Inhalt: Darum geht's in diesem Beitrag
- Ist Heiligabend ein Feiertag?
- Ist der 27.12. ein Feiertag?
- Ist Silvester ein Feiertag?
- Wann müssen Mitarbeitende Urlaub nehmen?
- Rechtsgrundlage
- Reicht ein halber Urlaubstag?
- Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr: wer darf?
- Wann müssen Chefs Urlaub gewähren?
- Wann gibt es einen Feiertagszuschlag an Heiligabend und Silvester?
Ist Heiligabend ein Feiertag?
Der 1. Weihnachtstag ist ein gesetzlicher Feiertag, genauso wie der 2. Weihnachtstag ein gesetzlicher Feiertag ist. Gleiches gilt für den Neujahrstag. An diesen Tagen ist die Sache klar: Alle Arbeitnehmer haben bezahlt frei und es besteht sogar ein gesetzliches Arbeitsverbot – es sei denn, ihre Arbeit fällt unter Paragraf 10 im Arbeitszeitgesetz und es greift eine der Ausnahmen für eine erlaubte Tätigkeit an einem gesetzlichen Feiertag. Das betrifft beispielsweise Pflegedienste, die Feuerwehr, Gastronomie, Verkehrsbetriebe und die Landwirtschaft. Diese nehmen in der Regel ihre normalen Arbeitszeiten wahr.
Aber ist Heiligabend ein gesetzlicher Feiertag? Auch wenn die schulpflichtigen Kinder dann schon in den Weihnachtsferien sind: Heiligabend ist kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein ganz normaler Arbeitstag.
Ist der 27.12. ein Feiertag?
Der Tag nach dem zweiten Weihnachtsfeiertag ist in diesem Jahr ein Freitag. Viele Arbeitnehmer hätten an diesem Brückentag gerne frei. Der 27.12. ist aber kein Feiertag. Wollen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an diesem Tag frei haben, müssen sie einen Tag Urlaub nehmen.
Ist Silvester ein Feiertag?
Auch für den letzten Tag des Jahres gilt: Silvester ist kein Feiertag. Beschäftigte müssen also an Silvester arbeiten, wenn es keine anderslautende Regelung dazu gibt.
Müssen Beschäftigte für Silvester und Heiligabend einen Urlaubstag nehmen?
Gibt es keine anderslautende Regelung, beispielsweise im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer betrieblichen Übung – kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Beschäftigten an Heiligabend und Silvester genauso arbeiten wie sonst auch. Wollen Mitarbeitende frei haben, müssen sie also für Silvester und Heiligabend einen Urlaubstag nehmen.
Das gilt nicht nur für Branchen, in denen Heiligabend oder Silvester Umsatz gemacht wird – etwa im Einzelhandel, der von jenen profitiert, die noch kurz vor der Bescherung Weihnachtsgeschenke kaufen wollen.
Urlaub einreichen müssen auch Mitarbeitende von Unternehmen, die an diesen Tagen nicht unbedingt besetzt sein müssten, etwa Schreinereien, Anwaltskanzleien, Autowerkstätten oder Architekturbüros. 2024 fallen Heiligabend und Silvester auf einen Dienstag.
Gibt es keine abweichenden Regeln, gilt 2024 folglich:
- 24. Dezember 2024 (Heiligabend): Arbeitstag
- 25. Dezember 2024 (1. Weihnachtsfeiertag): bundesweiter Feiertag
- 26. Dezember 2024 (2. Weihnachtsfeiertag): bundesweiter Feiertag
- 27. Dezember 2024: Arbeitstag
- 28. Dezember 2024: Samstag, Arbeitstag bei 6-Tage-Woche, Schichtarbeit o. ä.
- 29. Dezember 2024: Sonntag
- 30. Dezember 2024: Arbeitstag
- 31. Dezember 2024 – Silvester: Arbeitstag
- 1. Januar 2025 – Neujahr: bundesweiter Feiertag
In Betrieben mit Fünf-Tage-Woche müssen Arbeitnehmer in diesem Jahr also vier Urlaubstage einreichen, wenn sie von Weihnachten bis einschließlich Silvester frei haben wollen.
Nicht vergessen: Wer sich frei nimmt, sollte in seinem E-Mail-Konto eine Abwesenheitsnotiz einrichten.
Wo kann geregelt sein, ob Mitarbeitende für Heiligabend einen Urlaubstag nehmen müssen – oder nicht?
Es gibt aber auch Fälle, in denen Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester frei haben, ohne einen Urlaubstag opfern zu müssen. In einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag können Urlaubsregelungen für Heiligabend und Silvester festgeschrieben sein, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. So sind beispielsweise in vielen Tarifverträgen der 24. und 31. Dezember als halber Arbeitstag definiert.
Eine Besonderheit gilt für Betriebe mit einem Betriebsrat. Dann können diese Fragen auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein.
