Wer sein selbst genutztes Privathaus verkauft, braucht für den dabei erzielten Gewinn keine Steuern zu zahlen. Auch nicht für den Anteil am Veräußerungsgewinn, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt. So entschieden mehrere Finanzgerichte, zuletzt das in Baden-Württemberg (Az.: 5 K 338/19).
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