Corona-Impfung und Arbeitsrecht
Corona-Impfung: Was Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen dürfen

Welche Regeln gelten in Betrieben mit und ohne Impfpflicht? Darf Ungeimpften der Zutritt zur Firma verweigert oder darf ihnen gekündigt werden? Antworten auf wichtige Fragen rund um die Corona-Impfung.

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Corona-Impfung und Recht
© ffikretow/iStock/Getty Images Plus/Gettyimages.de

In der vierten Welle vergeht kaum eine Woche, in der nicht neue Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen werden. Am 10. Dezember haben der Bundestag und der Bundesrat das Infektionsschutzgesetz erneut geändert und unter anderem eine Impfpflicht für Betriebe im Gesundheitswesen beschlossen.

Welche Vorgaben müssen und welche dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten machen, um Covid-19-Infektionen im Betrieb zu verhindern? Ist es Vorgesetzten erlaubt, Teammitgliedern eine Impfung anzuordnen oder sogar Ungeimpfte zu entlassen? Was tun, wenn Teammitglieder Impfnachweise fälschen? Der FAQ-Katalog klärt die wichtigsten Punkte.

Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zur Corona-Impfung verpflichten?

Für Betriebe mit Impfpflicht: Ab dem 16. März 2022 müssen nach § 20a Infektionsschutzgesetz alle Menschen, die in einem Unternehmen der Gesundheitsbranche wie Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen arbeiten, gegen Covid-19 vollständig geimpft oder von einer Corona-Erkrankung genesen sein. Egal, welche Tätigkeit sie ausüben, also auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer beauftragten Reinigungsfirma oder die Hausmeisterin.

Arbeitgeber müssen sich von ihren Angestellten bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen lassen sowie den Status kontrollieren und dokumentieren.

Von der Impfpflicht befreit sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Corona-Vakzine verabreicht bekommen dürfen. Dies müssen sie sich allerdings auch von einem Arzt bescheinigen lassen.

In welchen Einrichtungen die Impfpflicht gilt, lesen Sie hier.

Zur Person
  Volker Görzel Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner von HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte in Köln.    

Für Betriebe ohne Impfpflicht: Es ist grundsätzlich unzulässig, als Arbeitgeber eine Corona-Impfung anzuordnen. „Dies wäre ein massiver Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und das Recht auf körperliche Unversehrtheit“, erklärt Volker Görzel, Anwalt für Arbeitsrecht in der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel.

Aber: Laut Gesetz gilt bis zum 19. März 2022 an jedem Arbeitsplatz die 3G-Regel. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen demnach nur zum Arbeiten in die Firma kommen, wenn Sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Arbeitgeber nach einem Impfnachweis fragen können. „Chefs dürfen ihre Mitarbeiter fragen, ob eine der 3G-Regeln erfüllt ist“, sagt Rechtsanwalt Görzel. Welche die Angestellten erfüllen wollen, bleibt ihnen überlassen.

Lesen Sie dazu auch:

3-G-Pflicht am Arbeitsplatz: So sollen die Unternehmen die 3G-Pflicht umsetzen 

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Auskunftspflicht zum Impfstatus: Dürfen Chefs jetzt alle Mitarbeiter nach ihrer Corona-Impfung fragen?

Können Arbeitgeber Mitarbeitern kündigen, wenn diese sich nicht impfen lassen wollen?

Für Betriebe mit Impfpflicht: Wenn Beschäftigte bis zum 15. März 2022 keinen Impfnachweis vorlegen können, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren. Die Behörde kann dann dem Beschäftigten untersagen, die Einrichtung zu betreten beziehungsweise dort zu arbeiten. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter deswegen die vertraglich vereinbarte Arbeit nicht ausführen kann, darf dieser oder diesem personenbedingt gekündigt werden.

Lesen Sie dazu: 8 Kündigungsgründe, die Arbeitgeber kennen sollten 

Dennoch müssen Arbeitgeber immer versuchen, eine Alternative zur Kündigung zu finden, etwa Homeoffice anbieten. Oder: Wer etwa eine Reinigungsfirma betreibt und unter anderem Pflegeheime als Kunden hat, könnte Ungeimpfte auch bei einem anderen Auftraggeber einsetzen, wo keine Impfpflicht besteht.

