Gewerbe anmelden
So vermeiden Sie Ärger bei der Gewerbeanmeldung

„Ich werde mein eigener Chef“: Wer das denkt, muss sich im Behörden-Dschungel auskennen. Mit dieser Anleitung kann nichts schiefgehen: Fragen und Antworten zur Gewerbeanmeldung.

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Gewerbe anmelden
Mit diesen Antworten bewahren Sie einen kühlen Kopf beim Gewerbeanmelden.

Brauche ich einen Gewerbeschein? Welche Dokumente muss ich bei der Anmeldung zeigen? Und wo muss ich überhaupt dafür hin? Hilfe! Der Berg an Bürokratie erscheint vielen Gründern erst einmal einschüchternd. Hier bekommen Sie den Durchblick: Antworten auf alle Fragen zur Gewerbeanmeldung.

Muss ich überhaupt ein Gewerbe anmelden?

Wer mit dem Gedanken spielt, sich selbstständig zu machen oder ein Unternehmen zu gründen, sollte zunächst einmal überprüfen, ob er meldepflichtig ist.

Diese Unternehmer und Selbstständigen müssen ein Gewerbe anmelden

Den Gewerbeschein braucht, wer regelmäßig, selbstständig und langfristig gegen Bezahlung arbeitet – egal, ob im Haupt- oder Nebenberuf.  So schreibt es die Gewerbeordnung (GewO § 14) vor. Das heißt beispielsweise: Bäcker mit eigener Bäckerei oder Ladeninhaber müssen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt oder einer vergleichbaren Behörde anmelden. Das gilt auch für Kleinunternehmer: Auch ein selbstständiger Kurierfahrer muss diese Tätigkeit im Normalfall als Gewerbe anzeigen.

„Der Anmeldeprozess ist für alle der gleiche, unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Für die Anmeldung gibt es ein Formular, welches Sie auf der Website des zuständigen Amts finden“, sagt Rechtsanwalt Markus Ley, Partner für M&A Corporate bei Beiten Burkhardt in München. Unternehmensgründer müssen ihr Gewerbe unabhängig der Rechtsform anmelden. In Kapitalgesellschaften fällt diese Aufgabe den gesetzlichen Vertretern zu: Bei der GmbH sind das die Geschäftsführer, bei der AG die Vorstände.

Diese Unternehmer und Selbstständigen müssen kein Gewerbe anmelden

Freiberufler

Freiberufler arbeiten häufig in Kunst, Lehre oder Wissenschaft – beispielsweise als Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Dolmetscher, Journalisten, Künstler und Rechtsanwälte. Sie brauchen keinen Gewerbeschein.

Gelten auch Sie als Freiberufler? Eine genaue Übersicht gibt das Einkommenssteuergesetz (EStG § 18); bei Unklarheiten ist Ihr Finanzamt ein guter Ansprechpartner.

Berufe der Urproduktion

Auch Unternehmer und Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, dem Bergbau und Vergleichbarem (Bürokratendeutsch: „Urproduktion“), dürfen sich den Behördengang für die Gewerbeanmeldung sparen.

Zur Person
Rechtsanwalt Andreas Reuther Andreas Reuther arbeitet als Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt in München. Rechtsanwalt Markus LeyMarkus Ley ist Rechtsanwalt bei Beiten Burkhardt, Partner für M&A Corporate.

Welche Voraussetzungen müssen Unternehmer für die Gewerbeanmeldung erfüllen?

Handelsregistereintrag

„Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen, sprich eine GmbH oder eine AG, oder eine Personengesellschaft, eine KG oder OhG, dann müssen Sie sich ins Handelsregister eintragen“, so Ley. Erst nach Veröffentlichung im Handelsregister dürfen Sie einen Gewerbeschein beantragen. Und erst wer diesen in Händen hält, darf Gewinne einfahren.

Tipp: Die meisten Unternehmen müssen im Handelsregister stehen. Für Kleinunternehmer besteht diese Pflicht nicht, ein Eintrag kann sich dennoch lohnen. Sie ermöglichen dadurch Kunden und Partnern Informationen über das Stammkapital, den Sitz des Betriebs oder auch den Namen der Geschäftsführung. Das kann Ihre Glaubwürdigkeit vor Geschäftspartnern im Ausland erhöhen. Der Eintrag ersetzt allerdings nicht die Gewerbeanzeige.

