Leasingarten
Die wichtigsten Leasingarten im Vergleich

Leasing hat sich inzwischen als Finanzierungsform etabliert. Doch welche Leasingarten gibt es? Und wann können Unternehmer die Rate als Betriebsausgabe absetzen? Ein Überblick.

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Wer ein Auto oder einen Computer leasen will, hat verschiedenen Möglichkeiten.
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© Shutterstock

Die Grundlagen für Leasingverträge stammen aus den 1970er Jahren: In mehreren Erlassen hat der Bundesfinanzminister damals geregelt, wem ein Leasing-Gut unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gehört – und wer es in seine Bilanz aufnehmen muss. impulse zeigt, was heute gilt. Und welche Varianten es beim Leasing gibt.

Leasing ist ein Vertrag über eine bewegliche oder unbewegliche Sache, bei der das rechtliche Eigentum bei dem Leasinggeber liegt, der Leasingnehmer aber über einen langen Zeitraum das Recht zur Nutzung der Sache hat. Zivilrechtlich ist der Leasingvertrag eine Unterart des Mietvertrags. Man unterscheidet als Leasingarten:

• Finanzierungsleasing mit Vollamortisation
• Finanzierungsleasing mit Teilamortisation
• Operate-Leasing

Finanzierungsleasing mit Vollamortisation

Beim Finanzierungsleasing mit Vollamortisation (VA) müssen die Leasingraten die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Neben- und Finanzierungskosten sowie die Gewinnspanne des Leasinggebers abdecken. Während dieser Zeit kann der Leasingsvertrag bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung beider Seiten nicht gekündigt werden. Nach der Grundmietzeit haben Unternehmer oft die Option, das Leasing-Objekt zu kaufen oder den Vertrag zu verlängern.

Und wann können Unternehmen die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen? Entscheidendes Kriterium dafür ist die Länge der Grundmietzeit: Wenn diese zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes (nach AfA) beträgt, kann der Leasingnehmer die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen. Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann das Leasingobjekt aber auch dem Leasingnehmer zugerechnet werden, selbst wenn sich die Grundmietzeit in diesem Rahmen hält. Die Leasingraten sind dann keine Betriebsausgaben.

Grundsätzlich gilt: Ein geleastes Gut muss, stark vereinfacht beschrieben, bei demjenigen in der Bilanz auftauchen, der die Chancen und Risiken der Wertentwicklung trägt. In der Regel ist dies der Leasinggeber. Mehr zur Bilanzierung und steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie hier.

Finanzierungsleasing mit Teilamortisation

Bei Leasingverträgen mit Teilamortisation (TA) ist das Leasinggut am Ende der Laufzeit nur teilweise abbezahlt, die Leasingraten decken während der Grundmietzeit also nur einen Teil der Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten des Leasinggebers ab. Der Restbuchwert, der am Ende übrig bleibt, wird meistens zu Beginn des Leasingverhältnisses im Vertrag festgehalten.

Am Ende der Grundmietzeit wird das Objekt meistens an den Leasingnehmer oder einen Dritten verkauft. Manche Verträge mit Teilamortisation enthalten aber auch ein Andienungsrecht für die Leasinggesellschaft. Das bedeutet, dass der Kunde das Objekt zu einem vorher vereinbarten Preis kaufen muss, wenn der Leasinggeber das verlangt.

Eine andere Variante ist der TA-Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung. Hier verkauft die Leasing-Gesellschaft das Objekt am Ende und deckt daraus die noch ausstehenden Kosten. Reicht das Geld nicht, muss der Unternehmer den Rest zuzahlen. Ist Geld übrig, wird der Gewinn zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer aufgeteilt. Dabei wird oft vereinbart, dass der Leasinggeber 25 Prozent und der Leasingnehmer 75 Prozent erhält.

TA-Verträge können auch kündbar sein, allerdings frühestens nach Ablauf der Grundmietzeit – und nach 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Der Leasingnehmer muss dann eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasingraten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers leisten.

Wann Unternehmen die Leasing-Raten als Betriebsausgaben absetzen können, erfahren Sie hier.

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Operate-Leasing

Beim Operate-Leasing (OL) mietet ein Unternehmer im Gegensatz zum Finanzierungsleasing nur für kurze Zeit und bleibt durch kurzfristige Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit flexibel. Auch die spätere Verwertung ist Sache der Leasing-Gesellschaft. Die Risiken solcher Verträge sind für Unternehmer also besonders gering, ebenso die Kosten, vor allem bei kurzer Nutzung. Während der Leasing-Zeit trägt der Leasinggeber auch die Kosten für Reparaturen oder Wartung. Der Leasingnehmer kann die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen.