Für Betriebe ohne Impfpflicht: Die fehlende Bereitschaft, sich impfen zu lassen, ist in der Regel kein Kündigungsgrund. „Wenn es in der Branche keine Impfpflicht gibt, kann ich auch niemandem kündigen, der sich nicht impfen lassen will“, erklärt Rechtsanwalt Volker Görzel.

Können Arbeitgeber Mitarbeiter entlassen, wenn diese Impfnachweise fälschen?

Wenn Mitarbeiter einen gefälschten Impfnachweis vorlegen, machen sie sich seit dem 24. November nach § 279 Strafgesetzbuch strafbar. Sie können vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass Chefinnen und Chefs die Täuschung nachweisen können. Wenn der Arbeitgeber die Fälschung nicht überprüfen kann, aber einen nachvollziehbaren Grund zur Annahme hat, kann er eine Verdachtskündigung aussprechen.

Die Voraussetzungen dafür lesen Sie hier: Wann ein Rauswurf auf Verdacht möglich ist

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Für Betriebe mit Impfpflicht: Arbeitgeber, die Zweifel an der Richtigkeit der Impfnachweise haben, müssen dies dem Gesundheitsamt melden.

Dürfen Arbeitgeber bei Neueinstellungen auf eine Corona-Impfung bestehen?

Für Betriebe mit Impfpflicht: Auch neu eingestellte Teammitglieder müssen einen Impfnachweis erbringen. Liegt dieser nicht vor, können Arbeitgeber eine Anstellung ablehnen.

Für Betriebe ohne Impfpflicht: In diesem Fall dürfen Arbeitgeber nicht auf eine Corona-Impfung bestehen. „Wenn ein Arbeitnehmer den Job nicht bekommt, weil er nicht geimpft ist, kann er vor das Arbeitsgericht gehen und wird wahrscheinlich gewinnen“, erklärt Rechtsanwalt Görzel.

Aber Chefinnen und Chefs könnten vor Arbeitsantritt im Vertrag regeln, dass sich der neue Angestellte zu einer Impfung gegen Covid-19 verpflichtet: „Mit der Unterschrift würde der Arbeitnehmer der Impfung zustimmen. Damit dürften auch Arbeitgeber auf einen Impfnachweis bestehen“, erklärt Görzel. Wer also keine entsprechende Vereinbarung im Vertrag stehen hat, kann nicht im Nachhinein von der neuen Kollegin oder vom neuen Kollegen einen Impfnachweis verlangen.

Müssen sich Arbeitgeber selbst impfen lassen?

Für Betriebe mit Impfpflicht: Wie auch ihre Angestellten müssen auch Arbeitgeber vollständig gegen Covid-19 geimpft sein. Dies kann von der Behörde des jeweiligen Bundeslandes kontrolliert werden.

Für Betriebe ohne Impfpflicht: Grundsätzlich haben alle Arbeitgeber laut § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Fürsorgepflicht: Sie müssen alles dafür tun, dass Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können und zum Beispiel selbst die 3G-Regel befolgen.

Eine allgemeine Impfpflicht für Arbeitgeber ergibt sich aus der Fürsorgepflicht aber nicht. „Auch hier gilt: Arbeitgeber konnten ihrer Fürsorgepflicht Genüge tun, ehe es die Corona-Schutzimpfung gab. Etwa, indem sie die Bestimmungen der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel umsetzten“, so Anwalt Görzel. Dies gelte auch jetzt noch.

Eine Ausnahme gilt für Geschäftsführer, die nicht Inhaber eines Unternehmens sind, sondern von Gesellschaftern berufen wurden. „Diese können den Geschäftsführer über eine sogenannte Gesellschafterweisung zur Impfung verpflichten“, erklärt Görzel. „Kommt der Geschäftsführer der Weisung nicht nach, können die Gesellschafter ihn abberufen. Denn das ist grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich – im Unterschied zur Kündigung eines Angestellten.“

Dürfen Arbeitgeber Bonuszahlungen ausloben, um die Impfbereitschaft der Mitarbeiter zu erhöhen?

