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Was ändert sich ab November 2024?
Bundestag und Bundesrat haben wieder einige Gesetze und Gesetzesänderungen der Bundesregierung gebilligt. Die folgenden Änderungen gelten ab November 2024:
Neue Ausweise können per Post verschickt werden
Wer einen neuen Reisepass oder Personalausweis braucht, muss diese in absehbarer Zeit nicht mehr zwingend im Einwohnermeldeamt abholen. Sogenannte hoheitliche Dokumente können künftig auf Wunsch gegen Gebühr per Post zugestellt werden. Am 1. November 2024 treten entsprechende Regelungen der Passverordnung und der Personalausweisverordnung in Kraft.
Bis das neue Verfahren technisch und organisatorisch umgesetzt ist, wird es allerdings noch dauern. Nach Auskunft einer Sprecherin des Bundesinnenministeriums sollen die Arbeiten zum 1. Mai 2025 abgeschlossen sein. Ab dann könnten Pässe und Personalausweise also auch per Post nach Hause versendet werden.
Außerdem soll das Einwohnermeldeamt den PIN-Brief für den Online-Ausweis künftig bereits übergeben, wenn ein Bürger oder eine Bürgerin einen neuen Personalausweis beantragt. Bisher wird der Brief im Nachgang per Post verschickt. Mit der Online-Ausweisfunktion können Bürger und Bürgerinnen sich im Internet und an Bürgerterminals ausweisen, zum Beispiel um online Verwaltungsdienstleistungen zu nutzen, für die sie andernfalls während der Öffnungszeiten ins Bürgeramt gehen müssten. Über diese Funktion verfügen alle ab Juli 2017 ausgestellten Personalausweise.
Waffen- und Asylrecht werden verschärft, zusätzliche Messerverbote kommen
Als Reaktion auf den Anschlag in Solingen im August 2024 hat die Bundesregierung neue Gesetze auf den Weg gebracht, die die Sicherheit in Deutschland erhöhen sollen. Ein Teil des Sicherheitspaketes hat im Oktober den Bundestag und Bundesrat passiert. Das sogenannte „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ enthält folgende Änderungen:
- Waffenrecht: Eine Waffe darf in Deutschland nur besitzen, wer eine Erlaubnis dafür hat. Diese wird erteilt, wenn die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers überprüft wurde. Neu ist: Bei dieser Zuverlässigkeitsprüfung müssen zukünftig die Bundespolizei und das Zollkriminalamt sowie die Polizeidienststellen der Wohnsitze des Antragstellers in den vergangenen 10 Jahren beteiligt werden. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch im Falle eines Umzugs keine relevanten Kenntnisse verloren gehen.
- Messerverbot: Bei öffentlichen Veranstaltungen ist zukünftig nicht nur das Tragen von Waffen, sondern auch von Messern verboten. Es gibt allerdings Ausnahmen, etwa für die Polizei oder die Feuerwehr, wenn sie ein Messer für ihre Arbeit brauchen. Die Landesregierungen dürfen künftig an Orten, die besonders von Kriminalität betroffen sind, das Führen von Waffen und Messern verbieten.
- Asylrecht: Asylsuchenden kann der Schutzstatus aberkannt werden, wenn sie zuvor Straftaten mit antisemitischem, rassistischem, sexistischem oder sonstigem menschenverachtendem Beweggrund begangen haben. Auch Reisen in das Heimatland sollen in der Regel zur Aberkennung des Schutzstatus führen.
Außerdem sieht das Gesetz vor, dass Leistungen gekürzt werden können, wenn ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung des betreffenden Ausländers zuständig ist und der Rückübernahme zugestimmt hat.
Bundestag und Bundesrat billigten das neue Gesetz kurz hintereinander Mitte Oktober.
Änderungen beim Geschlechtseintrag werden einfacher
Am 1. November tritt das „Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ in Kraft. Es löst das Transsexuellengesetz von 1980 ab. Volljährige Menschen sollen ihren Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder keine Angabe) und ihren Vornamen damit künftig per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können. Eine Änderung muss drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden und ist seit Anfang August möglich. Bisher – also nach dem Transsexuellengesetz – musste ein Gericht über den Antrag entscheiden. Außerdem waren zwei Gutachten von Sachverständigen notwendig.
Betrug mit Schrottimmobilien wird erschwert
Für Zwangsversteigerungen gilt seit langem eine besondere Regelung: Wird eine Immobilie über diesen Weg veräußert, wird der Käufer bereits mit dem Zuschlag Eigentümer des Hauses oder der Wohnung – und nicht erst nach dem Bezahlen des Kaufpreises und dem anschließenden Eintrag ins Grundbuch.
Diese Regelung öffnete jedoch das Tor für einen Rechtsmissbrauch: Manche Ersteher bezahlten nach der Versteigerung nie den Kaufpreis, erhielten jedoch über einen längeren Zeitraum Geld, etwa, weil die Immobilie vermietet war und die Mieter ihre Miete an die neuen Eigentümer überwiesen.
Das von Bundestag und Bundesrat gebilligte sogenannte „Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ soll dem nun einen Riegel vorschieben: Es ermöglicht Gemeinden, in einem Zwangsversteigerungsverfahren die gerichtliche Verwaltung des Grundstücks zu beantragen. Während der gerichtlichen Verwaltung müssen Mieter ihre Mieten nicht mehr an den Ersteher, sondern an den von der Gemeinde bestellten Verwalter bezahlen.
