Pendler mit Zweitwohnung dürfen sich freuen: Ein Urteil erlaubt ihnen, neben der Miete auch die Einrichtung ihrer Bleibe am Arbeitsort abzusetzen. So machen Sie den Anspruch geltend.
30. August 2017, 10:00 Uhr,
Von Reinhard Klimasch
Teppich, Grünpflanze, allerlei anderen Hausrat, selbst Möbel kann man einem aktuellen Urteil zufolge bei doppelter Haushaltsführung absetzen, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen besteht.
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Wer sich aus geschäftlichen oder beruflichen Erwägungen eine zweite Wohnung am entfernten Arbeitsort gönnt, darf die Ausgaben für Möbel und Hausrat in voller Höhe bei der Steuer absetzen – und zwar zusätzlich zu den Unterkunftskosten. So hat es das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 13 K 1216/16 E) kürzlich entschieden. Von dem Urteil zur doppelten Haushaltsführung profitieren können Unternehmer und Arbeitnehmer (zum Beispiel GmbH-Chefs, mitarbeitende Familienangehörige).
Bekanntlich dürfen sie für die Zweitwohnung seit 2014 pro Monat maximal 1000 Euro Unterkunftskosten steuerlich geltend machen. Die Größe der Wohnung spielt keine Rolle (früher: höchstens 60 Quadratmeter). Dieser Höchstbetrag umfasst auf jeden Fall Monatsmiete und Nebenkosten, Reinigung und Pflege der Wohnung, Renovierung, Miete für einen Kfz-Stellplatz. Die Kosten für Möbel und Hausrat zählen nach Ansicht der Finanzbehörden ebenfalls zu den nur begrenzt absetzbaren Unterkunftskosten. Damit ist klar: Angesichts des bescheidenen Höchstbetrags lassen sich Aufwendungen für die Einrichtung meist nicht steuersparend abziehen.
Das Finanzgericht Düsseldorf sieht die Sache jedoch anders: Unterkunftskosten könnten sich nur auf die Unterkunft selbst beziehen, Aufwendungen für Möbel und Hausrat seien deshalb komplett absetzbar. Und zwar auf einen Schlag, falls die Ausgaben pro Gegenstand höchstens 410 Euro (netto) betragen. Teurere Möbelstücke sind über 13 Jahre verteilt abzuziehen. Die Kosten sollten im üblichen Rahmen liegen. Da bleiben Diskussionen mit den Finanzbeamten nicht aus. Falls sie den Steuerabzug ablehnen: Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen (Az.: VI R 18/17).
Vorteilsrechnung
Ein Unternehmer wohnt mit Frau und Kind in Köln. Dieses Haus bleibt Lebensmittelpunkt der Familie. Mit der Firma ist er jetzt in die Nähe von Frankfurt umgezogen. Dort hat er für 1500 Euro pro Monat eine Zweitwohnung angemietet. Da er keine Möbel mitnimmt, sind Anschaffungen fällig: Für Hausrat (Kaufpreis pro Gegenstand bis zu 410 Euro ohne Umsatzsteuer) gibt er insgesamt 5000 Euro aus. Für Möbel und Kücheneinrichtung 52.000 Euro; das ergibt 4000 Euro Abschreibung pro Jahr. So viel Steuern kann er im ersten Jahr sparen:
Ohne Möbel und Hausrat |
|
Miete |
18.000 Euro |
Davon absetzbar |
12.000 Euro |
Steuer gespart (z.B 40%) |
4800 Euro |
Miete mit Möbel und Hausrat |
|
Miete |
18.000 Euro |
Davon absetzbar |
12.000 Euro |
Plus Hausrat |
5000 Euro |
Plus Abschreibung Möbel |
4000 Euro |
Absetzbar insgesamt |
21.000 Euro |
Steuer gespart (z.B 40%) |
8400 Euro |
Mehr gespart |
3600 Euro |
Unser Experte

Oliver Ehrmann ist Steuerberater in der Kanzlei BRL Boege Rohde Luebbehuesen in Berlin.
Wer sich aus geschäftlichen oder beruflichen Erwägungen eine zweite Wohnung am entfernten Arbeitsort gönnt, darf die Ausgaben für Möbel und Hausrat in voller Höhe bei der Steuer absetzen – und zwar zusätzlich zu den Unterkunftskosten. So hat es das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 13 K 1216/16 E) kürzlich entschieden. Von dem Urteil zur doppelten Haushaltsführung profitieren können Unternehmer und Arbeitnehmer (zum Beispiel GmbH-Chefs, mitarbeitende Familienangehörige).
Bekanntlich dürfen sie für die Zweitwohnung seit 2014 pro Monat maximal 1000 Euro Unterkunftskosten steuerlich geltend machen. Die Größe der Wohnung spielt keine Rolle (früher: höchstens 60 Quadratmeter). Dieser Höchstbetrag umfasst auf jeden Fall Monatsmiete und Nebenkosten, Reinigung und Pflege der Wohnung, Renovierung, Miete für einen Kfz-Stellplatz. Die Kosten für Möbel und Hausrat zählen nach Ansicht der Finanzbehörden ebenfalls zu den nur begrenzt absetzbaren Unterkunftskosten. Damit ist klar: Angesichts des bescheidenen Höchstbetrags lassen sich Aufwendungen für die Einrichtung meist nicht steuersparend abziehen.
Das Finanzgericht Düsseldorf sieht die Sache jedoch anders: Unterkunftskosten könnten sich nur auf die Unterkunft selbst beziehen, Aufwendungen für Möbel und Hausrat seien deshalb komplett absetzbar. Und zwar auf einen Schlag, falls die Ausgaben pro Gegenstand höchstens 410 Euro (netto) betragen. Teurere Möbelstücke sind über 13 Jahre verteilt abzuziehen. Die Kosten sollten im üblichen Rahmen liegen. Da bleiben Diskussionen mit den Finanzbeamten nicht aus. Falls sie den Steuerabzug ablehnen: Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen (Az.: VI R 18/17).
Vorteilsrechnung
Ein Unternehmer wohnt mit Frau und Kind in Köln. Dieses Haus bleibt Lebensmittelpunkt der Familie. Mit der Firma ist er jetzt in die Nähe von Frankfurt umgezogen. Dort hat er für 1500 Euro pro Monat eine Zweitwohnung angemietet. Da er keine Möbel mitnimmt, sind Anschaffungen fällig: Für Hausrat (Kaufpreis pro Gegenstand bis zu 410 Euro ohne Umsatzsteuer) gibt er insgesamt 5000 Euro aus. Für Möbel und Kücheneinrichtung 52.000 Euro; das ergibt 4000 Euro Abschreibung pro Jahr. So viel Steuern kann er im ersten Jahr sparen:
Ohne Möbel und Hausrat
Miete
18.000 Euro
Davon absetzbar
12.000 Euro
Steuer gespart (z.B 40%)
4800 Euro
Miete mit Möbel und Hausrat
Miete
18.000 Euro
Davon absetzbar
12.000 Euro
Plus Hausrat
5000 Euro
Plus Abschreibung Möbel
4000 Euro
Absetzbar insgesamt
21.000 Euro
Steuer gespart (z.B 40%)
8400 Euro
Mehr gespart
3600 Euro