Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
Wann darf ich die Lohnfortzahlung verweigern?

Hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, muss der Chef keinen Lohn zahlen. Doch was heißt eigentlich „selbst schuld“? Ein Rechtsratgeber rund um bissige Hunde, Schönheits-OPs und gefährliche Sportarten von Drachenfliegen bis Inline-Skaten.

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Diese Warnung sollten Arbeitnehmer besser ernstnehmen: Wer von einem als gefährlich bekannten Hund gebissen und deswegen krankgeschrieben wird, hat womöglich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Grund: selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit.
Diese Warnung sollten Arbeitnehmer besser ernstnehmen: Wer von einem als gefährlich bekannten Hund gebissen und deswegen krankgeschrieben wird, hat womöglich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Grund: selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit.

Es sah nicht gut aus für Barry: Eine freilaufende Dogge hatte den achtjährigen Mischlingshund unvermittelt angegriffen und sich mit solcher Wut in ihm verbissen, dass der kleinere Barry ihr seitlich aus dem Maul hing. Mutig stürzte sich Barrys Besitzer auf die Dogge und befreite seinen Hund aus der misslichen Lage. Barry war nach einem Besuch beim Tierarzt schnell wieder fit – sein Herrchen allerdings wegen Bissverletzungen in der Hand vier Wochen krankgeschrieben.

Selbst schuld, fand der Arbeitgeber – und verweigerte die Lohnfortzahlung. Denn im Gesetz heißt es: „Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“ (§ 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Aber was steckt hinter dem Wort „Verschulden“?

Wann ist Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet?

Es reicht jedenfalls nicht, dass der Mitarbeiter durch sein Verhalten – zum Beispiel das Eingreifen in eine Beißerei unter Hunden – die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung erhöht. Denn für Freizeitaktivitäten gilt: Sie gehen den Arbeitgeber nichts an – und erst recht soll er darauf keinen Einfluss nehmen. Nicht einmal indirekt, indem er den Arbeitnehmer rund um die Uhr zu besonders umsichtigem Verhalten anhält. Das Bundesarbeitsgericht legt die Messlatte für den Verschuldensvorwurf deshalb hoch und fordert einen „gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartende Verhalten, dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen unbillig wäre.“ Der Arbeitnehmer muss sich, mit anderen Worten, also sträflich leichtsinnig verhalten haben, damit sein Chef ihm für die Dauer der Krankschreibung das Gehalt kürzen kann.

Bei Barrys Besitzer war das nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az. 2 Ca 215/09) nicht der Fall. Die Richter verurteilte den Arbeitgeber des Kraftfahrers zur Entgeltfortzahlung, mit der für Tierfreunde möglicherweise befremdlich anmutenden Begründung, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, die Beschädigung oder Zerstörung seines Eigentums tatenlos hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund – in der Zwickmühle zwischen der Gefahr für seinen Hund und der Gefahr für sich selbst – war das Eingreifen in die Beißerei nicht leichtsinnig.

Wenn der eigene Hund nicht gerade in Gefahr ist, müssen Arbeitnehmern fremden Hunden gegenüber aber durchaus Vorsicht walten lassen. Ein anderer Arbeitnehmer musste nach einem Hundebiss nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar (Az. NZA-RR 1996, 5) auf seine Entgeltfortzahlung verzichten. Er hatte ein fremdes Tier gestreichelt, trotz ausdrücklicher Warnung dessen Besitzers. Er komme normalerweise gut mit Hunden zurecht, erklärte der Arbeitnehmer im Prozess – ohne Erfolg. Den Hinweis auf die Unberechenbarkeit des Tieres hätte er ernst nehmen müssen, fand das Gericht.

Arbeitsunfähigkeit wegen Sportverletzungen

Insbesondere wenn es in einem Lebensbereich anerkannte Regeln gibt, liegt Leichtsinnigkeit nahe, wenn die Beteiligten diese Regeln überschreiten. Das gilt zum einen beim Sport. Kaum einem Arbeitgeber ist es bisher vor Gericht gelungen, die Entgeltfortzahlung für einen Hobbysportler zu verweigern mit dem Argument, dass die von diesem gewählte Sportart per se besonders gefährlich sei. Weder Drachenfliegen noch Amateurboxen, weder Fußball noch die Deutsche Motorrad-Rennsportmeisterschaft hielten die Gerichte für so verletzungsträchtig, dass die bloße Teilnahme daran schon leichtsinnig sei.