Erlaubnis- und genehmigungspflichtige Gewerbe

Einige Berufsgruppen müssen eine Erlaubnis oder Genehmigung vorlegen, um ein Gewerbe anmelden zu können. Erlaubnispflicht nach § 29 ff. Gewerbeordnung besteht etwa für selbstständige Altenpfleger, Genehmigungspflicht beispielsweise für Fahrschulbetreiber und Gründer von Taxiunternehmen. Ob ein Gewerbe erlaubnis- oder genehmigungspflichtig ist, klärt in der Regel die Industrie- und Handelskammer.

Betroffene müssen noch vor der Gewerbeanmeldung eine Bescheinigung einholen. Dafür sind je nach Tätigkeit unterschiedliche Nachweise nötig: zum Beispiel ein Nachweis der fachlichen Fähigkeiten (Ausbildungs-Zertifikat o. ä.), ein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis o. ä.) und ein Nachweis der sachlichen Umsetzbarkeit (Beleg über Gewerberäume o. ä.). Im Normalfall stellt das Ordnungsamt die Bescheinigung aus.

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Wer darf in Deutschland ein Gewerbe anmelden?

In Deutschland gilt Gewerbefreiheit: Grundsätzlich kann jede Person ab 18 Jahren ein Gewerbe anmelden – auch ausländische Staatsangehörige mit Arbeitserlaubnis.

Zu welchem Zeitpunkt muss ich mein Gewerbe anmelden?

Sind Sie bereit für Ihre Geschäftseröffnung? Pünktlich zum Betriebsstart sollte das Gewerbe angemeldet sein. Das können Sie frühestens vier Wochen vorab erledigen oder rückwirkend bis zu 60 Wochen später. Wer zu spät dran ist, zahlt je nach Dauer der Verspätung Bußgelder.

Welche Kosten kommen bei der Gewerbeanmeldung auf mich zu?

Die Kosten für eine Gewerbeanmeldung sind bundesweit nicht einheitlich geregelt, sondern werden von der Stadt oder Gemeinde bestimmt. Durchschnittlich zahlen Antragsteller zwischen zehn und 65 Euro (München: circa 50 Euro, Hamburg: circa 20 Euro, Düsseldorf: circa 30 Euro). Die Kosten sind je nach Rechtsform des Gewerbes unterschiedlich hoch. Eine Ummeldung ist in der Regel etwas günstiger als die Anmeldung. Die Abmeldung eines Gewerbes ist kostenfrei und kann per Brief erfolgen.

Über die genauen Kosten können Sie sich vor Ihrem Besuch auf dem Amt auf der Website der für Sie zuständigen Behörde informieren.

Welche Dokumente brauche ich für eine Gewerbeanmeldung?

Das Formular für die Gewerbeanmeldung können Sie oft auf der Seite des zuständigen Amts herunterladen und zuhause am PC ausfüllen und ausdrucken. Der Eintrag kann per Brief oder persönlich bei der Behörde eingereicht werden. Wer den Antrag persönlich stellt, muss folgende Dokumente im Original vorlegen (per Post genügt eine Kopie):

  • gültiger Personalausweis oder Pass mit letzter Meldebescheinigung jedes Gründers (alle Antragsteller)
  • gültige Aufenthaltsgenehmigung mit Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit (Nicht-EU-Bürger)
  • Handelsregisterauszug (eingetragene Firmen, juristische Personen, Personengesellschaften)
  • notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug (Kaufleute)
  • Handwerkskarte (Handwerker)
  • Erlaubnis-/Genehmigungsbescheinigung (erlaubnis- und genehmigungspflichtige Tätigkeiten)

Zu welcher Behörde muss ich?

Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbeamt zuständig. In vielen Großstädten gibt es allerdings kein eigenes Gewerbeamt. In Hamburg sind zum Beispiel die Bezirksämter für die Anmeldung zuständig. In kleineren Städten ist das Gewerbeamt oft in die Stadtverwaltung oder das Einwohnermeldeamt integriert. Sie wissen nicht, wohin Sie müssen? Der Behördenfinder Deutschland hilft Ihnen weiter.

