Corona im Betrieb: Wann die Unfallversicherung bei Covid-19 zahlt – und wann nicht
Corona im Betrieb
Wann die Unfallversicherung bei Covid-19 zahlt – und wann nicht
Eine Corona-Infektion im Betrieb kann ein Arbeitsunfall sein, muss es aber nicht. In welchen Fällen Unfallkassen die Anerkennung verweigern - und welche Haftungsrisiken für Arbeitgeber bestehen.
// Set the width of the caption to the width of the image ?>
Inhalt: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Seit Beginn der Corona-Pandemie haben sich viele Menschen auch am Arbeitsplatz mit dem neuartigen Virus infiziert. Eigentlich übernimmt in solchen Fällen die Unfallversicherung die Behandlungskosten. Doch die Träger der Unfallversicherung verweigerten in vielen Fällen die Anerkennung als Arbeitsunfall.
„Noch im März haben Unfallkassen und Berufsgenossenschaften entsprechende Anträge abgelehnt“, berichtet Anne-Kathrin Bertke, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Die Begründung: Weil es sich bei der Ausbreitung des Coronavirus um eine Pandemie handele, sei das Risiko, sich zu infizieren, eine „Allgemeingefahr“ – und nicht beruflich bedingt.
Für Arbeitgeber birgt das ein großes Risiko: Denn mit dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt auch die Haftungsbeschränkung für den Unternehmer.
Mit Covid-19 infizierte Mitarbeiter können ihre Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen, wenn sie sich bei der Arbeit angesteckt haben.
Ist eine Corona-Infektion im Betrieb eine Berufskrankheit?
Generell übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten von Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und zahlt in solchen Fällen auch Lohnersatz. Das ist im Prinzip auch bei Covid-19 so: „Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kann grundsätzlich sowohl ein Arbeitsunfall als auch eine Berufskrankheit sein“, sagt Michael Quabach, Bereichsleiter Versicherungsrecht beim Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin.
Sie möchten weiterlesen?
Anmelden
impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle -Inhalte zugreifen.
Seit Beginn der Corona-Pandemie haben sich viele Menschen auch am Arbeitsplatz mit dem neuartigen Virus infiziert. Eigentlich übernimmt in solchen Fällen die Unfallversicherung die Behandlungskosten. Doch die Träger der Unfallversicherung verweigerten in vielen Fällen die Anerkennung als Arbeitsunfall.
„Noch im März haben Unfallkassen und Berufsgenossenschaften entsprechende Anträge abgelehnt“, berichtet Anne-Kathrin Bertke, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Die Begründung: Weil es sich bei der Ausbreitung des Coronavirus um eine Pandemie handele, sei das Risiko, sich zu infizieren, eine „Allgemeingefahr“ – und nicht beruflich bedingt.
Für Arbeitgeber birgt das ein großes Risiko: Denn mit dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt auch die Haftungsbeschränkung für den Unternehmer.
Mit Covid-19 infizierte Mitarbeiter können ihre Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen, wenn sie sich bei der Arbeit angesteckt haben.
Ist eine Corona-Infektion im Betrieb eine Berufskrankheit?
Generell übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten von Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und zahlt in solchen Fällen auch Lohnersatz. Das ist im Prinzip auch bei Covid-19 so: „Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kann grundsätzlich sowohl ein Arbeitsunfall als auch eine Berufskrankheit sein“, sagt Michael Quabach, Bereichsleiter Versicherungsrecht beim Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin.
.paywall-shader {
position: relative;
top: -250px;
height: 250px;
background: linear-gradient(to bottom, rgba(255, 255, 255, 0) 0%, rgba(255, 255, 255, 1) 90%);
margin: 0 0 -250px 0;
padding: 0;
border: none;
clear: both;
}
Sie möchten weiterlesen?
Anmelden
impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle -Inhalte zugreifen.
Jetzt anmelden
impulse-Mitglied werden
impulse-Magazin
alle -Inhalte
digitales Unternehmer-Forum
exklusive Mitglieder-Events
und vieles mehr …
Jetzt Mitglied werden
impulse-Mitglieder erhalten Zugang zu impulse Plus, indem sie sich einloggen. Falls Sie nicht wissen, welche E-Mail-Adresse Sie hierfür bei impulse hinterlegt haben: Wir helfen Ihnen gern – eine kurze Nachricht genügt.
Kundenbetreuung kontaktieren
Unternehmerinnen und Unternehmer, die bisher nicht impulse-Mitglied sind, können unser digitales Angebot mit dem impulse-Gastzugang 30 Tage kostenlos testen.
Mehr Infos zum Gastzugang
Nein. Sobald Sie sich einmalig mit Ihrem Kundenlogin auf der Website angemeldet haben, bleiben Sie 180 Tage angemeldet und können auf alle impulse-Plus-Inhalte zugreifen.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die bisher nicht impulse-Mitglied sind, können unser digitales Angebot mit dem impulse-Gastzugang 30 Tage kostenlos testen.
Eine erneute Anmeldung ist in dieser Zeit nur nötig, wenn …
... Sie die Website auf einem anderen Gerät aufrufen.
... Sie die Website mit einem anderen Browser aufrufen.
... Sie die Cookies in Ihrem Browser löschen.
... Sie sich über den „Abmelden“-Link unter „Mein impulse“ abgemeldet haben.
Sie verlieren den Zugang zu impulse Plus, wenn Sie nicht mehr impulse-Mitglied sind.