Beraterhonorare
Wie Sie sich bis zu 4000 Euro Zuschuss sichern

Unternehmer können auf Staatskosten externe Berater anheuern, um ihre Firma durch die Krise zu steuern: Für Beraterhonorare gibt es bis zu 4000 Euro Zuschuss. Welche Voraussetzungen gelten und wie Sie an das Geld kommen.

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Durch Beraterhonorare lassen sich Zuschüsse sichern
© Daniel Grizelj / DigitalVision/ Getty Images

Geld gibt es selten geschenkt. Das gilt auch für staatliche Fördermittel: Wenn von Förderprogrammen die Rede ist, dann sind in der Regel vergünstigte Kredite gemeint. Reine Zuschüsse existieren in der Fördermittellandschaft außerhalb der Corona-Soforthilfen im Grunde nicht. Eine Ausnahme bildet die Beratungsförderung: Hier können echte Zuschüsse abgerufen werden, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Normalerweise sieht das Programm des Bundeswirtschaftsministeriums eine Übernahme von 50 Prozent der Beratungskosten vor. In der Krise werden sogar bis zu 100 Prozent des Beraterhonorars übernommen – bis zu einer Obergrenze von 4000 Euro. Einen Eigenanteil müssen die Unternehmen bis zu dieser Grenze nicht tragen.

Voraussetzung für die volle Kostenübernahme ist allerdings, dass das Unternehmen wirtschaftlich unter den Folgen der Corona-Krise leidet – etwa, weil der Umsatz eingebrochen ist. „Wer von Corona nicht betroffen ist, kann immer noch die übliche 50-Prozent-Förderung bekommen“, sagt Unternehmensberater Markus Hübner aus Hannover.

Aktualisierung: Aufgrund der hohen Nachfrage sind die speziell für die Bekämpfung der Coronakrise vorgesehenen Fördermittel bereits ausgeschöpft. Das gab die zuständige Behörde in einer Pressemitteilung am 26. Mai 2020 bekannt. In den anderen Modulen können die Zuschüsse weiter wie im Text beschrieben beantragt werden.

Wie funktioniert die Beratungsförderung normalerweise?

Zuständig für die Umsetzung des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“ ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Das reguläre Zuschussprogramm – ohne die Corona-Sonderregelung – unterscheidet bei der Förderung zwischen folgenden Firmentypen:

  • Jungunternehmen (nicht länger als zwei Jahre am Markt),
  • Bestandsunternehmen (ab dem dritten Jahr nach der Gründung),
  • Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (unabhängig vom Zeitpunkt der Gründung).

Die Konditionen der einzelnen Programme variieren je nach Unternehmenstyp ein wenig. So werden bei Bestandsunternehmen maximal fünf Beratungstage gefördert, für junge Unternehmen gilt diese Beschränkung nicht.

Übernommen werden 50 Prozent der Beratungskosten bis zu einer Obergrenze von 1500 Euro bei Bestandsunternehmen bzw. 2000 Euro für junge Unternehmen. In den neuen Bundesländern werden teilweise höhere Sätze gezahlt.

Von der Corona-Krise betroffene Firmen sind nun als vierte Kategorie in das Förderprogramm aufgenommen worden. Für sie gelten besondere, verbesserte Förderkonditionen.

Welche Sonderregelungen gelten in der Corona-Krise?

Die verbesserten Konditionen sind am 3. April 2020 in Kraft getreten und gelten befristet bis Ende des Jahres für kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige, die von der Corona-Krise betroffen sind. Die Unternehmen sollen durch die Beratung in die Lage versetzt werden, sich krisensicher aufzustellen.

Bis zu einer Obergrenze von 4000 Euro übernimmt das Wirtschaftsministerium in diesem Programm 100 Prozent des Beraterhonorars. Der Eigenanteil entfällt bis zu dieser Grenze. Kostet die Beratung beispielsweise 6000 Euro, muss der Unternehmer also lediglich 2000 Euro aus eigener Tasche zahlen. Mehr zu diesem Förderprogramm hier.

