Entlastungsprämie
Bundesrat stoppt Entlastungsprämie für Mitarbeiter

Der Bundesrat hat die Entlastungsprämie von bis zu 1000 Euro, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zahlen können, vorerst abgelehnt. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Aktualisiert am 8. Mai 2026, 15:27 Uhr, von Verena Bast und Lisa Büntemeyer

Entlastungsprämie
© the_burtons/Moment/Getty Images

Der Bundesrat hat die zuvor von Bundesregierung und Bundestag beschlossene Entlastungsprämie vorerst gestoppt. Mit der Prämie sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten unterstützt werden. Arbeitgeber sollten ihren Beschäftigten in der Summe bis zu 1000 Euro zusätzlich zahlen können – steuer- und sozialversicherungsfrei.

Um das Vorhaben doch noch umzusetzen, können Bundesregierung und Bundestag nun den Vermittlungsausschuss anrufen. Er hat die Aufgabe, bei Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss zu finden.

Die Entlastungsprämie ist im „Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes” geregelt. Die Prämie bleibt – wenn sie tatsächlich kommt – steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn Arbeitgeber sie bis zum 30. Juni 2027 auszahlen.

Welchen Vorteil hat die Entlastungsprämie für Arbeitgeber?

Wer als Arbeitgeber sein Team in Krisenzeiten finanziell entlasten will, hat normalerweise zwei Optionen: eine Gehaltserhöhung oder eine Einmalzahlung. Die Gehaltserhöhung bringt dauerhaft Mehrkosten mit sich, bei der Einmalzahlung werden normalerweise Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen. Letzteres entfällt nun bei Zahlungen bis zu 1000 Euro – beim Mitarbeiter kommt also die gesamte Prämie an.

Die Frage ist aber: Welches Unternehmen kann das zahlen? „Gerade in der ohnehin angespannten wirtschaftlichen Lage – mit hohen Kosten, schwacher Nachfrage und großer Unsicherheit – fehlen bei vielen Unternehmen die Spielräume für zusätzliche Zahlungen”, sagt Susanne Herre, Hauptgeschäftsführerin der IHK Region Stuttgart. Viele könnten sich das momentan schlicht nicht leisten. Besonders kleinere Firmen hätten ohnehin schon mit erheblichen Belastungen Belastungen zu kämpfen.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit keine Steuer anfällt?

Arbeitgeber müssen die Entlastungsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. „Eine Entgeltumwandlung ist also nicht möglich”, sagt Klaus Bührer, Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Dornbach. „Das reguläre Bruttogehalt kann nicht als Inflationsprämie teilweise steuerfrei ausgezahlt werden.” Vielmehr müsse es sich um eine Zusatzzahlung handeln, die nicht arbeitsvertraglich vereinbart ist.

Es ist also nicht möglich, beispielsweise von einem Bruttogehalt von 2500 Euro 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Auf der Lohnabrechnung müssen Unternehmen kennzeichnen, dass es sich bei der steuerfreien Zahlung um die Entlastungsprämie handelt.

Dürfen Arbeitgeber andere Zahlungen in eine Entlastungsprämie umwandeln?

Auch vertraglich festgelegtes Weihnachtsgeld oder andere regelmäßigen Zahlungen dürften nicht als Entlastungsprämie umdeklariert werden, sagt Steuerberater Klaus Bührer. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen – ohne dass es vertraglich geregelt ist – drei Jahre in Folge Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handelt. Die Zahlung wird in solchen Fällen aufgrund einer sogenannten „betrieblichen Übung” zur Pflicht – und kann daher nicht durch die Entlastungsprämie ersetzt werden.

Können Mitarbeiter die Entlastungsprämie einfordern?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben kein Recht auf eine Entlastungsprämie. Der Bonus ist freiwillig. Ob und wieviel ein Unternehmen den Teammitgliedern als Entlastungsprämie zahlen will, ist ihm selbst überlassen.

Sind Zahlungen in Teilbeträgen möglich?

