Steuerentlastungsgesetz 2022
Energiepreispauschale: Was Arbeitgeber tun müssen

Der Bundesrat hat mehrere Gesetze verabschiedet, um den steigenden Energiepreisen ein wenig Entlastung entgegenzusetzen. Bei der Umsetzung müssen auch Arbeitgeber helfen – was Sie jetzt wissen müssen.

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Steuerentlastungsgesetz 2022
© the_burtons/Moment/Getty Images

Zum 1. Juni tritt das Steuerentlastungsgesetz 2022 in Kraft. Die Steuersenkungen sollen helfen, die durch den Ukraine-Krieg steigenden Energiepreise abzufedern. Für Teile der Umsetzung sind Unternehmerinnen und Unternehmer zuständig, allen voran für die einmalige Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.

Energiepreispauschale

Im September sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro mit dem Lohn auszahlen. Auf den Zuschuss entfällt Einkommenssteuer, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. In der Lohnsteuerbescheinigung soll ein E die Zahlung kennzeichnen.

Bekommen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die 300 Euro?

Den Zuschuss müssen Arbeitgeber allen Angestellten zahlen, die im ersten Dienstverhältnis bei ihnen beschäftigt sind und entweder in die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 fallen oder nach § 40a Abs. 2 EStG in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt sind. Alles diese Informationen liegen der Personalabteilung für den regulären Lohnsteuerabzug vor.

Müssen Unternehmer das Geld vorstrecken?

Die ersten Pläne der Regierung, den Arbeitgebern die Auszahlung der Energiepreispauschale aufzudrücken, lösten bei Unternehmern Liquiditätssorgen aus. Die Bundesregierung hat nachgebessert: Unternehmen behalten den Betrag, der bei ihnen durch die Energiepreispauschale anfällt, von der Lohnsteuervoranmeldung im August ein – sie führen also in dem Monat weniger an das Finanzamt ab. Ist der Betrag, der durch die Energiepreispauschale zusammenkommt, höher als die Lohnsteuersumme, sollen Arbeitgeber die Differenz automatisch vom Finanzamt erstattet bekommen.

Gibt es Ausnahmen?

Wer jährlich weniger als 5000 Euro Lohnsteuer abführt und die Voranmeldung quartalsweise vornimmt, kann die Auszahlung in den Oktober schieben. Das gibt kleinen Unternehmen die Möglichkeit, die Energiepreispauschale mit der Lohnsteuervoranmeldung für das dritte Quartal zu verrechnen, die zum 10. Oktober fällig wird. Und sie erst dann an die Beschäftigten auszuzahlen.

Unternehmen, die nur einmal im Jahr und weniger als 1000 Euro Lohnsteuer abführen, sind von der Auszahlung der Energiepreispauschale befreit. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekommen das Geld erst mit der nächsten Steuererklärung.

Wie erhalten Selbstständige die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale steht allen Erwerbstätigen zu, die Lohnsteuer zahlen – also auch Selbstständigen. Sie bekommen die 300 Euro vom Staat über eine Kürzung der Einkommenssteuervorauszahlung, die am 12. September fällig wird.

Geänderter Grundfreibetrag

Um die Inflation auszugleichen, steigt der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, von 9.984 auf 10.347 Euro – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Für Arbeitgeber heißt das: Sie müssen die Lohnsteuerabzüge für die erste Jahreshälfte korrigieren. Darauf verzichten dürften nur Arbeitgeber, denen die Korrektur wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, weil sie ihre Lohnabrechnungen nicht mit einer Lohnsoftware erstellen – was wohl nur auf sehr wenige Unternehmen zutrifft.

Für Beschäftigte, die vor dem ersten Juni 2022 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind und die ihre Lohnsteuerbescheinigung schon erhalten haben, braucht nicht neu berechnet zu werden.

Neun-Euro-Ticket

Der Bundesrat hat in derselben Sitzung auch über das Neun-Euro-Ticket im öffentlichen Nahverkehr entschieden, das durch eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes realisiert wird. Die Tickets wird es jeweils im Juni, Juli und August geben. Die Preissenkung gilt auch für Job-Tickets. Wer seinen Mitarbeitern Zuschüsse zum ÖPNV-Ticket zahlt oder das Abonnement komplett übernimmt, wird vom jeweiligen Verkehrsverbund informiert, wie verrechnet oder erstattet wird.