Viele Arbeitgeber überlegen, Arbeitnehmer mithilfe von Zusatzleistungen wie Prämien, Boni oder zusätzlichen Urlaubstagen zur Corona-Impfung zu animieren. Görzel zufolge ist dies ein zulässiges Vorgehen. Er empfiehlt dieses Instrument vor allem Unternehmern, die kein Homeoffice anbieten können, wie etwa Handwerkern. „Wo immer sich der Ausfall von Mitarbeitern über eine Impfung signifikant verringern ließe, können sich solche Zusatzleistungen lohnen“, so der Experte.

Wichtig zu beachten: „Gibt es in Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser darüber mitentscheiden, ob es eine Impfprämie gibt“, so Görzel.

Impftermin während der Arbeitszeit: Müssen Arbeitgeber weiter Gehalt zahlen?

Laut § 5 Schutzimpfungen sind Arbeitgeber zwar verpflichtet, ihren Teammitgliedern das Impfen während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Es bedeutete aber nicht automatisch, dass das Gehalt weitergezahlt werden muss.

Im Prinzip gilt das Gleiche wie für sonstige Arztbesuche: „Arbeitgeber müssen das Gehalt nur dann weiterzahlen, wenn es sich um einen Notfall handelt – oder kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich war“, sagt Experte Görzel.

Letzteres kann bei den Corona-Schutzimpfungen durchaus der Fall sein: Manchmal sind die Termine nicht frei wählbar und liegen in der Arbeitszeit. Dann greift Paragraf 616 BGB: Dieser regelt, dass ein Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn er während der Arbeitszeit zum Arzt geht. Das Bundesarbeitsministerium beantwortet die Frage zum Impftermin wie folgt: „Das Gehalt wird dann weitergezahlt, sofern die Beschäftigten den Impftermin während der Arbeitszeit angeboten bekommen und auf die Termingestaltung selbst keinen Einfluss haben.“

Lesen Sie dazu auch: Arztbesuch während der Arbeitszeit: Dürfen Mitarbeiter während der Arbeit zum Arzt?

Auch in diesem Fall besteht eine Pflicht zur Lohnfortzahlung: Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern offiziell empfiehlt, sich impfen zu lassen, oder sogar eine Prämie dafür auslobt.

Dürfen Arbeitgeber Nichtgeimpften andere Aufgaben zuweisen?

Der eine Verkäufer eines Sportgeschäfts ist geimpft, der andere nicht: Wenn Arbeitgeber nun beispielsweise festlegen, dass Letzterer nicht mehr mit Kunden arbeiten darf, sondern nur noch im Lager, ist das Görzel zufolge zulässig. „Arbeitgeber müssen Mitarbeiter und Kunden soweit wie möglich schützen – und dabei das für den Arbeitnehmer mildeste zumutbare Mittel wählen. Das Tätigkeitsfeld anzupassen, wäre absolut angemessen“, so Görzel.

Er gibt jedoch zu bedenken, dass eine solche Maßnahme nur zulässig sei, wenn die Lagerarbeit als mögliche Tätigkeit im Arbeitsvertrag erfasst ist – und sonstige Maßnahmen die Ansteckungsgefahr nicht ausreichend verringern können.

Wenn ein Teammitglied nicht in anderen Bereichen eingesetzt werden kann, darf es weiterhin seine Arbeit machen, sofern es die 3G-Regel befolgt beziehungsweise sofern keine Impfpflicht besteht.

Dürfen Arbeitgeber dreifachgeimpften Teammitgliedern Erleichterungen zugestehen?

In einigen Bundesländern wie Niedersachsen gibt es Lockerungen für Menschen, die bereits dreifach gegen Covid-19 geimpft sind. Zum Beispiel werden sie von der Testpflicht bei Veranstaltungen befreit. Könnten nicht auch Arbeitgeber Teammitglieder mit Booster-Impfung von der Homeoffice- oder Maskenpflicht am Arbeitsplatz befreien? Rechtsanwalt Görzel rät davon ab, eigene Regeln aufzustellen: „Das halte ich für kritisch. Das widerspricht gegebenenfalls den Corona-Schutzverordnungen der Länder.“ Zum Beispiel: In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht, sobald eine ungeimpfte Person sich mit im Raum befindet, auch für Menschen mit Booster-Impfung.

Dürfen Unternehmer Ungeimpften ein Hausverbot erteilen?

Für Betriebe mit Impfpflicht: Da Angestellte zur Corona-Impfung verpflichtet sind, dürfen Chefs und Chefinnen Ungeimpften den Zutritt zur Firma verweigern.

