Coronavirus und Arbeitsrecht
Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie dürfen – und was nicht

Wichtige Fragen rund um Coronavirus und Arbeitsrecht, verständlich erklärt: Welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben - von Urlaub bis Homeoffice.

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Welche Regeln gibt es zum Coronavirus und Arbeitsrecht?
© the_burtons / Moment / Getty Images

Was müssen Arbeitgeber unternehmen, um das Infektionsrisiko gering zu halten?

„Zunächst müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darüber informieren, wie hoch das Risiko einer Infektion ist und wie sie sich vor dem Coronavirus schützen“, sagt Volker Görzel, Anwalt für Arbeitsrecht.

Mit der reinen Information ist es allerdings nicht getan. Denn für alle Unternehmen in Deutschland gelten die Bestimmungen der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeinsam erarbeitet haben.

Arbeitgeber müssen demnach beispielsweise gewährleisten,

  • dass Arbeitnehmer einen Mindestabstand von 1,50 Metern wahren können – oder, falls das nicht geht, durch andere Maßnahmen geschützt werden – etwa durch transparente Plastikwände zwischen den Arbeitsplätzen;
  • dass in Sanitärräumen ausreichend Seife, Handtuchspender und Desinfektionsmittel vorhanden sind;
  • dass Arbeits- und Pausenzeiten so verändert werden, dass möglichst wenig Mitarbeiter aufeinandertreffen;
  • dass regelmäßig gelüftet wird;
  • dass Büromitarbeiter die Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten.

Alle Einzelheiten finden Sie in diesem Artikel: Corona und Arbeitsschutz: Diese Regeln gelten jetzt für den Infektionsschutz in Betrieben

Darüber hinaus gelten auch während der Coronakrise die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht: Laut § 618 BGB muss er alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können.

An manchen Arbeitsplätzen kann eine Maskenpflicht sinnvoll sein. Mehr dazu: Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Diese Regeln gelten

Zur Person
Volker Görzel   Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner von HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte in Köln.

Dürfen Mitarbeiter sich weigern, angeordnete Schutzmaßnahmen zu befolgen?

Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt. Um eine Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, darf er darum Mitarbeiter dazu verpflichten, einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. Diese Anweisungen sind laut Görzel in einer Situation wie der derzeitigen durch sein Direktionsrecht gedeckt.

„Gibt es einen Betriebsrat, so ist bei solchen Maßnahmen allerdings das Mitbestimmungsrecht zu berücksichtigen“, sagt Görzel (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Was als allgemeine Schutzmaßnahme nicht erlaubt ist: bei Arbeitnehmern die Temperatur messen, ehe sie den Betrieb betreten. „Ob ich krank bin oder nicht, ist auch während der Coronakrise erst einmal eine private Sache“, erklärt der Arbeitsrechtler.

Lesen Sie dazu auch: Weisungsrecht: Müssen Mitarbeiter jede Anweisung befolgen?

Dürfen Arbeitgeber bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion eine ärztliche Untersuchung des Mitarbeiters verlangen?

Das Direktionsrecht hat seine Grenzen, auch während der Corona-Pandemie: Der Arbeitgeber darf laut Görzel nicht massiv in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers eingreifen. Dies wäre aber der Fall, wenn Arbeitgeber Mitarbeiter zu einem Coronatest oder einer ärztlichen Untersuchung verpflichteten. „Das Gleiche gilt für die anstehende Möglichkeit zur Impfung: Arbeitgeber werden Arbeitnehmer nicht zwingen können, sich impfen zu lassen“, sagt Görzel.

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Allerdings gebe es Ausnahmen in speziellen Branchen. „So, wie sich etwa Piloten einem psychologischen Test unterziehen müssen, können Arbeitgeber beispielsweise in der pharmazeutischen Industrie, in der allerhöchste Sicherheitsvorkehrungen nötig sind, ihre Mitarbeiter zu einem Coronatest verpflichten. Und das geschieht in der Praxis auch“, so Görzel.

Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter dazu verpflichten, die Corona-Warn-App zu nutzen?

Die Corona-Warn-App informiert Nutzer, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde. Dies soll das Risiko reduzieren, dass Menschen das Virus unbewusst weiterverbreiten – und ihnen helfen, entsprechend reagieren zu können, sich also etwa in Selbstisolation zu begeben.

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter allerdings nicht dazu zwingen, die App zu verwenden. „Dies ist arbeitsrechtlich absolut unzulässig, da die Nutzung der App auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht“, so Anwalt Görzel. Darüber hinaus würde eine solche Anordnung des Arbeitgebers der Datenschutz-Grundverordnung widersprechen, wie die Bundesregierung in einem FAQ-Katalog erklärt.

Müssen Mitarbeiter bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus den Arbeitgeber informieren?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich umgehend beim Arbeitgeber krankzumelden. Die Art der Erkrankung müssen sie ihm hingegen nicht mitteilen.

