ein Anspruch auf Nachtzuschlag und auf Feiertagszuschlag, müssen bei Nachtarbeit an Feiertagen beide Zuschläge gezahlt werden. Mehr zu diesem Thema: Nachtzuschlag: Müssen Arbeitgeber bei Nachtarbeit mehr zahlen? Wie hoch sind der Sonntagszuschlag und der Feiertagszuschlag? Da es keine gesetzliche Regelung gibt, kommt es hier bei der Höhe ganz auf die Vereinbarungen an, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bzw. seine Vertreter in Betriebsrat und Gewerkschaft) eingegangen sind für den Fall, dass Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit geleistet wird. [mehr-zum-thema] Können Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge bei Rufbereitschaft anfallen? Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit. Sie wird über eine Pauschale vergütet. Wer an einem Sonntag oder einem Feiertag Rufbereitschaft hat, hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag. Kommt der Arbeitnehmer jedoch während der Rufbereitschaft zum Einsatz, so gilt dies als Arbeitszeit. Der Einsatz wird dann als Überstunden bewertet und entsprechend bezahlt. An Sonn- und Feiertagen erhält der Arbeitnehmer dann auch die entsprechenden Zuschläge. Mehr zu diesem Thema: Rufbereitschaft: Gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit? Was gilt an Ostersonntag und Pfingstsonntag? Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in 15 von 16 Bundesländern keine gesetzlichen Feiertage (einzige Ausnahme: in Brandenburg). Daher haben Arbeitnehmer an diesen Tagen keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag, sondern erhalten an Ostern nur den niedrigen Sonntagszuschlag. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2010 in einem Urteil klargestellt (Az.: 5 AZR 317/09). Unter welchen Bedingungen ist der Sonn- und Feiertagszuschlag für den Arbeitnehmer steuerfrei? Ebenso wie für den Lohn geleisteter Arbeitsstunden müssen Arbeitgeber auch für die Sonn- und Feiertagszuschläge ihrer Mitarbeiter die Einkommensteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. Unter bestimmten Bedingungen sind die Lohnzuschläge für die Mitarbeiter jedoch steuerfrei: Sonntagszuschlag: steuerfrei, wenn der Zuschlag 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt (gilt auch für Arbeitszeit montags von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst sonntags begonnen hat). Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen: steuerfrei, wenn der Feiertagszuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt (gilt auch für Arbeitszeit am Folgetag von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst am Feiertag begonnen hat). Feiertagszuschlag an Heiligabend (24. Dezember) ab 14 Uhr, an Weihnachten (25. und 26. Dezember) und am 1. Mai: steuerfrei, wenn der Zuschlag 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Feiertagszuschlag am 31. Dezember (Silvester) ab 14 Uhr: steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit ist im Einkommensteuergesetz (EStG, § 3b) geregelt - übrigens obwohl Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind. Zum Stundengrundlohn zählt steuerlich nicht nur das Grundgehalt, sondern auch geldwerte Vorteile wie ein Firmenwagen oder Fahrtkostenzuschüsse, vermögenswirksame Leistungen sowie Zulagen wie Schichtzulagen. Er darf mit höchstens 50 Euro pro Stunde angesetzt werden. Wichtig zu wissen: Der Feiertagszuschlag von 125 Prozent und der Sonntagszuschlag von 50 Prozent können nicht aufaddiert werden: Sowohl am Ostersonntag als auch am Pfingstsonntag bleibt nur ein Feiertagszuschlag von insgesamt bis zu 125 Prozent steuerfrei. Was man als Arbeitgeber nicht darf: Zuschläge höher 175 Prozent steuerfrei abrechnen (125 Prozent Feiertagszuschlag plus 50 Prozent Sonntagszuschlag). Müssen Arbeitgeber für den Sonn- und Feiertagszuschlag Sozialabgaben abführen? Laut Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 SvEV) müssen keine Sozialabgaben auf Sonntags- und Feiertagszuschlag abgeführt werden, solange der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag, das heißt: Liegt das Arbeitsentgelt darüber, ist nur der Teil des Grundlohns sozialabgabenpflichtig, der die 25 Euro übersteigt. Lesen Sie hier, welche neuen Feiertage eingeführt wurden und wo der Reformationstag seit 2018 ein Feiertag ist.