Steuererleichterungen in der Corona-Krise
Wie Sie jetzt eine Steuerstundung beantragen

Unternehmer können derzeit beim Finanzamt auf Steuererleichterungen pochen. Wann Steuerstundungen möglich sind und was Sie dabei beachten müssen.

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Unternehmen können sich in der Krise einige Steuererleichterungen sichern
© Avantgarde / Fotolia.com

Voraussetzungen für Steuererleichterungen

Das Bundesfinanzministerium und die Landesfinanzbehörden haben die Finanzämter dazu angewiesen, Anträge von Unternehmern auf Steuererleichterungen und -erstattungen großzügig und unbürokratisch zu bearbeiten. Doch in den Genuss dieser Hilfen kommen Unternehmer nur, wenn sie dem Finanzamt plausibel nachweisen können, dass sie von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, Az. IV A 3 – S 0336/19/10007:002; abrufbar hier). Das ist in folgenden Situationen der Fall:

  • Das Unternehmen musste geschlossen werden.
  • Der Unternehmer ist an Corona erkrankt.
  • Mitarbeiter des Unternehmens sind erkrankt.
  • Kunden und Geschäftspartner sind erkrankt oder mussten ihr Unternehmen schließen, es brechen Aufträge weg oder gestellte Rechnungen werden nicht beglichen.
  • Es drohen wegen Corona erhebliche Umsatzeinbußen.
  • Der Unternehmer kann wegen Corona die laufenden Ausgaben (privat und/oder betrieblich) nicht mehr leisten.
  • Es wurde bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit angemeldet.
  • Der Unternehmer bekommt staatliche Unterstützung wegen der Corona-Pandemie.

Steuerstundungen

Haben Unternehmer wegen des Coronavirus Umsatzeinbußen oder sitzen sie auf unbezahlten Rechnungen, müssen sie Prioritäten setzen, welche Zahlungen sie vorrangig leisten wollen. Wer zu dem Ergebnis kommt, dass er seine Steuerschulden wegen Corona vorerst nicht begleichen kann oder will, sollte beim Finanzamt um einen Aufschub bitten. Im Fachjargon spricht man von einer Stundung. Normalerweise verlangt das Finanzamt bei einer Stundung Stundungszinsen. Wenn Unternehmen jedoch plausibel nachweisen, dass sie wegen Corona Zahlungsschwierigkeiten haben, können die Steuerzahlungen bis mindestens 31. Dezember 2020 zinslos gestundet werden.

So beantragen Sie Steuerstundungen

Damit Unternehmer möglichst schnell vom Zahlungsdruck des Finanzamts befreit sind, sollten sie bei Beantragung der zinslosen Stundung folgendermaßen agieren:

  • Melden Sie sich umgehend telefonisch bei der Veranlagungsstelle im Finanzamt, schildern Sie Ihre finanziell prekäre Situation wegen Corona und beantragen Sie mündlich die zinslose Stundung bis Ende 2020 für bereits bestehende Steuerschulden.
  • Um zu vermeiden, dass der mündliche Antrag in Vergessenheit gerät, sollte der Antrag auf zinslose Stundung unbedingt auch schriftlich gestellt werden.

Das sollten Sie unbedingt beachten

  • Bilden Sie finanzielle Rücklagen, wenn es möglich ist. Denn irgendwann im Jahr 2021 wird das Finanzamt wieder anklopfen und die Zahlung der gestundeten Steuern von Ihnen fordern.
  • Stellen Sie für jede weitere festgesetzte Steuer einen eigenen Antrag. Der einmal gestellte Antrag ist nicht als Pauschalantrag für alle später entstehenden Steuerschulden zu verstehen.

Dann sind Steuerstundungen nicht möglich

Bei Abzugssteuern wie etwa der Lohn- oder der Kapitalertragsteuer sind Steuerstundungen nicht erlaubt. Das liegt zum Beispiel bei der Lohnsteuer daran, dass der Arbeitgeber nur wie eine Zahlstelle fungiert, weil er zwar die Steuer an die Finanzkasse abführt, Schuldner aber der jeweilige Mitarbeiter ist.  Demzufolge kann dem Arbeitgeber die Steuer auch nicht gestundet werden.

