Stimmt die Chemie zwischen Mitunternehmern oder Freiberuflern nicht mehr, können sie jetzt auseinandergehen, ohne Steuern auf stille Reserven im Betriebsvermögen zu organisieren. Dazu sind freilich einige Bedingungen zu erfüllen. Die Details finden sich in einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben; Az.: IV C 6 – S 2242/07/10002).
Davon profitieren die Gesellschafter von Personengesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KG) und die Freiberufler in Sozietäten (Partnerschaftsgesellschaften). Sie können nun den Betrieb oder die Praxis umstrukturieren, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst werden muss und Steuern entstehen.
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