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Einen Sonnenbrand bei der Arbeit bekommen? Schmerzhaft – schlimmer können aber die Langzeitfolgen sein durch UV-Strahlen sein. Je häufiger jemand der Sonne ausgesetzt ist, desto höher ist das Risiko einer Zellschädigung und Erkrankung wie Hautkrebs. „Die Belastung mit natürlichen UV-Strahlen ist eine Gefährdung, die lange Zeit unterschätzt wurde“, berichtet Jörg Feldmann, Pressereferent der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Erst 2015 wurden krankhafte Hautveränderungen wie Karzinome überhaupt in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Und seit 2019 haben Mitarbeiter Anspruch auf Sonnenschutz am Arbeitsplatz.
Sonnenschutz für Mitarbeiter: Wann Arbeitgeber aktiv werden müssen
Handeln müssen vor allem Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Mitarbeitende regelmäßig im Freien arbeiten. In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Rede von „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr am Tag“.
Der Hintergrund: Bauarbeiter oder Landschaftsgärtner haben eine bis zu dreimal höhere Belastung mit UV-Strahlung als Angestellte im Büro. „Entscheidend ist die Jahresdosis, die aufgenommen wird“, sagt Feldmann. Ein erhöhtes Risiko haben etwa auch Beschäftigte im Transportgewerbe, die viel ausliefern.
Im Büro muss der Arbeitgeber dagegen keine besonderen Maßnahmen ergreifen. „Eine UV-Lichtschutzfolie an den Fenstern oder ein anderer Blendschutz ist nicht nötig.“
Was müssen Arbeitgeber konkret für den Sonnenschutz am Arbeitsplatz tun?
1. Mitarbeiter aufklären
Um sich wirksam vor UV-Strahlung zu schützen, müssen die Angestellten die Gefahren zunächst kennen. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über Schutzmaßnahmen aufzuklären und auch auf deren Einhaltung zu achten“, erklärt Feldmann.
Auf einer Baustelle könnte das beispielsweise bedeuten, dass ein Arbeiter mit nacktem Oberkörper dazu aufgefordert wird, sich etwas überzuziehen. Wie der Arbeitgeber über die Gefahren aufklärt, bleibt ihm überlassen.
2. Vorsorge anbieten
Zu den Pflichten zum Sonnenschutz für Mitarbeiter gehört auch, Teammitgliedern, die intensiver UV-Belastung ausgesetzt sind, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Das kann beispielsweise ein Hautkrebsscreening sein. Denn je früher ein Karzinom erkannt wird, desto besser lässt es sich behandeln.
Die Untersuchung erfolgt bei einem zugelassenen Arbeitsmediziner und wird in der Regel über den Betrieb abgerechnet. „Unternehmer sollten sich bei der Berufsgenossenschaft erkundigen, welche Betriebsärzte in der Region zugelassen sind, um dann einen Termin auszumachen“, so Feldmann.
3. Schutzmaßnahmen ergreifen
Arbeitgeber müssen auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Mitarbeiter vor zu viel UV-Licht zu schützen. Dafür haben sie verschiedene Möglichkeiten. So wird zwischen technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen unterschieden.
- Technische Maßnahmen: Eine Möglichkeit besteht darin, durch technische Hilfsmittel für zusätzlichen Sonnenschutz bei der Arbeit zu sorgen. „Unter die technischen Lösungen fallen alle Maßnahmen, die für zusätzlichen Schatten sorgen, zum Beispiel ein Sonnensegel“, erläutert Feldmann. Pflastern Arbeiterinnen und Arbeiter beispielsweise einen kleinen Bereich im Freien, könnten sie ein vom Arbeitgeber gestelltes Sonnensegel über sich aufspannen – oder unter einem mobilen Pavillon arbeiten. Das verringert die direkte UV-Strahlung und damit das Erkrankungsrisiko der Mitarbeiter.
- Organisatorische Maßnahmen: Auch in der Betriebsorganisation lassen sich Dinge verändern, um die Belastung durch Sonneneinstrahlung für die Mitarbeiter zu verringern. So kann der Unternehmer Arbeitszeiten anders organisieren: Bestimmte Arbeiten im Freien sollten nicht in die Mittagszeit gelegt werden. Wann die UV-Strahlung besonders hoch ist, verrät der UV-Index des Bundesamts für Strahlenschutz.
- Persönliche Maßnahmen: Zu den persönlichen Maßnahmen zählt alles, was der Mitarbeiter selbst tun kann, um sich zu schützen. „In unseren Breiten ist meist keine spezielle UV-Schutzkleidung nötig“, sagt Feldmann. Sinnvoll sei dagegen lange Kleidung und eine Kopfbedeckung mit Nackenschutz.
Muss der Arbeitgeber Sonnencreme stellen?
Zu den typischen Anti-Sonnenbrand-Maßnahmen gehört Sonnencreme – doch während im Urlaub die meisten daran denken, gehört Eincremen häufig nicht selbstverständlich zum Sonnenschutz am Arbeitsplatz. Daher: „Der Arbeitgeber kann Sonnencreme zur Verfügung stellen, bei der sich Mitarbeiter bedienen können,“, sagt Experte Feldmann. Wieder besonders dann, wenn Mitarbeitende draußen arbeiten. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht.
Die oben aufgezählten Maßnahmen sollten idealerweise bereits genug Sonnenschutz bieten: Die Kleidung etwa, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen, sollte die Haut abdecken und so vor Sonnenbrand schützen.
Wo ist der Anspruch auf Sonnenschutz am Arbeitsplatz festgelegt?
Der Anspruch auf Sonnenschutz am Arbeitsplatz geht zurück auf eine Novelle der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die 2019 in Kraft getreten ist. Die Änderung soll die Gefahren durch natürliche UV-Strahlung begrenzen.