Gefährlich sei Sport erst dann, „wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler das Geschehen nicht mehr beherrschen kann, sondern sich unbeherrschten Gefahren aussetzt.“ Und das ist üblicherweise dann nicht der Fall, wenn die Beteiligten die Spielregeln beachten und ihre eigenen Fähigkeiten nicht überschätzen. Dass das Alter dabei keine Rolle spielt, bewies das Arbeitsgericht Saarbrücken (Az. 1 Ca 1177/02): Es gab einer 61-jährige Frau Recht, die beim Inline-Skaten gestürzt war und sich dem Vorwurf ihres Arbeitgebers ausgesetzt sah, dieser Sport sei in ihrem Alter zu riskant. Tatsächlich erkannte das Gericht an, dass die Skaterin viele Jahre Übung hatte und körperlich fit war.

Die Gastautorin
Swantje Wallbraun ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht und arbeitet in der Kanzlei Fischer Hamburg.

Arbeitsunfähigkeit wegen Verkehrsunfall

Auch die Verkehrsregeln sollten Arbeitnehmer ernst nehmen. Andernfalls geben die Gerichte üblicherweise dem Arbeitgeber recht, wenn der die Entgeltfortzahlung verweigert. So zum Beispiel im Fall einer Frau, die ohne nach rechts und links zu schauen über eine dreispurige Straße lief, um ihren auf der Verkehrsinsel schon wartenden Bus zu erwischen, und dabei angefahren wurde (LAG Hamm, Az. 7 Sa 549/83).

Auch ein Bastler traf auf wenig Verständnis bei Gericht, nachdem er von seinem motorbetriebenen Dreirad den Sitz abgebaut hatte. Im Stehen fahrend hatte er mit 40 Stundenkilometern die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und war aus der Kurve geflogen. Dabei hatte er sich den Arm gebrochen (ArbG Marburg, Az. 2 Ca 226/90).

Arbeitsunfähigkeit wegen privater Ausschweifungen

Schwieriger wird es in Lebensbereichen, in denen es keine Regeln gibt. In der Liebe zum Beispiel: Hier muss sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht einschränken. Nicht einmal, wenn er eine Beziehung pflegt zu einer Frau, deren Verlobter als gewalttätig bekannt ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, wenn der misstrauische Verlobte seiner Geliebten sich im Kofferraum des Autos der Frau versteckt, dem Paar auflauert und ihn verprügelt (BAG, Az. 5 AZR 54/74).

Auch Geschlechtskrankheiten, die sich der Arbeitnehmer durch ungeschützten Verkehr einfängt, sind – genau wie Schnupfen oder Durchfall – vom allgemeinen Lebensrisiko umfasst, das der Arbeitgeber tragen muss.

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Beim Feiern sind die Gerichte ebenfalls großzügig. Ein Mann, der beim Schuhplatteln vom Tisch gefallen und sich den Arm gebrochen hatte, bekam ebenso Recht wie ein anderer, der in der Kneipe an einem Fingerhakel-Turnier teilgenommen und sich verletzt hatte (LAG Baden-Württemberg, Az. 4 Sa 61/70, und LAG Frankfurt am Main, Az. 1 Sa 27/74).

Auch bei der Wahl er Kneipe muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht übervorsichtig sein. So gab das LAG Hamm einem Mann Recht, der Lohnfortzahlung verlangte, nachdem er ohne Anlass in eine Schlägerei verwickelt und dabei verletzt worden war. Der Arbeitgeber hatte sich darauf berufen, dass sein Mitarbeiter schließlich freiwillig die als verrufen geltenden Kneipe aufgesucht hatte, in der sich der Vorfall ereignete (Az. 8 Sa 378/72). Erst wenn Alkohol ins Spiel kommt, dreht der Spieß sich um: Wer trinkt, ist grundsätzlich selbst schuld. Zum Beispiel ein Mann, der betrunken vom Stuhl gefallen war und sich das Schlüsselbein gebrochen hatte (ArbG Berlin, Az. 27 Ca 418/64).

