Homeoffice-Regelung
Das gilt, wenn Mitarbeiter zu Hause arbeiten

Achtung: Arbeitgeber müssen auch im Homeoffice für sichere Arbeitsbedingungen sorgen. Welche Regelungen Arbeitgeber treffen sollten. Ein Überblick.

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© Tom Eversley/EyeEm/ Getty Images

Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Mitarbeiter regelmäßig im Homeoffice. Doch was müssen Unternehmen dabei arbeitsrechtlich beachten? Zwei Arbeitsrechtlerinnen erklären, welche Homeoffice-Regelungen Arbeitgeber treffen sollten und was für das mobile Arbeiten gilt.

Haben Mitarbeiter ein Recht auf Homeoffice?

Arbeitnehmer können nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass sie statt im Betrieb ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten. Es gehöre zur unternehmerischen Freiheit, die Arbeitsorganisation so zu gestalten, wie das Unternehmen es für sinnvoll hält, sagt Martina Hidalgo, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in München. Gehören Homeoffice-Arbeitsplätze nicht zum unternehmerischen Konzept, müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das akzeptieren.

Selbst wenn der Arbeitgeber es Mitarbeitern mehrmals erlaubt hat, im Homeoffice zu arbeiten, besteht kein dauerhafter Anspruch darauf. Solch eine Regelung könnten Chefs jederzeit auch wieder aufheben, sagt Hidalgo.

Etwas Anderes gilt dann, wenn das Unternehmen prinzipiell mit der Beschäftigung im Homeoffice einverstanden ist und dieses Einverständnis zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung oder einem Interessenausgleich dokumentiert hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 64/05). Mittlerweile gibt es in vielen Unternehmen Betriebsvereinbarungen, die die Details regeln. Hier kommt es deshalb auf den Einzelfall an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seine Beschäftigung im Homeoffice einseitig durchsetzen kann.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen?

Für Unternehmen kann sich die Frage stellen, ob sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch ohne ihre Zustimmung dazu verpflichten können, zukünftig im Homeoffice zu arbeiten. Hier lautet die klare Antwort: Nein, eine solche Weisung an den Arbeitnehmer wäre rechtswidrig, sagt die Arbeitsrechtlerin. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers endet vor der Wohnungstür des Arbeitnehmers. Arbeitgeber können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen also nicht zwingen, ihre privaten Räume als Arbeitsort zur Verfügung zu stellen.

Wann sollten Arbeitgeber eine Homeoffice-Beschäftigung ausdrücklich regeln?

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Beschäftigung im Homeoffice, hängt es von den Umständen ab, ob dazu detaillierte Regelungen getroffen werden müssen oder mündliche Absprachen genügen. Wenn der Mitarbeiter ein Telefonat mit einem Kunden in USA am späten Abend im Homeoffice erledigt und sonst grundsätzlich an der Betriebsstätte arbeitet, sind detaillierte Regelungen sicherlich überflüssig. Immer dann aber, wenn feste Heimarbeit-Tage eingeführt werden, an denen der Mitarbeiter gar nicht ins Büro kommt, sollte eine entsprechende vertragliche Regelung getroffen werden. Das gilt insbesondere für die Telearbeit. Aber auch für das mobile Arbeiten an einem Platz außerhalb der Arbeitsstätte ist es sinnvoll, eine (schriftliche) Regelung zu treffen (was der Unterschied zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten ist, lesen Sie weiter unten).

Die Expertinnen
Charlotte Gaschke (Foto) ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein in Kiel. Martina Hidalgo ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in München.

In der Regelung sollten Arbeitgeber zum Beispiel festhalten, an wie vielen und mitunter auch an welchen Tagen Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten dürfen. So können Arbeitgeber beispielsweise eine 60:40-Regelung treffen. Das bedeutet, Beschäftigte arbeiten 60 Prozent im Betrieb und 40 Prozent im Homeoffice oder einem anderen Ort.

Sind feste Zeiten oder Tage im Homeoffice vorgesehen, beugen klare schriftliche Vereinbarungen, etwa zum zeitlichen Umfang oder zur Erreichbarkeit am Arbeitsplatz zuhause, Konflikten vor. Gleichzeitig engen sie aber auch die Flexibilität von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein. Es ist deshalb abzuwägen, wie sehr sich die Parteien binden wollen.

