AGB
Diese Klauseln sind verboten

Bei der Formulierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen können Unternehmen viele Fehler machen. Was unzulässig ist - und welche Konsequenzen bei ungültigen AGB-Klauseln drohen.

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AGB enthalten oft die immergleichen Standardklauseln. Genaues Hinsehen ist bei den AGB trotzdem Pflicht.
© knallgrün / photocase.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein beliebtes Mittel, um mit Kunden Vertragsbedingungen zu regeln. Einmal aufgesetzt, können sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. „Es wäre ein enormer Aufwand, wenn man jedes Detail individuell aushandeln müsste“, sagt Kilian Kost, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.

Für AGB gelten dabei strenge Vorgaben: Eine Reihe von AGB-Klauseln sind gesetzlich verboten und damit unwirksam. Manche der gesetzlichen Vorgaben sind allerdings schwammig formuliert. Daher müssen Gerichte regelmäßig über die Zulässigkeit von bestimmten Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen entscheiden. Zahlreiche AGB-Klauseln wurden im Zuge dessen für unzulässig erklärt.

Was kann bei verbotenen AGB-Klauseln passieren?

Viele Kunden, insbesondere Verbraucher, akzeptieren zunächst die AGB, oft ohne sie tatsächlich im Detail gelesen zu haben. Das bedeutet aber nicht, dass diese Bedingungen auch wirksam sind. Regelmäßig klagen Kunden und Verbraucherschützer gegen AGB-Klauseln vor Gericht. Verbraucherschutz-Verbände, aber auch Wettbewerber und Wettbewerbsvereine wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs haben stets ein wachsames Auge auf AGB und mahnen Unternehmen rege ab, die unzulässige Klauseln verwenden. „Wenn auch nur ein Teil einer Klausel unwirksam ist, wird möglicherweise die ganze Klausel unwirksam“, sagt Rechtsanwalt Thomas Repka von der Kanzlei Rose und Partner in Hamburg.

Bereits kleinste Fehler können reichen, um eine Abmahnung auszusprechen. Im Prinzip könne jede unzulässige Klausel von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzvereinen abgemahnt werden: „Man muss nur begründen können, dass dadurch eine Täuschung oder Benachteiligung von Verbrauchern stattfindet”, sagt Repka. Und das sei bei unwirksamen AGB-Klauseln meist der Fall.

Eine Abmahnung ist in der Regel mit einer Unterlassungserklärung verbunden. Wer die unterschreibt, verpflichtet sich ein Leben lang, den Verstoß nicht noch einmal zu begehen – und falls doch, eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Für Verstöße gegen die Unterlassungserklärung sind häufig Vertragsstrafen von 3000 Euro bis 5000 Euro vorgesehen. Diese können sich jedoch schnell vervielfachen, wenn der Verstoß mehrmals begangen wurde, beispielsweise, wenn mehrere Artikel in einem Onlineshop mit denselben AGB verkauft wurden. Auch viele Jahre später drohen noch Vertragsstrafen aus einer unterschriebenen Unterlassungserklärung.

Mehr dazu hier: Was tun, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert?

Was gilt anstelle der ungültigen AGB-Klausel?

Statt einer unzulässigen AGB-Klausel gelten laut Repka die gesetzlichen Regelungen, wenn es welche gibt. Zu manchen Klauseln findet sich allerdings keine entsprechende Regelung, etwa zur Haftungsbegrenzung: „Wenn hier eine AGB-Klausel ungültig ist, haftet das Unternehmen für alles“, sagt der Jurist.

Welche AGB-Klauseln verbietet das Gesetz?

Der Gesetzgeber hat Kriterien entwickelt, welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. In AGB dürfen demnach keine überraschenden Klauseln stehen. Sie dürfen Kunden auch nicht unangemessen benachteiligen.

Das ist laut Gesetz (Paragraf 307 BGB) etwa der Fall, wenn Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Welche Klauseln Sie beispielsweise nicht verwenden dürfen, lesen Sie in unserer Checkliste.

Checkliste: Unerlaubte AGB-Klauseln im Überblick

1. Mahngebühren

Sind Kunden mit einer Zahlung in Verzug, können Unternehmen Mahngebühren erheben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (309 Nr. 5a BGB) schreibt jedoch vor, dass pauschal keine Gebühren verlangt werden dürfen, die höher sind als der zu erwartende Schaden.

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In vielen Urteilen haben Gerichte pauschale Mahngebühren bereits für zu hoch und damit für unwirksam erklärt. Das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 634/11) untersagte eine AGB-Klausel, die eine Mahngebühr von 5 Euro vorsah. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-6 U 84/13) kippte eine Klausel eines Mobilfunkanbieters mit einer Mahngebühr von 9 Euro. Selbst eine Mahngebühr von 3 Euro hielten Richter für zu hoch (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 374/15).