Arbeitsunfähigkeit wegen medizinischer Eingriffe

Wer einen Unfall hatte oder von einem Dritten verletzt wurde, hat keine Wahl, als zum Arzt zu gehen und seine Verletzungen ausheilen zu lassen. Was aber passiert in den Fällen, in denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Eingriffe vornehmen lässt, die medizinisch nicht erforderlich sind? Wer sich einer Schönheitsoperation unterzieht oder ein Tattoo stechen lässt und während der Heilungsphase oder wegen Komplikationen ausfällt, kann oft nicht mit der Nachsicht des Arbeitgebers und der Gerichte rechnen. Allerdings fragen die hier gar nicht nach dem Verschulden, sondern setzen an einer anderen Stelle an. Entgeltfortzahlung gibt es bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, sagt das Gesetz. Und reine Unzufriedenheit mit dem Äußeren ist nun mal in den meisten Fällen keine Krankheit.

Das Bundesarbeitsgericht definiert Krankheit als „regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, dessen Eintritt entweder die Notwendigkeit einer Heilbehandlung oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“ Bei der Frage der Notwendigkeit sind die Gerichte streng. So hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main das Recht auf Entgeltfortzahlung für eine Frau abgelehnt, die sich wegen Kurzsichtigkeit die Augen hatte lasern lassen (Az. 4 Ca 8647/99). Zwar sei Kurzsichtigkeit durchaus ein regelwidriger Körperzustand, befand das Gericht. Die Behandlung sei aber nicht notwendig, weil die Frau auch einfach eine Brille hätte tragen können.

Bei einer Schönheitsoperation aus rein ästhetischen Gründen wird das Recht auf Entgeltfortzahlung in den meisten Fällen schon daran scheitern, dass der vorige Zustand, mag er auch dem Schönheitsideal nicht entsprechen, dennoch nicht regelwidrig ist. Anders sieht das nur aus, wenn der Arbeitnehmer psychisch unter seinem Aussehen leidet. Dann ist aber das psychische Leiden die Krankheit, nicht das Aussehen des Arbeitnehmers.

Heftig diskutiert wird das Thema häufig im Zusammenhang mit Kinderwunschbehandlungen. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert hier spitzfindig: Unerfüllter Kinderwunsch ist kein regelwidriger Körperzustand, Unfruchtbarkeit aber schon (Az. 5 AZR 167/16). Was nach Wortklauberei klingt, kann einen bedeutenden Unterschied machen: Unterzieht sich eine unfruchtbare Frau einer Kinderwunschbehandlung, erhält sie – weil Unfruchtbarkeit als Krankheit gilt – für den Zeitraum der dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit ihr Gehalt. Aber auch wenn es der Mann ist, der unfruchtbar ist, muss sich dessen Partnerin – wenn das Paar eine In-Vitro-Befruchtung versuchen will – einer Hormontherapie aussetzen. Ist sie deshalb arbeitsunfähig, geht sie leer aus; schließlich ist sie nicht krank. Mag das für die Frau hart klingen, ist die Argumentation durchaus nachvollziehbar. Denn andernfalls müsste der Arbeitgeber der Frau finanziell dafür einspringen, dass der Mann seiner gesunden Arbeitnehmerin zeugungsunfähig ist – was für ihn das Risiko unkalkulierbar machen würde.

Arbeitsunfähigkeit wegen ungesunden Lebenswandels

Denn nach dem Gesetz und dessen Interpretation durch die Gerichte trägt der Arbeitgeber nur das Krankheitsrisiko für seine eigenen Arbeitnehmer, das aber dafür sehr weitgehend. Mitarbeiter sind nicht dazu verpflichtet, im Interesse des Arbeitgebers mit ihrer Gesundheit besonders sorgsam umzugehen. Weder müssen sie sich impfen lassen, noch auf das Rauchen verzichten oder besondere Ernährungs- und Hygienevorschriften beachten. Sanktionen in Gestalt eines Verweigerungsrechts bei der Entgeltfortzahlung hat der Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer nicht, die generell einen ungesunden Lebenswandel pflegen. Sind sie krankgeschrieben, zählen die Anweisungen des Arztes. Wer Bettruhe einhalten muss, darf sein Bett wirklich nur verlassen, wenn es nicht anders geht; wer Schonkost verordnet bekommt, muss Diät halten.

Und schließlich gilt: Nur weil der Arbeitnehmer sich unvernünftig verhält, entbindet das den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, auch seinerseits ein Auge auf die Gesundheit seines Mitarbeiters zu haben. Was jedem Arbeitgeber, der in seinem Betrieb ausdrücklich Unfallverhütungsvorschriften erlässt, sofort einleuchtet, gilt im Prinzip nämlich auch in jedem Bürojob. Aus diesem Grund blitzte ein Unternehmer vor Gericht ab, dessen Mitarbeiter aus Pflichtbewusstsein, aber gegen ärztlichen Rat krank zur Arbeit gekommen war. Als der Mitarbeiter am folgenden Tag meldete, sein Zustand habe sich wegen der Anstrengung leider verschlimmert, verweigerte der Unternehmer die Entgeltfortzahlung. Dem Gericht ging das zu weit: Der Arbeitgeber hätte den Mitarbeiter schließlich auch einfach nach Hause schicken können (Az. 10 Ca 299/74).

