Neue Gesetze im August 2026
Das ändert sich im August für Unternehmen, Verbraucher und Familien

Neue Vorschriften für KI-Inhalte, Verpackungen, Kinderbetreuung und Reparaturen von Elektrogeräten: Das bringt der August 2026 an neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen.

30. Juli 2026, 14:54 Uhr, von Verena Bast, Wirtschaftsredakteurin

Neue Gesetze und Gesetzesänderungen im August 2026

Neue Gesetze für Unternehmen

Kennzeichnungspflicht von KI-Inhalten

Ab dem 2. August 2026 müssen Unternehmen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. So sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern leichter erkennen, ob Videos, Audios, Bilder oder Texte maßgeblich mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt wurden oder nicht. Die Neuerungen im Überblick:

  • Chatbots und ähnliche KI-Systeme
    Ob bei Chatbots auf einer Website oder in einer Telefonhotline: Unternehmen müssen Nutzer darüber informieren, wenn sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen interagieren, sofern dies nicht offensichtlich ist.

  • Deepfakes
    KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die echt wirken könnten, müssen als künstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet werden.

  • KI-generierte Texte von öffentlichem Interesse
    Werden KI-generierte Texte über Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht, müssen Unternehmen ebenfalls offenlegen, wenn diese von der KI generiert wurden. Das können Artikel über Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft sein, aber auch Informationen von Krankenkassen oder anderen Institutionen zu wichtigen Themen. Ausnahmen gelten für redaktionell Inhalte. Sie müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn sie von einer Redaktion geprüft wurden und eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Zu den Transparenzpflichten hat die EU-Kommission eine Leitlinie veröffentlicht.

Halten Unternehmen sich nicht daran, müssen sie laut Bundesregierung mit erheblichen Geldstrafen rechnen.

In Kraft tritt außerdem ein Gesetz, das die KI-Verordnung der EU in deutsches Recht umsetzt. Es legt fest, welche Behörden für die Überwachung von KI-Systemen zuständig sind. Auf nationaler Ebene ist das die Bundesnetzagentur. Sie soll auch Informationen für Unternehmen zur Verfügung stellen.

Neue Regeln für Verpackungen

Ab dem 12. August 2026 gilt eine neue EU-Verpackungsverordnung. Sie beinhaltet eine Reihe von Neuerungen, die Unternehmen beachten müssen und mitunter Verbraucherinnen und Verbraucher schützen sollen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht mehr.

Gefährliche Stoffe

Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen in der EU ab dem 12. August sogenannte PFAS nur noch bis zu bestimmten Grenzwerten enthalten. PFAS sind chemische Stoffe, die Hersteller aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften in zahlreichen Produkten einsetzen. Häufig werden sie derzeit für Regenjacken, antihaftbeschichtete Pfannen, Outdoorschuhe, Kosmetik, Backpapier und Lebensmittelverpackungen verwendet. Sie können sich im menschlichen Körper ablagern und stellen „ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit dar”, heißt es in der EU-Verpackungsverordnung.

Auch für andere gefährliche Stoffe wie Blei, Cadmium, Quecksilber und eine bestimmte Art von Chrom gilt künftig europaweit eine Obergrenze – und zwar von 100 mg/kg.

Verpackungshersteller müssen ab dem 12. August 2026 eine Erklärung abgeben, dass diese den Vorgaben der EU-Verordnung entsprechen (Konformitätserklärung). Solche Erklärungen müssen nach Ansicht der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) künftig etwa auch Handelsketten wie Rewe oder Edeka erstellen, wenn sie Produkte von anderen produzieren lassen und als Eigenmarke verkaufen. Mehr Informationen dazu gibt es auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Kennzeichnungspflichten

Erzeuger von Verpackungen müssen auf diesen ihren Namen, ihren Handelsnamen oder ihre Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls eine elektronische Kontaktadresse angeben, über die sie erreicht werden können. Ist dafür auf der Verpackung kein Platz, können sie auch über einen QR-Code oder auf Begleitunterlagen darüber informieren.

Sie müssen zudem gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackung nicht möglich ist, dürfen diese Informationen auch auf beigelegten Unterlagen stehen. Später sollen unter anderem Hinweise zur Kompostierbarkeit oder Wiederverwendbarkeit hinzukommen.

Registrierungspflicht

Wer Verpackungen herstellt – ob einen Schuhkarton, die Brötchentüte oder Joghurtbecher – muss sich wie bisher bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren, genauer gesagt in der Datenbank LUCID.

Bei sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen – etwa Brötchentüten oder Versandumschläge – müssen sie darüber hinaus die Mengen melden sowie einen Vertrag über die Entsorgung mit einem Dualen System abschließen. Bei nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen Unternehmen sich selbst um die Entsorgung kümmern. Dazu zählen beispielsweise Euro-Paletten.

Verbot von Mogelpackungen

Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens zu 70 Prozent aus recycelbaren Materialien bestehen. Ab dem 1. August 2030 sollen auch sogenannte Mogelpackungen verboten werden. So bezeichnet man beispielsweise Chipstüten, die plötzlich weniger Inhalt haben, aber noch genauso groß aussehen und so viel kosten wie vorher.

