Steuernachzahlung
Was tun, wenn das Finanzamt mehr Geld fordert?

Verlangt das Finanzamt eine Steuernachzahlung, kann das existenzbedrohend sein. Was Selbstständige tun können, wenn sie die Steuernachzahlung nicht leisten können.

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Das Sparschwein ist schon geplündert - und nun auch noch eine Steuernachzahlung? Diese Tipps helfen, das Finanzamt gnädiger zu stimmen.
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© michaeljayberlin / Fotolia.com

Eine Nachforderung des Finanzamts bei der Einkommensteuer trifft viele Unternehmer hart. Dazu werden noch die Einkommensteuervorauszahlungen nach oben angepasst. Hinzu kommt womöglich eine Umsatzsteuernachzahlung plus die Quartalsvorauszahlung fürs laufende Jahr – und schon ist das Unternehmen in wirtschaftlichen Nöten.

Schuld an der hohen Belastung von Unternehmen sind zum einen die pro Quartal anfallenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Gewerbesteuer. Sie bilden die verschlechterte Lage eines Unternehmen nicht korrekt ab, weil das Finanzamt für die Berechnung die Erträge aus den vergangenen Jahren zugrunde legt. Zum anderen sorgen auch die langen Abgabefristen für die teils horrenden Zahlungsaufforderungen.

Ist es sinnvoll, Einspruch gegen die Steuernachzahlung einzulegen?

Gegen ihren Steuerbescheid können Steuerzahler grundsätzlich Einspruch einlegen. Wichtig hierbei allerdings: Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt: Etwaige Steuerschulden, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergeben, müssen meist erst einmal bezahlt werden – Zeit schinden lässt sich mit einem Einspruch gegen die Steuernachzahlung also nicht.

Wer aber zum Beispiel feststellt, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht wie erwartet anerkannt wurden, sollte sich schriftlich an sein Finanzamt wenden, rät die Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Die Frist für einen Einspruch beträgt einen Monat. Sie beginnt in der Regel drei Tage nach dem Versand der Bescheide. Maßgeblich hierfür ist Datum auf den Unterlagen. Ein Einspruch kann formlos sein, muss aber ausführlich begründet werden. Ratsam ist es, die Begründung gegebenenfalls mit entsprechenden zusätzlichen Belegen oder Verweisen auf finanzgerichtliche Urteile und Erlasse zu untermauern.

Steuernachzahlung und Zinsen: Ein Einspruch lohnt

Verlangt der Fiskus für eine Steuernachzahlung Zinsen, sollten Steuerzahler gegen die Zinshöhe Einspruch erheben. Die Finanzämter berechnen derzeit sechs Prozent pro Jahr. „Aufgrund des deutlich niedrigeren Marktzinses stellen sich viele Steuerzahler die Frage, ob die Zinshöhe noch verfassungsgemäß ist“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Sie verweist auf ein Verfahren, das dem Bundesfinanzhof vorliegt (Az.: I R 77/15), und rät: „Betroffene Steuerzahler können sich auf das Revisionsverfahren beziehen und Einspruch gegen den hohen Zinssatz einlegen.“

Wer das Ruhen des Verfahrens beantragt, müsste zwar die Zinsen zunächst in voller Höhe zahlen. Doch je nach Entscheidung der Richter könnte sich der Steuerbescheid später noch ändern. Sollten die Gerichte den Zinssatz als zu hoch beurteilen, können Steuerzahler unter Umständen Geld zurückbekommen. Als Begründung für den Einspruch genügt es, wenn man auf das laufende Verfahren verweist.

Was tun, wenn das Finanzamt zu Recht eine Steuernachzahlung fordert?

1. Finanzamt frühzeitig informieren
Je früher Sie Ihrem Finanzamt mitteilen, dass die Geschäfte schlecht laufen, desto glaubwürdiger wird Ihr späterer Antrag auf Steuererleichterung.

2. Rückzahlungsvorschläge machen
Machen Sie von Anfang an detaillierte und realistische Rückzahlungsvorschläge in möglichst wenig Raten.

