Inhalt: Darum geht's in diesem Beitrag
- Das Gesundheitsamt ordnet bei einem Mitarbeiter Quarantäne an.
- Der Mitarbeiter hat sich mutmaßlich einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Der Arbeitgeber weist ihn an, vorsorglich für 14 Tage nicht im Betrieb zu erscheinen.
- Der Arbeitgeber schickt einen Mitarbeiter nach Hause, weil dieser einer Risikogruppe angehört, etwa aufgrund einer Vorerkrankung.
- Der Mitarbeiter kann nicht arbeiten, weil er sich nach einer coronabedingten Kita- oder Schulschließung um sein Kind kümmern muss.
- Ein Selbstständiger oder Unternehmer wird unter Quarantäne gestellt.
Wer wann das Gehalt von Arbeitnehmern zahlen muss, wenn diese in Quarantäne gehen, hängt davon ab, wer über die Quarantäne entschieden hat – und inwieweit der Mitarbeiter diese hätte vermeiden können. Die genauen Vorgaben regelt § 56 des aktualisierten Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Das Gesundheitsamt ordnet bei einem Mitarbeiter Quarantäne an.
Variante 1: Der Mitarbeiter ist symptomfrei.
Wurde ein Mitarbeiter positiv auf das Coronavirus getestet und muss sich in eine offiziell angeordnete Quarantäne begeben, ist aber symptomfrei, gilt er nicht als arbeitsunfähig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Gehalt zunächst wie bei einer Krankschreibung weiterzahlen, er erhält aber auf Antrag eine Entschädigung vom Staat.
- impulse-Magazin
-
alle
-Inhalte
- digitales Unternehmer-Forum
- exklusive Mitglieder-Events
- und vieles mehr …
