Karneval
Wie viel Narrenfreiheit ist am Arbeitsplatz erlaubt?

Verkaterte Mitarbeiter, Polonaise im Büro und abgeschnittene Schlipse: Karneval findet auch am Arbeitsplatz statt. Was Chefs ihren Leuten durchgehen lassen müssen - und wo sie Grenzen setzen dürfen.

, von

Kommentieren
Karneval
© go2/photocase

Die Jecken sind los: Die närrischen Tage des Straßenkarnevals beginnen 2023 am 16. Februar mit der Weiberfastnacht und erreichen ihren Höhepunkt am Rosenmontag, der in diesem Jahr auf den 20. Februar fällt.

Sind unter Ihren Mitarbeitern eingefleischte Karnevalsfans, wollen sie die „fünfte Jahreszeit“ sicher auch während der Arbeit zelebrieren. Vor allem in den Karnevalshochburgen, etwa im Rheinland und in Mainz, dürften die meisten Chefs, wenn denn an Karneval überhaupt gearbeitet wird, kaum etwas dagegen haben. Manche Arbeitgeber sind aber auch genervt von dem jecken Treiben und fragen sich, wo sie Grenzen setzen können. Für sie haben wir die rechtlichen Grundlagen für Karneval am Arbeitsplatz zusammengestellt.

Muss ich Mitarbeitern an Rosenmontag Urlaub geben?

Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag mögen zwar für Karnevalsfans Feiertage sein. Laut Gesetz sind sie aber ganz normale Werktage – auch in den Karnevalshochburgen Köln, Düsseldorf und Mainz. Einen unbedingten Anspruch auf Urlaub haben Mitarbeiter an diesen Tagen nicht.

Arbeitgeber können den Wunsch nach Urlaub ablehnen. „Es gelten am Rosenmontag die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub wie an allen anderen Tagen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Wer keinen Urlaub bekommt und damit droht, am Rosenmontag einfach krankzufeiern, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, urteilte des Bundesarbeitsgericht 2009. (Az.: 2 AZR 251/07).

Davon unabhängig steht es dem Chef frei, seinen Mitarbeitern an Rosenmontag (un)bezahlten Sonderurlaub zu genehmigen. Vorsicht allerdings: Wenn man seinen Mitarbeitern drei Jahre hintereinander ohne Einschränkung etwa an Rosenmontag freigegeben hat, können sie sich auf die sogenannte betriebliche Übung berufen. Wer als Arbeitgeber auf Nummer Sicher gehen will, nimmt in die Bekanntmachung am Schwarzen Brett oder die E-Mail an die Mitarbeiter den Vorbehalt auf, dass die Freistellung nur für das jeweilige Jahr gilt. Als Formulierung kommt beispielsweise infrage: „Die Freistellung an Rosenmontag erfolgt freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft.“

Muss ich es akzeptieren, wenn Mitarbeiter sich an Karneval verkleiden?

In vielen Karnevalshochburgen gehört es in der „fünften Jahreszeit“ einfach dazu, verkleidet zur Arbeit zu kommen. „Ein Recht auf Maskerade gibt es aber nicht“, sagt DAV-Sprecher Walentowski. „Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben.“

Dürfen Mitarbeiter an Karneval Musik hören?

Karnevalsmusik am Arbeitsplatz müssen Chefs nicht erlauben. Allerdings dürfen sie deshalb Angestellte auch nicht gleich kündigen, wie das Landesarbeitsgericht Hessen 1989 entschied (Az.: 14 Sa 895/87): Ein Arbeitnehmer hatte an Rosenmontag in seinem Büro Radio gehört. Nach Auffassung der Richter rechtfertige ein solches Verhalten allenfalls eine Abmahnung.

Dürfen Mitarbeiter während der Arbeitszeit eine Polonaise machen?

Während der Arbeitszeit müssen die Mitarbeiter ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen – denn dafür werden sie vom Arbeitgeber bezahlt. Da man bei einer Polonaise wohl kaum arbeiten kann, können Karnevalsmuffel-Chefs ihre Mitarbeiter wegen eines solchen Verhaltens durchaus abmahnen. Anders sieht es aus, wenn die Polonaise in den Pausenzeiten der Karnevalsverrückten stattfindet und arbeitende Mitarbeiter nicht gestört werden.

Muss ich es hinnehmen, wenn Mitarbeiterinnen mir an Karneval die Krawatte abschneiden?