3. Geschäftszahlen monatlich darstellen
Am besten stellen Sie Ihre Geschäftszahlen in einer monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertung dar. Das erleichtert dem Finanzbeamten die Arbeit.

4. Höflich bleiben
Im Umgang mit den Finanzbeamten führt der Gutsherrenton nicht zum Erfolg. Auch im Amt wird seit Jahren am Personal gespart.

5. Steuerberater hinzuziehen
Suchen Sie sich einen kompetenten Steuerberater, der fachlich Ihre Bedürfnisse genau abdeckt, und machen Sie sich so früh wie möglich an die Steuererklärung. Dann kann sich ein Schuldenberg aus Nachzahlungen gar nicht erst auftürmen.

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6. Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragen
Zumindest die Quartalslast lässt sich recht schnell in den Griff kriegen: Einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung zu stellen ist formal keine große Sache und kann die steuerlichen Belastungen erheblich mindern. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt glaubhaft darlegen, dass er für die kommenden Monaten mit weniger Einnahmen rechnet. Ein probates Mittel hierbei ist es, am Ende eines Quartals eine Zwischenbilanz zu ziehen und deren Differenz zum Vorjahreszeitraum aufs gesamte Jahr hochzurechnen.

Was tun, wenn ich die Steuernachzahlung nicht zahlen kann?

Wer seine Steuern dann immer noch nicht bezahlen kann, sollte beim Finanzamt vorstellig werden. Nach der Abgabenordnung (AO) gibt es mehrere Auswege aus der Misere: den Antrag auf Stundung, Erlass oder Vollstreckungsaufschub.

Wichtig ist gerade für kleine Unternehmen, bei Problemen so früh wie möglich den Kontakt mit dem Finanzamt zu suchen. Stundungsbedürftig und -würdig sind Steuerzahler dann, wenn sie die Summe kurzfristig auch aus dem Privatvermögen nicht beschaffen können. Hierzu muss der Steuerschuldner einen detaillierten Vermögensstatus vorlegen. Er darf außerdem in der Vergangenheit nicht durch leichtsinniges unternehmerisches Handeln aufgefallen sein. Wer als Einzelunternehmer zu viel aus der Firma für private Zwecke entnommen hat oder zu hohe Rabatte gewährte, hat unter Umständen schlechte Karten.

Anpassung
Die Höhe der Vorauszahlung für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer kann nachträglich nach unten korrigiert werden. Ein entsprechender Antrag wird in der Regel gewährt, wenn der Steuerpflichtige die rückläufige Geschäftsentwicklung möglichst differenziert belegen kann. Monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen, die eine Abwärtstendenz erkennen lassen, sind ideal.

Stundung
Wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Schuldner eine „erhebliche Härte“ bedeuten würde, kann die Zahlung gestundet werden. Das ist der Fall, wenn die Existenz eines Unternehmens allein wegen der Steuerschuld gefährdet würde und sich der Schuldner um einen Kredit bemüht oder den Unternehmer eine schwere Krankheit hindert. Außerdem darf „der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet“ erscheinen. Das bedeutet, dass sich auch das Finanzamt sein Geld nicht einfach so entgehen lassen darf. Die Stundung kann formlos beantragt werden und kostet 0,5 Prozent Zinsen pro Monat.

Aufschub
Der Vollstreckungsaufschub nach Paragraf 258 AO gilt als das schlaueste Mittel unter klammen Schuldnern. Er bedeutet nichts anderes als eine Ratenvereinbarung mit der Vollstreckungsstelle des Finanzamts und wird gewährt, wenn „im Einzelfall die Vollstreckung unbillig“ ist – etwa wenn vorübergehend das Geld fehlt. Im Gegensatz zur Stundung wird der Fälligkeitszeitpunkt nicht verlegt, der Zahlungszeitraum aber gedehnt.

