Höhere Gewalt
Was in Corona-Zeiten für geschlossene Verträge gilt

Viele Unternehmen können wegen der Corona-Pandemie Liefer-, Kauf-oder andere Verträge nicht einhalten und verweisen auf höhere Gewalt. Doch so einfach ist es meist nicht. In welchen Fällen Verträge angepasst werden dürfen und wann Schadensersatz fällig werden kann.

, von

Kommentieren
© Marie Maerz / photocase.de

Veranstaltungen sind abgesagt, Lieferketten gestört, Betriebe geschlossen – die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Eindämmungsmaßnahmen erschweren vielen Unternehmen die Erfüllung bereits geschlossener Verträge. Aber können sich Unternehmen auf höhere Gewalt berufen und Verträge einfach anpassen oder ganz auflösen? Oder kann der Kunde sogar Schadensersatz für verspätete oder nicht erfüllte Verträge verlangen?

Ist Corona ein Fall von höherer Gewalt?

„Das deutsche Recht liefert keine gesetzliche Definition, wann ein Ereignis als höhere Gewalt zu verstehen ist“, erklärt Alessandra Schnell, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht der Kanzlei Sonntag & Partner.

Da sich die Rechtsprechung aber mit dem Thema beschäftigt hat, gibt es zumindest eine Definition, an der man sich orientieren kann. Der Bundesgerichtshof versteht unter höherer Gewalt ein:

  • betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das
  • unvorhersehbar und ungewöhnlich ist und das
  • mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht vermieden oder behoben werden kann. 


Sie möchten weiterlesen?
impulse+ icon Anmelden
impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle impulse+ icon-Inhalte zugreifen.
impulse+ icon impulse-Mitglied werden
  • impulse-Magazin
  • alle impulse+ icon-Inhalte
  • digitales Unternehmer-Forum
  • exklusive Mitglieder-Events
  • und vieles mehr …
In eigener Sache
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Online-Workshop für Unternehmer
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Im Online Workshop "Zukunft sichern: So entwickeln Sie Ihr Geschäftsmodell weiter" gehen Sie dieses Ziel an.
Veranstaltungen sind abgesagt, Lieferketten gestört, Betriebe geschlossen – die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Eindämmungsmaßnahmen erschweren vielen Unternehmen die Erfüllung bereits geschlossener Verträge. Aber können sich Unternehmen auf höhere Gewalt berufen und Verträge einfach anpassen oder ganz auflösen? Oder kann der Kunde sogar Schadensersatz für verspätete oder nicht erfüllte Verträge verlangen? Ist Corona ein Fall von höherer Gewalt? „Das deutsche Recht liefert keine gesetzliche Definition, wann ein Ereignis als höhere Gewalt zu verstehen ist“, erklärt Alessandra Schnell, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht der Kanzlei Sonntag & Partner. Da sich die Rechtsprechung aber mit dem Thema beschäftigt hat, gibt es zumindest eine Definition, an der man sich orientieren kann. Der Bundesgerichtshof versteht unter höherer Gewalt ein: betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht vermieden oder behoben werden kann.  .paywall-shader { position: relative; top: -250px; height: 250px; background: linear-gradient(to bottom, rgba(255, 255, 255, 0) 0%, rgba(255, 255, 255, 1) 90%); margin: 0 0 -250px 0; padding: 0; border: none; clear: both; } Sie möchten weiterlesen? Anmelden impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle -Inhalte zugreifen. Jetzt anmelden impulse-Mitglied werden impulse-Magazin alle -Inhalte digitales Unternehmer-Forum exklusive Mitglieder-Events und vieles mehr … Jetzt Mitglied werden