Corona im Betrieb
Wann die Unfallversicherung bei Covid-19 zahlt – und wann nicht

Eine Corona-Infektion im Betrieb kann ein Arbeitsunfall sein, muss es aber nicht. In welchen Fällen Unfallkassen die Anerkennung verweigern - und welche Haftungsrisiken für Arbeitgeber bestehen.

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Was passiert, wenn Corona im Betrieb ausbricht?
© Anton Petrus / Moment / Getty Images

Seit Beginn der Corona-Pandemie haben sich viele Menschen auch am Arbeitsplatz mit dem neuartigen Virus infiziert. Eigentlich übernimmt in solchen Fällen die Unfallversicherung die Behandlungskosten. Doch die Träger der Unfallversicherung verweigerten in vielen Fällen die Anerkennung als Arbeitsunfall.

„Noch im März haben Unfallkassen und Berufsgenossenschaften entsprechende Anträge abgelehnt“, berichtet Anne-Kathrin Bertke, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Die Begründung: Weil es sich bei der Ausbreitung des Coronavirus um eine Pandemie handele, sei das Risiko, sich zu infizieren, eine „Allgemeingefahr“ – und nicht beruflich bedingt.

Für Arbeitgeber birgt das ein großes Risiko: Denn mit dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt auch die Haftungsbeschränkung für den Unternehmer.

Mit Covid-19 infizierte Mitarbeiter können ihre Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen, wenn sie sich bei der Arbeit angesteckt haben.

Ist eine Corona-Infektion im Betrieb eine Berufskrankheit?

Generell übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten von Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und zahlt in solchen Fällen auch Lohnersatz. Das ist im Prinzip auch bei Covid-19 so: „Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kann grundsätzlich sowohl ein Arbeits­unfall als auch eine ­Berufskrankheit sein“, sagt Michael Quabach, Bereichsleiter Versicherungsrecht beim Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin.


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Seit Beginn der Corona-Pandemie haben sich viele Menschen auch am Arbeitsplatz mit dem neuartigen Virus infiziert. Eigentlich übernimmt in solchen Fällen die Unfallversicherung die Behandlungskosten. Doch die Träger der Unfallversicherung verweigerten in vielen Fällen die Anerkennung als Arbeitsunfall. „Noch im März haben Unfallkassen und Berufsgenossenschaften entsprechende Anträge abgelehnt“, berichtet Anne-Kathrin Bertke, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Die Begründung: Weil es sich bei der Ausbreitung des Coronavirus um eine Pandemie handele, sei das Risiko, sich zu infizieren, eine „Allgemeingefahr“ – und nicht beruflich bedingt. Für Arbeitgeber birgt das ein großes Risiko: Denn mit dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt auch die Haftungsbeschränkung für den Unternehmer. Mit Covid-19 infizierte Mitarbeiter können ihre Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen, wenn sie sich bei der Arbeit angesteckt haben. Ist eine Corona-Infektion im Betrieb eine Berufskrankheit? Generell übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten von Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und zahlt in solchen Fällen auch Lohnersatz. Das ist im Prinzip auch bei Covid-19 so: „Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kann grundsätzlich sowohl ein Arbeits­unfall als auch eine ­Berufskrankheit sein“, sagt Michael Quabach, Bereichsleiter Versicherungsrecht beim Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin. .paywall-shader { position: relative; top: -250px; height: 250px; background: linear-gradient(to bottom, rgba(255, 255, 255, 0) 0%, rgba(255, 255, 255, 1) 90%); margin: 0 0 -250px 0; padding: 0; border: none; clear: both; } Sie möchten weiterlesen? Anmelden impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle -Inhalte zugreifen. Jetzt anmelden impulse-Mitglied werden impulse-Magazin alle -Inhalte digitales Unternehmer-Forum exklusive Mitglieder-Events und vieles mehr … Jetzt Mitglied werden