Für Betriebe ohne Impfpflicht: Inwieweit Menschen ohne Nachweis einer Corona-Impfung der Zutritt zum Unternehmen verweigert werden darf, hängt laut Görzel von der betroffenen Personengruppe ab:

Ungeimpfte Arbeitnehmer

Da Arbeitgeber Mitarbeiter nicht zur Corona-Impfung verpflichten können, dürfen sie ihnen den Zugang zum Betrieb nicht verweigern, sofern sie die 3G-Regeln befolgen. „Der Arbeitnehmer hat das Recht, seine Leistung zu erbringen, auch wenn er nicht gegen das Coronavirus geimpft ist. Arbeitgeber dürften ungeimpfte Angestellte nicht einmal bezahlt freistellen“, erklärt Görzel. Das bedeutet auch, dass Arbeitgeber nicht die Regeln von 3G auf 2G verschärfen dürfen, also nur Geimpfte und Genesene in den Betrieb reinlassen. „Es gibt ja auch Menschen, die sich auf gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen dürfen. Diese darf ich nicht benachteiligen“, sagt der Experte.

Aber: Jeder Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern, soweit es der Job zulässt, die Möglichkeit anbieten, im Homeoffice zu arbeiten. Dieses Angebot müssen Beschäftigte annehmen, sofern keine Gründe dagegen sprechen (Paragraf 28b, Abs. 4 des IfsG). Allerdings definiert der Gesetzgeber diese nicht genau. Mitarbeiter könnten etwa als Grund angeben, dass sie zu Hause keine Ruhe zum Arbeiten haben.

Mehr zum Thema: Homeoffice-Pflicht: Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

Ungeimpfte Bewerber

Anders als bei Angestellten dürfen Chefinnen und Chefs von Bewerbern einen Impfnachweis verlangen, wenn diese zum Vorstellungsgespräch in die Firma kommen. „In diesem Fall habe ich als Arbeitgeber das sogenannte Hausrecht und darf frei entscheiden, wen ich reinlasse und wen nicht“, sagt Görzel.

Können Arbeitgeber betriebseigene Impfaktionen anbieten – analog zur Grippeschutzimpfung?

Seit Juni 2021 können Firmen den eigenen Betriebsarzt für die Corona-Impfungen einsetzen oder aber einen Arzt von außen für eine Impfaktion ins Unternehmen holen. Mehr dazu lesen Sie hier.