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Bei der Corona-Beratungsförderung gibt es noch eine weitere Erleichterung: „Neu ist, dass der Unternehmer bei diesem Zuschuss nicht in Vorleistung gehen muss“, erläutert Hübner. Stattdessen rechnet der Berater direkt mit dem Bafa ab; der Kunde bestätigt lediglich mit seiner Unterschrift, dass die Beratung erfolgt ist. „Bei der Nicht-Corona-Förderung läuft es umgekehrt: Da müssen sich meine Kunden den Zuschuss wiederholen und ich muss als Berater unterschreiben.“

Gefördert werden prinzipiell die Netto-Honorare: Die Umsatzsteuer muss der Unternehmer zunächst vorstrecken, er kann sie sich dann aber vom Finanzamt wiederholen.

Nur wie können Unternehmer darlegen, dass der Beratungsdarf durch die Corona-Krise verursacht wurde? „Dafür reichen im Grunde zwei bis drei Sätze aus, die auf einen Umsatzrückgang verweisen“, sagt Hübner. Beispielsweise aufgrund einer Betriebsschließung oder wegen Stornierungen.

Voraussetzung für die Corona-spezifische Förderung ist außerdem, dass sich das Unternehmen nicht bereits vor dem Stichtag 1. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.

Welche weiteren Voraussetzungen gibt es?

Um von der Förderung zu profitieren, müssen Unternehmen noch weitere Voraussetzungen erfüllen, die sowohl für den regulären Zuschuss als auch für das Corona-Sonderprogramm gelten:

  • Die Förderung richtet sich an Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen. Als solche gelten Firmen mit bis zu 249 Mitarbeitern oder alternativ einem Umsatz von weniger als 50 Millionen Euro bzw. einer Bilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro.
  • Die Fördermaßnahme muss immer als Einzelberatung erfolgen – Seminare oder Workshops für die Mitarbeiter werden nicht gefördert.
  • Auch darf die Beratung, die gefördert werden soll, zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen haben. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
  • Jungunternehmen oder Unternehmen in Schwierigkeiten müssen außerdem vor der Antragstellung ein kostenloses Informationsgespräch führen.
  • Generell nicht antragsberechtigt sind Beratungsfirmen, landwirtschaftliche Betriebe, Unternehmen in der Insolvenz und gemeinnützige Unternehmen sowie öffentliche Betriebe.

Wo kann der Antrag auf Förderung gestellt werden?

Der Zuschuss kann direkt auf der Website des Bafa beantragt werden (zum Antragsformular). Das Formular ist für alle Unternehmen dasselbe, unabhängig davon ob sie den regulären oder den Corona-Zuschuss beantragen. In welche Kategorie das Unternehmen fällt und auf welche Förderung es Anspruch hat, hängt davon ab, was in dem Formular angekreuzt wurde.

Unternehmer sollten also darauf achten, dass sie einen Haken setzen bei der Frage, ob die „derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Krise hervorgerufen“ wurden. Nur dann greift das entsprechende Programm. Natürlich nur, sofern dies der Wahrheit entspricht – sonst begeht der Antragsteller Subventionsbetrug.

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Wer die volle Corona-Förderung erhalten möchte, sollte bei Unternehmensart auf keinen Fall „Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ auswählen. „Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind eine eigene Kategorie“, warnt Hübner. Damit sind Betriebe gemeint, die bereits vor dem 1. März 2020 Probleme hatten, die nicht durch Corona verursacht worden sind.

Wofür lässt sich der Zuschuss verwenden?

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen können den Zuschuss für eine Beratung zu den folgenden drei Themenbereichen beantragen:

  1. neue Geschäftsfelder suchen
  2. Geschäfte umstellen bzw. digitalisieren
  3. Liquidität wiederherstellen.

Eine reine Fördermittelberatung wird nicht bezuschusst. Im Rahmen einer allgemeinen Liquiditätsberatung kann der Berater aber auch eine Fördermittelstrategie aufzeigen. Wer jetzt darüber nachdenkt, ob er etwa einen geförderten Hilfskredit beantragen soll, könnte also in einem ersten Schritt einen Honorarberater beauftragen, ein Finanzierungskonzept zu entwickeln – ohne dass dadurch zusätzliche Honorarkosten entstehen.

Die allgemeinen Beratungen für Jung- und Bestandsunternehmen – mit einer 50-prozentigen Kostenübernahme – können zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen oder organisatorischen Fragen der Unternehmensführung erfolgen.

