Sonnenschutz am Arbeitsplatz
Wie Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor der Sonne schützen müssen

Zu viel Sonne erhöht das Hautkrebsrisiko. Deshalb müssen Arbeitgeber für Sonnenschutz am Arbeitsplatz sorgen. Für wen die Regeln gelten und was zu tun ist.

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Sonnenschutz am Arbeitsplatz ist für die Gesundheit der Mitarbeiter wichtig
© Suraphol Thipsombutwong / EyeEm / Getty Images

Jeder, der schon mal einen Sonnenbrand hatte, weiß, wie gefährlich zu viel Sonne sein kann. Noch schlimmer aber sind die Langzeitfolgen: „UV-Strahlen sind energiereiche, elektromagnetische Wellen, die Zellen in der Haut schädigen und zum Beispiel Hautkrebs auslösen können“, erklärt Jörg Feldmann, Pressereferent der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Je häufiger jemand der Sonne ausgesetzt ist, desto höher ist das Risiko einer Erkrankung. „Die Belastung mit natürlichen UV-Strahlen ist eine Gefährdung, die lange Zeit unterschätzt wurde“, berichtet der Arbeitsschutzexperte. Erst 2015 wurden krankhafte Hautveränderungen wie Karzinome überhaupt in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Und seit 2019 haben Mitarbeiter Anspruch auf Sonnenschutz am Arbeitsplatz.

Welche Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter vor Sonne schützen?

Handeln müssen vor allem Unternehmer, deren Mitarbeiter regelmäßig im Freien arbeiten. In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Rede von „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr am Tag“.

Der Hintergrund: Bauarbeiter oder Landschaftsgärtner haben eine bis zu dreimal höhere Belastung mit UV-Strahlung als Angestellte im Büro. „Entscheidend ist die Jahresdosis, die aufgenommen wird“, sagt Feldmann. Ein erhöhtes Risiko haben etwa auch Beschäftigte im Transportgewerbe, die viel ausliefern.

Im Büro muss der Arbeitgeber dagegen keine besonderen Maßnahmen ergreifen. „Eine UV-Lichtschutzfolie an den Fenstern ist nicht nötig.“

Was müssen Arbeitgeber konkret für den Sonnenschutz am Arbeitsplatz tun?

1. Mitarbeiter aufklären

Um sich wirksam vor UV-Strahlung zu schützen, müssen die Angestellten die Gefahren zunächst kennen. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über Schutzmaßnahmen aufzuklären und auch auf deren Einhaltung zu achten“, erklärt Feldmann.

Auf einer Baustelle könnte das beispielsweise bedeuten, dass ein Arbeiter mit nacktem Oberkörper dazu aufgefordert wird, sich etwas überzuziehen. Wie der Arbeitgeber über die Gefahren aufklärt, bleibt ihm überlassen.

2. Vorsorge anbieten

Der Arbeitgeber muss Mitarbeitern, die intensiver UV-Belastung ausgesetzt sind, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Das kann beispielsweise ein Hautkrebsscreening sein. Denn je früher ein Karzinom erkannt wird, desto besser lässt es sich behandeln.

Die Untersuchung erfolgt bei einem zugelassenen Arbeitsmediziner und wird in der Regel über den Betrieb abgerechnet. „Unternehmer sollten sich bei der Berufsgenossenschaft erkundigen, welche Betriebsärzte in der Region zugelassen sind, um dann einen Termin auszumachen“, so Feldmann.

3. Schutzmaßnahmen ergreifen

Arbeitgeber müssen auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Mitarbeiter vor zu viel UV-Licht zu schützen. Dafür haben sie verschiedene Möglichkeiten. So wird zwischen technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen unterschieden.

  • Technische Maßnahmen: Eine Möglichkeit besteht darin, durch technische Hilfsmittel für zusätzlichen Sonnenschutz bei der Arbeit zu sorgen. „Unter die technischen Lösungen fallen alle Maßnahmen, die für zusätzlichen Schatten sorgen, zum Beispiel ein Sonnensegel“, erläutert Feldmann. Das verringert die direkte UV-Strahlung und damit das Erkrankungsrisiko der Mitarbeiter.
  • Organisatorische Maßnahmen: Auch in der Betriebsorganisation lassen sich Dinge verändern, um die Strahlenbelastung für die Mitarbeiter zu verringern. So kann der Unternehmer Arbeitszeiten anders organisieren: Bestimmte Arbeiten im Freien sollten nicht in die Mittagszeit gelegt werden. Wann die UV-Strahlung besonders hoch ist, verrät der UV-Index des Bundesamts für Strahlenschutz.
  • Persönliche Maßnahmen: Zu den persönlichen Maßnahmen zählt alles, was der Mitarbeiter selbst tun kann, um sich zu schützen. „In unseren Breiten ist meist keine UV-Schutzkleidung nötig“, sagt Feldmann. Sinnvoll sei dagegen lange Kleidung und eine Kopfbedeckung mit Nackenschutz. „Der Betrieb kann auch Sonnencreme zur Verfügung stellen, bei der sich Mitarbeiter bedienen können.“

Wo ist der Anspruch auf Sonnenschutz am Arbeitsplatz festgelegt?