Auf unserem Unternehmer-Infoportal zur Corona-Krise stellen wir Ihnen fünf weitere Möglichkeiten vor, wie Sie sich Steuererleichterungen sichern können – bei Vorauszahlungen, Steuervoranmeldungen, Dauerfristverträgen, Vollstreckungsmaßnahmen und Betriebsprüfungen. Das Portal ist exklusiv für impulse-Mitglieder.

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Voraussetzungen für Steuererleichterungen Das Bundesfinanzministerium und die Landesfinanzbehörden haben die Finanzämter dazu angewiesen, Anträge von Unternehmern auf Steuererleichterungen und -erstattungen großzügig und unbürokratisch zu bearbeiten. Doch in den Genuss dieser Hilfen kommen Unternehmer nur, wenn sie dem Finanzamt plausibel nachweisen können, dass sie von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, Az. IV A 3 – S 0336/19/10007:002; abrufbar hier). Das ist in folgenden Situationen der Fall: Das Unternehmen musste geschlossen werden. Der Unternehmer ist an Corona erkrankt. Mitarbeiter des Unternehmens sind erkrankt. Kunden und Geschäftspartner sind erkrankt oder mussten ihr Unternehmen schließen, es brechen Aufträge weg oder gestellte Rechnungen werden nicht beglichen. Es drohen wegen Corona erhebliche Umsatzeinbußen. Der Unternehmer kann wegen Corona die laufenden Ausgaben (privat und/oder betrieblich) nicht mehr leisten. Es wurde bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit angemeldet. Der Unternehmer bekommt staatliche Unterstützung wegen der Corona-Pandemie. Steuerstundungen Haben Unternehmer wegen des Coronavirus Umsatzeinbußen oder sitzen sie auf unbezahlten Rechnungen, müssen sie Prioritäten setzen, welche Zahlungen sie vorrangig leisten wollen. Wer zu dem Ergebnis kommt, dass er seine Steuerschulden wegen Corona vorerst nicht begleichen kann oder will, sollte beim Finanzamt um einen Aufschub bitten. Im Fachjargon spricht man von einer Stundung. Normalerweise verlangt das Finanzamt bei einer Stundung Stundungszinsen. Wenn Unternehmen jedoch plausibel nachweisen, dass sie wegen Corona Zahlungsschwierigkeiten haben, können die Steuerzahlungen bis mindestens 31. Dezember 2020 zinslos gestundet werden. So beantragen Sie Steuerstundungen Damit Unternehmer möglichst schnell vom Zahlungsdruck des Finanzamts befreit sind, sollten sie bei Beantragung der zinslosen Stundung folgendermaßen agieren: Melden Sie sich umgehend telefonisch bei der Veranlagungsstelle im Finanzamt, schildern Sie Ihre finanziell prekäre Situation wegen Corona und beantragen Sie mündlich die zinslose Stundung bis Ende 2020 für bereits bestehende Steuerschulden. Um zu vermeiden, dass der mündliche Antrag in Vergessenheit gerät, sollte der Antrag auf zinslose Stundung unbedingt auch schriftlich gestellt werden. Das sollten Sie unbedingt beachten Bilden Sie finanzielle Rücklagen, wenn es möglich ist. Denn irgendwann im Jahr 2021 wird das Finanzamt wieder anklopfen und die Zahlung der gestundeten Steuern von Ihnen fordern. Stellen Sie für jede weitere festgesetzte Steuer einen eigenen Antrag. Der einmal gestellte Antrag ist nicht als Pauschalantrag für alle später entstehenden Steuerschulden zu verstehen. Dann sind Steuerstundungen nicht möglich Bei Abzugssteuern wie etwa der Lohn- oder der Kapitalertragsteuer sind Steuerstundungen nicht erlaubt. Das liegt zum Beispiel bei der Lohnsteuer daran, dass der Arbeitgeber nur wie eine Zahlstelle fungiert, weil er zwar die Steuer an die Finanzkasse abführt, Schuldner aber der jeweilige Mitarbeiter ist.  Demzufolge kann dem Arbeitgeber die Steuer auch nicht gestundet werden. Auf unserem Unternehmer-Infoportal zur Corona-Krise stellen wir Ihnen fünf weitere Möglichkeiten vor, wie Sie sich Steuererleichterungen sichern können - bei Vorauszahlungen, Steuervoranmeldungen, Dauerfristverträgen, Vollstreckungsmaßnahmen und Betriebsprüfungen. Das Portal ist exklusiv für impulse-Mitglieder.
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