Daneben gibt es noch spezielle Beratungen, die ebenfalls förderfähig sind und zum Beispiel auf die Integration von Mitarbeitern mit Behinderung oder Migrationshintergrund abzielen. Auch Beratungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder zum Umweltschutz im Betrieb können gefördert werden.

Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die nichts mit der Corona-Krise zu tun haben, können insgesamt zwei Förderungen beanspruchen: So wird eine Beratung zur Unternehmenssicherung gefördert sowie eine weitere allgemeine Beratung zu Fragen der Unternehmensführung, wie sie auch anderen Unternehmen offensteht.

Wie finden Unternehmer einen passenden Berater?

Voraussetzung für eine Förderung, dass der Berater beim Bafa registriert ist. Allerdings sei die Registrierung beim Bundesamt allein noch kein Qualitätskriterium, so Unternehmensberater Hübner. „Eine Bafa-Listung ist erstmal nur eine formale Hürde und kein Gütesiegel.“ Umgekehrt gelte: Auch wer dort nicht gelistet sei, könne durchaus ein guter Berater sein.

Generell sind beim Bundesamt vor allem Berater mit einem Schwerpunkt in den Bereichen Unternehmensberatung und Finanzierung registriert. „Einen Digitalisierungsexperten mit Bafa-Listung zu finden, wird wahrscheinlich schwierig“, sagt Hübner.

Eine Datenbank für die Beratersuche gibt es auf der Bafa-Website nicht. Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) bietet auf seiner Homepage eine Suche nach Beratern mit Bafa-Listung an. Über diese Funktion können allerdings nur VGSD-Mitglieder gefunden werden. Im Zweifel sollten Unternehmer also bei einem Berater ihrer Wahl nachfragen, ob dieser beim Bafa gelistet ist oder bereit ist, die dafür nötigen Nachweise zu erbringen.

Woran aber erkennt man einen guten Berater? Hübner rät dazu, zunächst einmal ein unverbindliches Vorabgespräch am Telefon zu führen – und im Zweifel noch einen zweiten Berater zu kontaktieren. „Ein guter Berater ist kein Marktschreier und er drängt nicht auf einen Abschluss.“

Der Berater sollte außerdem in der Lage sein, sein Angebot an die Förderkonditionen anzupassen. Schließlich sollte immer ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden, in dem die Leistung und das Ziel der Beratung ausführlich beschrieben werden.