Erlass
Wenn das Einziehen der Steuer „nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre“, kann sie ausnahmsweise komplett erlassen werden. Erlasswürdig ist ein Schuldner etwa, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, seine wirtschaftliche Schieflage aber nicht selbst herbeigeführt hat. Wer einen verschwenderischen Lebenswandel pflegt oder wirtschaftlich leichtsinnig handelt, hat schlechte Karten.

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Eine Nachforderung des Finanzamts bei der Einkommensteuer trifft viele Unternehmer hart. Dazu werden noch die Einkommensteuervorauszahlungen nach oben angepasst. Hinzu kommt womöglich eine Umsatzsteuernachzahlung plus die Quartalsvorauszahlung fürs laufende Jahr - und schon ist das Unternehmen in wirtschaftlichen Nöten. Schuld an der hohen Belastung von Unternehmen sind zum einen die pro Quartal anfallenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Gewerbesteuer. Sie bilden die verschlechterte Lage eines Unternehmen nicht korrekt ab, weil das Finanzamt für die Berechnung die Erträge aus den vergangenen Jahren zugrunde legt. Zum anderen sorgen auch die langen Abgabefristen für die teils horrenden Zahlungsaufforderungen. Ist es sinnvoll, Einspruch gegen die Steuernachzahlung einzulegen? Gegen ihren Steuerbescheid können Steuerzahler grundsätzlich Einspruch einlegen. Wichtig hierbei allerdings: Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt: Etwaige Steuerschulden, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergeben, müssen meist erst einmal bezahlt werden - Zeit schinden lässt sich mit einem Einspruch gegen die Steuernachzahlung also nicht. Wer aber zum Beispiel feststellt, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht wie erwartet anerkannt wurden, sollte sich schriftlich an sein Finanzamt wenden, rät die Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Die Frist für einen Einspruch beträgt einen Monat. Sie beginnt in der Regel drei Tage nach dem Versand der Bescheide. Maßgeblich hierfür ist Datum auf den Unterlagen. Ein Einspruch kann formlos sein, muss aber ausführlich begründet werden. Ratsam ist es, die Begründung gegebenenfalls mit entsprechenden zusätzlichen Belegen oder Verweisen auf finanzgerichtliche Urteile und Erlasse zu untermauern. Steuernachzahlung und Zinsen: Ein Einspruch lohnt Verlangt der Fiskus für eine Steuernachzahlung Zinsen, sollten Steuerzahler gegen die Zinshöhe Einspruch erheben. Die Finanzämter berechnen derzeit sechs Prozent pro Jahr. "Aufgrund des deutlich niedrigeren Marktzinses stellen sich viele Steuerzahler die Frage, ob die Zinshöhe noch verfassungsgemäß ist", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Sie verweist auf ein Verfahren, das dem Bundesfinanzhof vorliegt (Az.: I R 77/15), und rät: "Betroffene Steuerzahler können sich auf das Revisionsverfahren beziehen und Einspruch gegen den hohen Zinssatz einlegen." Wer das Ruhen des Verfahrens beantragt, müsste zwar die Zinsen zunächst in voller Höhe zahlen. Doch je nach Entscheidung der Richter könnte sich der Steuerbescheid später noch ändern. Sollten die Gerichte den Zinssatz als zu hoch beurteilen, können Steuerzahler unter Umständen Geld zurückbekommen. Als Begründung für den Einspruch genügt es, wenn man auf das laufende Verfahren verweist. Was tun, wenn das Finanzamt zu Recht eine Steuernachzahlung fordert? 1. Finanzamt frühzeitig informieren Je früher Sie Ihrem Finanzamt mitteilen, dass die Geschäfte schlecht laufen, desto glaubwürdiger wird Ihr späterer Antrag auf Steuererleichterung. 2. Rückzahlungsvorschläge machen Machen Sie von Anfang an detaillierte und realistische Rückzahlungsvorschläge in möglichst wenig Raten. 3. Geschäftszahlen monatlich darstellen Am besten stellen Sie Ihre Geschäftszahlen in einer monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertung dar. Das erleichtert dem Finanzbeamten die Arbeit. 