Anrufungsauskunft
Bei diesen Fragen hilft das Finanzamt kostenlos weiter

In kniffligen Lohnsteuerfragen können Unternehmer beim Finanzamt eine kostenlose, rechtssichere Auskunft einholen. Was man bei der Anrufungsauskunft beachten sollte.

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Wer sich fragt, wie Vergütungsmodelle lohnsteuerrechtlich bewertet werden, der erhält mit der Anrufungsauskunft beim Finanzamt eine kostenlose, rechtssichere Antwort.
Wer sich fragt, wie Vergütungsmodelle lohnsteuerrechtlich bewertet werden, der erhält mit der Anrufungsauskunft beim Finanzamt eine kostenlose, rechtssichere Antwort.

Kosten senken, für Unternehmer ist das ein Dauerthema. Ein lohnender Ansatzpunkt sind die Löhne und Gehälter der Belegschaft. Zwar kann man an Bruttolohn und Steuerklasse von Arbeitnehmern in der Regel nicht rütteln. Wandelt man aber Teile des Entgelts in steuerfreie Extras um, kann das die Abgabenlast aber spürbar senken. Beliebt sind etwa Tankgutscheine, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder die Übernahme von Kinderbetreuungskosten. Hiervon profitieren auch die Mitarbeiter, denn ihr Nettolohn steigt.

Vorsicht, Steuerfallen!

Bei derlei Lohnoptimierungen lauern einige Steuerfallen. Eine typische Fehlerquelle: Personalverantwortliche stimmen einzelne Komponenten des neuen Vergütungsmodells nicht genug aufeinander ab. Die steuerfreien Extras addieren sich schnell auf, Freibeträge oder Freigrenzen werden überschritten. Oder Firmen übersehen aktuelle Rechtsentwicklungen und passen veraltete Konzepte nicht an. So manche Lösung erweist sich dann im Nachhinein als Bumerang: Bei einer Betriebsprüfung drohen dann saftige Nachzahlungen samt Zinsen.

Wie lassen sich solche Fehler samt Konsequenzen vermeiden? Im Rahmen der sogenannten Anrufungsauskunft können Arbeitgeber und -nehmer beim Finanzamt kostenlos eine rechtssichere Auskunft einholen. Mit der verschaffen sich Firmenchefs Rechtssicherheit und nehmen sich aus der Lohnsteuer-Haftung. Antragsberechtigt sind auch Steuerberater, mit denen man sich ohnehin eng abstimmen sollte.

Welches Finanzamt erteilt die Anrufungsauskunft?

Für das Verfahren gelten strenge Vorgaben. Was man bei der Antragstellung beachten muss, steht in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Dezember 2017 (Az. IV C 5 – S 2388/14/10001). Der Antrag auf Auskunft kann nur bei dem Finanzamt gestellt werden, das zuständig ist. Sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ist das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt in der Pflicht. Bei mehreren Betriebsstätten muss man vorab die Zuständigkeit klären.

Welche formalen Anforderungen müssen für eine Anrufungsauskunft erfüllt sein?

Bei der Form lässt der Fiskus den Antragstellern freie Wahl. Sie können die Anrufungsauskunft schriftlich oder mündlich beantragen. Es ist jedoch grundsätzlich ratsam, die Schriftform zu wählen, um den Vorgang lückenlos zu dokumentieren. Der Antrag sollte immer auf § 42 e EStG Bezug nehmen. So ist für Finanzbeamte in jedem Fall klar, dass der Antragsteller eine Anrufungsauskunft einholen will.

In welchen Fällen ist die Anrufungsauskunft ratsam?

Vor allem Sachverhalte, die für Arbeitgeber von großer Tragweite sind und viel Interpretationsspielraum bieten, sollte man vorher abklären. Streitanfällig sind Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung mehrerer Merkmale verlangt. Wenn Arbeitgeber etwa die Kosten für Arbeitskleidung oder Fortbildungen übernehmen, dann fragt der Fiskus nach dem „ganz überwiegenden betrieblichen Interesse“. Hier bewegt man sich argumentativ in einer Grauzone.