„Die gesamte Prämie muss nicht als Einmalbetrag bezahlt werden”, sagt Steuerberater Bührer. Auch eine Auszahlung über mehrere Monate sollte möglich sein.

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Denkbar ist also, dass Betriebe zunächst eine kleine Summe zahlen – und 2027 noch einen Betrag drauflegen. Aber: Arbeitgeber, die sich entscheiden, eine Prämie zu zahlen, sind nicht verpflichtet, die 1000 Euro auszuschöpfen.

Können Arbeitgeber die Prämie auch in Sachleistungen zahlen?

Laut Gesetz kann der Inflationsausgleich auch als Sachleistung gezahlt werden. Denkbar ist alles, was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Zeiten hoher Kraftstoff- und Energiepreise entlastet, etwa:

  • Tankgutscheine
  • Warengutscheine
  • Essensgutscheine für die Kantine

Damit keine Steuern anfallen, unterliegen solche Gutscheine normalerweise der Grenze von 50 Euro im Monat.

Dürfen Arbeitgeber die Prämie nur einzelnen Mitarbeitern zahlen?

Mitarbeiterin Schmidt bekommt eine Entlastungsprämie von 1000 Euro, der Rest des Teams geht leer aus? Eine schlechte Idee. „Bei solchen Zahlungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz“, sagt Bettina Steinberg, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht und Mitinhaberin der Kanzlei Steinberg & Partner Rechtsanwälte. Arbeitgeber dürfen keine einzelnen Teammitglieder oder bestimmte Gruppen gegenüber anderen bevorzugen.

Dennoch sind abweichende Zahlungen möglich: „Wer Unterschiede machen möchte, muss dafür einen sachlichen Grund haben”, sagt Steinberg. Arbeitgeber sollten sich deshalb vorher überlegen, welchen Zweck sie mit der Prämie verfolgen.

Will ein Unternehmen vorrangig höhere Spritkosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis kompensieren, wären beispielsweise folgende Differenzierungen möglich:

  • denjenigen 1000 Euro als Prämie zu zahlen, die jeden Tag in die Firma kommen, jemandem, der nur drei Tage zur Arbeit fährt, 600 Euro.

  • jemandem mit einem privat nutzbaren Dienstwagen, bei dem der Arbeitgeber die Spritkosten trägt, weniger zu zahlen als jemandem, der keinen hat.

  • die Prämie anhand der Länge des Fahrtwegs zur Arbeit zu staffeln.

Möglich sei aber auch, die Höhe der Prämie an der Arbeitszeit auszurichten, sagt Steinberg. Zulässig wäre also etwa, Mitarbeitenden 1000 Euro zu zahlen, die in Vollzeit arbeiten – Beschäftigten mit einer halben Stelle 500 Euro. Denkbar wäre auch, die Entlastungsprämie nach der Gehaltshöhe zu staffeln, wenn ein Arbeitgeber auch den Privathaushalt der Beschäftigten entlasten will. Wer Mitarbeitende mit einem niedrigen Einkommen unter die Arme greifen will, könnte ihnen dann zum Beispiel mehr zahlen als Top-Verdienern.

Gilt die Entlastungsprämie auch für Minijobber, Azubis und Werkstudenten?

Auch Minijobber, Auszubildende und Werkstudenten dürfen die Inflationsprämie empfangen. Die Prämie beispielsweise nur an ausgelernte Vollzeitkräfte zu zahlen und Minijobber oder Werkstudenten ganz auszuklammern, sei nicht zulässig, sagt Steinberg. Auch hier bräuchten Unternehmer einen triftigen Grund, um einzelne Gruppen auszuschließen.

Ab wann dürfen Unternehmen die Entlastungsprämie ans Team auszahlen?

Stimmt der Bundesrat schließlich doch noch zu, muss noch der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen. Eine Auszahlung ist dann ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt möglich.

Die Experten
Klaus Bührer ist Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Dornbach in München. Er berät Unternehmen in allen steuerrechtlichen Fragen.
Bettina Steinberg ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht und Mitinhaberin der Kanzlei Steinberg & Partner Rechtsanwälte.

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