Höhere Gewalt: Was in Corona-Zeiten für geschlossene Verträge gilt
Höhere Gewalt
Was in Corona-Zeiten für geschlossene Verträge gilt
Viele Unternehmen können wegen der Corona-Pandemie Liefer-, Kauf-oder andere Verträge nicht einhalten und verweisen auf höhere Gewalt. Doch so einfach ist es meist nicht. In welchen Fällen Verträge angepasst werden dürfen und wann Schadensersatz fällig werden kann.
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Veranstaltungen sind abgesagt, Lieferketten gestört, Betriebe geschlossen – die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Eindämmungsmaßnahmen erschweren vielen Unternehmen die Erfüllung bereits geschlossener Verträge. Aber können sich Unternehmen auf höhere Gewalt berufen und Verträge einfach anpassen oder ganz auflösen? Oder kann der Kunde sogar Schadensersatz für verspätete oder nicht erfüllte Verträge verlangen?
Ist Corona ein Fall von höherer Gewalt?
„Das deutsche Recht liefert keine gesetzliche Definition, wann ein Ereignis als höhere Gewalt zu verstehen ist“, erklärt Alessandra Schnell, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht der Kanzlei Sonntag & Partner.
Da sich die Rechtsprechung aber mit dem Thema beschäftigt hat, gibt es zumindest eine Definition, an der man sich orientieren kann. Der Bundesgerichtshof versteht unter höherer Gewalt ein:
betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das
unvorhersehbar und ungewöhnlich ist und das
mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht vermieden oder behoben werden kann.
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Veranstaltungen sind abgesagt, Lieferketten gestört, Betriebe geschlossen – die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Eindämmungsmaßnahmen erschweren vielen Unternehmen die Erfüllung bereits geschlossener Verträge. Aber können sich Unternehmen auf höhere Gewalt berufen und Verträge einfach anpassen oder ganz auflösen? Oder kann der Kunde sogar Schadensersatz für verspätete oder nicht erfüllte Verträge verlangen?
Ist Corona ein Fall von höherer Gewalt?
„Das deutsche Recht liefert keine gesetzliche Definition, wann ein Ereignis als höhere Gewalt zu verstehen ist“, erklärt Alessandra Schnell, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht der Kanzlei Sonntag & Partner.
Da sich die Rechtsprechung aber mit dem Thema beschäftigt hat, gibt es zumindest eine Definition, an der man sich orientieren kann. Der Bundesgerichtshof versteht unter höherer Gewalt ein:
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