Lesen Sie dazu auch: Krankmeldung: Was Arbeitgeber wissen müssen

„Da es sich bei dem Coronavirus aber um eine hochansteckende und gefährliche Krankheit handelt, wird man aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht herleiten können, dass Arbeitnehmer ausnahmsweise die Art ihrer Erkrankung mitteilen sollten oder sogar müssen“, sagt Görzel. Nur so könne der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus ergreifen.

„Im Detail ist diese Frage juristisch jedoch noch nicht geklärt. Das letzte Urteil zu einem ähnlichen Thema stammt aus den 70er-Jahren und ist auf die heutige Situation nicht anwendbar“, so Anwalt Görzel weiter. Er empfiehlt Unternehmen daher, solche Punkte frühzeitig zu regeln, zum Beispiel als gesonderte Betriebsvereinbarung zu Infektionskrankheiten.

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Dürfen Arbeitgeber Mitarbeitern verhaltensbedingt kündigen, wenn diese trotz Corona-Infektion zur Arbeit kommen?

Hat sich ein Mitarbeiter mit dem SARS-CoV-2-Virus angesteckt und erscheint trotzdem am Arbeitsplatz, verstößt er gegen seine Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber. Wenn er keinen Kollegen ansteckt, kann der Verstoß dennoch eine Abmahnung rechtfertigen. Steckt der Infizierte sogar Kollegen an, könnte dies einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung darstellen.

„Allerdings gilt das nur für die Theorie. In der Praxis wird ein Arbeitgeber kaum beweisen können, dass Mitarbeiter A Mitarbeiter B mit dem Coronavirus angesteckt hat. Und dies beispielsweise nicht in der Familie des Kollegen geschehen ist. Genau das müsste der Arbeitgeber aber belegen, wenn der Fall vor Gericht geht“, so Arbeitsrechtler Görzel.

Weitere Infos und Fallbeispiele: Kündigen wegen Corona: Diese Regeln gelten jetzt für Kündigungen

Dürfen Arbeitgeber von Arbeitnehmern Auskunft darüber verlangen, wo sie Urlaub machen oder gemacht haben?

Urlaub bedeutet Freizeit – und wie Arbeitnehmer diese verbringen, müssen sie ihrem Chef nicht mitteilen. Entsprechend gilt: „Sich nach Urlaubsplänen zu erkundigen, ist ebenso unzulässig wie die Frage nach der Familienplanung eines Bewerbers im Vorstellungsgespräch“, erklärt Görzel. Arbeitnehmer dürften im Hinblick auf ihre Urlauspläne daher sogar lügen, ohne dass sie dafür im Nachhinein Konsequenzen fürchten müssen.

Allerdings gilt aktuell: Kehren Urlauber aus einem ausländischen Risikogebiet zurück, sind sie laut einer Verordnung verpflichtet, zehn Tage lang in häuslicher Quarantäne zu bleiben. Das Risiko eines eventuellen Gehaltsausfalls tragen sie dann selbst.

Mehr dazu hier: Reisen in Risikogebiete: Das gilt laut Arbeitsrecht bei der Rückkehr aus Risikogebieten

Anwalt Görzel zufolge kann sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zudem ein Anspruch darauf ergeben zu erfahren, ob jemand im engsten Umfeld eines Arbeitnehmers Symptome des Coronavirus zeigt. Denn dann müsse der Chef dessen Kollegen vor einer Ansteckung schützen. „Aber auch hier gilt wieder: Juristisch ist dieses Thema noch nicht geklärt. Arbeitgeber haben zwar sehr wahrscheinlich ein Fragerecht. Wenn der Mitarbeiter die Frage aber nicht beantwortet, ist der Arbeitgeber machtlos.“

Was sollten Arbeitgeber bei Verdacht oder bestätigtem Fall einer Corona-Infektion tun?

Wenn ein Mitarbeiter am Coronavirus erkrankt ist oder der Verdacht darauf besteht, rät Görzel, eng mit dem Gesundheitsamt zusammenzuarbeiten und Schutzmaßnahmen für die restliche Belegschaft zu ergreifen. Weisen auch andere Mitarbeiter Corona-Symptome (Husten, Schnupfen, Halskratzen und in manchen Fällen auch Durchfall) auf, sollten Arbeitgeber sie nach Hause schicken.

Wenn die Corona-Warn-App von Beschäftigten ein hohes Risiko anzeigt oder diese von einem Coronafall im engeren Umfeld berichten, empfiehlt Görzel Arbeitgebern ebenfalls, sie nach Hause schicken. „Der Mitarbeiter müsste dann bis zum Testergebnis Urlaub nehmen oder einen Arzt finden, der ihn krankschreibt – was viele tun“, so Görzel. Alternativ könnten Arbeitgeber den Mitarbeiter freistellen, müssten dann aber sein Gehalt normal weiterzahlen.

Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Corona-Infektion im Homeoffice arbeiten?

Liegt ein Verdacht vor, dass ein Mitarbeiter sich mit dem Coronavirus infiziert hat, dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich von zu Hause arbeiten, wenn ihre Tätigkeit und ihre Wohnsituation das ermöglichen.