Ob Sie das Formular beim Amt persönlich abgeben müssen oder auch per Post/online einreichen dürfen, regelt jede Gemeinde- und Stadtverwaltung individuell. Wer persönlich zum Amt geht, kann mögliche Fragen direkt klären und spart dadurch Zeit.

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Den Gewerbeschein können Sie nach der Anmeldung vor Ort gleich mit nach Hause nehmen. Eine Kopie wird in der Regel automatisch an das zuständige Finanzamt, die Handelskammer, die Berufsgenossenschaft und das staatliche Amt für Arbeitsschutz versandt.

Wann muss ich erneut zum Gewerbeamt?

Mit einmal anmelden ist es unter Umständen nicht getan! Haben Sie mehrere Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen mit unterschiedlichen Anschriften, müssen Sie jede davon einzeln anzeigen. Wechselt ein Betrieb seinen Sitz, melden Sie ihn auf dem Amt um. Schließt der Betrieb, melden Sie ihn ab.

Was passiert, wenn ich kein Gewerbe anmelde?

„Wer anzeigepflichtig ist, aber keinen Gewerbeschein besitzt, muss laut § 146 GeWo bis zu 1000 Euro Bußgeld zahlen“, sagt Ley. Erlaubnispflichtigen Berufen, etwa Immobilienmaklern, drohen ebenfalls Strafzahlungen. Ein Makler ohne Gewerbeschein beispielsweise muss mit bis zu 5000 Euro Bußgeld rechnen.

Gewerbetreibende müssen außerdem Gewerbesteuer zahlen, sofern sie mehr Gewinn machen als 24.500 Euro (so hoch ist der jährliche Freibetrag). Wer sein Gewerbe nicht angemeldet hat, muss die Steuern, die er nicht gezahlt hat, rückwirkend zahlen. Dazu kommen Verzugszinsen.

Droht ohne Gewerbeschein die Scheinselbstständigkeit?

Arbeitet eine Person laut Vertrag selbstständig für ein Unternehmen, behandelt der Auftraggeber die Person aber wie einen Angestellten, spricht man von Scheinselbstständigkeit.

Mehr zum Thema Scheinselbstständigkeit: Scheinselbstständigkeit: Mit dieser Checkliste erkennen Sie Scheinselbstständigkeit

Wer keinen Gewerbeschein hat und noch dazu sehr eng mit einer Firma zusammenarbeitet, dem kann der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit drohen – das ist aber nicht zwangsläufig so. „Ein Gewerbeschein ist lediglich ein Indiz dafür, dass eine Person tatsächlich selbstständig arbeitet“, so Andreas Reuther, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt. Selbstständigkeit ist nur einer der Faktoren, die vor Scheinselbstständigkeit schützen.

So stellen Sie fest, ob Sie scheinselbstständig arbeiten:

  1. Sie müssen sich in Ort, Zeit und Art der Tätigkeit nach Ihrem Auftraggeber richten. (Behördendeutsch: „weisungsgebunden“)
  2. Sie arbeiten mit Equipment, das Ihnen der Auftraggeber zur Verfügung stellt, zum Beispiel einem Arbeitsrechner oder einer Arbeitsuniform. (Behördendeutsch: „in Arbeitsorganisation eingebunden“)
  3. Sie müssen die Arbeit selbst verrichten und können keine Vertretung schicken. Ein Handwerker kann also zum Beispiel nicht einfach einen Kollegen zur Rohrsanierung schicken. (Behördendeutsch: „Pflicht zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung“)
  4. Sie sind nicht selbst für Ihre Umsätze verantwortlich, sondern beziehen ein festes Gehalt. (Behördendeutsch: „Sie tragen kein Unternehmerrisiko“)

Sie wollen auf Nummer sicher gehen? „Bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) können Sie ein Statusfeststellungsverfahren einleiten und auch das Finanzamt kann auf Antrag die Frage der Selbstständigkeit klären“, sagt Reuther. Alternativ können Sie auch einen Anwalt hinzuziehen.

