Widerspruchsrecht bei Versicherungen: So bekommen Sie Geld von der Versicherung zurück
Widerspruchsrecht bei Versicherungen
So bekommen Sie Geld von der Versicherung zurück
Wer eine Lebens- oder Rentenversicherung loswerden will, sollte sich beeilen. Denn viele Versicherungen versuchen derzeit mit einem Trick, eine Hintertür zu schließen, mit der das in vielen Fällen möglich ist. Was Versicherte wissen sollten.
Wer beim Abschluss einer Versicherung nicht korrekt über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde, kann auch Jahre später noch sein Geld von der Versicherung zurückverlangen.
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Inhalt: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Wer derzeit Post von seiner Lebens- oder Rentenversicherung bekommt, sollte aufpassen. Denn die Anbieter versuchen mit einem Trick, einen Fehler aus der Vergangenheit auszubügeln, durch den Kunden auch noch Jahre nach dem Vertragsabschluss ihr Geld aus der Versicherung zurückfordern können. Was Inhaber von Lebens- und Rentenversicherungen wissen sollten.
Warum können Inhaber von Versicherungsverträgen auch noch Jahre später ihr eingezahltes Geld von der Versicherung zurückverlangen?
Viele Lebensversicherungen haben ihre Kunden jahrelang bei Vertragsabschluss falsch über das Widerspruchsrecht belehrt. Als Folge beginnt die sonst übliche Widerspruchsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen. Der Kunde kann dem Vertrag dann auch Jahre später noch widersprechen und bereits gezahlte Prämien zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt in mehreren Urteilen bestätigt (IV ZR 76/11, IV ZR 384/14, IV ZR 448/14).
Welche Verträge betrifft das?
Betroffen sind Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. In diesen Jahren gab es eine deutsche Sonderregel, nach der Versicherte zunächst nicht alle Unterlagen zum Vertragsschluss erhielten. Im Gegenzug hatten sie die Möglichkeit, noch maximal ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung zu widersprechen. Der BGH entschied 2014 jedoch, dass die einjährige Begrenzung für das Widerrufsrecht bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen europarechtswidrig ist (IV ZR 76/1). Das Widerspruchsrecht besteht also weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
Wie viele Verträge sind betroffen?
Laut einer ersten Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind mehr als 60 Prozent der Widerspruchsbelehrungen in diesem Zeitraum fehlerhaft und damit unwirksam.
Was sind Indizien für eine nicht korrekte Widerspruchsbelehrung?
Bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, müssen Kunden bei Vertragsabschluss neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch eine schriftliche Belehrung über ihr Widerspruchsrecht erhalten haben. Die Widerspruchsbelehrung besagt, dass sie dem Vertrag bis 30 Tage nach Vertragsbeginn in schriftlicher Form widersprechen können.
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Auch aus Immobilienkrediten können Bankkunden aussteigen, wenn der Vertrag eine fehlerhafte Widerrufsklausel enthält. Mehr dazu finden Sie in diesem Artikel: Der Widerrufsjoker steht vor dem Aus
darin nicht steht, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb der 30-Tage-Frist (14 Tage bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 8.12.2004) abzusenden.
der Vertrag 2002 oder später abgeschlossen wurde und in der Widerspruchsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs per E-Mail fehlt.
der Versicherte laut einem BGH-Urteil (IV ZR 76/11) nicht in „drucktechnisch deutlicher Form“ über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Die Widerspruchsbelehrung muss sich also deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen.
Gilt diese Möglichkeit auch für bereits gekündigte Verträge?
Ja. Nach einem BGH-Urteil (IV ZR 103/15) können auch noch Verträge rückabgewickelt werden, die bereits vor langer Zeit gekündigt wurden.
Einige Versicherungen wollen ihren Rechtsfehler jetzt mit einem Trick ausbügeln und schicken ihren Kunden eine Nachbelehrung zum Widerspruchsrecht. Was sollten Versicherte tun, die ein solches Schreiben bekommen?
Für die Versicherten heißt das: Die Uhr tickt! „Wer aktuell Post von seiner Versicherung bekommt und nachträglich über sein Widerspruchsrecht belehrt wird, hat nur noch 14 Tage Zeit, um sich von seiner Sparpolice ohne Verlust zu trennen“, sagt Rechtsanwalt Ralf Koch von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg. Aktuell verschickt zum Beispiel die Nürnberger Versicherungsgruppe neue Widerspruchsbelehrungen an Kunden. „Wer den Vertrag wirklich nicht mehr möchte, sollte sofort handeln und schriftlich widersprechen.“ Denn ab Zugang einer korrekten Nachbelehrung gilt nur noch die übliche Frist von 14 Tagen für den Widerspruch. Dann ist dieses Hintertürchen zu. Um diese Frist einzuhalten, muss der Kunde den Widerspruch nachweislich rechtzeitig absenden.