Im selben Zeitraum wird auch die Energiesteuer gesenkt. Benzin wird dadurch um 30 Cent günstiger, Diesel nur um 14 Cent. Betriebe, die schon auf E-Mobilität umgestiegen sind, profitieren nicht direkt von der Maßnahme.

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Zum 1. Juni tritt das Steuerentlastungsgesetz 2022 in Kraft. Die Steuersenkungen sollen helfen, die durch den Ukraine-Krieg steigenden Energiepreise abzufedern. Für Teile der Umsetzung sind Unternehmerinnen und Unternehmer zuständig, allen voran für die einmalige Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Energiepreispauschale Im September sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro mit dem Lohn auszahlen. Auf den Zuschuss entfällt Einkommenssteuer, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. In der Lohnsteuerbescheinigung soll ein E die Zahlung kennzeichnen. Bekommen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die 300 Euro? Den Zuschuss müssen Arbeitgeber allen Angestellten zahlen, die im ersten Dienstverhältnis bei ihnen beschäftigt sind und entweder in die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 fallen oder nach § 40a Abs. 2 EStG in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt sind. Alles diese Informationen liegen der Personalabteilung für den regulären Lohnsteuerabzug vor. Müssen Unternehmer das Geld vorstrecken? Die ersten Pläne der Regierung, den Arbeitgebern die Auszahlung der Energiepreispauschale aufzudrücken, lösten bei Unternehmern Liquiditätssorgen aus. Die Bundesregierung hat nachgebessert: Unternehmen behalten den Betrag, der bei ihnen durch die Energiepreispauschale anfällt, von der Lohnsteuervoranmeldung im August ein – sie führen also in dem Monat weniger an das Finanzamt ab. Ist der Betrag, der durch die Energiepreispauschale zusammenkommt, höher als die Lohnsteuersumme, sollen Arbeitgeber die Differenz automatisch vom Finanzamt erstattet bekommen. Gibt es Ausnahmen? Wer jährlich weniger als 5000 Euro Lohnsteuer abführt und die Voranmeldung quartalsweise vornimmt, kann die Auszahlung in den Oktober schieben. Das gibt kleinen Unternehmen die Möglichkeit, die Energiepreispauschale mit der Lohnsteuervoranmeldung für das dritte Quartal zu verrechnen, die zum 10. Oktober fällig wird. Und sie erst dann an die Beschäftigten auszuzahlen. Unternehmen, die nur einmal im Jahr und weniger als 1000 Euro Lohnsteuer abführen, sind von der Auszahlung der Energiepreispauschale befreit. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekommen das Geld erst mit der nächsten Steuererklärung. Wie erhalten Selbstständige die Energiepreispauschale? Die Energiepreispauschale steht allen Erwerbstätigen zu, die Lohnsteuer zahlen – also auch Selbstständigen. Sie bekommen die 300 Euro vom Staat über eine Kürzung der Einkommenssteuervorauszahlung, die am 12. September fällig wird. Geänderter Grundfreibetrag Um die Inflation auszugleichen, steigt der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, von 9.984 auf 10.347 Euro – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Für Arbeitgeber heißt das: Sie müssen die Lohnsteuerabzüge für die erste Jahreshälfte korrigieren. Darauf verzichten dürften nur Arbeitgeber, denen die Korrektur wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, weil sie ihre Lohnabrechnungen nicht mit einer Lohnsoftware erstellen – was wohl nur auf sehr wenige Unternehmen zutrifft. Für Beschäftigte, die vor dem ersten Juni 2022 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind und die ihre Lohnsteuerbescheinigung schon erhalten haben, braucht nicht neu berechnet zu werden. Neun-Euro-Ticket Der Bundesrat hat in derselben Sitzung auch über das Neun-Euro-Ticket im öffentlichen Nahverkehr entschieden, das durch eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes realisiert wird. Die Tickets wird es jeweils im Juni, Juli und August geben. Die Preissenkung gilt auch für Job-Tickets. Wer seinen Mitarbeitern Zuschüsse zum ÖPNV-Ticket zahlt oder das Abonnement komplett übernimmt, wird vom jeweiligen Verkehrsverbund informiert, wie verrechnet oder erstattet wird. Im selben Zeitraum wird auch die Energiesteuer gesenkt. Benzin wird dadurch um 30 Cent günstiger, Diesel nur um 14 Cent. Betriebe, die schon auf E-Mobilität umgestiegen sind, profitieren nicht direkt von der Maßnahme.