4. Höflich bleiben Im Umgang mit den Finanzbeamten führt der Gutsherrenton nicht zum Erfolg. Auch im Amt wird seit Jahren am Personal gespart. 5. Steuerberater hinzuziehen Suchen Sie sich einen kompetenten Steuerberater, der fachlich Ihre Bedürfnisse genau abdeckt, und machen Sie sich so früh wie möglich an die Steuererklärung. Dann kann sich ein Schuldenberg aus Nachzahlungen gar nicht erst auftürmen. 6. Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragen Zumindest die Quartalslast lässt sich recht schnell in den Griff kriegen: Einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung zu stellen ist formal keine große Sache und kann die steuerlichen Belastungen erheblich mindern. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt glaubhaft darlegen, dass er für die kommenden Monaten mit weniger Einnahmen rechnet. Ein probates Mittel hierbei ist es, am Ende eines Quartals eine Zwischenbilanz zu ziehen und deren Differenz zum Vorjahreszeitraum aufs gesamte Jahr hochzurechnen. Was tun, wenn ich die Steuernachzahlung nicht zahlen kann? Wer seine Steuern dann immer noch nicht bezahlen kann, sollte beim Finanzamt vorstellig werden. Nach der Abgabenordnung (AO) gibt es mehrere Auswege aus der Misere: den Antrag auf Stundung, Erlass oder Vollstreckungsaufschub. Wichtig ist gerade für kleine Unternehmen, bei Problemen so früh wie möglich den Kontakt mit dem Finanzamt zu suchen. Stundungsbedürftig und -würdig sind Steuerzahler dann, wenn sie die Summe kurzfristig auch aus dem Privatvermögen nicht beschaffen können. Hierzu muss der Steuerschuldner einen detaillierten Vermögensstatus vorlegen. Er darf außerdem in der Vergangenheit nicht durch leichtsinniges unternehmerisches Handeln aufgefallen sein. Wer als Einzelunternehmer zu viel aus der Firma für private Zwecke entnommen hat oder zu hohe Rabatte gewährte, hat unter Umständen schlechte Karten. Anpassung Die Höhe der Vorauszahlung für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer kann nachträglich nach unten korrigiert werden. Ein entsprechender Antrag wird in der Regel gewährt, wenn der Steuerpflichtige die rückläufige Geschäftsentwicklung möglichst differenziert belegen kann. Monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen, die eine Abwärtstendenz erkennen lassen, sind ideal. Stundung Wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Schuldner eine „erhebliche Härte“ bedeuten würde, kann die Zahlung gestundet werden. Das ist der Fall, wenn die Existenz eines Unternehmens allein wegen der Steuerschuld gefährdet würde und sich der Schuldner um einen Kredit bemüht oder den Unternehmer eine schwere Krankheit hindert. Außerdem darf "der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet" erscheinen. Das bedeutet, dass sich auch das Finanzamt sein Geld nicht einfach so entgehen lassen darf. Die Stundung kann formlos beantragt werden und kostet 0,5 Prozent Zinsen pro Monat. Aufschub Der Vollstreckungsaufschub nach Paragraf 258 AO gilt als das schlaueste Mittel unter klammen Schuldnern. Er bedeutet nichts anderes als eine Ratenvereinbarung mit der Vollstreckungsstelle des Finanzamts und wird gewährt, wenn "im Einzelfall die Vollstreckung unbillig" ist – etwa wenn vorübergehend das Geld fehlt. Im Gegensatz zur Stundung wird der Fälligkeitszeitpunkt nicht verlegt, der Zahlungszeitraum aber gedehnt. Erlass Wenn das Einziehen der Steuer "nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre", kann sie ausnahmsweise komplett erlassen werden. Erlasswürdig ist ein Schuldner etwa, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, seine wirtschaftliche Schieflage aber nicht selbst herbeigeführt hat. Wer einen verschwenderischen Lebenswandel pflegt oder wirtschaftlich leichtsinnig handelt, hat schlechte Karten.
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