Rechnungskorrektur
Wie Sie mit korrigierten Rechnungen Zinsen sparen

Ein Urteil macht Unternehmern das Leben leichter: Fehlerhafte Rechnungen kann man jetzt rückwirkend korrigieren - und so Zinsen sparen. So funktioniert's.

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Fehler in der Rechnung? Chefs können aufatmen. Denn der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Korrekturen jetzt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirken.
Fehler in der Rechnung? Chefs können aufatmen. Denn der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Korrekturen jetzt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirken.
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Unternehmer wissen: Fehler in Eingangsrechnungen lassen sich beheben. Neu dagegen ist, dass Korrekturen jetzt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirken. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: V R 26/15) – Firmenchefs können also aufatmen.

Bekanntlich dürfen sie Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnungen alle Angaben enthalten, die das Umsatzsteuergesetz auflistet (Paragrafen 14, 14a). Im Tagesgeschäft passiert es aber immer wieder, dass eine Rechnung nicht einwandfrei ist. Entweder fehlen Information, wie zum Beispiel die Steuernummer des Lieferanten. Oder Art und Umfang einer Leistung sind zu vage beschrieben. Entdeckten die Prüfer des Finanzamts solche Mängel, kam das die Firma bisher teuer zu stehen. Sie musste die Vorsteuer zurückzahlen – plus 6 Prozent Strafzinsen pro Jahr auf den Vorsteuerbetrag.

Das bedeutete Liquiditätsverlust und Finanzierungskosten. Erst wenn die berichtigte Rechnung vorlag, war der Vorsteuerabzug erneut möglich, doch die Zinsbelastung blieb. Dieses Vorgehen akzeptieren die BFH-Richter nun nicht mehr. Sie erlauben vielmehr rückwirkende Korrekturen. Freilich nur, wenn die betreffende Rechnung die Mindestanforderungen erfüllt: Name und Anschrift des Lieferanten/Dienstleisters sowie die des Kunden müssen genannt sein, außerdem Menge und Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der Leistung, schließlich Rechnungs- und Umsatzsteuerbetrag (mehr dazu hier: Pflichtangaben auf Rechnungen).

Fehlerhafte Rechnungen können auch berichtigt werden, wenn die Betriebsprüfer im Hause sind. Falls die Beamten dennoch auf Rückzahlung der Vorsteuer und Strafzinsen pochen, sollten Unternehmer Einspruch einlegen.

Vorteilsrechnung

In einer Handelsfirma führt das Finanzamt 2017 eine Außenprüfung für 2011 bis 2014 durch. Die Beamten checken in Stichproben, ob die Eingangsrechnungen in diesen Jahren alle vorgeschriebenen Aufgaben enthalten. Da in einigen Rechnungen aus 2011 Steuernummern von Lieferanten oder Lieferdaten fehlen, verlangen die Prüfer die Rückzahlung von 30.000 Euro Vorsteuer sowie 7200 Euro Zinsen (6 Prozent für vier Jahre). Die Rechnung zeigt, was dem Chef erspart bleibt, wenn er nun berichtigte Rechnungen vorlegt:

Altes Recht
Rückzahlung Vorsteuer* 30.000 Euro
Plus Strafzinsen 7200 Euro
Minus Erstattung Vorsteuer 30.000 Euro
Steueraufwand 7200 Euro

 

Neues Recht
Steueraufwand 0 Euro
Steuer gespart                     7200 Euro

 

Unser Experte
Marc Müller ist Steuerberater und Vorstand der ETL Steuerberatungsgesellschaft Berlin.

*ohne Finanzierungsaufwand

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Unternehmer wissen: Fehler in Eingangsrechnungen lassen sich beheben. Neu dagegen ist, dass Korrekturen jetzt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirken. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: V R 26/15) – Firmenchefs können also aufatmen. Bekanntlich dürfen sie Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnungen alle Angaben enthalten, die das Umsatzsteuergesetz auflistet (Paragrafen 14, 14a). Im Tagesgeschäft passiert es aber immer wieder, dass eine Rechnung nicht einwandfrei ist. Entweder fehlen Information, wie zum Beispiel die Steuernummer des Lieferanten. Oder Art und Umfang einer Leistung sind zu vage beschrieben. Entdeckten die Prüfer des Finanzamts solche Mängel, kam das die Firma bisher teuer zu stehen. Sie musste die Vorsteuer zurückzahlen – plus 6 Prozent Strafzinsen pro Jahr auf den Vorsteuerbetrag. Das bedeutete Liquiditätsverlust und Finanzierungskosten. Erst wenn die berichtigte Rechnung vorlag, war der Vorsteuerabzug erneut möglich, doch die Zinsbelastung blieb. Dieses Vorgehen akzeptieren die BFH-Richter nun nicht mehr. Sie erlauben vielmehr rückwirkende Korrekturen. Freilich nur, wenn die betreffende Rechnung die Mindestanforderungen erfüllt: Name und Anschrift des Lieferanten/Dienstleisters sowie die des Kunden müssen genannt sein, außerdem Menge und Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der Leistung, schließlich Rechnungs- und Umsatzsteuerbetrag (mehr dazu hier: Pflichtangaben auf Rechnungen). Fehlerhafte Rechnungen können auch berichtigt werden, wenn die Betriebsprüfer im Hause sind. Falls die Beamten dennoch auf Rückzahlung der Vorsteuer und Strafzinsen pochen, sollten Unternehmer Einspruch einlegen. Vorteilsrechnung In einer Handelsfirma führt das Finanzamt 2017 eine Außenprüfung für 2011 bis 2014 durch. Die Beamten checken in Stichproben, ob die Eingangsrechnungen in diesen Jahren alle vorgeschriebenen Aufgaben enthalten. Da in einigen Rechnungen aus 2011 Steuernummern von Lieferanten oder Lieferdaten fehlen, verlangen die Prüfer die Rückzahlung von 30.000 Euro Vorsteuer sowie 7200 Euro Zinsen (6 Prozent für vier Jahre). Die Rechnung zeigt, was dem Chef erspart bleibt, wenn er nun berichtigte Rechnungen vorlegt: Altes Recht Rückzahlung Vorsteuer* 30.000 Euro Plus Strafzinsen 7200 Euro Minus Erstattung Vorsteuer 30.000 Euro Steueraufwand 7200 Euro   Neues Recht Steueraufwand 0 Euro Steuer gespart                     7200 Euro   *ohne Finanzierungsaufwand
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