Wer hat bei Scheinselbstständigkeit das Nachsehen? „Die Konsequenzen beim Vorwurf einer Scheinselbstständigkeit drohen in erster Linie dem Arbeitgeber, der unter anderem für die nicht abgeführten Sozialabgaben und im Grundsatz auch für die nicht entrichtete Lohnsteuer haftet“, erklärt Reuther. Der Auftraggeber müsse die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre – und bei Vorsatz für bis zu 30 Jahre – nachzahlen, wenn die Scheinselbstständigkeit kein Vorsatz war. „Die Scheinselbstständigen können sehr eingeschränkt auch für die Sozialabgaben haften. Der Arbeitgeber, der ja den Gesamtsozialversicherungsbetrag zahlen muss, darf den unterbliebenen Abzug nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachholen.“ (Mehr dazu hier: So vermeiden Sie Ärger wegen Scheinselbstständigkeit)

Brauche ich einen Gewerbeschein? Welche Dokumente muss ich bei der Anmeldung zeigen? Und wo muss ich überhaupt dafür hin? Hilfe! Der Berg an Bürokratie erscheint vielen Gründern erst einmal einschüchternd. Hier bekommen Sie den Durchblick: Antworten auf alle Fragen zur Gewerbeanmeldung. Muss ich überhaupt ein Gewerbe anmelden? Wer mit dem Gedanken spielt, sich selbstständig zu machen oder ein Unternehmen zu gründen, sollte zunächst einmal überprüfen, ob er meldepflichtig ist. Diese Unternehmer und Selbstständigen müssen ein Gewerbe anmelden Den Gewerbeschein braucht, wer regelmäßig, selbstständig und langfristig gegen Bezahlung arbeitet - egal, ob im Haupt- oder Nebenberuf.  So schreibt es die Gewerbeordnung (GewO § 14) vor. Das heißt beispielsweise: Bäcker mit eigener Bäckerei oder Ladeninhaber müssen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt oder einer vergleichbaren Behörde anmelden. Das gilt auch für Kleinunternehmer: Auch ein selbstständiger Kurierfahrer muss diese Tätigkeit im Normalfall als Gewerbe anzeigen. „Der Anmeldeprozess ist für alle der gleiche, unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Für die Anmeldung gibt es ein Formular, welches Sie auf der Website des zuständigen Amts finden“, sagt Rechtsanwalt Markus Ley, Partner für M&A Corporate bei Beiten Burkhardt in München. Unternehmensgründer müssen ihr Gewerbe unabhängig der Rechtsform anmelden. In Kapitalgesellschaften fällt diese Aufgabe den gesetzlichen Vertretern zu: Bei der GmbH sind das die Geschäftsführer, bei der AG die Vorstände. Diese Unternehmer und Selbstständigen müssen kein Gewerbe anmelden Freiberufler Freiberufler arbeiten häufig in Kunst, Lehre oder Wissenschaft – beispielsweise als Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Dolmetscher, Journalisten, Künstler und Rechtsanwälte. Sie brauchen keinen Gewerbeschein. Gelten auch Sie als Freiberufler? Eine genaue Übersicht gibt das Einkommenssteuergesetz (EStG § 18); bei Unklarheiten ist Ihr Finanzamt ein guter Ansprechpartner. Berufe der Urproduktion Auch Unternehmer und Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, dem Bergbau und Vergleichbarem (Bürokratendeutsch: "Urproduktion"), dürfen sich den Behördengang für die Gewerbeanmeldung sparen. Welche Voraussetzungen müssen Unternehmer für die Gewerbeanmeldung erfüllen? Handelsregistereintrag „Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen, sprich eine GmbH oder eine AG, oder eine Personengesellschaft, eine KG oder OhG, dann müssen Sie sich ins Handelsregister eintragen“, so Ley. Erst nach Veröffentlichung im Handelsregister dürfen Sie einen Gewerbeschein beantragen. Und erst wer diesen in Händen hält, darf Gewinne einfahren. Tipp: Die meisten Unternehmen müssen im Handelsregister stehen. Für Kleinunternehmer besteht diese Pflicht nicht, ein Eintrag kann sich dennoch lohnen. Sie ermöglichen dadurch Kunden und Partnern Informationen über das Stammkapital, den Sitz des Betriebs oder auch den Namen der Geschäftsführung. Das kann Ihre Glaubwürdigkeit vor