„Angst alleine rechtfertigt jedoch nicht, dass man zu Hause bleiben darf“, sagt Görzel. Die Entscheidung, ob Homeoffice möglich ist oder nicht, liegt beim Arbeitgeber – daran hat auch die Corona-Pandemie grundsätzlich nichts geändert. Aber: Eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) verpflichtet die Unternehmen aktuell, ihren Mitarbeitern in der Pandemie die Arbeit von zuhause zu ermöglichen – es sei denn, „zwingende betriebsbedingte Gründe“ sprechen dagegen. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 15. März 2021.

Ist kein Homeoffice möglich und verweigert ein Mitarbeiter aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit, obwohl kein Verdacht auf eine Infektion besteht, dürfen Chefs ihn Görzel zufolge abmahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen.

Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter aus Vorsicht ins Homeoffice schicken?

Die aktuelle Arbeitsschutzverordnung sieht keine Pflicht für Arbeitnehmer vor, im Homeoffice zu arbeiten. Chefs dürfen Mitarbeiter zwar anweisen, zu Hause zu bleiben, etwa, wenn diese aufgrund einer Vorerkrankung ein höheres Infektionsrisiko haben. Aber: „Wenn ich als Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus Vorsichtsgründen nicht im Betrieb haben will, dann muss ich ihn bezahlt freistellen“, sagt Anwalt Görzel.

Einseitig Homeoffice anordnen dürfen Arbeitgeber also nicht. „Das muss immer von beiden Seiten akzeptiert werden. An dieser strengen Rechtslage hat sich bislang noch nichts geändert, auch wenn sie aktuell in der Diskussion steht“, so Görzel weiter. Weigert sich ein Mitarbeiter, im Homeoffice zu arbeiten, muss der Arbeitgeber ihn von seiner Arbeitspflicht entbinden und ebenfalls bezahlt freistellen.

Wenn im Arbeitsvertrag allerdings kein Einsatzort steht, dürfen Arbeitgeber diesen „nach billigem Ermessen“ festlegen. Da die aktuelle Arbeitsschutzverordnung Homeoffice empfiehlt, ist es im Moment nicht ermessenswidrig, das Homeoffice als Einsatzort zu bestimmen.

Mehr zum Thema: Recht auf Homeoffice: Was die neue Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber bedeutet

Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter dazu zwingen, im Homeoffice ihr Privathandy beruflich zu nutzen?

Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Mitarbeitern alle nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen – auch im Homeoffice. Daher ist es unzulässig, von Mitarbeitern zu verlangen, dienstliche Gespräche mit dem privaten Telefon zu führen.

Indes: „Dies gilt nicht für betriebliche Notfälle oder Situationen, die der Arbeitgeber nicht vorhersehen konnte. Dann ist ein solches Vorgehen zulässig. Die anfallenden Verbindungskosten können Arbeitnehmer dann mit dem Chef abrechnen“, erklärt Görzel.

Übertragen auf die Zeit der Corona-Pandemie bedeutet dies: Zu Beginn der Krise wären Arbeitgeber befugt gewesen, Mitarbeitern eine berufliche Nutzung des Privathandys vorzuschreiben. „Inzwischen allerdings hatten Chefs genug Zeit, sich auf eine Homeoffice-Situation der Mitarbeiter vorzubereiten. Dazu gehört dann eben auch, ihnen ein Diensthandy zur Verfügung zu stellen“, so der Anwalt.

Mehr zum Thema: Homeoffice-Regelungen: Diese Regelungen gelten im Homeoffice

Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter anweisen, aus dem Homeoffice in den Betrieb zurückzukehren?

„In vielen Fällen ist der Arbeitgeber etwa durch das Weisungsrecht befugt festzulegen, an welchem Arbeitsort Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachkommen sollen“, erklärt Görzel. Aktuell verpflichtet die Arbeitsschutzverordnung Unternehmer jedoch dazu, Mitarbeitern das Homeoffice anzubieten. Dem würde eine Anordnung, in den Betrieb zurückzukehren, widersprechen.

Hinzu kommt: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich beispielsweise zu Beginn der Corona-Pandemie vertraglich auf eine definierte Dauer des Homeoffice geeinigt haben, müssen Arbeitgeber sich laut Görzel ebenfalls daran halten. Und wenn Eltern, etwa aufgrund einer Schulschließung, dazu gezwungen sind, ihre Kinder daheim zu betreuen, dürfen sie ebenfalls weiter vom Homeoffice aus arbeiten.

Bekommen Mitarbeiter in Quarantäne weiter Gehalt?

Normalerweise bekommen kranke und arbeitsunfähige Mitarbeiter eine Lohnfortzahlung. Besteht jedoch nur der Verdacht einer Infektion und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Lesen Sie dazu auch: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wer bekommt wie viel?