Definition: Homeoffice und mobile Arbeit

Bei der Form des Homeoffice, die sich insbesondere seit Corona durchgesetzt hat, handelt es sich um eine Kulanz des Arbeitgebers: Die Firma erlaubt den Mitarbeitern, auch von zu Hause zu arbeiten, bietet aber gleichzeitig die Möglichkeit, jederzeit die Firmenräume zu nutzen. Im Allgemeinen versteht man unter dem sogenannten mobilen Arbeiten alle beruflichen Tätigkeiten, die von einem mobilen Endgerät wie einem Laptop außerhalb der Firmenräume erledigt werden. Das kann im Homeoffice sein, aber eben auch im Zug oder in der Hotellobby.

Was unterscheidet mobile Arbeit von Telearbeit?

Neben der mobilen Arbeit gibt es noch eine weitere Form des Homeoffice: die Telearbeit. Als Telearbeitsplatz gilt ein Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in den privaten Räumen eines Arbeitnehmers mit Möbeln, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen ausstattet. „Homeoffice“ ist ein umgangssprachlicher Begriff, der häufig synonym für beide zuvor beschriebenen Arbeitsformen benutzt wird.

Was müssen Arbeitgeber bei einer Homeoffice-Regelung beachten?

Arbeitszeitgesetz: Welche Arbeitszeit im Homeoffice gilt

Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitszeitgesetz auch am Arbeitsplatz zu Hause. Mitarbeiter dürfen also nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Eine gewisse Flexibilität räumt das Arbeitszeitgesetz allerdings ein. Immer dann, wenn es mehr zu tun gibt, kann der Arbeitstag auf bis zu zehn Stunden verlängert werden – unter einer Bedingung: Die mehr geleisteten Stunden müssen innerhalb der nächsten sechs Monate ausgeglichen werden. Im Durchschnitt darf niemand innerhalb von sechs Kalendermonaten länger als acht Stunden pro Werktag arbeiten.

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Auch bei Mitarbeitern im Homeoffice müssen Arbeitgeber die Dokumentationspflichten hinsichtlich der Arbeitszeit erfüllen. Hidalgo empfiehlt, jedenfalls bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelungen zur Dokumentation der Arbeitszeit mit den Mitarbeiter zu vereinbaren, dass sie ihre Arbeitszeit im Homeoffice selbst dokumentieren und in bestimmten Abständen ihren Vorgesetzten vorlegen. Außerdem ist es sinnvoll, feste Zeiten für die Erreichbarkeit der Mitarbeiter festzulegen, wenn der Arbeitgeber hierauf Wert legt.

Was gilt für Pausen und Ruhezeiten?

Auch für die Arbeit im Homeoffice gelten die üblichen Ruhezeiten und Pausen, wie sie das Arbeitszeitgesetz vorgibt. An Tagen, an denen Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden im Büro zu Hause arbeiten, steht ihnen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Arbeiten sie mehr als neun Stunden am Tag, müssen sie eine mindestens 45-minütige Pause einlegen.

Die Ruhezeiten im Homeoffice sind ebenfalls klar geregelt: Zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitstag müssen mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung liegen. Auch hier können Ausnahmen gemacht werden: Ist die Ruhezeit an einem Tag kürzer, muss sie an einem anderen Tag mindestens zwölf Stunden dauern – und zwar innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen.

Arbeitsschutz: Wie muss er im Homeoffice umgesetzt werden?

„Wie und ab wann der Arbeitsplatz im Homeoffice den Arbeitsschutzbestimmungen unterliegt, ist in der juristischen Literatur umstritten“, sagt Juristin Martina Hidalgo. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beziehe sich diesbezüglich ausdrücklich nur auf Telearbeitsplätze. Diese müssen

  • sicher sein und dürfen nicht die Gesundheit des Mitarbeiters gefährden. Büromöbel sollten beispielsweise ergonomisch angepasst sein
  • der Raum muss groß genug
  • und die Beleuchtung ausreichend sein.

Die genauen Vorgaben sind festgelegt im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (6 ArbStättV) „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“.

Wie aber kann der Arbeitgeber die Einhaltung dieser arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen überprüfen? Laut Martina Hidalgo ist es bei Telearbeit sinnvoll, wenn er sich ein Zutrittsrecht zur Privatwohnung des Arbeitnehmers einräumen lässt. Jeder der in der Privatwohnung wohne, müsse diesem Zutrittsrecht zustimmen. Sinnvoll sei auch festzulegen:

  • Wer genau darf die Wohnung betreten, zum Beispiel der Beauftragte für Arbeitssicherheit, der Datenschutzbeauftragte, Betriebsratsmitglied oder Vorgesetzte?
  • Welche Ankündigungsfristen sollen außerhalb von dringenden Fällen für einen Besuch des Arbeitgebers gelten?