Der Anspruch auf Sonnenschutz am Arbeitsplatz geht zurück auf eine Novelle der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die am 18. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Mit der Änderung will die Bundesregierung die Gefahren durch natürliche UV-Strahlung begrenzen.

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Jeder, der schon mal einen Sonnenbrand hatte, weiß, wie gefährlich zu viel Sonne sein kann. Noch schlimmer aber sind die Langzeitfolgen: „UV-Strahlen sind energiereiche, elektromagnetische Wellen, die Zellen in der Haut schädigen und zum Beispiel Hautkrebs auslösen können“, erklärt Jörg Feldmann, Pressereferent der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Je häufiger jemand der Sonne ausgesetzt ist, desto höher ist das Risiko einer Erkrankung. „Die Belastung mit natürlichen UV-Strahlen ist eine Gefährdung, die lange Zeit unterschätzt wurde“, berichtet der Arbeitsschutzexperte. Erst 2015 wurden krankhafte Hautveränderungen wie Karzinome überhaupt in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Und seit 2019 haben Mitarbeiter Anspruch auf Sonnenschutz am Arbeitsplatz. Welche Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter vor Sonne schützen? Handeln müssen vor allem Unternehmer, deren Mitarbeiter regelmäßig im Freien arbeiten. In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Rede von „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr am Tag“. Der Hintergrund: Bauarbeiter oder Landschaftsgärtner haben eine bis zu dreimal höhere Belastung mit UV-Strahlung als Angestellte im Büro. „Entscheidend ist die Jahresdosis, die aufgenommen wird“, sagt Feldmann. Ein erhöhtes Risiko haben etwa auch Beschäftigte im Transportgewerbe, die viel ausliefern. Im Büro muss der Arbeitgeber dagegen keine besonderen Maßnahmen ergreifen. „Eine UV-Lichtschutzfolie an den Fenstern ist nicht nötig.“ Was müssen Arbeitgeber konkret für den Sonnenschutz am Arbeitsplatz tun? 1. Mitarbeiter aufklären Um sich wirksam vor UV-Strahlung zu schützen, müssen die Angestellten die Gefahren zunächst kennen. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über Schutzmaßnahmen aufzuklären und auch auf deren Einhaltung zu achten“, erklärt Feldmann. Auf einer Baustelle könnte das beispielsweise bedeuten, dass ein Arbeiter mit nacktem Oberkörper dazu aufgefordert wird, sich etwas überzuziehen. Wie der Arbeitgeber über die Gefahren aufklärt, bleibt ihm überlassen. 2. Vorsorge anbieten Der Arbeitgeber muss Mitarbeitern, die intensiver UV-Belastung ausgesetzt sind, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Das kann beispielsweise ein Hautkrebsscreening sein. Denn je früher ein Karzinom erkannt wird, desto besser lässt es sich behandeln. Die Untersuchung erfolgt bei einem zugelassenen Arbeitsmediziner und wird in der Regel über den Betrieb abgerechnet. „Unternehmer sollten sich bei der Berufsgenossenschaft erkundigen, welche Betriebsärzte in der Region zugelassen sind, um dann einen Termin auszumachen“, so Feldmann. [mehr-zum-thema] 3. Schutzmaßnahmen ergreifen Arbeitgeber müssen auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Mitarbeiter vor zu viel UV-Licht zu schützen. Dafür haben sie verschiedene Möglichkeiten. So wird zwischen technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen unterschieden. Technische Maßnahmen: Eine Möglichkeit besteht darin, durch technische Hilfsmittel für zusätzlichen Sonnenschutz bei der Arbeit zu sorgen. „Unter die technischen Lösungen fallen alle Maßnahmen, die für zusätzlichen Schatten sorgen, zum Beispiel ein Sonnensegel“, erläutert Feldmann. Das verringert die direkte UV-Strahlung und damit das Erkrankungsrisiko der Mitarbeiter. Organisatorische Maßnahmen: Auch in der Betriebsorganisation lassen sich Dinge verändern, um die Strahlenbelastung für die Mitarbeiter zu verringern. So kann der Unternehmer Arbeitszeiten anders organisieren: Bestimmte Arbeiten im Freien sollten nicht in die Mittagszeit gelegt werden. Wann die UV-Strahlung besonders hoch ist, verrät der UV-Index des Bundesamts für Strahlenschutz. Persönliche Maßnahmen: Zu den persönlichen Maßnahmen zählt alles, was der Mitarbeiter selbst tun kann, um sich zu schützen. „In unseren Breiten ist meist keine UV-Schutzkleidung nötig“, sagt Feldmann. Sinnvoll sei dagegen lange Kleidung und eine Kopfbedeckung mit Nackenschutz. „Der Betrieb kann auch Sonnencreme zur Verfügung stellen, bei der sich Mitarbeiter bedienen können.“ Wo ist der Anspruch auf Sonnenschutz am Arbeitsplatz festgelegt? Der Anspruch auf Sonnenschutz am Arbeitsplatz geht zurück auf eine Novelle der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die am 18. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Mit der Änderung will die Bundesregierung die Gefahren durch natürliche UV-Strahlung begrenzen.