Wann ist ein Widerspruch sinnvoll?
Für wen sich ein Widerspruch lohnt, lässt sich nicht pauschal sagen. Wer sowieso mit dem Gedanken spielt, seine Lebensversicherung zu kündigen – zum Beispiel, weil er sich die Beiträge nicht mehr leisten kann oder will oder sein Erspartes anders anlegen will – sollte genauer in seine Vertragsunterlagen schauen und prüfen, ob er nicht korrekt über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde.
Je jünger der Vertrag ist, desto eher lohnt es sich, ihm zu widersprechen, sagen Experten von Finanztip. Dies betrifft vor allem die Verträge aus 2005 bis 2007. Denn wer solch einen Vertrag kündigt, muss mit hohen Abschlägen rechnen – eventuell bekommt er sogar gar nichts ausbezahlt, weil die Abschlusskosten in der Anfangsphase noch die Beiträge auffressen.
Wer ältere Verträge besitzt, zum Beispiel aus den 90er Jahren, sollte vorsichtig sein mit einem Widerspruch, raten die Experten von Finanztip. Denn klassische Kapitallebensversicherungen aus dieser Zeit haben im Vergleich zu heute eine hohe Verzinsung. Außerdem genießen sie das Privileg einer steuerfreien Auszahlung, das es heute nicht mehr gibt.
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Warum ist ein Widerspruch besser als eine Kündigung des Vertrags?
Bei einer Kündigung kassiert die Versicherung hohe Abschläge auf die eingezahlten Beiträge. Versicherte bekommen also gerade in der Anfangsphase oft nicht einmal das eingezahlte Geld zurück. Ist die Widerspruchbelehrung unwirksam, kann der Vertrag dagegen auch nach Jahre später rückabgewickelt werden. Die Versicherung muss dann nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg die gesamten Prämien plus Zinsen zurückerstatten, nur die Risikokosten werden abgezogen. Auch die Abschluss- und Verwaltungskosten darf der Versicherer nach einem BGH-Urteil vom 29. Juli 2015 nicht abziehen.
Wie kann ich widersprechen?
Die Verbraucherzentrale Hamburg, Finanztip oder Anwälte bieten Musterschreiben, mit denen Sie Widerspruch einlegen können.
Wer derzeit Post von seiner Lebens- oder Rentenversicherung bekommt, sollte aufpassen. Denn die Anbieter versuchen mit einem Trick, einen Fehler aus der Vergangenheit auszubügeln, durch den Kunden auch noch Jahre nach dem Vertragsabschluss ihr Geld aus der Versicherung zurückfordern können. Was Inhaber von Lebens- und Rentenversicherungen wissen sollten.
Warum können Inhaber von Versicherungsverträgen auch noch Jahre später ihr eingezahltes Geld von der Versicherung zurückverlangen?
Viele Lebensversicherungen haben ihre Kunden jahrelang bei Vertragsabschluss falsch über das Widerspruchsrecht belehrt. Als Folge beginnt die sonst übliche Widerspruchsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen. Der Kunde kann dem Vertrag dann auch Jahre später noch widersprechen und bereits gezahlte Prämien zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt in mehreren Urteilen bestätigt (IV ZR 76/11, IV ZR 384/14, IV ZR 448/14).
Welche Verträge betrifft das?
Betroffen sind Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. In diesen Jahren gab es eine deutsche Sonderregel, nach der Versicherte zunächst nicht alle Unterlagen zum Vertragsschluss erhielten. Im Gegenzug hatten sie die Möglichkeit, noch maximal ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung zu widersprechen. Der BGH entschied 2014 jedoch, dass die einjährige Begrenzung für das Widerrufsrecht bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen europarechtswidrig ist (IV ZR 76/1). Das Widerspruchsrecht besteht also weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
Wie viele Verträge sind betroffen?
Laut einer ersten Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind mehr als 60 Prozent der Widerspruchsbelehrungen in diesem Zeitraum fehlerhaft und damit unwirksam.
Was sind Indizien für eine nicht korrekte Widerspruchsbelehrung?
Bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, müssen Kunden bei Vertragsabschluss neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch eine schriftliche Belehrung über ihr Widerspruchsrecht erhalten haben. Die Widerspruchsbelehrung besagt, dass sie dem Vertrag bis 30 Tage nach Vertragsbeginn in schriftlicher Form widersprechen können.
Fehlerhaft wäre eine Widerspruchsbelehrung, wenn
darin nicht steht, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb der 30-Tage-Frist (14 Tage bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 8.12.2004) abzusenden.
der Vertrag 2002 oder später abgeschlossen wurde und in der Widerspruchsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs per E-Mail fehlt.
der Versicherte laut einem BGH-Urteil (IV ZR 76/11) nicht in "drucktechnisch deutlicher Form" über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Die Widerspruchsbelehrung muss sich also deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen.
Gilt diese Möglichkeit auch für bereits gekündigte Verträge?
Ja. Nach einem BGH-Urteil (IV ZR 103/15) können auch noch Verträge rückabgewickelt werden, die bereits vor langer Zeit gekündigt wurden.
Einige Versicherungen wollen ihren Rechtsfehler jetzt mit einem Trick ausbügeln und schicken ihren Kunden eine Nachbelehrung zum Widerspruchsrecht. Was sollten Versicherte tun, die ein solches Schreiben bekommen?
Für die Versicherten heißt das: Die Uhr tickt! "Wer aktuell Post von seiner Versicherung bekommt und nachträglich über sein Widerspruchsrecht belehrt wird, hat nur noch 14 Tage Zeit, um sich von seiner Sparpolice ohne Verlust zu trennen", sagt Rechtsanwalt Ralf Koch von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg. Aktuell verschickt zum Beispiel die Nürnberger Versicherungsgruppe neue Widerspruchsbelehrungen an Kunden. "Wer den Vertrag wirklich nicht mehr möchte, sollte sofort handeln und schriftlich widersprechen." Denn ab Zugang einer korrekten Nachbelehrung gilt nur noch die übliche Frist von 14 Tagen für den Widerspruch. Dann ist dieses Hintertürchen zu. Um diese Frist einzuhalten, muss der Kunde den Widerspruch nachweislich rechtzeitig absenden.
Wann ist ein Widerspruch sinnvoll?
Für wen sich ein Widerspruch lohnt, lässt sich nicht pauschal sagen. Wer sowieso mit dem Gedanken spielt, seine Lebensversicherung zu kündigen – zum Beispiel, weil er sich die Beiträge nicht mehr leisten kann oder will oder sein Erspartes anders anlegen will – sollte genauer in seine Vertragsunterlagen schauen und prüfen, ob er nicht korrekt über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde.
Je jünger der Vertrag ist, desto eher lohnt es sich, ihm zu widersprechen, sagen Experten von Finanztip. Dies betrifft vor allem die Verträge aus 2005 bis 2007. Denn wer solch einen Vertrag kündigt, muss mit hohen Abschlägen rechnen – eventuell bekommt er sogar gar nichts ausbezahlt, weil die Abschlusskosten in der Anfangsphase noch die Beiträge auffressen.
Wer ältere Verträge besitzt, zum Beispiel aus den 90er Jahren, sollte vorsichtig sein mit einem Widerspruch, raten die Experten von Finanztip. Denn klassische Kapitallebensversicherungen aus dieser Zeit haben im Vergleich zu heute eine hohe Verzinsung. Außerdem genießen sie das Privileg einer steuerfreien Auszahlung, das es heute nicht mehr gibt.
Warum ist ein Widerspruch besser als eine Kündigung des Vertrags?
Bei einer Kündigung kassiert die Versicherung hohe Abschläge auf die eingezahlten Beiträge. Versicherte bekommen also gerade in der Anfangsphase oft nicht einmal das eingezahlte Geld zurück. Ist die Widerspruchbelehrung unwirksam, kann der Vertrag dagegen auch nach Jahre später rückabgewickelt werden. Die Versicherung muss dann nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg die gesamten Prämien plus Zinsen zurückerstatten, nur die Risikokosten werden abgezogen. Auch die Abschluss- und Verwaltungskosten darf der Versicherer nach einem BGH-Urteil vom 29. Juli 2015 nicht abziehen.
Wie kann ich widersprechen?
Die Verbraucherzentrale Hamburg, Finanztip oder Anwälte bieten Musterschreiben, mit denen Sie Widerspruch einlegen können.
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