Finanzen
Krise der Gesellschaft – Stolperfalle für den Gesellschafter?!

Die Haftungsgefahren für Geschäftsführungsorgane bei einer Unternehmenskrise sollten hinlänglich bekannt sein und lassen sich vielerorts nachlesen. Allzu leicht geraten aber die Risiken für die Gesellschafter aus dem Blick. Umso schmerzlicher kann es diesen dann treffen, wenn ihm die Gläubiger des Unternehmens die Augen öffnen.

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Die Verantwortung eines Gesellschafters wird immer wieder leichtfertig auf die Aufbringung des Stammkapitals reduziert. Diese vereinfachte Sicht ist aber spätestens in der Krise der Gesellschaft falsch. Die Finanzierungsveranwortung des Gesellschafters gerät in diesen Situationen unweigerlich in den Mittelpunkt. Den Gläubigern steht im Fall der Fälle lediglich das Vermögen der kriselnden Gesellschaft zur Verfügung. Dazu zählt dann auch im weitesten Sinne das Kapital, das der Gesellschafter zur Verfügung gestellt hat.

Je mehr Risiken, desto höher der Sanierungsbeitrag

Im „worst case“ wird ein Insolvenzverwalter die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung, die Art und Weise der weiteren Finanzierung der Gesellschaft und die Erhaltung des Kapitals, das der Gesellschafter bereit gestellt hat, durchleuchten. Die Überprüfungen sind aber nicht nur auf den Insolvenzfall begrenzt, sondern diese Faktoren müssen auch schon bei einer außergerichtlichen Sanierung bewertet und „eingepreist“ werden. Professionelle Gläubiger werden vom Gesellschafter einen höheren Sanierungsbeitrag fordern, wenn ihnen derartige Risiken bekannt sind oder sie diese zumindest vermuten. Ein verantwortlicher Geschäftsführer wird im Vorfeld von Sanierungsverhandlungen dies ebenfalls berücksichtigen, eine Überprüfung veranlassen und seinen Gesellschafter auf mögliche Haftungsrisiken hinweisen.

Oftmals werden Finanzierungsentscheidungen von steuer- und liquiditätsoptimierenden Erwägungen getrieben. Insbesondere die Absicherung von Fremdfinanzierungen der Gesellschaft durch Gesellschafter – zum Beispiel in Form einer Bürgschaft – führen im Krisenfall zu einer Inanspruchnahme des Gesellschafters. In diesen Fallkonstellationen droht die über § 135 der Insolvenzordnung auch dann, wenn die konkret besicherte Verbindlichkeit der Gesellschaft aus weiteren Sicherheiten, die sie gestellt hat, vollständig befriedigt wird.

Mitgesicherte Darlehen: vom Notanker zum Fallstrick

Ein Klassiker ist das durch den Gesellschafter mitgesicherte Darlehen: Zum Zeitpunkt der Darlehensausreichung gehen alle Beteiligten davon aus, dass aufgrund der umfangreichen sonstigen Sicherheiten eine Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheit unwahrscheinlich ist. Sie soll nur als „Notanker“ zur Absicherung einer geringen Lücke dienen. Eine fatale Fehleinschätzung, die dazu führen kann, dass die vollständige Sicherheit des Gesellschafters in Anspruch genommen wird. Bei mittelständischen Unternehmen folgt daraus schnell die persönliche Haftung des Unternehmers. In Konzernstrukturen kann dieses Vorgehen dazu führen, dass andere Konzerngesellschaften haften müssen.

Unangenehme Überraschungen können dadurch entstehen, dass an Stelle einer angemessenen Eigenkapitalausstattung Gesellschafterdarlehen gewährt werden. Hintergrund sind die Regelungen zum sogenannten Eigenkapitalersatz, die die Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat. Drückt sich der Gesellschafter vor der Zuführung von „echtem“ Eigenkapital, indem er das für die Gesellschaft erforderliche Kapital in Form von Darlehen oder der Gebrauchsüberlassung von Gegenständen finanziert, soll er im Krisenfall nicht privilegiert werden. Das auf andere Art und Weise überlassene „Kapital“ muss im Fall der Krise in der Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger verbleiben.

Die Möglichkeiten, einmal getroffene Finanzierungsentscheidungen nach dem Beginn einer Krise zu korrigieren, sind ausgesprochen gering und in der Regel mit hohem Aufwand verbunden. Daher sollten Finanzierungsentscheidungen immer auch einer „krisenoptimierten“ Betrachtung unterzogen werden. Steuer- und Liquiditätsaspekte sollten nicht die bestimmenden Erwägungen sein. Zu oft erweist sich ein vermeintlicher Vorteil in einer Krisensituation als liquiditäts- und ergebniswirksamer Nachteil und damit als selbst gestellte Stolperfalle für den Gesellschafter.

Dr. Christian Heintze ist Gründungspartner der auf Insolvenzverwaltung und Sanierungsberatung spezialisierten Kanzlei BBL Bernsau Brockdorff und seit 2013 Mitglied des Managing-Boards bei BBL. Im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Sanierungen übernimmt Dr. Heintze auch operative Tätigkeiten als CRO. Er absolvierte nach einem Studium der Rechtswissenschaften in Halle und einem Referendariat in Dessau und Tokyo, Japan, ein Zusatzstudium der Finanz- und Steuerwissenschaften, promovierte zum Dr. jur. an der Universität Osnabrück und ist seit 1999 als Rechtsanwalt tätig. Seit 2003 wird er regelmäßig als Insolvenzverwalter bestellt. Seit 2012 hat Dr. Heintze in mehreren (eigenverwalteten) Insolvenzverfahren Gläubiger oder Geschäftsführung im Hinblick auf den Umgang mit Anleihegläubigern beraten. In 2013 übernahm er die Geschäftsführung fünf italienischer Gesellschaften, um ein gerichtliches Vergleichsverfahren in Italien durchzuführen. Er ist unter anderem Mitglied in der Dresdner Juristischen Gesellschaft e.V. und der Gesellschaft für Restrukturierung - TMA Deutschland e.V.
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