In der vierten Welle vergeht kaum eine Woche, in der nicht neue Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen werden. Am 10. Dezember haben der Bundestag und der Bundesrat das Infektionsschutzgesetz erneut geändert und unter anderem eine Impfpflicht für Betriebe im Gesundheitswesen beschlossen. Welche Vorgaben müssen und welche dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten machen, um Covid-19-Infektionen im Betrieb zu verhindern? Ist es Vorgesetzten erlaubt, Teammitgliedern eine Impfung anzuordnen oder sogar Ungeimpfte zu entlassen? Was tun, wenn Teammitglieder Impfnachweise fälschen? Der FAQ-Katalog klärt die wichtigsten Punkte. Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zur Corona-Impfung verpflichten? Für Betriebe mit Impfpflicht: Ab dem 16. März 2022 müssen nach § 20a Infektionsschutzgesetz alle Menschen, die in einem Unternehmen der Gesundheitsbranche wie Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen arbeiten, gegen Covid-19 vollständig geimpft oder von einer Corona-Erkrankung genesen sein. Egal, welche Tätigkeit sie ausüben, also auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer beauftragten Reinigungsfirma oder die Hausmeisterin. Arbeitgeber müssen sich von ihren Angestellten bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen lassen sowie den Status kontrollieren und dokumentieren. Von der Impfpflicht befreit sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Corona-Vakzine verabreicht bekommen dürfen. Dies müssen sie sich allerdings auch von einem Arzt bescheinigen lassen. In welchen Einrichtungen die Impfpflicht gilt, lesen Sie hier. Für Betriebe ohne Impfpflicht: Es ist grundsätzlich unzulässig, als Arbeitgeber eine Corona-Impfung anzuordnen. „Dies wäre ein massiver Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und das Recht auf körperliche Unversehrtheit“, erklärt Volker Görzel, Anwalt für Arbeitsrecht in der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel. Aber: Laut Gesetz gilt bis zum 19. März 2022 an jedem Arbeitsplatz die 3G-Regel. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen demnach nur zum Arbeiten in die Firma kommen, wenn Sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Arbeitgeber nach einem Impfnachweis fragen können. „Chefs dürfen ihre Mitarbeiter fragen, ob eine der 3G-Regeln erfüllt ist“, sagt Rechtsanwalt Görzel. Welche die Angestellten erfüllen wollen, bleibt ihnen überlassen. Lesen Sie dazu auch: 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz: So sollen die Unternehmen die 3G-Pflicht umsetzen  sowie Auskunftspflicht zum Impfstatus: Dürfen Chefs jetzt alle Mitarbeiter nach ihrer Corona-Impfung fragen? Können Arbeitgeber Mitarbeitern kündigen, wenn diese sich nicht impfen lassen wollen? Für Betriebe mit Impfpflicht: Wenn Beschäftigte bis zum 15. März 2022 keinen Impfnachweis vorlegen können, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren. Die Behörde kann dann dem Beschäftigten untersagen, die Einrichtung zu betreten beziehungsweise dort zu arbeiten. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter deswegen die vertraglich vereinbarte Arbeit nicht ausführen kann, darf dieser oder diesem personenbedingt gekündigt werden. Lesen Sie dazu: 8 Kündigungsgründe, die Arbeitgeber kennen sollten  Dennoch müssen Arbeitgeber immer versuchen, eine Alternative zur Kündigung zu finden, etwa Homeoffice anbieten. Oder: Wer etwa eine Reinigungsfirma betreibt und unter anderem Pflegeheime als Kunden hat, könnte Ungeimpfte auch bei einem anderen Auftraggeber einsetzen, wo keine Impfpflicht besteht. Für Betriebe ohne Impfpflicht: Die fehlende Bereitschaft, sich impfen zu lassen, ist in der Regel kein Kündigungsgrund. „Wenn es in der Branche keine Impfpflicht gibt, kann ich auch niemandem kündigen, der sich nicht impfen lassen will“, erklärt Rechtsanwalt Volker Görzel. Können Arbeitgeber Mitarbeiter entlassen, wenn diese Impfnachweise fälschen? Wenn Mitarbeiter einen gefälschten Impfnachweis vorlegen, machen sie sich seit dem 24. November nach § 279 Strafgesetzbuch strafbar. Sie können vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass Chefinnen und Chefs die Täuschung nachweisen können. Wenn der Arbeitgeber die Fälschung nicht überprüfen kann, aber einen nachvollziehbaren Grund zur Annahme hat, kann er