Dann greift eine andere Lösung: Arbeitnehmer bekommen weiterhin das Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt. Dieser kann sich die Gehaltskosten aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen. Der Anspruch auf Entschädigung ist im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) geregelt.

Wie hoch ist diese Entschädigungszahlung? Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts.

Mehr zum Thema: Lohnkosten bei Quarantäne: Wer das Gehalt zahlt, wenn Mitarbeiter zuhause festsitzen

Was gilt, wenn Schulen oder Kitas schließen?

Muss ein Mitarbeiter daheim bleiben, um infolge einer Schließung der Schule oder Kita sein Kind zu betreuen, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihm für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls zu zahlen, maximal aber 2016 Euro im Monat. Der Arbeitgeber bekommt dieses Geld vom Staat erstattet und darf die Entschädigung freiwillig aufstocken. Ab der 7. Woche muss der betreuende Elternteil die Entschädigung direkt beim Staat beantragen.

Insgesamt gibt es die Corona-Unterstützung für maximal zehn Wochen bei nicht alleinerziehenden Arbeitnehmern und für maximal 20 bei alleinerziehenden Angestellten. Sie ist bis Ende März 2021 befristet.

Allerdings müssen für einen Entschädigungsanspruch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes ist auf behördliche Anordnung hin geschlossen worden.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist, etwa aufgrund einer Behinderung, auf besondere Hilfe angewiesen.
  • Eltern haben alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um das Kind alternativ betreuen zu lassen – etwa durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung.

Wichtig: Der Entschädigungsanspruch gilt auch in Fällen, in denen die Präsenzpflicht an Schulen ausgesetzt oder die Feriendauer offiziell verlängert wurde. Er gilt jedoch nicht für Tage, an denen Schulen oder Kitas sowieso geschlossen gewesen wären – etwa aufgrund gesetzlicher Feiertage, normaler Ferien oder geplanter Schließzeiten der Kita.

Ist das Kind eines Mitarbeiters am Coronavirus erkrankt, hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben und sein Kind zu pflegen. Je nachdem, was im Vertrag steht, müssen Arbeitgeber ihm dann trotzdem weiter Gehalt zahlen – oder die Krankenkasse springt ein.

Darüber hinaus gibt es rückwirkend zum 5. seit Januar 2021 eine weitere Betreuungshilfe für Arbeitnehmer: Die gesetzlichen Ansprüche auf das Kinderkrankengeld haben sich für 2021 verdoppelt. Dazu haben sich die Voraussetzungen für die Ansprüche geändert: Eltern dürfen die Kinderkrankentage komplett nutzen, um einen zusätzlichen Betreuungsbedarf infolge der Coronavirus-Pandemie abzudecken – und zwar auch dann, wenn sie im Homeoffice arbeiten.

Mehr dazu: Coronavirus und Kinderbetreuung: Wer zahlt, wenn Eltern ihre Kinder zuhause betreuen müssen?

Dürfen Arbeitgeber aufgrund anfallender Mehrarbeit während der Coronakrise Überstunden anordnen?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer Überstunden nur in dem Umfang leisten, wie er im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise mit einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. „In Ausnahmefällen kann ein Arbeitgeber allerdings Überstunden einseitig anordnen. Dies gilt etwa, wenn dem Betrieb ein Schaden droht, der nur durch Überstunden zu verhindern ist“, erklärt Görzel. Diese Situation wäre beispielsweise gegeben, wenn viele Mitarbeiter aufgrund einer Covid-19-Erkrankung ausfallen.

Mehr dazu hier: Überstunden: Wann muss der Arbeitgeber bezahlen?

Dürfen Arbeitgeber Mitarbeitern aufgrund von Umsatzeinbrüchen während der Coronakrise kündigen?

Um einem Mitarbeiter zu kündigen, brauchen Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Dieser kann etwa ein dauerhafter Beschäftigungsmangel sein: In dem Fall ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich.

„Jedoch dürften Umsatzeinbrüche infolge der Coronakrise für eine solche Kündigung nicht ausreichen. Denn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind zeitlich begrenzt, insbesondere jetzt, wo eine mögliche Impfung in Aussicht steht“, sagt Arbeitsrechtler Görzel.

Zudem gebe es staatliche Mittel, wie etwa Überbrückungshilfen und Kurzarbeit, die Arbeitgeber nutzen könnten, um Kündigungen zu vermeiden.

Können Arbeitgeber Dienstreisen in Risikogebiete anordnen?

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber im Zuge seines Weisungsrechts Dienstreisen anordnen. Dieses Recht darf er jedoch nur nach „billigem Ermessen“ anwenden. Das heißt: Er muss sowohl seine eigenen Interessen als auch die der Mitarbeiter berücksichtigen.

Für Dienstreisen während der Coronakrise bedeutet das: Arbeitgeber müssen unter anderem die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Länder beachten, die von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft sind. „Vor diesem Hintergrund wird eine Reise in die genannten Gebiete nicht mehr dem billigen Ermessen entsprechen und der Arbeitnehmer kann den Antritt der Dienstreise verweigern“, sagt Görzel.

