Konjunkturpaket
Diese Hilfen bietet das Konjunkturpaket für Unternehmen

Mit einem milliardenschweren Konjunkturpaket will die schwarz-rote Koalition die Wirtschaft in der Corona-Krise ankurbeln. Für Unternehmen bringt es zahlreiche Hilfen und Erleichterungen.

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Das Konjunkturpaket der Bundesregierung verspricht Zuschüsse in Milliardenhöhe.
© Andriy Onufriyenko / Moment / Getty Images

Überbrückungshilfen

Um einen Corona-bedingten Umsatzausfall abzufedern, soll es für kleine und mittelständische Unternehmen für den Juni, Juli und August Überbrückungshilfen von insgesamt bis zu 25 Milliarden Euro geben.

Antragsberechtigt sind Unternehmen,

  • deren Umsatz Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent niedriger war als im April und Mai 2019
  • und deren Umsätze von Juni bis August 2020 um mindestens 50 Prozent niedriger ausfallen.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 maßgeblich.

Mittlerweile gibt es weitere Überbrückungshilfen für den Rest des Jahres 2020: Überbrückungshilfe II: Was Unternehmen wissen sollten

Außerdem gibt es Überbrückungshilfen, die bis Ende Juni 2021 gelten: Überbrückungshilfe III: Was Unternehmen wissen sollten

Höhe der Steuererstattung

Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat werden bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet, bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent sogar bis zu 80 Prozent. Maximal können für die drei Monate 150.000 Euro erstattet werden.

Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll die Hilfe jedoch 9000 Euro und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss die Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten in geeigneter Weise prüfen und bestätigen.

Antragsfrist

Die Anträge müssen spätestens am 31. August 2020 gestellt werden.

Mehrwertsteuer

Der Mehrwertsteuersatz wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt, und zwar von 19 Prozent auf 16 Prozent. Der ermäßigte Satz fällt von 7 Prozent auf 5 Prozent.

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Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung war vor einigen Jahren für neu angeschaffte Güter abgeschafft worden. Jetzt soll sie für die Steuerjahre 2020 und 2021 wieder eingeführt werden.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll ein Faktor von 2,5 gegenüber der derzeit geltenden Abschreibung für Abnutzung (AfA) gelten. Maximal können darüber 25 Prozent pro Jahr abgeschrieben werden.

Steuerlicher Verlustrücktrag

Unternehmen können einen Verlust ins Vorjahr zurücktragen und dadurch Steuern zurückerstattet bekommen. Bisher ist dieser Verlustrücktrag bei Kapitalgesellschaften auf eine Million Euro begrenzt, bei Selbständigen sind es eine Million (Einzelveranlagung) beziehungsweise zwei Millionen (bei Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner).

Dieses Limit soll nun für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Außerdem soll ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem Unternehmer diesen Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 nützen können, beispielsweise über eine steuerliche Corona-Rücklage.

EEG-Umlage

Auch bei den Stromkosten können Unternehmen mit einer Entlastung rechnen. Durch Zuschüsse des Bundes soll die EEG-Umlage 2021 auf 6,5 Cent/kWh und im Jahr 2022 auf 6,0 Cent/kWh gesenkt werden. Aktuell liegt sie bei 6,756 Cent/kWh.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben.

Sozialversicherungsbeiträge

Durch die Corona-Krise werden sich die Ausgaben in allen Sozialversicherungen erhöhen. Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, plant die Koalition eine „Sozialgarantie 2021“: Die Sozialversicherungsbeiträge sollen durch milliardenschwere Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt bei maximal 40 Prozent stabilisiert werden.

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Investitionen in Forschung und neue Technologien

Seit Anfang 2020 gibt es eine staatliche Zulage für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Die Koalitionsspitzen haben sich nun darauf verständigt, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der steuerlichen Forschungszulage auf vier Millionen Euro zu verdoppeln. Damit steigt voraussichtlich auch der Höchstförderbetrag, der derzeit bei 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen liegt. Die Maßnahme gilt rückwirkend zum 1. Januar 2020 und ist befristet bis zum 31.Dezember 2025.