Auch wenn Arbeitnehmer zugunsten einer Sachzuwendung auf Teile ihres Gehalts verzichten, lässt sich die Steuerpflicht oft nicht eindeutig bewerten. Es bleibt fraglich, ob die Zuwendung steuerfrei ist oder der Pauschalversteuerung unterliegt. Hierzu gibt es keine gesicherte Rechtsprechung. Ein höchstrichterliches Urteil steht noch aus.

Unser Gastautor
Axel KnothAxel Knoth ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und geschäftsführender Partner der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach. Er berät Unternehmen in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen und macht Jahresabschlussprüfungen.

Auch die Frage, ob ein Mitarbeiter Arbeitnehmer ist oder selbstständig, insbesondere bei Gesellschaftergeschäftsführern, lässt sich mit einer Anrufungsauskunft klären.

Ein wichtiger Hinweis noch: Ein Auskunftsersuchen kann man nur zu einem konkreten, realen Fall stellen. Nicht zulässig sind Anfragen zu fiktiven Beispielen.

Ist die Anrufungsauskunft uneingeschränkt gültig?

Wie auch immer der Fall gelagert ist: Eine Auskunft ist nicht uneingeschränkt gültig. Das Finanzamt kann sie von vornherein befristen oder aber mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Auch wenn der Gesetzgeber die entsprechenden Rechtsnormen ändert, entfällt die Bindewirkung. Die Finanzbehörden informieren Steuerzahler darüber in der Regel nicht. Deshalb sollten Arbeitgeber wichtige Auskünfte regelmäßig auf ihre Anwendbarkeit hin prüfen lassen.

Zudem gibt es eine weitere Einschränkung: Bindend ist die Auskunft nur für das Lohnsteuerabzugsverfahren, nicht aber für das einkommensteuerliche Veranlagungsverfahren. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die Auskunft eingeholt hat. Das Wohnstätten-Finanzamt kann also zu wenig gezahlte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer über den Einkommensteuerbescheid nachfordern. In bedeutsamen Einzelfällen kann es deshalb sinnvoll sein, dass Arbeitnehmer zusätzlich bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt eine sogenannte verbindliche Auskunft einholen. Diese ist allerdings – anders als die Anrufungsauskunft – gebührenpflichtig.