Geschäftspartnern im Ausland erhöhen. Der Eintrag ersetzt allerdings nicht die Gewerbeanzeige. Erlaubnis- und genehmigungspflichtige Gewerbe Einige Berufsgruppen müssen eine Erlaubnis oder Genehmigung vorlegen, um ein Gewerbe anmelden zu können. Erlaubnispflicht nach § 29 ff. Gewerbeordnung besteht etwa für selbstständige Altenpfleger, Genehmigungspflicht beispielsweise für Fahrschulbetreiber und Gründer von Taxiunternehmen. Ob ein Gewerbe erlaubnis- oder genehmigungspflichtig ist, klärt in der Regel die Industrie- und Handelskammer. Betroffene müssen noch vor der Gewerbeanmeldung eine Bescheinigung einholen. Dafür sind je nach Tätigkeit unterschiedliche Nachweise nötig: zum Beispiel ein Nachweis der fachlichen Fähigkeiten (Ausbildungs-Zertifikat o. ä.), ein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis o. ä.) und ein Nachweis der sachlichen Umsetzbarkeit (Beleg über Gewerberäume o. ä.). Im Normalfall stellt das Ordnungsamt die Bescheinigung aus. Wer darf in Deutschland ein Gewerbe anmelden? In Deutschland gilt Gewerbefreiheit: Grundsätzlich kann jede Person ab 18 Jahren ein Gewerbe anmelden – auch ausländische Staatsangehörige mit Arbeitserlaubnis. Zu welchem Zeitpunkt muss ich mein Gewerbe anmelden? Sind Sie bereit für Ihre Geschäftseröffnung? Pünktlich zum Betriebsstart sollte das Gewerbe angemeldet sein. Das können Sie frühestens vier Wochen vorab erledigen oder rückwirkend bis zu 60 Wochen später. Wer zu spät dran ist, zahlt je nach Dauer der Verspätung Bußgelder. Welche Kosten kommen bei der Gewerbeanmeldung auf mich zu? Die Kosten für eine Gewerbeanmeldung sind bundesweit nicht einheitlich geregelt, sondern werden von der Stadt oder Gemeinde bestimmt. Durchschnittlich zahlen Antragsteller zwischen zehn und 65 Euro (München: circa 50 Euro, Hamburg: circa 20 Euro, Düsseldorf: circa 30 Euro). Die Kosten sind je nach Rechtsform des Gewerbes unterschiedlich hoch. Eine Ummeldung ist in der Regel etwas günstiger als die Anmeldung. Die Abmeldung eines Gewerbes ist kostenfrei und kann per Brief erfolgen. Über die genauen Kosten können Sie sich vor Ihrem Besuch auf dem Amt auf der Website der für Sie zuständigen Behörde informieren. Welche Dokumente brauche ich für eine Gewerbeanmeldung? Das Formular für die Gewerbeanmeldung können Sie oft auf der Seite des zuständigen Amts herunterladen und zuhause am PC ausfüllen und ausdrucken. Der Eintrag kann per Brief oder persönlich bei der Behörde eingereicht werden. Wer den Antrag persönlich stellt, muss folgende Dokumente im Original vorlegen (per Post genügt eine Kopie): gültiger Personalausweis oder Pass mit letzter Meldebescheinigung jedes Gründers (alle Antragsteller) gültige Aufenthaltsgenehmigung mit Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit (Nicht-EU-Bürger) Handelsregisterauszug (eingetragene Firmen, juristische Personen, Personengesellschaften) notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug (Kaufleute) Handwerkskarte (Handwerker) Erlaubnis-/Genehmigungsbescheinigung (erlaubnis- und genehmigungspflichtige Tätigkeiten) Zu welcher Behörde muss ich? Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbeamt zuständig. In vielen Großstädten gibt es allerdings kein eigenes Gewerbeamt. In Hamburg sind zum Beispiel die Bezirksämter für die Anmeldung zuständig. In kleineren Städten ist das Gewerbeamt oft in die Stadtverwaltung oder das Einwohnermeldeamt integriert. Sie wissen nicht, wohin Sie müssen? Der Behördenfinder Deutschland hilft Ihnen weiter. Ob Sie das Formular beim Amt persönlich abgeben müssen oder auch per Post/online einreichen dürfen, regelt jede Gemeinde- und Stadtverwaltung individuell. Wer persönlich zum Amt geht, kann mögliche Fragen direkt klären und spart dadurch Zeit. Den Gewerbeschein können Sie nach der Anmeldung vor Ort gleich mit nach Hause nehmen. Eine Kopie wird in der Regel automatisch