Für Zukunftsinvestitionen der Autohersteller und der Zulieferindustrie soll für die Jahre 2020 und 2021 ein „Bonus-Programm“ in Höhe von zwei Milliarden Euro aufgelegt werden.

Körperschaftssteuer

Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll das Körperschaftssteuerrecht modernisiert werden, beispielsweise durch ein Optionsmodell zur Körperschaftssteuer für Personengesellschaften. Der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb soll auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben werden.

Elektromobilität

Die Förderung des Bundes für die bestehende „Umweltprämie“ soll befristet bis Ende 2021 für E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro von 3000 auf 6000 Euro steigen. Die Bundesregierung plant außerdem, zusätzlich 2,5 Milliarden Euro in den Ausbau des Ladenetzes für E-Autos zu stecken.

Die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31. Dezember 2025 gewährt und bis 31. Dezember 2030 verlängert.

Prämien für neue Ausbildungsverträge

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2000 Euro. Wer mehr Azubis einstellt, bekommt 3000 Euro. Die Prämien sollen nach der Probezeit ausgezahlt werden.

Gefördert werden sollen außerdem kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken. Für Betriebe, die Ausbildungen nicht fortsetzen können, soll die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung geschaffen werden. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen der Insolvenz ihres

bisherigen Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung dort nicht fortsetzen können, sollen eine Übernahmeprämie erhalten. Wie das genau umgesetzt wird, muss noch geklärt werden.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld hat sich auch in der Corona-Krise bewährt. Die Bundesregierung will deshalb im September eine verlässliche Regelung für den Bezug des Kurzarbeitergeldes ab dem 1. Januar 2021 schaffen. Details sollen im Herbst bekannt gegeben werden.

Schnellerer Neustart nach einer Insolvenz

Im Fall einer Insolvenz will die Bundesregierung einen schnellen Neustart erleichtern. Das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen soll nun auf drei Jahre verkürzt werden. Selbst GmbH-Geschäftsführern kann bei einer Pleite ihrer Firma eine Privatinsolvenz drohen, wenn sie für Verbindlichkeiten haften. Für überschuldete oder zahlungsunfähige Unternehmen soll ein „vorinsolvenzliches“ Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

Lesen Sie dazu auch: Corona-Soforthilfe zurückzahlen: So wehren Sie sich gegen die Rückzahlung der Corona-Hilfen