Hinzu kommt: die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel gibt Arbeitgebern vor, Dienstreisen und Meetings soweit wie möglich zu reduzieren und durch technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen zu ersetzen.

Lesen Sie auch: Videokonferenzen-Anbieter: 5 Tools für Videokonferenzen im Überblick

Was müssen Arbeitgeber unternehmen, um das Infektionsrisiko gering zu halten? „Zunächst müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darüber informieren, wie hoch das Risiko einer Infektion ist und wie sie sich vor dem Coronavirus schützen“, sagt Volker Görzel, Anwalt für Arbeitsrecht. Mit der reinen Information ist es allerdings nicht getan. Denn für alle Unternehmen in Deutschland gelten die Bestimmungen der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeinsam erarbeitet haben. Arbeitgeber müssen demnach beispielsweise gewährleisten, dass Arbeitnehmer einen Mindestabstand von 1,50 Metern wahren können – oder, falls das nicht geht, durch andere Maßnahmen geschützt werden – etwa durch transparente Plastikwände zwischen den Arbeitsplätzen; dass in Sanitärräumen ausreichend Seife, Handtuchspender und Desinfektionsmittel vorhanden sind; dass Arbeits- und Pausenzeiten so verändert werden, dass möglichst wenig Mitarbeiter aufeinandertreffen; dass regelmäßig gelüftet wird; dass Büromitarbeiter die Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten. Alle Einzelheiten finden Sie in diesem Artikel: Corona und Arbeitsschutz: Diese Regeln gelten jetzt für den Infektionsschutz in Betrieben Darüber hinaus gelten auch während der Coronakrise die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht: Laut § 618 BGB muss er alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. An manchen Arbeitsplätzen kann eine Maskenpflicht sinnvoll sein. Mehr dazu: Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Diese Regeln gelten Dürfen Mitarbeiter sich weigern, angeordnete Schutzmaßnahmen zu befolgen? Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt. Um eine Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, darf er darum Mitarbeiter dazu verpflichten, einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. Diese Anweisungen sind laut Görzel in einer Situation wie der derzeitigen durch sein Direktionsrecht gedeckt. „Gibt es einen Betriebsrat, so ist bei solchen Maßnahmen allerdings das Mitbestimmungsrecht zu berücksichtigen“, sagt Görzel (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Was als allgemeine Schutzmaßnahme nicht erlaubt ist: bei Arbeitnehmern die Temperatur messen, ehe sie den Betrieb betreten. „Ob ich krank bin oder nicht, ist auch während der Coronakrise erst einmal eine private Sache“, erklärt der Arbeitsrechtler. Lesen Sie dazu auch: Weisungsrecht: Müssen Mitarbeiter jede Anweisung befolgen? Dürfen Arbeitgeber bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion eine ärztliche Untersuchung des Mitarbeiters verlangen? Das Direktionsrecht hat seine Grenzen, auch während der Corona-Pandemie: Der Arbeitgeber darf laut Görzel nicht massiv in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers eingreifen. Dies wäre aber der Fall, wenn Arbeitgeber Mitarbeiter zu einem Coronatest oder einer ärztlichen Untersuchung verpflichteten. „Das Gleiche gilt für die anstehende Möglichkeit zur Impfung: Arbeitgeber werden Arbeitnehmer nicht zwingen können, sich impfen zu lassen“, sagt Görzel. Allerdings gebe es Ausnahmen in speziellen Branchen. „So, wie sich etwa Piloten einem psychologischen Test unterziehen müssen, können Arbeitgeber beispielsweise in der pharmazeutischen Industrie, in der allerhöchste Sicherheitsvorkehrungen nötig sind, ihre Mitarbeiter zu einem Coronatest verpflichten. Und das geschieht in der Praxis auch“, so Görzel. Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter dazu verpflichten, die Corona-Warn-App zu nutzen? Die Corona-Warn-App informiert Nutzer, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde. Dies soll das Risiko reduzieren, dass Menschen das Virus unbewusst weiterverbreiten – und ihnen helfen, entsprechend reagieren zu können, sich also etwa in Selbstisolation zu begeben. Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter allerdings nicht dazu zwingen, die App zu verwenden. „Dies ist arbeitsrechtlich absolut unzulässig, da die Nutzung der App auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht“, so Anwalt Görzel. Darüber hinaus würde eine solche Anordnung des Arbeitgebers der Datenschutz-Grundverordnung widersprechen, wie die Bundesregierung in einem FAQ-Katalog erklärt. Müssen Mitarbeiter bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus den Arbeitgeber informieren? Arbeitnehmer sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich umgehend beim Arbeitgeber krankzumelden. Die Art der Erkrankung müssen sie ihm hingegen nicht mitteilen. Lesen Sie dazu auch: Krankmeldung: Was Arbeitgeber wissen müssen „Da es sich bei dem Coronavirus aber um eine hochansteckende und gefährliche Krankheit handelt, wird man aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht herleiten können, dass Arbeitnehmer ausnahmsweise die Art ihrer Erkrankung mitteilen sollten oder sogar müssen“, sagt Görzel. Nur so könne der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus ergreifen. „Im Detail ist diese Frage juristisch jedoch noch nicht geklärt. Das letzte Urteil zu einem ähnlichen Thema stammt aus den 70er-Jahren und ist auf die heutige Situation nicht anwendbar“, so Anwalt Görzel weiter. Er empfiehlt Unternehmen daher, solche Punkte frühzeitig zu regeln, zum Beispiel als gesonderte Betriebsvereinbarung zu Infektionskrankheiten. Dürfen Arbeitgeber Mitarbeitern verhaltensbedingt kündigen, wenn diese trotz Corona-Infektion zur Arbeit kommen? Hat sich ein Mitarbeiter mit dem SARS-CoV-2-Virus angesteckt und erscheint trotzdem am Arbeitsplatz, verstößt er gegen seine Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber. Wenn er keinen Kollegen ansteckt, kann der Verstoß dennoch eine Abmahnung rechtfertigen. Steckt der Infizierte sogar Kollegen an, könnte dies einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung darstellen. „Allerdings gilt das nur für die Theorie. In der Praxis wird ein Arbeitgeber kaum beweisen können, dass Mitarbeiter A Mitarbeiter B mit dem Coronavirus angesteckt hat. Und dies beispielsweise nicht in der Familie des Kollegen geschehen ist. Genau das müsste der Arbeitgeber aber belegen, wenn der Fall vor Gericht geht“, so Arbeitsrechtler Görzel. Weitere Infos und Fallbeispiele: Kündigen wegen Corona: Diese Regeln gelten jetzt für Kündigungen Dürfen Arbeitgeber von Arbeitnehmern Auskunft darüber verlangen, wo sie Urlaub machen oder gemacht haben? Urlaub bedeutet Freizeit – und wie Arbeitnehmer diese verbringen, müssen sie ihrem Chef nicht mitteilen. Entsprechend gilt: „Sich nach Urlaubsplänen zu erkundigen, ist ebenso unzulässig wie die Frage nach der Familienplanung eines Bewerbers im Vorstellungsgespräch", erklärt Görzel. Arbeitnehmer dürften im Hinblick auf ihre Urlauspläne daher sogar lügen, ohne dass sie dafür im Nachhinein Konsequenzen fürchten müssen. Allerdings gilt aktuell: Kehren Urlauber aus einem ausländischen Risikogebiet zurück, sind sie laut einer Verordnung verpflichtet, zehn Tage lang in häuslicher Quarantäne zu bleiben. Das Risiko eines eventuellen Gehaltsausfalls tragen sie dann selbst. Mehr dazu hier: Reisen in Risikogebiete: Das gilt laut Arbeitsrecht bei der Rückkehr aus Risikogebieten Anwalt Görzel zufolge kann sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zudem ein Anspruch darauf ergeben zu erfahren, ob jemand im engsten Umfeld eines Arbeitnehmers Symptome des Coronavirus zeigt. Denn dann müsse der Chef dessen Kollegen vor einer Ansteckung schützen. „Aber auch hier gilt wieder: Juristisch ist dieses Thema noch nicht geklärt. Arbeitgeber haben zwar sehr wahrscheinlich ein Fragerecht. Wenn der Mitarbeiter die Frage aber nicht beantwortet, ist der Arbeitgeber machtlos." Was sollten Arbeitgeber bei Verdacht oder bestätigtem Fall einer Corona-Infektion tun? Wenn ein Mitarbeiter am Coronavirus erkrankt ist oder der Verdacht darauf besteht, rät Görzel, eng mit dem Gesundheitsamt zusammenzuarbeiten und Schutzmaßnahmen für die restliche Belegschaft zu ergreifen. Weisen auch andere Mitarbeiter Corona-Symptome (Husten, Schnupfen, Halskratzen und in manchen Fällen auch Durchfall) auf, sollten Arbeitgeber sie nach Hause schicken. Wenn die Corona-Warn-App von Beschäftigten ein hohes Risiko anzeigt oder diese von einem Coronafall im engeren Umfeld berichten, empfiehlt Görzel Arbeitgebern ebenfalls, sie nach Hause schicken. „Der Mitarbeiter müsste dann bis zum Testergebnis Urlaub nehmen oder einen Arzt finden, der ihn krankschreibt – was viele tun“, so Görzel. Alternativ könnten Arbeitgeber den Mitarbeiter freistellen, müssten dann aber sein Gehalt normal weiterzahlen. Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Corona-Infektion im Homeoffice arbeiten? Liegt ein Verdacht vor, dass ein Mitarbeiter sich mit dem Coronavirus infiziert hat, dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich von zu Hause arbeiten, wenn ihre Tätigkeit und ihre Wohnsituation das ermöglichen. „Angst alleine rechtfertigt jedoch nicht, dass man zu Hause bleiben darf“, sagt Görzel. Die Entscheidung, ob Homeoffice möglich ist oder nicht, liegt beim Arbeitgeber – daran hat auch die Corona-Pandemie grundsätzlich nichts geändert. Aber: Eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) verpflichtet die Unternehmen aktuell, ihren Mitarbeitern in der Pandemie die Arbeit von zuhause zu ermöglichen – es sei denn, "zwingende betriebsbedingte Gründe" sprechen dagegen. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 15. März 2021. Ist kein Homeoffice möglich und verweigert ein Mitarbeiter aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit, obwohl kein Verdacht auf eine Infektion besteht, dürfen Chefs ihn Görzel zufolge abmahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen. Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter aus Vorsicht ins Homeoffice schicken? Die aktuelle Arbeitsschutzverordnung sieht keine Pflicht für Arbeitnehmer vor, im Homeoffice zu arbeiten. Chefs dürfen Mitarbeiter zwar anweisen, zu Hause zu bleiben, etwa, wenn diese aufgrund einer Vorerkrankung ein höheres Infektionsrisiko haben. Aber: „Wenn ich als Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus Vorsichtsgründen nicht im Betrieb haben will, dann muss ich ihn bezahlt freistellen", sagt Anwalt Görzel. Einseitig Homeoffice anordnen dürfen Arbeitgeber also nicht. „Das muss immer von beiden Seiten akzeptiert werden. An dieser strengen Rechtslage hat sich bislang noch nichts geändert, auch wenn sie aktuell in der Diskussion steht", so Görzel weiter. Weigert sich ein Mitarbeiter, im Homeoffice zu arbeiten, muss der Arbeitgeber ihn von seiner Arbeitspflicht entbinden und ebenfalls bezahlt freistellen. Wenn im Arbeitsvertrag allerdings kein Einsatzort steht, dürfen Arbeitgeber diesen "nach billigem Ermessen" festlegen. Da die aktuelle Arbeitsschutzverordnung Homeoffice empfiehlt, ist es im Moment nicht ermessenswidrig, das Homeoffice als Einsatzort zu bestimmen. Mehr zum Thema: Recht auf Homeoffice: Was die neue Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber bedeutet Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter dazu zwingen, im Homeoffice ihr Privathandy beruflich zu nutzen? Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Mitarbeitern alle nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen – auch im Homeoffice. Daher ist es unzulässig, von Mitarbeitern zu verlangen, dienstliche Gespräche mit dem privaten Telefon zu führen. Indes: „Dies gilt nicht für betriebliche Notfälle oder Situationen, die der Arbeitgeber nicht vorhersehen konnte. Dann ist ein solches Vorgehen zulässig. Die anfallenden Verbindungskosten können Arbeitnehmer dann mit dem Chef abrechnen“, erklärt Görzel. Übertragen auf die Zeit der Corona-Pandemie bedeutet dies: Zu Beginn der Krise wären Arbeitgeber befugt gewesen, Mitarbeitern eine berufliche Nutzung des Privathandys vorzuschreiben. „Inzwischen allerdings hatten Chefs genug Zeit, sich auf eine Homeoffice-Situation der Mitarbeiter vorzubereiten. Dazu gehört dann eben auch, ihnen ein Diensthandy zur Verfügung zu stellen“, so der Anwalt. Mehr zum Thema: Homeoffice-Regelungen: Diese Regelungen gelten im Homeoffice Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter anweisen, aus dem Homeoffice in den Betrieb zurückzukehren? „In vielen Fällen ist der Arbeitgeber etwa durch das Weisungsrecht befugt festzulegen, an welchem Arbeitsort Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachkommen sollen“, erklärt Görzel. Aktuell verpflichtet die Arbeitsschutzverordnung Unternehmer jedoch dazu, Mitarbeitern das Homeoffice anzubieten. Dem würde eine Anordnung, in den Betrieb zurückzukehren, widersprechen. Hinzu kommt: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich beispielsweise zu Beginn der Corona-Pandemie vertraglich auf eine definierte Dauer des Homeoffice geeinigt haben, müssen Arbeitgeber sich laut Görzel ebenfalls daran halten. Und wenn Eltern, etwa aufgrund einer Schulschließung, dazu gezwungen sind, ihre Kinder daheim zu betreuen, dürfen sie ebenfalls weiter vom Homeoffice aus arbeiten. Bekommen Mitarbeiter in Quarantäne weiter Gehalt? Normalerweise bekommen kranke und arbeitsunfähige Mitarbeiter eine Lohnfortzahlung. Besteht jedoch nur der Verdacht einer Infektion und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Lesen Sie dazu auch: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wer bekommt wie viel? Dann greift eine andere Lösung: Arbeitnehmer bekommen weiterhin das Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt. Dieser kann sich die Gehaltskosten aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen. Der Anspruch auf Entschädigung ist im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) geregelt. Wie hoch ist diese Entschädigungszahlung? Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Mehr zum Thema: Lohnkosten bei Quarantäne: Wer das Gehalt zahlt, wenn Mitarbeiter zuhause festsitzen Was gilt, wenn Schulen oder Kitas schließen? Muss ein Mitarbeiter daheim bleiben, um infolge einer Schließung der Schule oder Kita sein Kind zu betreuen, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihm für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls zu zahlen, maximal aber 2016 Euro im Monat. Der Arbeitgeber bekommt dieses Geld vom Staat erstattet und darf die Entschädigung freiwillig aufstocken. Ab der 7. Woche muss der betreuende Elternteil die Entschädigung direkt beim Staat beantragen. Insgesamt gibt es die Corona-Unterstützung für maximal zehn Wochen bei nicht alleinerziehenden Arbeitnehmern und für maximal 20 bei alleinerziehenden Angestellten. Sie ist bis Ende März 2021 befristet. Allerdings müssen für einen Entschädigungsanspruch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes ist auf behördliche Anordnung hin geschlossen worden. Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist, etwa aufgrund einer Behinderung, auf besondere Hilfe angewiesen. Eltern haben alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um das Kind alternativ betreuen zu lassen – etwa durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung. Wichtig: Der Entschädigungsanspruch gilt auch in Fällen, in denen die Präsenzpflicht an Schulen ausgesetzt oder die Feriendauer offiziell verlängert wurde. Er gilt jedoch nicht für Tage, an denen Schulen oder Kitas sowieso geschlossen gewesen wären – etwa aufgrund gesetzlicher Feiertage, normaler Ferien oder geplanter Schließzeiten der Kita. Ist das Kind eines Mitarbeiters am Coronavirus erkrankt, hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben und sein Kind zu pflegen. Je nachdem, was im Vertrag steht, müssen Arbeitgeber ihm dann trotzdem weiter Gehalt zahlen – oder die Krankenkasse springt ein. Darüber hinaus gibt es rückwirkend zum 5. seit Januar 2021 eine weitere Betreuungshilfe für Arbeitnehmer: Die gesetzlichen Ansprüche auf das Kinderkrankengeld haben sich für 2021 verdoppelt. Dazu haben sich die Voraussetzungen für die Ansprüche geändert: Eltern dürfen die Kinderkrankentage komplett nutzen, um einen zusätzlichen Betreuungsbedarf infolge der Coronavirus-Pandemie abzudecken – und zwar auch dann, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Mehr dazu: Coronavirus und Kinderbetreuung: Wer zahlt, wenn Eltern ihre Kinder zuhause betreuen müssen? Dürfen Arbeitgeber aufgrund anfallender Mehrarbeit während der Coronakrise Überstunden anordnen? Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer Überstunden nur in dem Umfang leisten, wie er im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise mit einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. „In Ausnahmefällen kann ein Arbeitgeber allerdings Überstunden einseitig anordnen. Dies gilt etwa, wenn dem Betrieb ein Schaden droht, der nur durch Überstunden zu verhindern ist“, erklärt Görzel. Diese Situation wäre beispielsweise gegeben, wenn viele Mitarbeiter aufgrund einer Covid-19-Erkrankung ausfallen. Mehr dazu hier: Überstunden: Wann muss der Arbeitgeber bezahlen? Dürfen Arbeitgeber Mitarbeitern aufgrund von Umsatzeinbrüchen während der Coronakrise kündigen? Um einem Mitarbeiter zu kündigen, brauchen Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Dieser kann etwa ein dauerhafter Beschäftigungsmangel sein: In dem Fall ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich. „Jedoch dürften Umsatzeinbrüche infolge der Coronakrise für eine solche Kündigung nicht ausreichen. Denn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind zeitlich begrenzt, insbesondere jetzt, wo eine mögliche Impfung in Aussicht steht“, sagt Arbeitsrechtler Görzel. Zudem gebe es staatliche Mittel, wie etwa Überbrückungshilfen und Kurzarbeit, die Arbeitgeber nutzen könnten, um Kündigungen zu vermeiden. Können Arbeitgeber Dienstreisen in Risikogebiete anordnen? Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber im Zuge seines Weisungsrechts Dienstreisen anordnen. Dieses Recht darf er jedoch nur nach „billigem Ermessen“ anwenden. Das heißt: Er muss sowohl seine eigenen Interessen als auch die der Mitarbeiter berücksichtigen. Für Dienstreisen während der Coronakrise bedeutet das: Arbeitgeber müssen unter anderem die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Länder beachten, die von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft sind. „Vor diesem Hintergrund wird eine Reise in die genannten Gebiete nicht mehr dem billigen Ermessen entsprechen und der Arbeitnehmer kann den Antritt der Dienstreise verweigern“, sagt Görzel. Hinzu kommt: die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel gibt Arbeitgebern vor, Dienstreisen und Meetings soweit wie möglich zu reduzieren und durch technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen zu ersetzen. Lesen Sie auch: Videokonferenzen-Anbieter: 5 Tools für Videokonferenzen im Überblick