an das zuständige Finanzamt, die Handelskammer, die Berufsgenossenschaft und das staatliche Amt für Arbeitsschutz versandt. Wann muss ich erneut zum Gewerbeamt? Mit einmal anmelden ist es unter Umständen nicht getan! Haben Sie mehrere Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen mit unterschiedlichen Anschriften, müssen Sie jede davon einzeln anzeigen. Wechselt ein Betrieb seinen Sitz, melden Sie ihn auf dem Amt um. Schließt der Betrieb, melden Sie ihn ab. Was passiert, wenn ich kein Gewerbe anmelde? „Wer anzeigepflichtig ist, aber keinen Gewerbeschein besitzt, muss laut § 146 GeWo bis zu 1000 Euro Bußgeld zahlen“, sagt Ley. Erlaubnispflichtigen Berufen, etwa Immobilienmaklern, drohen ebenfalls Strafzahlungen. Ein Makler ohne Gewerbeschein beispielsweise muss mit bis zu 5000 Euro Bußgeld rechnen. Gewerbetreibende müssen außerdem Gewerbesteuer zahlen, sofern sie mehr Gewinn machen als 24.500 Euro (so hoch ist der jährliche Freibetrag). Wer sein Gewerbe nicht angemeldet hat, muss die Steuern, die er nicht gezahlt hat, rückwirkend zahlen. Dazu kommen Verzugszinsen. Droht ohne Gewerbeschein die Scheinselbstständigkeit? Arbeitet eine Person laut Vertrag selbstständig für ein Unternehmen, behandelt der Auftraggeber die Person aber wie einen Angestellten, spricht man von Scheinselbstständigkeit. Mehr zum Thema Scheinselbstständigkeit: Scheinselbstständigkeit: Mit dieser Checkliste erkennen Sie Scheinselbstständigkeit Wer keinen Gewerbeschein hat und noch dazu sehr eng mit einer Firma zusammenarbeitet, dem kann der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit drohen – das ist aber nicht zwangsläufig so. „Ein Gewerbeschein ist lediglich ein Indiz dafür, dass eine Person tatsächlich selbstständig arbeitet“, so Andreas Reuther, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt. Selbstständigkeit ist nur einer der Faktoren, die vor Scheinselbstständigkeit schützen. So stellen Sie fest, ob Sie scheinselbstständig arbeiten: Sie müssen sich in Ort, Zeit und Art der Tätigkeit nach Ihrem Auftraggeber richten. (Behördendeutsch: "weisungsgebunden") Sie arbeiten mit Equipment, das Ihnen der Auftraggeber zur Verfügung stellt, zum Beispiel einem Arbeitsrechner oder einer Arbeitsuniform. (Behördendeutsch: "in Arbeitsorganisation eingebunden") Sie müssen die Arbeit selbst verrichten und können keine Vertretung schicken. Ein Handwerker kann also zum Beispiel nicht einfach einen Kollegen zur Rohrsanierung schicken. (Behördendeutsch: "Pflicht zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung") Sie sind nicht selbst für Ihre Umsätze verantwortlich, sondern beziehen ein festes Gehalt. (Behördendeutsch: "Sie tragen kein Unternehmerrisiko") Sie wollen auf Nummer sicher gehen? „Bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) können Sie ein Statusfeststellungsverfahren einleiten und auch das Finanzamt kann auf Antrag die Frage der Selbstständigkeit klären“, sagt Reuther. Alternativ können Sie auch einen Anwalt hinzuziehen. Wer hat bei Scheinselbstständigkeit das Nachsehen? „Die Konsequenzen beim Vorwurf einer Scheinselbstständigkeit drohen in erster Linie dem Arbeitgeber, der unter anderem für die nicht abgeführten Sozialabgaben und im Grundsatz auch für die nicht entrichtete Lohnsteuer haftet“, erklärt Reuther. Der Auftraggeber müsse die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre - und bei Vorsatz für bis zu 30 Jahre - nachzahlen, wenn die Scheinselbstständigkeit kein Vorsatz war. „Die Scheinselbstständigen können sehr eingeschränkt auch für die Sozialabgaben haften. Der Arbeitgeber, der ja den Gesamtsozialversicherungsbetrag zahlen muss, darf den unterbliebenen Abzug nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachholen.“ (Mehr dazu hier: So vermeiden Sie Ärger wegen Scheinselbstständigkeit)
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