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Überbrückungshilfen Um einen Corona-bedingten Umsatzausfall abzufedern, soll es für kleine und mittelständische Unternehmen für den Juni, Juli und August Überbrückungshilfen von insgesamt bis zu 25 Milliarden Euro geben. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent niedriger war als im April und Mai 2019 und deren Umsätze von Juni bis August 2020 um mindestens 50 Prozent niedriger ausfallen. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 maßgeblich. Mittlerweile gibt es weitere Überbrückungshilfen für den Rest des Jahres 2020: Überbrückungshilfe II: Was Unternehmen wissen sollten Außerdem gibt es Überbrückungshilfen, die bis Ende Juni 2021 gelten: Überbrückungshilfe III: Was Unternehmen wissen sollten Höhe der Steuererstattung Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat werden bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet, bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent sogar bis zu 80 Prozent. Maximal können für die drei Monate 150.000 Euro erstattet werden. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll die Hilfe jedoch 9000 Euro und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss die Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten in geeigneter Weise prüfen und bestätigen. Antragsfrist Die Anträge müssen spätestens am 31. August 2020 gestellt werden. Mehrwertsteuer Der Mehrwertsteuersatz wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt, und zwar von 19 Prozent auf 16 Prozent. Der ermäßigte Satz fällt von 7 Prozent auf 5 Prozent. Degressive Abschreibung Die degressive Abschreibung war vor einigen Jahren für neu angeschaffte Güter abgeschafft worden. Jetzt soll sie für die Steuerjahre 2020 und 2021 wieder eingeführt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll ein Faktor von 2,5 gegenüber der derzeit geltenden Abschreibung für Abnutzung (AfA) gelten. Maximal können darüber 25 Prozent pro Jahr abgeschrieben werden. Steuerlicher Verlustrücktrag Unternehmen können einen Verlust ins Vorjahr zurücktragen und dadurch Steuern zurückerstattet bekommen. Bisher ist dieser Verlustrücktrag bei Kapitalgesellschaften auf eine Million Euro begrenzt, bei Selbständigen sind es eine Million (Einzelveranlagung) beziehungsweise zwei Millionen (bei Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner). Dieses Limit soll nun für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Außerdem soll ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem Unternehmer diesen Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 nützen können, beispielsweise über eine steuerliche Corona-Rücklage. EEG-Umlage Auch bei den Stromkosten können Unternehmen mit einer Entlastung rechnen. Durch Zuschüsse des Bundes soll die EEG-Umlage 2021 auf 6,5 Cent/kWh und im Jahr 2022 auf 6,0 Cent/kWh gesenkt werden. Aktuell liegt sie bei 6,756 Cent/kWh. Einfuhrumsatzsteuer Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben. Sozialversicherungsbeiträge Durch die Corona-Krise werden sich die Ausgaben in allen Sozialversicherungen erhöhen. Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, plant die Koalition eine „Sozialgarantie 2021“: Die Sozialversicherungsbeiträge sollen durch milliardenschwere Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt bei maximal 40 Prozent stabilisiert werden. Investitionen in Forschung und neue Technologien Seit Anfang 2020 gibt es eine staatliche Zulage für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Die Koalitionsspitzen haben sich nun darauf verständigt, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der steuerlichen Forschungszulage auf vier Millionen Euro zu verdoppeln. Damit steigt voraussichtlich auch der Höchstförderbetrag, der derzeit bei 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen liegt. Die Maßnahme gilt rückwirkend zum 1. Januar 2020 und ist befristet bis zum 31.Dezember 2025. Für Zukunftsinvestitionen der Autohersteller und der Zulieferindustrie soll für die Jahre 2020 und 2021 ein „Bonus-Programm“ in Höhe von zwei Milliarden Euro aufgelegt werden. Körperschaftssteuer Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll das Körperschaftssteuerrecht modernisiert werden, beispielsweise durch ein Optionsmodell zur Körperschaftssteuer für Personengesellschaften. Der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb soll auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben werden. Elektromobilität Die Förderung des Bundes für die bestehende „Umweltprämie“ soll befristet bis Ende 2021 für E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro von 3000 auf 6000 Euro steigen. Die Bundesregierung plant außerdem, zusätzlich 2,5 Milliarden Euro in den Ausbau des Ladenetzes für E-Autos zu stecken. Die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31. Dezember 2025 gewährt und bis 31. Dezember 2030 verlängert. Prämien für neue Ausbildungsverträge Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2000 Euro. Wer mehr Azubis einstellt, bekommt 3000 Euro. Die Prämien sollen nach der Probezeit ausgezahlt werden. Gefördert werden sollen außerdem kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken. Für Betriebe, die Ausbildungen nicht fortsetzen können, soll die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung geschaffen werden. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen der Insolvenz ihres bisherigen Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung dort nicht fortsetzen können, sollen eine Übernahmeprämie erhalten. Wie das genau umgesetzt wird, muss noch geklärt werden. Kurzarbeitergeld Das Kurzarbeitergeld hat sich auch in der Corona-Krise bewährt. Die Bundesregierung will deshalb im September eine verlässliche Regelung für den Bezug des Kurzarbeitergeldes ab dem 1. Januar 2021 schaffen. Details sollen im Herbst bekannt gegeben werden. Schnellerer Neustart nach einer Insolvenz Im Fall einer Insolvenz will die Bundesregierung einen schnellen Neustart erleichtern. Das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen soll nun auf drei Jahre verkürzt werden. Selbst GmbH-Geschäftsführern kann bei einer Pleite ihrer Firma eine Privatinsolvenz drohen, wenn sie für Verbindlichkeiten haften. Für überschuldete oder zahlungsunfähige Unternehmen soll ein „vorinsolvenzliches“ Restrukturierungsverfahren eingeführt werden. Lesen Sie dazu auch: Corona-Soforthilfe zurückzahlen: So wehren Sie sich gegen die Rückzahlung der Corona-Hilfen