Es sah nicht gut aus für Barry: Eine freilaufende Dogge hatte den achtjährigen Mischlingshund unvermittelt angegriffen und sich mit solcher Wut in ihm verbissen, dass der kleinere Barry ihr seitlich aus dem Maul hing. Mutig stürzte sich Barrys Besitzer auf die Dogge und befreite seinen Hund aus der misslichen Lage. Barry war nach einem Besuch beim Tierarzt schnell wieder fit – sein Herrchen allerdings wegen Bissverletzungen in der Hand vier Wochen krankgeschrieben. Selbst schuld, fand der Arbeitgeber – und verweigerte die Lohnfortzahlung. Denn im Gesetz heißt es: „Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“ (§ 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Aber was steckt hinter dem Wort „Verschulden“? Wann ist Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet? Es reicht jedenfalls nicht, dass der Mitarbeiter durch sein Verhalten – zum Beispiel das Eingreifen in eine Beißerei unter Hunden - die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung erhöht. Denn für Freizeitaktivitäten gilt: Sie gehen den Arbeitgeber nichts an – und erst recht soll er darauf keinen Einfluss nehmen. Nicht einmal indirekt, indem er den Arbeitnehmer rund um die Uhr zu besonders umsichtigem Verhalten anhält. Das Bundesarbeitsgericht legt die Messlatte für den Verschuldensvorwurf deshalb hoch und fordert einen „gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartende Verhalten, dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen unbillig wäre.“ Der Arbeitnehmer muss sich, mit anderen Worten, also sträflich leichtsinnig verhalten haben, damit sein Chef ihm für die Dauer der Krankschreibung das Gehalt kürzen kann. Bei Barrys Besitzer war das nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az. 2 Ca 215/09) nicht der Fall. Die Richter verurteilte den Arbeitgeber des Kraftfahrers zur Entgeltfortzahlung, mit der für Tierfreunde möglicherweise befremdlich anmutenden Begründung, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, die Beschädigung oder Zerstörung seines Eigentums tatenlos hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund – in der Zwickmühle zwischen der Gefahr für seinen Hund und der Gefahr für sich selbst – war das Eingreifen in die Beißerei nicht leichtsinnig. Wenn der eigene Hund nicht gerade in Gefahr ist, müssen Arbeitnehmern fremden Hunden gegenüber aber durchaus Vorsicht walten lassen. Ein anderer Arbeitnehmer musste nach einem Hundebiss nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar (Az. NZA-RR 1996, 5) auf seine Entgeltfortzahlung verzichten. Er hatte ein fremdes Tier gestreichelt, trotz ausdrücklicher Warnung dessen Besitzers. Er komme normalerweise gut mit Hunden zurecht, erklärte der Arbeitnehmer im Prozess – ohne Erfolg. Den Hinweis auf die Unberechenbarkeit des Tieres hätte er ernst nehmen müssen, fand das Gericht. Arbeitsunfähigkeit wegen Sportverletzungen Insbesondere wenn es in einem Lebensbereich anerkannte Regeln gibt, liegt Leichtsinnigkeit nahe, wenn die Beteiligten diese Regeln überschreiten. Das gilt zum einen beim Sport. Kaum einem Arbeitgeber ist es bisher vor Gericht gelungen, die Entgeltfortzahlung für einen Hobbysportler zu verweigern mit dem Argument, dass die von diesem gewählte Sportart per se besonders gefährlich sei. Weder Drachenfliegen noch Amateurboxen, weder Fußball noch die Deutsche Motorrad-Rennsportmeisterschaft hielten die Gerichte für so verletzungsträchtig, dass die bloße Teilnahme daran schon leichtsinnig sei. Gefährlich sei Sport erst dann, „wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler das Geschehen nicht mehr beherrschen kann, sondern sich unbeherrschten Gefahren aussetzt.