Kosten senken, für Unternehmer ist das ein Dauerthema. Ein lohnender Ansatzpunkt sind die Löhne und Gehälter der Belegschaft. Zwar kann man an Bruttolohn und Steuerklasse von Arbeitnehmern in der Regel nicht rütteln. Wandelt man aber Teile des Entgelts in steuerfreie Extras um, kann das die Abgabenlast aber spürbar senken. Beliebt sind etwa Tankgutscheine, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder die Übernahme von Kinderbetreuungskosten. Hiervon profitieren auch die Mitarbeiter, denn ihr Nettolohn steigt. Vorsicht, Steuerfallen! Bei derlei Lohnoptimierungen lauern einige Steuerfallen. Eine typische Fehlerquelle: Personalverantwortliche stimmen einzelne Komponenten des neuen Vergütungsmodells nicht genug aufeinander ab. Die steuerfreien Extras addieren sich schnell auf, Freibeträge oder Freigrenzen werden überschritten. Oder Firmen übersehen aktuelle Rechtsentwicklungen und passen veraltete Konzepte nicht an. So manche Lösung erweist sich dann im Nachhinein als Bumerang: Bei einer Betriebsprüfung drohen dann saftige Nachzahlungen samt Zinsen. Wie lassen sich solche Fehler samt Konsequenzen vermeiden? Im Rahmen der sogenannten Anrufungsauskunft können Arbeitgeber und -nehmer beim Finanzamt kostenlos eine rechtssichere Auskunft einholen. Mit der verschaffen sich Firmenchefs Rechtssicherheit und nehmen sich aus der Lohnsteuer-Haftung. Antragsberechtigt sind auch Steuerberater, mit denen man sich ohnehin eng abstimmen sollte. Welches Finanzamt erteilt die Anrufungsauskunft? Für das Verfahren gelten strenge Vorgaben. Was man bei der Antragstellung beachten muss, steht in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Dezember 2017 (Az. IV C 5 – S 2388/14/10001). Der Antrag auf Auskunft kann nur bei dem Finanzamt gestellt werden, das zuständig ist. Sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ist das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt in der Pflicht. Bei mehreren Betriebsstätten muss man vorab die Zuständigkeit klären. Welche formalen Anforderungen müssen für eine Anrufungsauskunft erfüllt sein? Bei der Form lässt der Fiskus den Antragstellern freie Wahl. Sie können die Anrufungsauskunft schriftlich oder mündlich beantragen. Es ist jedoch grundsätzlich ratsam, die Schriftform zu wählen, um den Vorgang lückenlos zu dokumentieren. Der Antrag sollte immer auf § 42 e EStG Bezug nehmen. So ist für Finanzbeamte in jedem Fall klar, dass der Antragsteller eine Anrufungsauskunft einholen will. In welchen Fällen ist die Anrufungsauskunft ratsam? Vor allem Sachverhalte, die für Arbeitgeber von großer Tragweite sind und viel Interpretationsspielraum bieten, sollte man vorher abklären. Streitanfällig sind Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung mehrerer Merkmale verlangt. Wenn Arbeitgeber etwa die Kosten für Arbeitskleidung oder Fortbildungen übernehmen, dann fragt der Fiskus nach dem „ganz überwiegenden betrieblichen Interesse“. Hier bewegt man sich argumentativ in einer Grauzone. Auch wenn Arbeitnehmer zugunsten einer Sachzuwendung auf Teile ihres Gehalts verzichten, lässt sich die Steuerpflicht oft nicht eindeutig bewerten. Es bleibt fraglich, ob die Zuwendung steuerfrei ist oder der Pauschalversteuerung unterliegt. Hierzu gibt es keine gesicherte Rechtsprechung. Ein höchstrichterliches Urteil steht noch aus. Auch die Frage, ob ein Mitarbeiter Arbeitnehmer ist oder selbstständig, insbesondere bei Gesellschaftergeschäftsführern, lässt sich mit einer Anrufungsauskunft klären. Ein wichtiger Hinweis noch: Ein Auskunftsersuchen kann man nur zu einem konkreten, realen Fall stellen. Nicht zulässig sind Anfragen zu fiktiven Beispielen. Ist die Anrufungsauskunft uneingeschränkt gültig? Wie auch immer der Fall gelagert ist: Eine Auskunft ist nicht uneingeschränkt gültig. Das Finanzamt kann sie von vornherein befristen oder aber mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Auch wenn der Gesetzgeber die entsprechenden Rechtsnormen ändert, entfällt die Bindewirkung. Die Finanzbehörden informieren Steuerzahler darüber in der Regel nicht. Deshalb sollten Arbeitgeber wichtige Auskünfte regelmäßig auf ihre Anwendbarkeit hin prüfen lassen. Zudem gibt es eine weitere Einschränkung: Bindend ist die Auskunft nur für das Lohnsteuerabzugsverfahren, nicht aber für das einkommensteuerliche Veranlagungsverfahren. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die Auskunft eingeholt hat. Das Wohnstätten-Finanzamt kann also zu wenig gezahlte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer über den Einkommensteuerbescheid nachfordern. In bedeutsamen Einzelfällen kann es deshalb sinnvoll sein, dass Arbeitnehmer zusätzlich bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt eine sogenannte verbindliche Auskunft einholen. Diese ist allerdings – anders als die Anrufungsauskunft – gebührenpflichtig.
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