Die Folge: „Ist die Höhe der Mahngebühr unzulässig, kann das Unternehmen gar keine Mahngebühr verlangen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Repka.

In welcher Höhe pauschale Mahnkosten angesetzt werden können, hängt laut Rechtsprechung vom Einzelfall und den tatsächlich durchschnittlich anfallenden Kosten ab (OLG Hamburg, Az.: 10 U 24/13). Wird die Mahnung per Post verschickt, können lediglich Mahngebühren in Höhe der Kosten für Briefmarke, Druck und Papier berechnet werden. Nicht gestattet ist es, Personal- oder Verwaltungskosten auf die Mahngebühren umzulegen. Das Oberlandesgericht München beispielsweise erklärte im zuvor genannten Fall eine Mahngebühr von lediglich rund 1,20 Euro für zulässig.

Eine einheitliche Rechtsprechung, in welcher Höhe Mahngebühren erlaubt sind, gibt es laut Repka nicht. Akzeptiert werde jedoch meist ein Betrag von bis zu 2,50 Euro.

Laut Rechtsanwalt Kilian Kost dürfen pauschale Schadensersatzsummen außerdem nur dann festgelegt werden, wenn dem Vertragspartner in den AGB die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger war. Dieser Zusatz sollte also nicht fehlen.

2. Reklamationen

Unter Geschäftspartnern (B2B) sind AGB-Klauseln erlaubt, die vorschreiben, dass Mängel innerhalb einer bestimmten Frist reklamiert werden müssen. Gegenüber Privatkunden sei das jedoch verboten, sagt Repka.

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Unzulässig wurden von Gerichten bereits Sätze wie diese erklärt:

  • „Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Mängel- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von …, der die Artikel anliefert.“
  • „Fehllieferungen oder offensichtliche Mängel sind durch den Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung der Ware zu rügen.“
  • „Soweit die Transportverpackung bei Warenübergabe und die darin enthaltenen Artikel offensichtliche Beschädigungen zeigen, hat der Käufer gegenüber Firma … binnen 5 Werktagen zu rügen. Anderenfalls können Ansprüche des Käufers hinsichtlich der Beschädigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abgelehnt werden.“
  • „Mängel müssen unverzüglich, spätestens aber nach 8 Tagen schriftlich gerügt werden.“
  • „Sollte doch einmal etwas Grund zur Beanstandung geben, bitten wir um Mitteilung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware. Spätere Reklamationen können nicht angenommen werden.“

3. Zurücksenden von Waren

Auch Vorgaben zur Rücksendung von Waren in den AGB können unzulässig sein. Folgenden Satz hatte beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 11 U 102/04) für rechtswidrig erklärt: „Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück, legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt dazu und verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber.“

Der Grund: Verbraucher könnten diesen Satz nicht als höfliche Bitte verstehen, sondern als zwingende Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf, sagt Rechtsanwalt Jens Leiers von der Kanzlei Muenster Legal in Münster. „Das ist irreführend und kann abgemahnt werden.“ Schließlich dürfe der Verbraucher seinen Widerruf beispielsweise auch telefonisch erklären und die Waren anschließend auch ohne den beigefügten Rücksendeschein zurückschicken.

4. Rückerstatten des Kaufpreises

Hat der Kunde den Widerruf erklärt, muss ihm der bereits gezahlte Kaufpreis zurückerstattet werden. Es sei jedoch nicht zulässig, in den AGB zu regeln, dass die Rückerstattung nur per Gutschrift auf das Kundenkonto erfolgt, sagt Rechtsanwalt Kost. Eine solche Regelung benachteiligt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VIII ZR 382/04) den Kunden unangemessen.

5. Lieferzeiten

Auch unverbindliche Lieferzeiten in AGB sind verboten. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 1 U 127/05) erklärte beispielsweise diese Klausel für unzulässig: „Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde.“

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 4 U 167/08) sah die Formulierung „Lieferzeit auf Nachfrage“ als unzulässig an.

Auch schwammige Angaben zur Versanddauer in AGB können rechtswidrig sein, etwa diese Formulierung: „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ (OLG Bremen, Az.: 2 U 49/12).

6. Gewährleistung

Vorsicht ist laut Kost auch bei vermeintlich gesetzlich erlaubten Gewährleistungsbeschränkungen geboten. So sei es nach Paragraf 476 Abs. 2 BGB zwar bei gebrauchten Sachen durchaus zulässig, die Gewährleistung auf ein Jahr zu beschränken. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: II ZR 340/14) erklärte die Formulierung „Bei gebrauchten Artikeln gilt eine Gewährleistung von einem Jahr“ dennoch für unwirksam.