eine Verdachtskündigung aussprechen. Die Voraussetzungen dafür lesen Sie hier: Wann ein Rauswurf auf Verdacht möglich ist Für Betriebe mit Impfpflicht: Arbeitgeber, die Zweifel an der Richtigkeit der Impfnachweise haben, müssen dies dem Gesundheitsamt melden. Dürfen Arbeitgeber bei Neueinstellungen auf eine Corona-Impfung bestehen? Für Betriebe mit Impfpflicht: Auch neu eingestellte Teammitglieder müssen einen Impfnachweis erbringen. Liegt dieser nicht vor, können Arbeitgeber eine Anstellung ablehnen. Für Betriebe ohne Impfpflicht: In diesem Fall dürfen Arbeitgeber nicht auf eine Corona-Impfung bestehen. „Wenn ein Arbeitnehmer den Job nicht bekommt, weil er nicht geimpft ist, kann er vor das Arbeitsgericht gehen und wird wahrscheinlich gewinnen“, erklärt Rechtsanwalt Görzel. Aber Chefinnen und Chefs könnten vor Arbeitsantritt im Vertrag regeln, dass sich der neue Angestellte zu einer Impfung gegen Covid-19 verpflichtet: „Mit der Unterschrift würde der Arbeitnehmer der Impfung zustimmen. Damit dürften auch Arbeitgeber auf einen Impfnachweis bestehen“, erklärt Görzel. Wer also keine entsprechende Vereinbarung im Vertrag stehen hat, kann nicht im Nachhinein von der neuen Kollegin oder vom neuen Kollegen einen Impfnachweis verlangen. Müssen sich Arbeitgeber selbst impfen lassen? Für Betriebe mit Impfpflicht: Wie auch ihre Angestellten müssen auch Arbeitgeber vollständig gegen Covid-19 geimpft sein. Dies kann von der Behörde des jeweiligen Bundeslandes kontrolliert werden. Für Betriebe ohne Impfpflicht: Grundsätzlich haben alle Arbeitgeber laut § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Fürsorgepflicht: Sie müssen alles dafür tun, dass Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können und zum Beispiel selbst die 3G-Regel befolgen. Eine allgemeine Impfpflicht für Arbeitgeber ergibt sich aus der Fürsorgepflicht aber nicht. „Auch hier gilt: Arbeitgeber konnten ihrer Fürsorgepflicht Genüge tun, ehe es die Corona-Schutzimpfung gab. Etwa, indem sie die Bestimmungen der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel umsetzten“, so Anwalt Görzel. Dies gelte auch jetzt noch. Eine Ausnahme gilt für Geschäftsführer, die nicht Inhaber eines Unternehmens sind, sondern von Gesellschaftern berufen wurden. „Diese können den Geschäftsführer über eine sogenannte Gesellschafterweisung zur Impfung verpflichten“, erklärt Görzel. „Kommt der Geschäftsführer der Weisung nicht nach, können die Gesellschafter ihn abberufen. Denn das ist grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich – im Unterschied zur Kündigung eines Angestellten.“ Dürfen Arbeitgeber Bonuszahlungen ausloben, um die Impfbereitschaft der Mitarbeiter zu erhöhen? Viele Arbeitgeber überlegen, Arbeitnehmer mithilfe von Zusatzleistungen wie Prämien, Boni oder zusätzlichen Urlaubstagen zur Corona-Impfung zu animieren. Görzel zufolge ist dies ein zulässiges Vorgehen. Er empfiehlt dieses Instrument vor allem Unternehmern, die kein Homeoffice anbieten können, wie etwa Handwerkern. „Wo immer sich der Ausfall von Mitarbeitern über eine Impfung signifikant verringern ließe, können sich solche Zusatzleistungen lohnen“, so der Experte. Wichtig zu beachten: „Gibt es in Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser darüber mitentscheiden, ob es eine Impfprämie gibt“, so Görzel. Impftermin während der Arbeitszeit: Müssen Arbeitgeber weiter Gehalt zahlen? Laut § 5 Schutzimpfungen sind Arbeitgeber zwar verpflichtet, ihren Teammitgliedern das Impfen während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Es bedeutete aber nicht automatisch, dass das Gehalt weitergezahlt werden muss. Im Prinzip gilt das Gleiche wie für sonstige Arztbesuche: „Arbeitgeber müssen das Gehalt nur dann weiterzahlen, wenn es sich um einen Notfall handelt – oder kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich war“, sagt Experte Görzel. Letzteres kann bei den Corona-Schutzimpfungen durchaus der Fall sein: Manchmal sind die Termine nicht frei wählbar und liegen in der Arbeitszeit. Dann greift Paragraf 616 BGB: Dieser regelt, dass ein Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn er während der Arbeitszeit zum Arzt geht. Das Bundesarbeitsministerium beantwortet die Frage zum Impftermin wie folgt: „Das Gehalt wird dann weitergezahlt, sofern die Beschäftigten den Impftermin während der Arbeitszeit angeboten bekommen und auf die Termingestaltung selbst keinen Einfluss haben.