Inhalt von Arbeitsverträgen
Nachweisgesetz: Diese Pflichten sind neu für Arbeitgeber

Ab 1. August müssen Arbeitsverträge mehr Informationen enthalten. Und: Die Papierform wird zwingend. Bei Missachtung der Vorgaben droht ein Bußgeld. Das müssen Sie über die neue Gesetzeslage wissen.

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© jayk7/Moment/Getty Images

Unternehmerinnen und Unternehmer stehen unter Handlungsdruck. Der Gesetzgeber hat zwei wichtige Gesetze geändert, um die von der EU erlassene Arbeitsbedingungenrichtlinie umzusetzen: Zum einen das Nachweisgesetz, zum anderen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). In Kraft treten die neuen Regeln bereits zum 1. August.

Das Nachweisgesetz gibt, grob gesagt, vor, welche Informationen ein Arbeitsvertrag enthalten muss. Die darin aufgeführten Vorgaben sind durch die Gesetzesnovelle deutlich verschärft worden. Alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. August in Kraft treten, müssen nun mehr und konkretere Angaben zu den Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses, ob unbefristet oder befristet, enthalten als bislang.

Auch für die Form der Verträge gelten nun strengere Vorgaben. Digitale Verträge sind nicht mehr zulässig. Chefs und Chefinnen müssen ihren Angestellten den Arbeitsvertrag physisch, also in Papierform, und von Hand unterschrieben aushändigen.

Bis zu 2000 Euro Bußgeld pro Vertrag

Verstöße gegen das Nachweisgesetz gelten ab 1. August, anders als bisher, als Ordnungswidrigkeit. Firmen, die die Regelungen nicht befolgen, kann der Staat mit einem Bußgeld von bis zu 2000 Euro pro mangelhaftem Arbeitsvertrag bestrafen.

Was müssen Unternehmerinnen und Unternehmer jetzt bei Arbeitsverträgen und befristeten Stellen beachten? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Für welche Arbeitsverträge gilt die Neuregelung?


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