In Karnevalshochburgen ist es eine Tradition: An Weiberfastnacht schneiden Frauen den Männern die Krawatten ab. Ihren Mitarbeitern müssen Chefs ein solches Verhalten aber nicht durchgehen lassen. So verurteilte das Amtsgericht Essen 1988 die Mitarbeiterin eines Reisebüros zu 40 Mark Schadensersatz, weil sie ihrem Chef ohne dessen Einwilligung den Schlips abgeschnitten hatte (Az.: 20 C 691/87). Wer an seinen Krawatten hängt, aber dennoch keine Lust auf einen derartigen Rechtsstreit hat, lässt den Edelschlips an Weiberfastnacht lieber im Schrank.

Dürfen Mitarbeiter an Karneval am Arbeitsplatz Alkohol trinken?

An Karneval gelten arbeitsrechtlich dieselben Regeln wie an allen anderen Tagen. In Bezug auf Alkohol am Arbeitsplatz heißt das: Hat der Arbeitgeber den Alkoholkonsum verboten, ist er auch am Rosenmontag tabu. Mitarbeiter, die gegen diese Regel verstoßen, riskieren eine Abmahnung. Übrigens: In Betrieben mit Betriebsrat darf dieser beim Erlass eines Alkoholverbots gemäß Paragraf 87, Absatz 1, Nr. 1 und 7 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmen.

Doch auch wenn zu anderen Gelegenheiten mal mit einem Glas Sekt angestoßen wird, dürfen sich Arbeitnehmer an Karneval nicht volllaufen lassen: Die Arbeitsleistung darf nicht leiden. Hat der Chef den begründeten Eindruck, dass ein alkoholisierter Mitarbeiter nicht mehr arbeiten kann oder gar ein Sicherheitsrisiko darstellt, kann er ihn nach Hause schicken – und für die nicht geleistete Arbeit das Gehalt einbehalten. Dasselbe gilt bei Restalkohol.

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
Die impulse-Mitgliedschaft - Rückenwind für Unternehmerinnen und Unternehmer

Ein Karnevals-Tipp zum Schluss

Nach all den Gerichtsurteilen und Paragrafen zum Schluss noch eine gut gemeinte Empfehlung: Sprechen Sie vorab mit Ihren Mitarbeitern über das Thema Karneval und vereinbaren Sie klare Regeln: Verkleiden? Ja, aber nicht zu freizügig! Nach der Polonaise wird weitergearbeitet! Und kein Bier vor vier! So vermeiden Sie Missverständnisse. In diesem Sinne: Alaaf und Helau!