Durch diese Formulierung der AGB würde auch die Haftung für grob fahrlässig oder gar vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen erleichtert, sagt Kost. Das sei jedoch nach Paragraf 309 Nr. 7b BGB verboten.

Laut Rechtsanwalt Thomas Repka muss deshalb immer zwingend folgender Zusatz dabeistehen: „Ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.“

7. Haftung

Sich mit AGB-Klauseln vor Haftungsrisiken zu schützen, ist sinnvoll und wichtig, etwa für Bauunternehmen und Handwerker. In vielen AGB befinden sich daher Klauseln, die Haftungsfragen regeln. Dabei lauern jedoch Fallen, die für Unternehmen fatale Folgen haben können. Wenn ein Handwerker beispielsweise einen Schaden am Haus eines Kunden verursacht, könne dies schnell zu sehr hohen Schadenersatzforderungen führen, sagt Rechtsanwalt Repka. „Wenn die AGB-Klausel unzulässig ist, haftet das Unternehmen für alles.“

Haftungseinschränkungen sind nur in einem sehr engen Rahmen zulässig. Verboten sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 309 Nr. 7 BGB) Klauseln, die eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in irgendeiner Weise einschränken. Auch eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf in den Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden. Nicht erlaubt ist also ein Satz wie dieser: „Wir haften nicht für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.“

Zulässig sind dagegen Haftungseinschränkungen für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen. Um leichte Fahrlässigkeit handelt es sich, wenn ein Fehler trotz sorgfältigem Vorgehen gelegentlich passieren könnte. Doch selbst dann müssen Unternehmen aufpassen: Damit die AGB-Klausel wirksam sei, müsse immer zwingend als Zusatz dabeistehen: „Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“ „Wenn das nicht drin ist, ist die gesamte Klausel zur Haftungsbegrenzung unwirksam“, sagt Repka. 

8. Gefahrübergang

Gerade im Handwerk ist die Frage von großer Bedeutung, wann der sogenannte Gefahrübergang stattfindet – also wann das Risiko, dass eine Sache beschädigt oder vernichtet wird, vom Unternehmen auf den Kunden übergeht.

„Solange ein Handwerker beispielsweise das von ihm gebaute Gartenhaus noch nicht übergeben hat, trägt er das Risiko, dass es aus irgendeinem Grund beschädigt oder vernichtet wird, beispielsweise wenn der Blitz darin einschlägt“, sagt Repka. „Dann muss er es wieder aufbauen.“

Oftmals werde in AGB versucht, diesen Moment des Gefahrübergangs vorzuverlagern. Bei einem Werkvertrag dürfe der Gefahrübergang laut Gesetz jedoch immer erst mit der Abnahme stattfinden. Werkverträge werden typischerweise im Handwerk geschlossen, beispielsweise auf dem Bau.

Unzulässig sei auch diese Klausel: „Unabhängig von der Gefahrtragung hafte ich nicht für den Untergang des Werks durch einen Blitzeinschlag.“

9. Gerichtsstand

Falls es zum Rechtsstreit kommt, ist laut Zivilprozessordnung bei einem Privatkunden immer das Gericht zuständig, an dem dieser seinen Wohnsitz hat. Einen anderen Ort (Gerichtsstand) in den AGB zu vereinbaren sei nicht erlaubt, sagt Repka.

Bei Geschäftskunden ist das anders: Im B2B-Bereich darf beispielsweise grundsätzlich in den AGB geregelt werden, dass das Gericht am Ort des Anbieters zuständig ist.

10. Aufrechnen von Forderungen

Unzulässig ist im Geschäft mit Privatkunden eine AGB-Klausel wie diese: „Der Kunde darf Forderungen gegen ein Unternehmen nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: XI ZR 309/16) benachteilige diese Klausel Verbraucher unangemessen, sagt Rechtsanwältin Hanna Schmidt von der Kanzlei Oppenhoff & Partner in Köln. Der Verbraucher werde dadurch nach einer Widerruferklärung in der Rückabwicklung eines Vertrages unzulässig beschränkt, weil er Forderungen eben nur dann aufrechnen dürfe, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Schmidt empfiehlt daher, einen Zusatz in die AGB-Klausel aufzunehmen: „Der Kunde darf Forderungen gegen den Unternehmer nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig oder zumindest entscheidungsreif festgestellt sind oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt (dies schließt auch Rückzahlungsansprüche nach Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts mit ein).“

11. Schriftform

Beliebt und standardmäßig in fast allen AGB zu finden ist Schmidt zufolge eine einfache oder doppelte Schriftformklausel.