Nicht jeder möchte sich vom Arbeitgeber ein Büro zuhause einrichten lassen und regelmäßig Besuch von ihm bekommen. Aber welche Regeln gelten, wenn jemand zum Beispiel zuhause an seinem Laptop arbeiten möchte? Beim mobilen Arbeiten ist unklar, ob und wie der Arbeitgeber die Arbeitsschutzbestimmungen im Homeoffice einhalten kann und muss. Das Problem: Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kommt er nicht in dessen Privaträume.

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„In einem solchen Fall entbindet die Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber davon, die Regelungen einzuhalten wie sie für Telearbeitsplätze gelten“, sagt Martina Hidalgo.

Aus den übergeordneten Arbeitsschutzbestimmungen entnehmen aber viele Fachautoren, dass der Arbeitgeber sich dem Arbeitsschutz nicht gänzlich entziehen kann. Bis zur Klärung der gesetzlichen Situation empfiehlt die Juristin Arbeitgebern, mit Augenmaß vorzugehen. So sollten Vorgesetzte bei Homeoffice-Tätigkeiten Arbeitnehmer darüber informieren, wie sie „richtig“ im Homeoffice arbeiten, zum Beispiel:

  • Wie sieht ein gesundheitsfördernder Arbeitsplatz aus?
  • Was ist bei Bildschirmarbeit zu beachten?
  • Was sind die typischen Risiken bei einer Tätigkeit zuhause?

Erfolge die Tätigkeit regelmäßig und überwiegend im Homeoffice, könne das Unternehmen überlegen, dem Mitarbeiter die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes anzubieten und so die Arbeitsschutzbestimmungen in den Griff zu bekommen.

Datenschutz: Wie können Betriebsgeheimnisse im Homeoffice geschützt werden?

Datenschutz und Schutz von Betriebsgeheimnissen beziehungsweise IT-Sicherheit sind Themen, die sich verschärft stellen, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Homeoffice arbeiten. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen will und muss hängt davon ab, welche Daten, Betriebsgeheimnisse oder IT-Geräte der Mitarbeiter vom Homeoffice aus nutzt. So kann das Unternehmen zum Beispiel untersagen, dass besonders sensible Daten nach Hause mitgenommen werden.

Der Arbeitgeber kann die ausschließlich dienstliche Nutzung von IT-Systemen anordnen, die zusätzlich gegen den Zugriff und die Einsichtnahme durch Dritte geschützt werden müssen. Häufig werden auch technische Maßnahmen, wie die Verschlüsselung von Daten oder die Verwendung eines Virtual Private Networks (VPN), verwendet. Wichtig ist, dass der Unternehmer sich über diese Themen Gedanken macht. Welche Lösung gefunden wird, hängt dann vom Einzelfall ab.

Unfallversicherung: Was ist im Homeoffice versichert?

Grundsätzlich gilt auch im Homeoffice der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – Bislang galt jedoch der Grundsatz: Nur solange der Mitarbeiter tatsächlich für das Unternehmen arbeitet. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung musste es sich um eine dem „Betrieb dienende Tätigkeit“ handeln.

Arbeitet der Mitarbeiter zum Beispiel für die Kundenbetreuung, ist das Telefonieren mit Kunden und Beantworten von E-Mail-Anfragen eine dem Betrieb dienende Tätigkeit. Dies gilt auch für Wege, die zurückgelegt werden müssen, um diese Arbeit auszuführen. Der Gang zum Drucker oder zum Schrank mit Büromaterialien sind also versichert.

Anders war es bei Wegen, die ein Mitarbeiter aus privaten Gründen zurücklegt. Nahm er etwa an der Tür ein Paket an, das nichts mit seiner Arbeit zu tun hat, bestand kein Versicherungsschutz. Gleiches galt, wenn er zur Toilette ging oder sich in der Küche einen Kaffee kochte. Im Homeoffice galt dies als rein private und damit nicht versicherte Tätigkeit.