Die Jecken sind los: Die närrischen Tage des Straßenkarnevals beginnen 2023 am 16. Februar mit der Weiberfastnacht und erreichen ihren Höhepunkt am Rosenmontag, der in diesem Jahr auf den 20. Februar fällt. Sind unter Ihren Mitarbeitern eingefleischte Karnevalsfans, wollen sie die „fünfte Jahreszeit“ sicher auch während der Arbeit zelebrieren. Vor allem in den Karnevalshochburgen, etwa im Rheinland und in Mainz, dürften die meisten Chefs, wenn denn an Karneval überhaupt gearbeitet wird, kaum etwas dagegen haben. Manche Arbeitgeber sind aber auch genervt von dem jecken Treiben und fragen sich, wo sie Grenzen setzen können. Für sie haben wir die rechtlichen Grundlagen für Karneval am Arbeitsplatz zusammengestellt. Muss ich Mitarbeitern an Rosenmontag Urlaub geben? Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag mögen zwar für Karnevalsfans Feiertage sein. Laut Gesetz sind sie aber ganz normale Werktage – auch in den Karnevalshochburgen Köln, Düsseldorf und Mainz. Einen unbedingten Anspruch auf Urlaub haben Mitarbeiter an diesen Tagen nicht. Arbeitgeber können den Wunsch nach Urlaub ablehnen. „Es gelten am Rosenmontag die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub wie an allen anderen Tagen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Wer keinen Urlaub bekommt und damit droht, am Rosenmontag einfach krankzufeiern, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, urteilte des Bundesarbeitsgericht 2009. (Az.: 2 AZR 251/07). Davon unabhängig steht es dem Chef frei, seinen Mitarbeitern an Rosenmontag (un)bezahlten Sonderurlaub zu genehmigen. Vorsicht allerdings: Wenn man seinen Mitarbeitern drei Jahre hintereinander ohne Einschränkung etwa an Rosenmontag freigegeben hat, können sie sich auf die sogenannte betriebliche Übung berufen. Wer als Arbeitgeber auf Nummer Sicher gehen will, nimmt in die Bekanntmachung am Schwarzen Brett oder die E-Mail an die Mitarbeiter den Vorbehalt auf, dass die Freistellung nur für das jeweilige Jahr gilt. Als Formulierung kommt beispielsweise infrage: „Die Freistellung an Rosenmontag erfolgt freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft.“ Muss ich es akzeptieren, wenn Mitarbeiter sich an Karneval verkleiden? In vielen Karnevalshochburgen gehört es in der „fünften Jahreszeit“ einfach dazu, verkleidet zur Arbeit zu kommen. „Ein Recht auf Maskerade gibt es aber nicht“, sagt DAV-Sprecher Walentowski. „Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben.“ Dürfen Mitarbeiter an Karneval Musik hören? Karnevalsmusik am Arbeitsplatz müssen Chefs nicht erlauben. Allerdings dürfen sie deshalb Angestellte auch nicht gleich kündigen, wie das Landesarbeitsgericht Hessen 1989 entschied (Az.: 14 Sa 895/87): Ein Arbeitnehmer hatte an Rosenmontag in seinem Büro Radio gehört. Nach Auffassung der Richter rechtfertige ein solches Verhalten allenfalls eine Abmahnung. Dürfen Mitarbeiter während der Arbeitszeit eine Polonaise machen? Während der Arbeitszeit müssen die Mitarbeiter ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen – denn dafür werden sie vom Arbeitgeber bezahlt. Da man bei einer Polonaise wohl kaum arbeiten kann, können Karnevalsmuffel-Chefs ihre Mitarbeiter wegen eines solchen Verhaltens durchaus abmahnen. Anders sieht es aus, wenn die Polonaise in den Pausenzeiten der Karnevalsverrückten stattfindet und arbeitende Mitarbeiter nicht gestört werden. [mehr-zum-thema] Muss ich es hinnehmen, wenn Mitarbeiterinnen mir an Karneval die Krawatte abschneiden? In Karnevalshochburgen ist es eine Tradition: An Weiberfastnacht schneiden Frauen den Männern die Krawatten ab. Ihren Mitarbeitern müssen Chefs ein solches Verhalten aber nicht durchgehen lassen. So verurteilte das Amtsgericht Essen 1988 die Mitarbeiterin eines Reisebüros zu 40 Mark Schadensersatz, weil sie ihrem Chef ohne dessen Einwilligung den Schlips abgeschnitten hatte (Az.: 20 C 691/87). Wer an seinen Krawatten hängt, aber dennoch keine Lust auf einen derartigen Rechtsstreit hat, lässt den Edelschlips an Weiberfastnacht lieber im Schrank. Dürfen Mitarbeiter an Karneval am Arbeitsplatz Alkohol trinken? An Karneval gelten arbeitsrechtlich dieselben Regeln wie an allen anderen Tagen. In Bezug auf Alkohol am Arbeitsplatz heißt das: Hat der Arbeitgeber den Alkoholkonsum verboten, ist er auch am Rosenmontag tabu. Mitarbeiter, die gegen diese Regel verstoßen, riskieren eine Abmahnung. Übrigens: In Betrieben mit Betriebsrat darf dieser beim Erlass eines Alkoholverbots gemäß Paragraf 87, Absatz 1, Nr. 1 und 7 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmen. Doch auch wenn zu anderen Gelegenheiten mal mit einem Glas Sekt angestoßen wird, dürfen sich Arbeitnehmer an Karneval nicht volllaufen lassen: Die Arbeitsleistung darf nicht leiden. Hat der Chef den begründeten Eindruck, dass ein alkoholisierter Mitarbeiter nicht mehr arbeiten kann oder gar ein Sicherheitsrisiko darstellt, kann er ihn nach Hause schicken – und für die nicht geleistete Arbeit das Gehalt einbehalten. Dasselbe gilt bei Restalkohol. Ein Karnevals-Tipp zum Schluss Nach all den Gerichtsurteilen und Paragrafen zum Schluss noch eine gut gemeinte Empfehlung: Sprechen Sie vorab mit Ihren Mitarbeitern über das Thema Karneval und vereinbaren Sie klare Regeln: Verkleiden? Ja, aber nicht zu freizügig! Nach der Polonaise wird weitergearbeitet! Und kein Bier vor vier! So vermeiden Sie Missverständnisse. In diesem Sinne: Alaaf und Helau!
Mehr lesen über