  • Einfache Schriftformklausel: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“
  • Doppelte Schriftformklausel: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“

Seit 2016 gilt jedoch für Verträge mit Verbrauchern, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden: Schriftformklauseln – egal ob in der einfachen oder doppelten Variante – sind rechtswidrig und können abgemahnt werden, sagt Schmidt. Sie empfiehlt, derartige Klauseln aus AGB zu entfernen.

Das ist insbesondere bei Kündigungen wichtig. „In der Form, wie man ein Geschäft abgeschlossen hat, muss man es auch kündigen können“, sagt Rechtsanwalt Repka. Unternehmen dürften Privatkunden also nicht vorschreiben, ein online abgeschlossenes Abo nur schriftlich zu kündigen, sondern das müsse auch beispielsweise per E-Mail oder Online-Formular möglich sein.

12. Salvatorische Klauseln

Standardmäßig in vielen AGB steht laut Schmidt auch eine Klausel wie diese: „Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.“

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 6 W 55/11) erklärte solch eine Klausel jedoch für unwirksam. Diese sogenannte salvatorische Klausel mache es dem Vertragspartner praktisch unmöglich, bei Vertragsschluss zuverlässig zu wissen, welche Regelung nun gilt, sagt Schmidt.

Auch von einer AGB-Klausel wie dieser rät die Rechtsanwältin ab: „Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.“ Sie sei überflüssig, weil sie einfach die gesetzliche Regelung (Paragraf 306 Abs. 1 BGB) wiedergebe.

Unternehmer sollten auf salvatorische Klauseln in AGB gänzlich verzichten, empfiehlt Schmidt. „Sie bringen keinen Mehrwert, stellen aber ein unnötiges Risiko dar, weil sie abgemahnt werden können. Es ist daher erstaunlich, dass sie immer noch in vielen AGB zu finden sind.“