Dies hat sich zum Glück geändert: „Der Unfallversicherungsschutz wurde während der Corona-Pandemie ausgeweitet und an die neuen Begebenheiten angepasst“, sagt Charlotte Gaschke, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein in Kiel. Unter den Versicherungsschutz fällt nun auch die Ausübung der versicherten Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Homeoffice.

In Deutschland besteht der Unfallschutz damit unabhängig vom konkreten Arbeitsort: „Im Café zu arbeiten, bei den Schwiegereltern oder in der Ferienwohnung, ist versicherungstechnisch also kein Problem“, sagt die Anwältin.

Außerdem ist die oben beschriebene Unterscheidung zwischen „privat veranlassten Tätigkeiten“ und „dem Betrieb dienenden Tätigkeiten“ für mobile Arbeit aufgehoben.

Müssen Mitarbeiter im Homeoffice permanent erreichbar sein?

Nur weil Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten, heißt das nicht, dass sie in ihrer Freizeit erreichbar sein müssen. Es gelten die Grundsätze des Arbeitszeitgesetzes. Ausnahmen müssen im rechtlichen Rahmen vertraglich festgehalten werden.

Wann kann eine Homeoffice-Beschäftigung beendet werden?

Solange das Arbeiten im Homeoffice lediglich sporadisch erfolgt, stellt sich die Frage der Beendigung kaum. Hat das Unternehmen dem Mitarbeiter aber feste Homeoffice-Tage gestattet oder generell die Tätigkeit vom Betrieb ins Homeoffice verlegt, ist die rechtliche Situation schwieriger.

Zunächst müssen Arbeitgeber unterscheiden, ob die Vereinbarung zur Homeoffice-Beschäftigung mit dem Mitarbeiter individuell ausgehandelt wurde, weil der Mitarbeiter zum Beispiel im Jahr nach der Einschulung seines Kindes mittags zuhause sein möchte und ihm deshalb befristet für ein Jahr das Arbeiten von zuhause aus gestattet wird. Bei solchen individuellen Vereinbarungen hängt die Möglichkeit der Beendigung ausschließlich davon ab, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt haben.

Werden dagegen gleichlautende Homeoffice-Vereinbarungen mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern getroffen, soll nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (10.09.2014 – 12 Sa 505/14) die Beendigung der Homeoffice-Beschäftigung nicht ohne weiteres möglich sein. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen die Entscheidung zur Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer treffen und außerdem die Zustimmung des Betriebsrats einholen, falls es einen gibt. Schließlich unterscheidet sich die ständige Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erheblich davon, dass er zumindest teilweise auch im Homeoffice tätig wird.

Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Mitarbeiter regelmäßig im Homeoffice. Doch was müssen Unternehmen dabei arbeitsrechtlich beachten? Zwei Arbeitsrechtlerinnen erklären, welche Homeoffice-Regelungen Arbeitgeber treffen sollten und was für das mobile Arbeiten gilt. Haben Mitarbeiter ein Recht auf Homeoffice? Arbeitnehmer können nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass sie statt im Betrieb ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten. Es gehöre zur unternehmerischen Freiheit, die Arbeitsorganisation so zu gestalten, wie das Unternehmen es für sinnvoll hält, sagt Martina Hidalgo, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in München. Gehören Homeoffice-Arbeitsplätze nicht zum unternehmerischen Konzept, müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das akzeptieren. Selbst wenn der Arbeitgeber es Mitarbeitern mehrmals erlaubt hat, im Homeoffice zu arbeiten, besteht kein dauerhafter Anspruch darauf. Solch eine Regelung könnten Chefs jederzeit auch wieder aufheben, sagt Hidalgo. Etwas Anderes gilt dann, wenn das Unternehmen prinzipiell mit der Beschäftigung im Homeoffice einverstanden ist und dieses Einverständnis zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung oder einem Interessenausgleich dokumentiert hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 64/05). Mittlerweile gibt es in vielen Unternehmen Betriebsvereinbarungen, die die Details regeln. Hier kommt es deshalb auf den Einzelfall an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seine Beschäftigung im Homeoffice einseitig durchsetzen kann. Kann der Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen? Für Unternehmen kann sich die Frage stellen, ob sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch ohne ihre Zustimmung dazu verpflichten können, zukünftig im Homeoffice zu arbeiten. Hier lautet die klare Antwort: Nein, eine solche Weisung an den Arbeitnehmer wäre rechtswidrig, sagt die Arbeitsrechtlerin. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers endet vor der Wohnungstür des Arbeitnehmers. Arbeitgeber können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen also nicht zwingen, ihre privaten Räume als Arbeitsort zur Verfügung zu stellen. Wann sollten Arbeitgeber eine Homeoffice-Beschäftigung ausdrücklich regeln? Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Beschäftigung im Homeoffice, hängt es von den Umständen ab, ob dazu detaillierte Regelungen getroffen werden müssen oder mündliche Absprachen genügen. Wenn der Mitarbeiter ein Telefonat mit einem Kunden in USA am späten Abend im Homeoffice erledigt und sonst grundsätzlich an der Betriebsstätte arbeitet, sind detaillierte Regelungen sicherlich überflüssig. Immer dann aber, wenn feste Heimarbeit-Tage eingeführt werden, an denen der Mitarbeiter gar nicht ins Büro kommt, sollte eine entsprechende vertragliche Regelung getroffen werden. Das gilt insbesondere für die Telearbeit. Aber auch für das mobile Arbeiten an einem Platz außerhalb der Arbeitsstätte ist es sinnvoll, eine (schriftliche) Regelung zu treffen (was der Unterschied zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten ist, lesen Sie weiter unten). In der Regelung sollten Arbeitgeber zum Beispiel festhalten, an wie vielen und mitunter auch an welchen Tagen Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten dürfen. So können Arbeitgeber beispielsweise eine 60:40-Regelung treffen. Das bedeutet, Beschäftigte arbeiten 60 Prozent im Betrieb und 40 Prozent im Homeoffice oder einem anderen Ort. Sind feste Zeiten oder Tage im Homeoffice vorgesehen, beugen klare schriftliche Vereinbarungen, etwa zum zeitlichen Umfang oder zur Erreichbarkeit am Arbeitsplatz zuhause, Konflikten vor. Gleichzeitig engen sie aber auch die Flexibilität von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein. Es ist deshalb abzuwägen, wie sehr sich die Parteien binden wollen. Definition: Homeoffice und mobile Arbeit Bei der Form des Homeoffice, die sich insbesondere seit Corona durchgesetzt hat, handelt es sich um eine Kulanz des Arbeitgebers: Die Firma erlaubt den Mitarbeitern, auch von zu Hause zu arbeiten, bietet aber gleichzeitig die Möglichkeit, jederzeit die Firmenräume zu nutzen. Im Allgemeinen versteht man unter dem sogenannten mobilen Arbeiten alle beruflichen Tätigkeiten, die von einem mobilen Endgerät wie einem Laptop außerhalb der Firmenräume erledigt werden. Das kann im Homeoffice sein, aber eben auch im Zug oder in der Hotellobby. Was unterscheidet mobile Arbeit von Telearbeit? Neben der mobilen Arbeit gibt es noch eine weitere Form des Homeoffice: die Telearbeit. Als Telearbeitsplatz gilt ein Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in den privaten Räumen eines Arbeitnehmers mit Möbeln, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen ausstattet. „Homeoffice“ ist ein umgangssprachlicher Begriff, der häufig synonym für beide zuvor beschriebenen Arbeitsformen benutzt wird. Was müssen Arbeitgeber bei einer Homeoffice-Regelung beachten? Arbeitszeitgesetz: Welche Arbeitszeit im Homeoffice gilt Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitszeitgesetz auch am Arbeitsplatz zu Hause. Mitarbeiter dürfen also nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Eine gewisse Flexibilität räumt das Arbeitszeitgesetz allerdings ein. Immer dann, wenn es mehr zu tun gibt, kann der Arbeitstag auf bis zu zehn Stunden verlängert werden – unter einer Bedingung: Die mehr geleisteten Stunden müssen innerhalb der nächsten sechs Monate ausgeglichen werden. Im Durchschnitt darf niemand innerhalb von sechs Kalendermonaten länger als acht Stunden pro Werktag arbeiten. Auch bei Mitarbeitern im Homeoffice müssen Arbeitgeber die Dokumentationspflichten hinsichtlich der Arbeitszeit erfüllen. Hidalgo empfiehlt, jedenfalls bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelungen zur Dokumentation der Arbeitszeit mit den Mitarbeiter zu vereinbaren, dass sie ihre Arbeitszeit im Homeoffice selbst dokumentieren und in bestimmten Abständen ihren Vorgesetzten vorlegen. Außerdem ist es sinnvoll, feste Zeiten für die Erreichbarkeit der Mitarbeiter festzulegen, wenn der Arbeitgeber hierauf Wert legt. Was gilt für Pausen und Ruhezeiten? Auch für die Arbeit im Homeoffice gelten die üblichen Ruhezeiten und Pausen, wie sie das Arbeitszeitgesetz vorgibt. An Tagen, an denen Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden im Büro zu Hause arbeiten, steht ihnen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Arbeiten sie mehr als neun Stunden am Tag, müssen sie eine mindestens 45-minütige Pause einlegen. Die Ruhezeiten im Homeoffice sind ebenfalls klar geregelt: Zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitstag müssen mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung liegen. Auch hier können Ausnahmen gemacht werden: Ist die Ruhezeit an einem Tag kürzer, muss sie an einem anderen Tag mindestens zwölf Stunden dauern – und zwar innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen. Arbeitsschutz: Wie muss er im Homeoffice umgesetzt werden? „Wie und ab wann der Arbeitsplatz im Homeoffice den Arbeitsschutzbestimmungen unterliegt, ist in der juristischen Literatur umstritten“, sagt Juristin Martina Hidalgo. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beziehe sich diesbezüglich ausdrücklich nur auf Telearbeitsplätze. Diese müssen sicher sein und dürfen nicht die Gesundheit des Mitarbeiters gefährden. Büromöbel sollten beispielsweise ergonomisch angepasst sein der Raum muss groß genug und die Beleuchtung ausreichend sein. Die genauen Vorgaben sind festgelegt im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (6 ArbStättV) „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“. Wie aber kann der Arbeitgeber die Einhaltung dieser arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen überprüfen? Laut Martina Hidalgo ist es bei Telearbeit sinnvoll, wenn er sich ein Zutrittsrecht zur Privatwohnung des Arbeitnehmers einräumen lässt. Jeder der in der Privatwohnung wohne, müsse diesem Zutrittsrecht zustimmen. Sinnvoll sei auch festzulegen: Wer genau darf die Wohnung betreten, zum Beispiel der Beauftragte für Arbeitssicherheit, der Datenschutzbeauftragte, Betriebsratsmitglied oder Vorgesetzte? Welche Ankündigungsfristen sollen außerhalb von dringenden Fällen für einen Besuch des Arbeitgebers gelten? Nicht jeder möchte sich vom Arbeitgeber ein Büro zuhause einrichten lassen und regelmäßig Besuch von ihm bekommen. Aber welche Regeln gelten, wenn jemand zum Beispiel zuhause an seinem Laptop arbeiten möchte? Beim mobilen Arbeiten ist unklar, ob und wie der Arbeitgeber die Arbeitsschutzbestimmungen im Homeoffice einhalten kann und muss. Das Problem: Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kommt er nicht in dessen Privaträume. „In einem solchen Fall entbindet die Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber davon, die Regelungen einzuhalten wie sie für Telearbeitsplätze gelten“, sagt Martina Hidalgo. Aus den übergeordneten Arbeitsschutzbestimmungen entnehmen aber viele Fachautoren, dass der Arbeitgeber sich dem Arbeitsschutz nicht gänzlich entziehen kann. Bis zur Klärung der gesetzlichen Situation empfiehlt die Juristin Arbeitgebern, mit Augenmaß vorzugehen. So sollten Vorgesetzte bei Homeoffice-Tätigkeiten Arbeitnehmer darüber informieren, wie sie „richtig“ im Homeoffice arbeiten, zum Beispiel: Wie sieht ein gesundheitsfördernder Arbeitsplatz aus? Was ist bei Bildschirmarbeit zu beachten? Was sind die typischen Risiken bei einer Tätigkeit zuhause? Erfolge die Tätigkeit regelmäßig und überwiegend im Homeoffice, könne das Unternehmen überlegen, dem Mitarbeiter die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes anzubieten und so die Arbeitsschutzbestimmungen in den Griff zu bekommen. Datenschutz: Wie können Betriebsgeheimnisse im Homeoffice geschützt werden? Datenschutz und Schutz von Betriebsgeheimnissen beziehungsweise IT-Sicherheit sind Themen, die sich verschärft stellen, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Homeoffice arbeiten. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen will und muss hängt davon ab, welche Daten, Betriebsgeheimnisse oder IT-Geräte der Mitarbeiter vom Homeoffice aus nutzt. So kann das Unternehmen zum Beispiel untersagen, dass besonders sensible Daten nach Hause mitgenommen werden. Der Arbeitgeber kann die ausschließlich dienstliche Nutzung von IT-Systemen anordnen, die zusätzlich gegen den Zugriff und die Einsichtnahme durch Dritte geschützt werden müssen. Häufig werden auch technische Maßnahmen, wie die Verschlüsselung von Daten oder die Verwendung eines Virtual Private Networks (VPN), verwendet. Wichtig ist, dass der Unternehmer sich über diese Themen Gedanken macht. Welche Lösung gefunden wird, hängt dann vom Einzelfall ab. Unfallversicherung: Was ist im Homeoffice versichert? Grundsätzlich gilt auch im Homeoffice der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – Bislang galt jedoch der Grundsatz: Nur solange der Mitarbeiter tatsächlich für das Unternehmen arbeitet. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung musste es sich um eine dem „Betrieb dienende Tätigkeit“ handeln. Arbeitet der Mitarbeiter zum Beispiel für die Kundenbetreuung, ist das Telefonieren mit Kunden und Beantworten von E-Mail-Anfragen eine dem Betrieb dienende Tätigkeit. Dies gilt auch für Wege, die zurückgelegt werden müssen, um diese Arbeit auszuführen. Der Gang zum Drucker oder zum Schrank mit Büromaterialien sind also versichert. Anders war es bei Wegen, die ein Mitarbeiter aus privaten Gründen zurücklegt. Nahm er etwa an der Tür ein Paket an, das nichts mit seiner Arbeit zu tun hat, bestand kein Versicherungsschutz. Gleiches galt, wenn er zur Toilette ging oder sich in der Küche einen Kaffee kochte. Im Homeoffice galt dies als rein private und damit nicht versicherte Tätigkeit. Dies hat sich zum Glück geändert: „Der Unfallversicherungsschutz wurde während der Corona-Pandemie ausgeweitet und an die neuen Begebenheiten angepasst“, sagt Charlotte Gaschke, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein in Kiel. Unter den Versicherungsschutz fällt nun auch die Ausübung der versicherten Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Homeoffice. In Deutschland besteht der Unfallschutz damit unabhängig vom konkreten Arbeitsort: „Im Café zu arbeiten, bei den Schwiegereltern oder in der Ferienwohnung, ist versicherungstechnisch also kein Problem", sagt die Anwältin. Außerdem ist die oben beschriebene Unterscheidung zwischen „privat veranlassten Tätigkeiten“ und „dem Betrieb dienenden Tätigkeiten“ für mobile Arbeit aufgehoben. [mehr-zum-thema] Müssen Mitarbeiter im Homeoffice permanent erreichbar sein? Nur weil Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten, heißt das nicht, dass sie in ihrer Freizeit erreichbar sein müssen. Es gelten die Grundsätze des Arbeitszeitgesetzes. Ausnahmen müssen im rechtlichen Rahmen vertraglich festgehalten werden. Wann kann eine Homeoffice-Beschäftigung beendet werden? Solange das Arbeiten im Homeoffice lediglich sporadisch erfolgt, stellt sich die Frage der Beendigung kaum. Hat das Unternehmen dem Mitarbeiter aber feste Homeoffice-Tage gestattet oder generell die Tätigkeit vom Betrieb ins Homeoffice verlegt, ist die rechtliche Situation schwieriger. Zunächst müssen Arbeitgeber unterscheiden, ob die Vereinbarung zur Homeoffice-Beschäftigung mit dem Mitarbeiter individuell ausgehandelt wurde, weil der Mitarbeiter zum Beispiel im Jahr nach der Einschulung seines Kindes mittags zuhause sein möchte und ihm deshalb befristet für ein Jahr das Arbeiten von zuhause aus gestattet wird. Bei solchen individuellen Vereinbarungen hängt die Möglichkeit der Beendigung ausschließlich davon ab, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt haben. Werden dagegen gleichlautende Homeoffice-Vereinbarungen mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern getroffen, soll nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (10.09.2014 – 12 Sa 505/14) die Beendigung der Homeoffice-Beschäftigung nicht ohne weiteres möglich sein. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen die Entscheidung zur Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer treffen und außerdem die Zustimmung des Betriebsrats einholen, falls es einen gibt. Schließlich unterscheidet sich die ständige Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erheblich davon, dass er zumindest teilweise auch im Homeoffice tätig wird.