“ Lesen Sie dazu auch: Arztbesuch während der Arbeitszeit: Dürfen Mitarbeiter während der Arbeit zum Arzt? Auch in diesem Fall besteht eine Pflicht zur Lohnfortzahlung: Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern offiziell empfiehlt, sich impfen zu lassen, oder sogar eine Prämie dafür auslobt. Dürfen Arbeitgeber Nichtgeimpften andere Aufgaben zuweisen? Der eine Verkäufer eines Sportgeschäfts ist geimpft, der andere nicht: Wenn Arbeitgeber nun beispielsweise festlegen, dass Letzterer nicht mehr mit Kunden arbeiten darf, sondern nur noch im Lager, ist das Görzel zufolge zulässig. „Arbeitgeber müssen Mitarbeiter und Kunden soweit wie möglich schützen – und dabei das für den Arbeitnehmer mildeste zumutbare Mittel wählen. Das Tätigkeitsfeld anzupassen, wäre absolut angemessen“, so Görzel. Er gibt jedoch zu bedenken, dass eine solche Maßnahme nur zulässig sei, wenn die Lagerarbeit als mögliche Tätigkeit im Arbeitsvertrag erfasst ist – und sonstige Maßnahmen die Ansteckungsgefahr nicht ausreichend verringern können. Wenn ein Teammitglied nicht in anderen Bereichen eingesetzt werden kann, darf es weiterhin seine Arbeit machen, sofern es die 3G-Regel befolgt beziehungsweise sofern keine Impfpflicht besteht. Dürfen Arbeitgeber dreifachgeimpften Teammitgliedern Erleichterungen zugestehen? In einigen Bundesländern wie Niedersachsen gibt es Lockerungen für Menschen, die bereits dreifach gegen Covid-19 geimpft sind. Zum Beispiel werden sie von der Testpflicht bei Veranstaltungen befreit. Könnten nicht auch Arbeitgeber Teammitglieder mit Booster-Impfung von der Homeoffice- oder Maskenpflicht am Arbeitsplatz befreien? Rechtsanwalt Görzel rät davon ab, eigene Regeln aufzustellen: „Das halte ich für kritisch. Das widerspricht gegebenenfalls den Corona-Schutzverordnungen der Länder.“ Zum Beispiel: In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht, sobald eine ungeimpfte Person sich mit im Raum befindet, auch für Menschen mit Booster-Impfung. Dürfen Unternehmer Ungeimpften ein Hausverbot erteilen? Für Betriebe mit Impfpflicht: Da Angestellte zur Corona-Impfung verpflichtet sind, dürfen Chefs und Chefinnen Ungeimpften den Zutritt zur Firma verweigern. Für Betriebe ohne Impfpflicht: Inwieweit Menschen ohne Nachweis einer Corona-Impfung der Zutritt zum Unternehmen verweigert werden darf, hängt laut Görzel von der betroffenen Personengruppe ab: Ungeimpfte Arbeitnehmer Da Arbeitgeber Mitarbeiter nicht zur Corona-Impfung verpflichten können, dürfen sie ihnen den Zugang zum Betrieb nicht verweigern, sofern sie die 3G-Regeln befolgen. „Der Arbeitnehmer hat das Recht, seine Leistung zu erbringen, auch wenn er nicht gegen das Coronavirus geimpft ist. Arbeitgeber dürften ungeimpfte Angestellte nicht einmal bezahlt freistellen“, erklärt Görzel. Das bedeutet auch, dass Arbeitgeber nicht die Regeln von 3G auf 2G verschärfen dürfen, also nur Geimpfte und Genesene in den Betrieb reinlassen. „Es gibt ja auch Menschen, die sich auf gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen dürfen. Diese darf ich nicht benachteiligen“, sagt der Experte. Aber: Jeder Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern, soweit es der Job zulässt, die Möglichkeit anbieten, im Homeoffice zu arbeiten. Dieses Angebot müssen Beschäftigte annehmen, sofern keine Gründe dagegen sprechen (Paragraf 28b, Abs. 4 des IfsG). Allerdings definiert der Gesetzgeber diese nicht genau. Mitarbeiter könnten etwa als Grund angeben, dass sie zu Hause keine Ruhe zum Arbeiten haben. Mehr zum Thema: Homeoffice-Pflicht: Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten Ungeimpfte Bewerber Anders als bei Angestellten dürfen Chefinnen und Chefs von Bewerbern einen Impfnachweis verlangen, wenn diese zum Vorstellungsgespräch in die Firma kommen. „In diesem Fall habe ich als Arbeitgeber das sogenannte Hausrecht und darf frei entscheiden, wen ich reinlasse und wen nicht“, sagt Görzel. Können Arbeitgeber betriebseigene Impfaktionen anbieten – analog zur Grippeschutzimpfung? Seit Juni 2021 können Firmen den eigenen Betriebsarzt für die Corona-Impfungen einsetzen oder aber einen Arzt von außen für eine Impfaktion ins Unternehmen holen. Mehr dazu lesen Sie hier.