“ Und das ist üblicherweise dann nicht der Fall, wenn die Beteiligten die Spielregeln beachten und ihre eigenen Fähigkeiten nicht überschätzen. Dass das Alter dabei keine Rolle spielt, bewies das Arbeitsgericht Saarbrücken (Az. 1 Ca 1177/02): Es gab einer 61-jährige Frau Recht, die beim Inline-Skaten gestürzt war und sich dem Vorwurf ihres Arbeitgebers ausgesetzt sah, dieser Sport sei in ihrem Alter zu riskant. Tatsächlich erkannte das Gericht an, dass die Skaterin viele Jahre Übung hatte und körperlich fit war. Arbeitsunfähigkeit wegen Verkehrsunfall Auch die Verkehrsregeln sollten Arbeitnehmer ernst nehmen. Andernfalls geben die Gerichte üblicherweise dem Arbeitgeber recht, wenn der die Entgeltfortzahlung verweigert. So zum Beispiel im Fall einer Frau, die ohne nach rechts und links zu schauen über eine dreispurige Straße lief, um ihren auf der Verkehrsinsel schon wartenden Bus zu erwischen, und dabei angefahren wurde (LAG Hamm, Az. 7 Sa 549/83). Auch ein Bastler traf auf wenig Verständnis bei Gericht, nachdem er von seinem motorbetriebenen Dreirad den Sitz abgebaut hatte. Im Stehen fahrend hatte er mit 40 Stundenkilometern die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und war aus der Kurve geflogen. Dabei hatte er sich den Arm gebrochen (ArbG Marburg, Az. 2 Ca 226/90). Arbeitsunfähigkeit wegen privater Ausschweifungen Schwieriger wird es in Lebensbereichen, in denen es keine Regeln gibt. In der Liebe zum Beispiel: Hier muss sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht einschränken. Nicht einmal, wenn er eine Beziehung pflegt zu einer Frau, deren Verlobter als gewalttätig bekannt ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, wenn der misstrauische Verlobte seiner Geliebten sich im Kofferraum des Autos der Frau versteckt, dem Paar auflauert und ihn verprügelt (BAG, Az. 5 AZR 54/74). Auch Geschlechtskrankheiten, die sich der Arbeitnehmer durch ungeschützten Verkehr einfängt, sind – genau wie Schnupfen oder Durchfall – vom allgemeinen Lebensrisiko umfasst, das der Arbeitgeber tragen muss. Beim Feiern sind die Gerichte ebenfalls großzügig. Ein Mann, der beim Schuhplatteln vom Tisch gefallen und sich den Arm gebrochen hatte, bekam ebenso Recht wie ein anderer, der in der Kneipe an einem Fingerhakel-Turnier teilgenommen und sich verletzt hatte (LAG Baden-Württemberg, Az. 4 Sa 61/70, und LAG Frankfurt am Main, Az. 1 Sa 27/74). Auch bei der Wahl er Kneipe muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht übervorsichtig sein. So gab das LAG Hamm einem Mann Recht, der Lohnfortzahlung verlangte, nachdem er ohne Anlass in eine Schlägerei verwickelt und dabei verletzt worden war. Der Arbeitgeber hatte sich darauf berufen, dass sein Mitarbeiter schließlich freiwillig die als verrufen geltenden Kneipe aufgesucht hatte, in der sich der Vorfall ereignete (Az. 8 Sa 378/72). Erst wenn Alkohol ins Spiel kommt, dreht der Spieß sich um: Wer trinkt, ist grundsätzlich selbst schuld. Zum Beispiel ein Mann, der betrunken vom Stuhl gefallen war und sich das Schlüsselbein gebrochen hatte (ArbG Berlin, Az. 27 Ca 418/64). Arbeitsunfähigkeit wegen medizinischer Eingriffe Wer einen Unfall hatte oder von einem Dritten verletzt wurde, hat keine Wahl, als zum Arzt zu gehen und seine Verletzungen ausheilen zu lassen. Was aber passiert in den Fällen, in denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Eingriffe vornehmen lässt, die medizinisch nicht erforderlich sind? Wer sich einer Schönheitsoperation unterzieht oder ein Tattoo stechen lässt und während der Heilungsphase oder wegen Komplikationen ausfällt, kann oft nicht mit der Nachsicht des Arbeitgebers und der Gerichte rechnen. Allerdings fragen die hier gar nicht nach dem Verschulden, sondern setzen an einer anderen Stelle an. Entgeltfortzahlung gibt es bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, sagt das Gesetz. Und reine Unzufriedenheit mit dem Äußeren ist nun mal in den meisten Fällen keine Krankheit. Das Bundesarbeitsgericht definiert Krankheit als „regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, dessen