Zudem steht es jedem Arbeitgeber frei, der Belegschaft an Silvester und Heiligabend freizugeben. Gibt ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden drei Jahre hintereinander freiwillig – also ohne, dass dies ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag vorsieht – an Weihnachten und Silvester frei, haben die Beschäftigten aufgrund einer sogenannten – also quasi aus Gewohnheitsrecht – Anspruch darauf, an den beiden Tagen nicht arbeiten zu müssen. Sie müssen auch in den folgenden Jahren an Silvester und Heiligabend keinen Urlaub nehmen.
„Wer als Arbeitgeber eine betriebliche Übung verhindern will, muss in die Bekanntmachung am Schwarzen Brett oder die E-Mail an die Arbeitnehmer den Vorbehalt aufnehmen, dass die Freistellung nur für das jeweilige Jahr gilt und daher kein Rechtsanspruch entsteht“, sagt Arbeitsrechtlerin Anja Dombrowsky, Partnerin bei der Kanzlei Oppenhoff in Frankfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat 1994 entschieden, dass unter dieser Voraussetzung keine betriebliche Übung entsteht (Az.: 9 AZR 672/92).
Als Formulierung kommt beispielsweise infrage: „Die Freistellung an Heiligabend und Silvester erfolgt freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft.“ Wichtig sei, dass der Vorbehalt jedes Mal erneut erklärt werde, wenn die Freistellung gewährt wird – gegebenenfalls also jährlich. Ein einmaliger Vorbehalt oder genereller Vorbehalt im Arbeitsvertrag genüge nach der Rechtsprechung nicht, sagt Dombrowsky.
Wann reicht für Silvester und Heiligabend ein halber Urlaubstag?
Ob Mitarbeiter an Weihnachten und Silvester einen ganzen oder halben Urlaubstag nehmen müssen, hängt wiederum davon ab, was im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt worden ist. So sind beispielsweise in vielen Tarifverträgen Heiligabend und Silvester als halber Arbeitstag definiert. „Wenn das entsprechend geregelt ist, müssen Mitarbeiter auch nur einen halben Tag Urlaub nehmen, wenn sie freihaben wollen“, sagt Kai Bodenstedt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei DLA Piper in Hamburg.
Grundsätzlich gilt „gleiches Recht für alle“: Wer Mitarbeiter, die arbeiten, an Heiligabend schon mittags in den Feierabend schickt, darf auch jenen, die an diesem Tag Urlaub eingereicht hatten, nur einen halben Urlaubstag abziehen.
Wie sieht es mit Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr aus?
Die Tage zwischen Weihnachten und Jahreswechsel sind grundsätzlich gewöhnliche Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer freinehmen müssen, wenn sie nicht arbeiten möchten. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die ihren Betrieb „zwischen den Jahren“ schließen wollen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betriebsferien kennen.
Wer muss an Heiligabend und Silvester arbeiten?
An Heiligabend und Silvester arbeiten zu müssen, ist bei den meisten Beschäftigten unbeliebt. In Betrieben, die an diesen Tagen offen sind, kommt es daher oft zu Streit um die Urlaubswünsche: Wer darf sich freinehmen, wer muss die Stellung halten?
Nach Paragraf 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen. „Der Arbeitgeber kann diese aber auch ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“, sagt Rechtsanwältin Anja Dombrowsky.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die wesentlichen Umstände des konkreten Falles abwägen und alle Interessen angemessen berücksichtigen. „Handelt es sich um alleinerziehende Mitarbeiter, Langstreckenpendler, Mitarbeiter, die Angehörige pflegen oder hat der Mitarbeiter bereits im vergangenen Jahr an Heiligabend oder Silvester gearbeitet, muss der Arbeitgeber dies bei seiner Entscheidung, wem der Urlaub gewährt wird, berücksichtigen“, sagt die Arbeitsrechtlerin.
Auch in Tarifverträgen oder einer Betriebsvereinbarung können entsprechende Regelungen enthalten sein, die die Urlaubsverteilung konkretisieren. Im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht, ob dem Arbeitnehmer der gewünschte Urlaub gewährt werden muss.
Haben Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester Anspruch auf einen Feiertagszuschlag?
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, wenn sie an Heiligabend oder Silvester arbeiten. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06). Ein Anspruch kann für Beschäftigte jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage bestehen – und das, obwohl Heiligabend oder Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind:
- Der Zuschlag ist im Tarifvertrag geregelt.
- In der Betriebsvereinbarung ist ein Anspruch auf entsprechende Zuschläge vorgesehen.
- Der Arbeitsvertrag enthält eine Regelung über einen Zuschlag.
- Es gibt eine sogenannte betriebliche Übung: Der Arbeitgeber hat also wiederholt vorbehaltslos Zuschläge gezahlt, so dass der Mitarbeiter davon ausgehen muss, dass er diese Leistung auch in Zukunft erhält.
In diesen Fällen müssen Unternehmen den Lohnzuschlag bei tatsächlich geleisteter Arbeit zahlen.
Arbeitet ein Mitarbeiter an Heiligabend oder Silvester länger, kann zudem ein Überstundenzuschlag fällig werden – allerdings nur, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag einen Überstundenzuschlag vorsehen, die Führungskraft die Überstunden angeordnet hat oder diese erforderlich waren.
Kai Bodenstedt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei DLA Piper in Hamburg.