Neue Rollen und Aufgaben

Wichtig zu wissen: Die EU hat in der Verordnung neue Rollen im Hinblick auf Verpackungen definiert, die mit bestimmten Aufgaben einhergehen. Alle Unternehmen, die mit Verpackungen zu tun haben – etwa, indem sie Chipstüten herstellen oder Waren in Paketen versenden – sollten daher zeitnah prüfen, welche neuen Rollen und daraus resultierenden Pflichten nun für sie gelten, rät Simon Meyer, Rechtsanwalt und Experte für Umweltrecht bei der KPMG Law in München. „Die neuen Vorgaben treffen dabei nicht nur Großunternehmen, sondern auch kleine und mittlere.” Welche verschiedenen Rollen es künftig gibt – und welche Pflichten damit einhergehen, hat die EU-Kommission in einer Leitlinie erläutert.

Rechtliche Folgen bei Verstößen

Halten sich Unternehmen nicht an die neuen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung, drohen ihnen Bußgelder oder Abmahnungen durch Konkurrenten oder Umweltverbände. „Im schlimmsten Fall dürfen Verpackungen auf dem europäischen Markt nicht mehr vertrieben und genutzt werden, wenn sie den Vorgaben der neuen EU-Verpackungsverordnung nicht entsprechen”, sagt Umweltrechtexperte Simon Meyer. „Das ist ein ganz scharfes Schwert, das Unternehmen treffen kann.”

Ein Vertriebsverbot kann daher nicht nur die einzelnen Verpackungen betreffen, sondern auch die jeweiligen verpackten Produkte, und das auf der gesamten Lieferkette. Auch diese dürfen dann nicht mehr verkauft werden. Die ZSVR, die unter anderem für die Überwachung zuständig ist, drohte bereits mit Vertriebsverboten, sollten sich Unternehmen nicht an die neuen Regeln halten.

Wo kann ich mich informieren?

Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder der EU-Kommission. Sie hat eine Leitlinie veröffentlicht, die präzisiert, für welche Unternehmen künftig welche Pflichten gelten. Auch die DIHK hat ein Merkblatt zur neuen Verpackungsverordnung herausgegeben.

Strengerer Grenzwert für krebserregende Stoffe

Ab dem 6. August 2026 gelten in der EU einheitliche Grenzwerte für die Menge an Formaldehyd, die Möbel und andere Produkte an die Luft abgeben. Der Stoff gilt seit 2014 in der EU als krebserzeugend. Für Möbel und Bodenbeläge liegt die Obergrenze nun bei 0,062 mg/m³. Für alle anderen Produkte gilt ein Grenzwert von 0,080 mg/m³.

Bisher lag die Obergrenze für Möbel und andere Holzprodukte in Deutschland laut der Chemikalien-Verbotsverordnung bei rund 0,1 mg/m³. Sie war also nahezu doppelt so hoch. Das Formaldehyd stammt in der Regel nicht aus dem Holz selbst, sondern aus Klebstoffen (Harzen), die Holzfasern oder Holzspäne verbinden.

Neue Ausbildungsordnungen in der Bauwirtschaft

Für 19 Berufe in der Bauwirtschaft – etwa für Zimmerer, Fliesenleger und Maurer – gelten ab dem 1. August 2026 neue Ausbildungsordnungen. So fällt bei dreijährigen Ausbildungsberufen zum Beispiel die Zwischenprüfung weg. Stattdessen erfolgt die Gesellen- oder Abschlussprüfung in zwei Teilen.

Recht auf Reparatur von Elektrogeräten

Ab dem 31. Juli 2026 haben Verbraucher das Recht auf eine Reparatur von Elektrogeräten. Hersteller von Mobiltelefonen, Tablets, Waschmaschinen und E-Bikes sind nun gesetzlich verpflichtet, ihre Produkte während der üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Je nach Produkt gelten unterschiedliche Zeiträume. Außerdem müssen die Geräte künftig so hergestellt sein, dass man sie reparieren kann. Akkus müssen so verbaut sein, dass sie ausgetauscht werden können. Mit dem Gesetz setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um.

Entscheiden sich Verbraucher für eine Reparatur, obwohl sie auch das Recht auf eine Neulieferung eines kaputten Geräts hätten, verlängert sich die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre.

Neue Gesetze und Gesetzesänderungen für Familien

Recht auf Ganztagsbetreuung

Ab dem 1. August 2026 haben alle Erstklässlerinnen und Erstklässler einen Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung in der Schule. Damit sollen Eltern entlastet werden, wenn ihre Kinder in die Schule kommen. In den Schulferien können laut Bundesregierung auch Angebote der Jugendarbeit von öffentlichen oder anerkannten Trägern den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen.

Der Rechtsanspruch soll jährlich um eine Klassenstufe erweitert werden. Ab dem Schuljahr 2029/2030 soll er dann für Kinder von der ersten bis zur vierten Klasse gelten.

Neue Regeln für Besitzer von Solaranlagen

Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt

Wer sich eine neue Photovoltaikanlage installieren lässt, bekommt ab August weniger für eingespeisten Strom. Die sogenannte Einspeisevergütung sinkt alle sechs Monate. Die genauen Beträge unterscheiden sich je nach Leistung der Anlage und je nachdem, ob der erzeugte Strom komplett oder nur teilweise eingespeist wird. Wer schon eine PV-Anlage besitzt, für den ändert sich nichts. Ab Inbetriebnahme bleibt die Einspeisevergütung für 20 Jahre gleich.

Der Experte
Dr. Simon Meyer ist Rechtsanwalt und Experte für Umweltrecht bei KPMG Law in München. Er berät Unternehmen unter anderem zu Themen der Kreislaufwirtschaft sowie der neuen EU-Verpackungsverordnung.

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