Eintritt entweder die Notwendigkeit einer Heilbehandlung oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“ Bei der Frage der Notwendigkeit sind die Gerichte streng. So hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main das Recht auf Entgeltfortzahlung für eine Frau abgelehnt, die sich wegen Kurzsichtigkeit die Augen hatte lasern lassen (Az. 4 Ca 8647/99). Zwar sei Kurzsichtigkeit durchaus ein regelwidriger Körperzustand, befand das Gericht. Die Behandlung sei aber nicht notwendig, weil die Frau auch einfach eine Brille hätte tragen können. Bei einer Schönheitsoperation aus rein ästhetischen Gründen wird das Recht auf Entgeltfortzahlung in den meisten Fällen schon daran scheitern, dass der vorige Zustand, mag er auch dem Schönheitsideal nicht entsprechen, dennoch nicht regelwidrig ist. Anders sieht das nur aus, wenn der Arbeitnehmer psychisch unter seinem Aussehen leidet. Dann ist aber das psychische Leiden die Krankheit, nicht das Aussehen des Arbeitnehmers. Heftig diskutiert wird das Thema häufig im Zusammenhang mit Kinderwunschbehandlungen. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert hier spitzfindig: Unerfüllter Kinderwunsch ist kein regelwidriger Körperzustand, Unfruchtbarkeit aber schon (Az. 5 AZR 167/16). Was nach Wortklauberei klingt, kann einen bedeutenden Unterschied machen: Unterzieht sich eine unfruchtbare Frau einer Kinderwunschbehandlung, erhält sie – weil Unfruchtbarkeit als Krankheit gilt – für den Zeitraum der dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit ihr Gehalt. Aber auch wenn es der Mann ist, der unfruchtbar ist, muss sich dessen Partnerin – wenn das Paar eine In-Vitro-Befruchtung versuchen will - einer Hormontherapie aussetzen. Ist sie deshalb arbeitsunfähig, geht sie leer aus; schließlich ist sie nicht krank. Mag das für die Frau hart klingen, ist die Argumentation durchaus nachvollziehbar. Denn andernfalls müsste der Arbeitgeber der Frau finanziell dafür einspringen, dass der Mann seiner gesunden Arbeitnehmerin zeugungsunfähig ist – was für ihn das Risiko unkalkulierbar machen würde. Arbeitsunfähigkeit wegen ungesunden Lebenswandels Denn nach dem Gesetz und dessen Interpretation durch die Gerichte trägt der Arbeitgeber nur das Krankheitsrisiko für seine eigenen Arbeitnehmer, das aber dafür sehr weitgehend. Mitarbeiter sind nicht dazu verpflichtet, im Interesse des Arbeitgebers mit ihrer Gesundheit besonders sorgsam umzugehen. Weder müssen sie sich impfen lassen, noch auf das Rauchen verzichten oder besondere Ernährungs- und Hygienevorschriften beachten. Sanktionen in Gestalt eines Verweigerungsrechts bei der Entgeltfortzahlung hat der Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer nicht, die generell einen ungesunden Lebenswandel pflegen. Sind sie krankgeschrieben, zählen die Anweisungen des Arztes. Wer Bettruhe einhalten muss, darf sein Bett wirklich nur verlassen, wenn es nicht anders geht; wer Schonkost verordnet bekommt, muss Diät halten. Und schließlich gilt: Nur weil der Arbeitnehmer sich unvernünftig verhält, entbindet das den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, auch seinerseits ein Auge auf die Gesundheit seines Mitarbeiters zu haben. Was jedem Arbeitgeber, der in seinem Betrieb ausdrücklich Unfallverhütungsvorschriften erlässt, sofort einleuchtet, gilt im Prinzip nämlich auch in jedem Bürojob. Aus diesem Grund blitzte ein Unternehmer vor Gericht ab, dessen Mitarbeiter aus Pflichtbewusstsein, aber gegen ärztlichen Rat krank zur Arbeit gekommen war. Als der Mitarbeiter am folgenden Tag meldete, sein Zustand habe sich wegen der Anstrengung leider verschlimmert, verweigerte der Unternehmer die Entgeltfortzahlung. Dem Gericht ging das zu weit: Der Arbeitgeber hätte den Mitarbeiter schließlich auch einfach nach Hause schicken können (Az. 10 Ca 299/74).