Gefangen in der Laufzeit
Im Gegensatz zum Eigentum kann der Leasingnehmer geleaste Gegenstände wie Autos, Anlagen oder Maschinen nicht einfach an den Leasinggeber zurückgeben oder verkaufen, wenn sie nicht weiter benötigt werden oder sie sich der Leasingnehmer, beispielsweise im Falle von Auftragsrückgängen oder sich anbahnenden Krisen, schlicht nicht mehr leisten kann. So entbindet beispielsweise die Schließung von Abteilungen oder die Aufgabe eines Geschäftsbereichs den Leasingnehmer nicht von seinen Pflichten aus dem Leasingvertrag.
Vorsicht beim Unternehmensverkauf
Auch beim Unternehmensverkauf kann der Leasingvertrag zum Hindernis werden. Insbesondere Leasingverträge über Produktionsanlagen enthalten für den Fall eines Inhaberwechsels oft ein Zustimmungserfordernis oder sogar ein Sonderkündigungsrecht zugunsten des Leasinggebers. Ist der Leasinggegenstand etwa eine für die Produktion unentbehrliche Fertigungsstraße, kann dieses Sonderkündigungsrecht (so genannte „Change of Control“-Klausel) die Veräußerung des Unternehmens erschweren oder schlimmstenfalls sogar verhindern. Der Unternehmer sollte deshalb bereits beim Vertragsschluss darauf achten, dass die Zustimmung des Leasinggebers zumindest für einen finanziell akzeptablen Unternehmenskäufer erteilt werden muss.
Finanzielle Nachforderungen bei Beendigung des Leasingvertrags
Der Leasingnehmer sollte sich von Anfang an im Klaren sein, dass der Leasinggegenstand nicht in seinem Eigentum steht und bei Beendigung des Leasingvertrags an den Leasinggeber zurückzugeben ist. Insbesondere bei Beschädigungen des Leasinggegenstands, die sich auf seinen Restwert auswirken, muss der Leasingnehmer mit teils erheblichen Nachforderungen durch den Leasinggeber rechnen.
Änderungen am Leasinggegenstand
Änderungen, die der Leasingnehmer an dem Leasinggegenstand vornehmen möchte, sollten frühzeitig mit dem Leasinggeber abgestimmt werden, um später kostenintensive Rückbauten zu vermeiden. Insbesondere solche Änderungen, die beispielsweise bei Erweiterungen von Produktionsanlagen konstruktive Eingriffe in den Leasinggegenstand erfordern, sind nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers gestattet.
Indirektes Leasing: Verträge mit dem Hersteller selbst verhandeln
Sogenanntes „indirektes Leasing“ liegt vor, wenn eine Anlage eigens für ein Unternehmen spezifiziert bzw. hergestellt wird, aber von einer Leasinggesellschaft gekauft und anschließend an das Unternehmen, den Leasingnehmer, vermietet wird.
Da dem Leasingnehmer die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen Leasinggesellschaft und Hersteller in der Form, wie sie zwischen diesen vereinbart wurden, abgetreten werden, sollte der Leasingnehmer darauf achten, dass er von Anfang an auf den Vertragsinhalt Einfluss nimmt und bestenfalls – wie üblich bei Industrieanlagen – den Vertrag mit dem Käufer selbst aushandelt und sich damit an die Leasinggesellschaft wendet. Wurde in dem Kaufvertrag nämlich beispielsweise eine kürzere als die gesetzliche Gewährleistungsfrist vereinbart, um der Leasinggesellschaft einen besonders günstigen Preis zu bieten, gilt die kürzere Frist auch für den Leasingnehmer.
Unser Experte
Thomas Grünvogel ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle und berät vor allem Unternehmen aus der Automobilindustrie, dem Anlagenbau und der IT, zum Beispiel bei der Gestaltung und Verhandlung von Einkaufs- und Vertriebsverträgen.
Gefangen in der Laufzeit
Im Gegensatz zum Eigentum kann der Leasingnehmer geleaste Gegenstände wie Autos, Anlagen oder Maschinen nicht einfach an den Leasinggeber zurückgeben oder verkaufen, wenn sie nicht weiter benötigt werden oder sie sich der Leasingnehmer, beispielsweise im Falle von Auftragsrückgängen oder sich anbahnenden Krisen, schlicht nicht mehr leisten kann. So entbindet beispielsweise die Schließung von Abteilungen oder die Aufgabe eines Geschäftsbereichs den Leasingnehmer nicht von seinen Pflichten aus dem Leasingvertrag.
Vorsicht beim Unternehmensverkauf
Auch beim Unternehmensverkauf kann der Leasingvertrag zum Hindernis werden. Insbesondere Leasingverträge über Produktionsanlagen enthalten für den Fall eines Inhaberwechsels oft ein Zustimmungserfordernis oder sogar ein Sonderkündigungsrecht zugunsten des Leasinggebers. Ist der Leasinggegenstand etwa eine für die Produktion unentbehrliche Fertigungsstraße, kann dieses Sonderkündigungsrecht (so genannte "Change of Control"-Klausel) die Veräußerung des Unternehmens erschweren oder schlimmstenfalls sogar verhindern. Der Unternehmer sollte deshalb bereits beim Vertragsschluss darauf achten, dass die Zustimmung des Leasinggebers zumindest für einen finanziell akzeptablen Unternehmenskäufer erteilt werden muss.
Finanzielle Nachforderungen bei Beendigung des Leasingvertrags
Der Leasingnehmer sollte sich von Anfang an im Klaren sein, dass der Leasinggegenstand nicht in seinem Eigentum steht und bei Beendigung des Leasingvertrags an den Leasinggeber zurückzugeben ist. Insbesondere bei Beschädigungen des Leasinggegenstands, die sich auf seinen Restwert auswirken, muss der Leasingnehmer mit teils erheblichen Nachforderungen durch den Leasinggeber rechnen.
Änderungen am Leasinggegenstand
Änderungen, die der Leasingnehmer an dem Leasinggegenstand vornehmen möchte, sollten frühzeitig mit dem Leasinggeber abgestimmt werden, um später kostenintensive Rückbauten zu vermeiden. Insbesondere solche Änderungen, die beispielsweise bei Erweiterungen von Produktionsanlagen konstruktive Eingriffe in den Leasinggegenstand erfordern, sind nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers gestattet.
Indirektes Leasing: Verträge mit dem Hersteller selbst verhandeln
Sogenanntes "indirektes Leasing" liegt vor, wenn eine Anlage eigens für ein Unternehmen spezifiziert bzw. hergestellt wird, aber von einer Leasinggesellschaft gekauft und anschließend an das Unternehmen, den Leasingnehmer, vermietet wird.
Da dem Leasingnehmer die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen Leasinggesellschaft und Hersteller in der Form, wie sie zwischen diesen vereinbart wurden, abgetreten werden, sollte der Leasingnehmer darauf achten, dass er von Anfang an auf den Vertragsinhalt Einfluss nimmt und bestenfalls – wie üblich bei Industrieanlagen – den Vertrag mit dem Käufer selbst aushandelt und sich damit an die Leasinggesellschaft wendet. Wurde in dem Kaufvertrag nämlich beispielsweise eine kürzere als die gesetzliche Gewährleistungsfrist vereinbart, um der Leasinggesellschaft einen besonders günstigen Preis zu bieten, gilt die kürzere Frist auch für den Leasingnehmer.