Persönlicher Steuersatz oder pauschal 25 Prozent? Mehr Anteilseigner als bisher können wählen, wie sie ihre Gewinnanteile versteuern - beide Varianten durchzurechnen lohnt sich.
28. Mai 2016, 10:00 Uhr,
Aufgezeichnet von Reinhard Klimasch
© Isabell Klett / impulse
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Anteilseigner von Familien-Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) können in bestimmten Fällen wählen, wie sie ihre Gewinnanteile versteuern wollen – und zwar jeweils für fünf Jahre im Voraus. Wenn sie zum Beispiel 2010 von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, dürfen sie jetzt für die Gewinnausschüttung 2015 neu entscheiden.
Zur Auswahl stehen zwei Varianten: Entweder zahlen sie – wie allgemein üblich – für die Kapitalerträge pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer. Abziehbar sind dann nur 801 Euro Sparerpauschbetrag (Verheiratete: 1602 Euro). Oder sie beantragen die Regelbesteuerung zum persönlichen Steuersatz. Dann versteuern sie 60 Prozent der Einnahmen und ziehen davon 60 Prozent der Werbungskosten ab (Teileinkünfteverfahren). Das sind meist Schuldzinsen für Kredite, mit denen sie den Erwerb der Anteile finanziert haben. Was günstiger ist, ergibt eine Vergleichsrechnung. Faustregel: Das Teileinkünfteverfahren lohnt für Anteilseigner, die für ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen weniger als 41,67 Prozent Steuern zahlen. Oder die hohe Kreditzinsen abzusetzen haben.
Das Wahlrecht gibt es freilich nur für Anteilseigner, die entweder zu mindestens 25 Prozent oder aber zu wenigstens einem Prozent beteiligt und für diese Firma beruflich tätig sind. Das können Jobs aller Art sein: Führungsaufgaben oder gar maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung braucht es nicht, wie der Bundesfinanzhof unlängst klarstellte (BFH, Az.: VIII R 3/14). Somit können nun erheblich mehr Anteilseigner als bisher das Wahlrecht nutzen. Achtung: Der Antrag auf Regelbesteuerung ist zusammen mit der jeweiligen Steuererklärung abzugeben (BFH, Az.: VIII R 50/14).
Vorteilsrechnung
In unserem vereinfachten Beispiel ist ein Unternehmer-Sohn zu 20 Prozent an der Familien-GmbH beteiligt. Einige Anteile hat er seiner Schwester abgekauft. Dafür hat er einen Kredit aufgenommen, der pro Jahr 20.000 Euro Zinsen kostet. Sein Gewinnanteil für 2015 beträgt 50.000 Euro. Außerdem arbeitet er in der Firma für 60.000 Euro Jahresgehalt mit. Die Rechnung zeigt, wie viel Steuern er spart, wenn er für die Gewinnausschüttung die Regelbesteuerung wählt.
Variante Abgeltungssteuer
Gewinnanteil |
50.000 |
Minus Sparerpauschbetrag |
801 |
Zu versteuern |
49.199 |
Abgeltungssteuer (25%)* |
12.975 |
Gehalt ** |
60.000 |
Steuer *** |
17.869 |
Steuer insgesamt |
30.844 |
Variante Regelbesteuerung
Gewinnanteil (60%)
|
30.000 |
Kreditzinsen (60%) |
12.000 |
Ergibt |
18.000 |
Plus Gehalt ** |
60.000 |
Zu versteuern |
78.000 |
Steuer *** |
25.845 |
Steuer insgesamt |
4.999 |
Angaben in Euro * inkl. Solizuschlag * *ohne Arbeitnehmer-Pauschbetrag *** Grundtabelle, inkl. Solizuschlag, ohne Sonderausgaben-Pauschbetrag
Unser Experte

Dr. Stefan Berz ist Steuerberater in der Sozietät LKC Kemper Czarske von Gronau Berz in Grünwald.
Anteilseigner von Familien-Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) können in bestimmten Fällen wählen, wie sie ihre Gewinnanteile versteuern wollen - und zwar jeweils für fünf Jahre im Voraus. Wenn sie zum Beispiel 2010 von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, dürfen sie jetzt für die Gewinnausschüttung 2015 neu entscheiden.
Zur Auswahl stehen zwei Varianten: Entweder zahlen sie - wie allgemein üblich - für die Kapitalerträge pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer. Abziehbar sind dann nur 801 Euro Sparerpauschbetrag (Verheiratete: 1602 Euro). Oder sie beantragen die Regelbesteuerung zum persönlichen Steuersatz. Dann versteuern sie 60 Prozent der Einnahmen und ziehen davon 60 Prozent der Werbungskosten ab (Teileinkünfteverfahren). Das sind meist Schuldzinsen für Kredite, mit denen sie den Erwerb der Anteile finanziert haben. Was günstiger ist, ergibt eine Vergleichsrechnung. Faustregel: Das Teileinkünfteverfahren lohnt für Anteilseigner, die für ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen weniger als 41,67 Prozent Steuern zahlen. Oder die hohe Kreditzinsen abzusetzen haben.
Das Wahlrecht gibt es freilich nur für Anteilseigner, die entweder zu mindestens 25 Prozent oder aber zu wenigstens einem Prozent beteiligt und für diese Firma beruflich tätig sind. Das können Jobs aller Art sein: Führungsaufgaben oder gar maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung braucht es nicht, wie der Bundesfinanzhof unlängst klarstellte (BFH, Az.: VIII R 3/14). Somit können nun erheblich mehr Anteilseigner als bisher das Wahlrecht nutzen. Achtung: Der Antrag auf Regelbesteuerung ist zusammen mit der jeweiligen Steuererklärung abzugeben (BFH, Az.: VIII R 50/14).
Vorteilsrechnung
In unserem vereinfachten Beispiel ist ein Unternehmer-Sohn zu 20 Prozent an der Familien-GmbH beteiligt. Einige Anteile hat er seiner Schwester abgekauft. Dafür hat er einen Kredit aufgenommen, der pro Jahr 20.000 Euro Zinsen kostet. Sein Gewinnanteil für 2015 beträgt 50.000 Euro. Außerdem arbeitet er in der Firma für 60.000 Euro Jahresgehalt mit. Die Rechnung zeigt, wie viel Steuern er spart, wenn er für die Gewinnausschüttung die Regelbesteuerung wählt.
Variante Abgeltungssteuer
Gewinnanteil
50.000
Minus Sparerpauschbetrag
801
Zu versteuern
49.199
Abgeltungssteuer (25%)*
12.975
Gehalt **
60.000
Steuer ***
17.869
Steuer insgesamt
30.844
Variante Regelbesteuerung
Gewinnanteil (60%)
30.000
Kreditzinsen (60%)
12.000
Ergibt
18.000
Plus Gehalt **
60.000
Zu versteuern
78.000
Steuer ***
25.845
Steuer insgesamt
4.999
Angaben in Euro * inkl. Solizuschlag * *ohne Arbeitnehmer-Pauschbetrag *** Grundtabelle, inkl. Solizuschlag, ohne Sonderausgaben-Pauschbetrag