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Geld gibt es selten geschenkt. Das gilt auch für staatliche Fördermittel: Wenn von Förderprogrammen die Rede ist, dann sind in der Regel vergünstigte Kredite gemeint. Reine Zuschüsse existieren in der Fördermittellandschaft außerhalb der Corona-Soforthilfen im Grunde nicht. Eine Ausnahme bildet die Beratungsförderung: Hier können echte Zuschüsse abgerufen werden, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Normalerweise sieht das Programm des Bundeswirtschaftsministeriums eine Übernahme von 50 Prozent der Beratungskosten vor. In der Krise werden sogar bis zu 100 Prozent des Beraterhonorars übernommen – bis zu einer Obergrenze von 4000 Euro. Einen Eigenanteil müssen die Unternehmen bis zu dieser Grenze nicht tragen. Voraussetzung für die volle Kostenübernahme ist allerdings, dass das Unternehmen wirtschaftlich unter den Folgen der Corona-Krise leidet – etwa, weil der Umsatz eingebrochen ist. „Wer von Corona nicht betroffen ist, kann immer noch die übliche 50-Prozent-Förderung bekommen“, sagt Unternehmensberater Markus Hübner aus Hannover. Aktualisierung: Aufgrund der hohen Nachfrage sind die speziell für die Bekämpfung der Coronakrise vorgesehenen Fördermittel bereits ausgeschöpft. Das gab die zuständige Behörde in einer Pressemitteilung am 26. Mai 2020 bekannt. In den anderen Modulen können die Zuschüsse weiter wie im Text beschrieben beantragt werden. Wie funktioniert die Beratungsförderung normalerweise? Zuständig für die Umsetzung des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“ ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Das reguläre Zuschussprogramm – ohne die Corona-Sonderregelung – unterscheidet bei der Förderung zwischen folgenden Firmentypen: Jungunternehmen (nicht länger als zwei Jahre am Markt), Bestandsunternehmen (ab dem dritten Jahr nach der Gründung), Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (unabhängig vom Zeitpunkt der Gründung). Die Konditionen der einzelnen Programme variieren je nach Unternehmenstyp ein wenig. So werden bei Bestandsunternehmen maximal fünf Beratungstage gefördert, für junge Unternehmen gilt diese Beschränkung nicht. Übernommen werden 50 Prozent der Beratungskosten bis zu einer Obergrenze von 1500 Euro bei Bestandsunternehmen bzw. 2000 Euro für junge Unternehmen. In den neuen Bundesländern werden teilweise höhere Sätze gezahlt. Von der Corona-Krise betroffene Firmen sind nun als vierte Kategorie in das Förderprogramm aufgenommen worden. Für sie gelten besondere, verbesserte Förderkonditionen. Welche Sonderregelungen gelten in der Corona-Krise? Die verbesserten Konditionen sind am 3. April 2020 in Kraft getreten und gelten befristet bis Ende des Jahres für kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige, die von der Corona-Krise betroffen sind. Die Unternehmen sollen durch die Beratung in die Lage versetzt werden, sich krisensicher aufzustellen. Bis zu einer Obergrenze von 4000 Euro übernimmt das Wirtschaftsministerium in diesem Programm 100 Prozent des Beraterhonorars. Der Eigenanteil entfällt bis zu dieser Grenze. Kostet die Beratung beispielsweise 6000 Euro, muss der Unternehmer also lediglich 2000 Euro aus eigener Tasche zahlen. Mehr zu diesem Förderprogramm hier. Bei der Corona-Beratungsförderung gibt es noch eine weitere Erleichterung: „Neu ist, dass der Unternehmer bei diesem Zuschuss nicht in Vorleistung gehen muss“, erläutert Hübner. Stattdessen rechnet der Berater direkt mit dem Bafa ab; der Kunde bestätigt lediglich mit seiner Unterschrift, dass die Beratung erfolgt ist. „Bei der Nicht-Corona-Förderung läuft es umgekehrt: Da müssen sich meine Kunden den Zuschuss wiederholen und ich muss als Berater unterschreiben.“ Gefördert werden prinzipiell die Netto-Honorare: Die Umsatzsteuer muss der Unternehmer zunächst vorstrecken, er kann sie sich dann aber vom Finanzamt wiederholen. Nur wie können Unternehmer darlegen, dass der Beratungsdarf durch die Corona-Krise verursacht wurde? „Dafür reichen im Grunde zwei bis drei Sätze aus, die auf einen Umsatzrückgang verweisen“, sagt Hübner. Beispielsweise aufgrund einer Betriebsschließung oder wegen Stornierungen. Voraussetzung für die Corona-spezifische Förderung ist außerdem, dass sich das Unternehmen nicht bereits vor dem Stichtag 1. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Welche weiteren Voraussetzungen gibt es? Um von der Förderung zu profitieren, müssen Unternehmen noch weitere Voraussetzungen erfüllen, die sowohl für den regulären Zuschuss als auch für das Corona-Sonderprogramm gelten: Die Förderung richtet sich an Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen. Als solche gelten Firmen mit bis zu 249 Mitarbeitern oder alternativ einem Umsatz von weniger als 50 Millionen Euro bzw. einer Bilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro. Die Fördermaßnahme muss immer als Einzelberatung erfolgen – Seminare oder Workshops für die Mitarbeiter werden nicht gefördert. Auch darf die Beratung, die gefördert werden soll, zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen haben. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Jungunternehmen oder Unternehmen in Schwierigkeiten müssen außerdem vor der Antragstellung ein kostenloses Informationsgespräch führen. Generell nicht antragsberechtigt sind Beratungsfirmen, landwirtschaftliche Betriebe, Unternehmen in der Insolvenz und gemeinnützige Unternehmen sowie öffentliche Betriebe. Wo kann der Antrag auf Förderung gestellt werden? Der Zuschuss kann direkt auf der Website des Bafa beantragt werden (zum Antragsformular). Das Formular ist für alle Unternehmen dasselbe, unabhängig davon ob sie den regulären oder den Corona-Zuschuss beantragen. In welche Kategorie das Unternehmen fällt und auf welche Förderung es Anspruch hat, hängt davon ab, was in dem Formular angekreuzt wurde. Unternehmer sollten also darauf achten, dass sie einen Haken setzen bei der Frage, ob die „derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Krise hervorgerufen“ wurden. Nur dann greift das entsprechende Programm. Natürlich nur, sofern dies der Wahrheit entspricht – sonst begeht der Antragsteller Subventionsbetrug. Wer die volle Corona-Förderung erhalten möchte, sollte bei Unternehmensart auf keinen Fall „Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ auswählen. „Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind eine eigene Kategorie“, warnt Hübner. Damit sind Betriebe gemeint, die bereits vor dem 1. März 2020 Probleme hatten, die nicht durch Corona verursacht worden sind. Wofür lässt sich der Zuschuss verwenden? Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen können den Zuschuss für eine Beratung zu den folgenden drei Themenbereichen beantragen: neue Geschäftsfelder suchen Geschäfte umstellen bzw. digitalisieren Liquidität wiederherstellen. Eine reine Fördermittelberatung wird nicht bezuschusst. Im Rahmen einer allgemeinen Liquiditätsberatung kann der Berater aber auch eine Fördermittelstrategie aufzeigen. Wer jetzt darüber nachdenkt, ob er etwa einen geförderten Hilfskredit beantragen soll, könnte also in einem ersten Schritt einen Honorarberater beauftragen, ein Finanzierungskonzept zu entwickeln – ohne dass dadurch zusätzliche Honorarkosten entstehen. Die allgemeinen Beratungen für Jung- und Bestandsunternehmen – mit einer 50-prozentigen Kostenübernahme – können zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen oder organisatorischen Fragen der Unternehmensführung erfolgen. Daneben gibt es noch spezielle Beratungen, die ebenfalls förderfähig sind und zum Beispiel auf die Integration von Mitarbeitern mit Behinderung oder Migrationshintergrund abzielen. Auch Beratungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder zum Umweltschutz im Betrieb können gefördert werden. Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die nichts mit der Corona-Krise zu tun haben, können insgesamt zwei Förderungen beanspruchen: So wird eine Beratung zur Unternehmenssicherung gefördert sowie eine weitere allgemeine Beratung zu Fragen der Unternehmensführung, wie sie auch anderen Unternehmen offensteht. Wie finden Unternehmer einen passenden Berater? Voraussetzung für eine Förderung, dass der Berater beim Bafa registriert ist. Allerdings sei die Registrierung beim Bundesamt allein noch kein Qualitätskriterium, so Unternehmensberater Hübner. „Eine Bafa-Listung ist erstmal nur eine formale Hürde und kein Gütesiegel.“ Umgekehrt gelte: Auch wer dort nicht gelistet sei, könne durchaus ein guter Berater sein. Generell sind beim Bundesamt vor allem Berater mit einem Schwerpunkt in den Bereichen Unternehmensberatung und Finanzierung registriert. „Einen Digitalisierungsexperten mit Bafa-Listung zu finden, wird wahrscheinlich schwierig“, sagt Hübner. Eine Datenbank für die Beratersuche gibt es auf der Bafa-Website nicht. Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) bietet auf seiner Homepage eine Suche nach Beratern mit Bafa-Listung an. Über diese Funktion können allerdings nur VGSD-Mitglieder gefunden werden. Im Zweifel sollten Unternehmer also bei einem Berater ihrer Wahl nachfragen, ob dieser beim Bafa gelistet ist oder bereit ist, die dafür nötigen Nachweise zu erbringen. Woran aber erkennt man einen guten Berater? Hübner rät dazu, zunächst einmal ein unverbindliches Vorabgespräch am Telefon zu führen – und im Zweifel noch einen zweiten Berater zu kontaktieren. „Ein guter Berater ist kein Marktschreier und er drängt nicht auf einen Abschluss.“ Der Berater sollte außerdem in der Lage sein, sein Angebot an die Förderkonditionen anzupassen. Schließlich sollte immer ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden, in dem die Leistung und das Ziel der Beratung ausführlich beschrieben werden.