OL-Verträge sind im Auto-Markt üblich, in anderen Branchen werden sie nur angeboten, wenn die Leasing-Gesellschaft die Objekte gut verwerten kann. Das Leasingobjekt wird dabei häufig an mehrere Leasingnehmer nacheinander verleast.

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Die Grundlagen für Leasingverträge stammen aus den 1970er Jahren: In mehreren Erlassen hat der Bundesfinanzminister damals geregelt, wem ein Leasing-Gut unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gehört - und wer es in seine Bilanz aufnehmen muss. impulse zeigt, was heute gilt. Und welche Varianten es beim Leasing gibt. Leasing ist ein Vertrag über eine bewegliche oder unbewegliche Sache, bei der das rechtliche Eigentum bei dem Leasinggeber liegt, der Leasingnehmer aber über einen langen Zeitraum das Recht zur Nutzung der Sache hat. Zivilrechtlich ist der Leasingvertrag eine Unterart des Mietvertrags. Man unterscheidet als Leasingarten: • Finanzierungsleasing mit Vollamortisation • Finanzierungsleasing mit Teilamortisation • Operate-Leasing Finanzierungsleasing mit Vollamortisation Beim Finanzierungsleasing mit Vollamortisation (VA) müssen die Leasingraten die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Neben- und Finanzierungskosten sowie die Gewinnspanne des Leasinggebers abdecken. Während dieser Zeit kann der Leasingsvertrag bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung beider Seiten nicht gekündigt werden. Nach der Grundmietzeit haben Unternehmer oft die Option, das Leasing-Objekt zu kaufen oder den Vertrag zu verlängern. Und wann können Unternehmen die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen? Entscheidendes Kriterium dafür ist die Länge der Grundmietzeit: Wenn diese zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes (nach AfA) beträgt, kann der Leasingnehmer die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen. Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann das Leasingobjekt aber auch dem Leasingnehmer zugerechnet werden, selbst wenn sich die Grundmietzeit in diesem Rahmen hält. Die Leasingraten sind dann keine Betriebsausgaben. Grundsätzlich gilt: Ein geleastes Gut muss, stark vereinfacht beschrieben, bei demjenigen in der Bilanz auftauchen, der die Chancen und Risiken der Wertentwicklung trägt. In der Regel ist dies der Leasinggeber. Mehr zur Bilanzierung und steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie hier. Finanzierungsleasing mit Teilamortisation Bei Leasingverträgen mit Teilamortisation (TA) ist das Leasinggut am Ende der Laufzeit nur teilweise abbezahlt, die Leasingraten decken während der Grundmietzeit also nur einen Teil der Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten des Leasinggebers ab. Der Restbuchwert, der am Ende übrig bleibt, wird meistens zu Beginn des Leasingverhältnisses im Vertrag festgehalten. Am Ende der Grundmietzeit wird das Objekt meistens an den Leasingnehmer oder einen Dritten verkauft. Manche Verträge mit Teilamortisation enthalten aber auch ein Andienungsrecht für die Leasinggesellschaft. Das bedeutet, dass der Kunde das Objekt zu einem vorher vereinbarten Preis kaufen muss, wenn der Leasinggeber das verlangt. Eine andere Variante ist der TA-Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung. Hier verkauft die Leasing-Gesellschaft das Objekt am Ende und deckt daraus die noch ausstehenden Kosten. Reicht das Geld nicht, muss der Unternehmer den Rest zuzahlen. Ist Geld übrig, wird der Gewinn zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer aufgeteilt. Dabei wird oft vereinbart, dass der Leasinggeber 25 Prozent und der Leasingnehmer 75 Prozent erhält. TA-Verträge können auch kündbar sein, allerdings frühestens nach Ablauf der Grundmietzeit – und nach 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Der Leasingnehmer muss dann eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasingraten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers leisten. Wann Unternehmen die Leasing-Raten als Betriebsausgaben absetzen können, erfahren Sie hier. Operate-Leasing Beim Operate-Leasing (OL) mietet ein Unternehmer im Gegensatz zum Finanzierungsleasing nur für kurze Zeit und bleibt durch kurzfristige Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit flexibel. Auch die spätere Verwertung ist Sache der Leasing-Gesellschaft. Die Risiken solcher Verträge sind für Unternehmer also besonders gering, ebenso die Kosten, vor allem bei kurzer Nutzung. Während der Leasing-Zeit trägt der Leasinggeber auch die Kosten für Reparaturen oder Wartung. Der Leasingnehmer kann die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen. OL-Verträge sind im Auto-Markt üblich, in anderen Branchen werden sie nur angeboten, wenn die Leasing-Gesellschaft die Objekte gut verwerten kann. Das Leasingobjekt wird dabei häufig an mehrere Leasingnehmer nacheinander verleast.
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