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein beliebtes Mittel, um mit Kunden Vertragsbedingungen zu regeln. Einmal aufgesetzt, können sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. „Es wäre ein enormer Aufwand, wenn man jedes Detail individuell aushandeln müsste“, sagt Kilian Kost, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. Für AGB gelten dabei strenge Vorgaben: Eine Reihe von AGB-Klauseln sind gesetzlich verboten und damit unwirksam. Manche der gesetzlichen Vorgaben sind allerdings schwammig formuliert. Daher müssen Gerichte regelmäßig über die Zulässigkeit von bestimmten Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen entscheiden. Zahlreiche AGB-Klauseln wurden im Zuge dessen für unzulässig erklärt. Was kann bei verbotenen AGB-Klauseln passieren? Viele Kunden, insbesondere Verbraucher, akzeptieren zunächst die AGB, oft ohne sie tatsächlich im Detail gelesen zu haben. Das bedeutet aber nicht, dass diese Bedingungen auch wirksam sind. Regelmäßig klagen Kunden und Verbraucherschützer gegen AGB-Klauseln vor Gericht. Verbraucherschutz-Verbände, aber auch Wettbewerber und Wettbewerbsvereine wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs haben stets ein wachsames Auge auf AGB und mahnen Unternehmen rege ab, die unzulässige Klauseln verwenden. „Wenn auch nur ein Teil einer Klausel unwirksam ist, wird möglicherweise die ganze Klausel unwirksam“, sagt Rechtsanwalt Thomas Repka von der Kanzlei Rose und Partner in Hamburg. Bereits kleinste Fehler können reichen, um eine Abmahnung auszusprechen. Im Prinzip könne jede unzulässige Klausel von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzvereinen abgemahnt werden: „Man muss nur begründen können, dass dadurch eine Täuschung oder Benachteiligung von Verbrauchern stattfindet”, sagt Repka. Und das sei bei unwirksamen AGB-Klauseln meist der Fall. Eine Abmahnung ist in der Regel mit einer Unterlassungserklärung verbunden. Wer die unterschreibt, verpflichtet sich ein Leben lang, den Verstoß nicht noch einmal zu begehen - und falls doch, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Für Verstöße gegen die Unterlassungserklärung sind häufig Vertragsstrafen von 3000 Euro bis 5000 Euro vorgesehen. Diese können sich jedoch schnell vervielfachen, wenn der Verstoß mehrmals begangen wurde, beispielsweise, wenn mehrere Artikel in einem Onlineshop mit denselben AGB verkauft wurden. Auch viele Jahre später drohen noch Vertragsstrafen aus einer unterschriebenen Unterlassungserklärung. Mehr dazu hier: Was tun, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert? Was gilt anstelle der ungültigen AGB-Klausel? Statt einer unzulässigen AGB-Klausel gelten laut Repka die gesetzlichen Regelungen, wenn es welche gibt. Zu manchen Klauseln findet sich allerdings keine entsprechende Regelung, etwa zur Haftungsbegrenzung: „Wenn hier eine AGB-Klausel ungültig ist, haftet das Unternehmen für alles“, sagt der Jurist. Welche AGB-Klauseln verbietet das Gesetz? Der Gesetzgeber hat Kriterien entwickelt, welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. In AGB dürfen demnach keine überraschenden Klauseln stehen. Sie dürfen Kunden auch nicht unangemessen benachteiligen. Das ist laut Gesetz (Paragraf 307 BGB) etwa der Fall, wenn Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Welche Klauseln Sie beispielsweise nicht verwenden dürfen, lesen Sie in unserer Checkliste. Checkliste: Unerlaubte AGB-Klauseln im Überblick 1. Mahngebühren Sind Kunden mit einer Zahlung in Verzug, können Unternehmen Mahngebühren erheben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (309 Nr. 5a BGB) schreibt jedoch vor, dass pauschal keine Gebühren verlangt werden dürfen, die höher sind als der zu erwartende Schaden. In vielen Urteilen haben Gerichte pauschale Mahngebühren bereits für zu hoch und damit für unwirksam erklärt. Das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 634/11) untersagte eine AGB-Klausel, die eine Mahngebühr von 5 Euro vorsah. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-6 U 84/13) kippte eine Klausel eines Mobilfunkanbieters mit einer Mahngebühr von 9 Euro. Selbst eine Mahngebühr von 3 Euro hielten Richter für zu hoch (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 374/15). Die Folge: „Ist die Höhe der Mahngebühr unzulässig, kann das Unternehmen gar keine Mahngebühr verlangen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Repka. In welcher Höhe pauschale Mahnkosten angesetzt werden können, hängt laut Rechtsprechung vom Einzelfall und den tatsächlich durchschnittlich anfallenden Kosten ab (OLG Hamburg, Az.: 10 U 24/13). Wird die Mahnung per Post verschickt, können lediglich Mahngebühren in Höhe der Kosten für Briefmarke, Druck und Papier berechnet werden. Nicht gestattet ist es, Personal- oder Verwaltungskosten auf die Mahngebühren umzulegen. Das Oberlandesgericht München beispielsweise erklärte im zuvor genannten Fall eine Mahngebühr von lediglich rund 1,20 Euro für zulässig. Eine einheitliche Rechtsprechung, in welcher Höhe Mahngebühren erlaubt sind, gibt es laut Repka nicht. Akzeptiert werde jedoch meist ein Betrag von bis zu 2,50 Euro. Laut Rechtsanwalt Kilian Kost dürfen pauschale Schadensersatzsummen außerdem nur dann festgelegt werden, wenn dem Vertragspartner in den AGB die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger war. Dieser Zusatz sollte also nicht fehlen. [mehr-zum-thema] 2. Reklamationen Unter Geschäftspartnern (B2B) sind AGB-Klauseln erlaubt, die vorschreiben, dass Mängel innerhalb einer bestimmten Frist reklamiert werden müssen. Gegenüber Privatkunden sei das jedoch verboten, sagt Repka. Unzulässig wurden von Gerichten bereits Sätze wie diese erklärt: „Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Mängel- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von …, der die Artikel anliefert.“ „Fehllieferungen oder offensichtliche Mängel sind durch den Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung der Ware zu rügen.“ „Soweit die Transportverpackung bei Warenübergabe und die darin enthaltenen Artikel offensichtliche Beschädigungen zeigen, hat der Käufer gegenüber Firma ... binnen 5 Werktagen zu rügen. Anderenfalls können Ansprüche des Käufers hinsichtlich der Beschädigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abgelehnt werden.“ „Mängel müssen unverzüglich, spätestens aber nach 8 Tagen schriftlich gerügt werden.“ „Sollte doch einmal etwas Grund zur Beanstandung geben, bitten wir um Mitteilung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware. Spätere Reklamationen können nicht angenommen werden.“ 3. Zurücksenden von Waren Auch Vorgaben zur Rücksendung von Waren in den AGB können unzulässig sein. Folgenden Satz hatte beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 11 U 102/04) für rechtswidrig erklärt: „Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück, legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt dazu und verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber.“ Der Grund: Verbraucher könnten diesen Satz nicht als höfliche Bitte verstehen, sondern als zwingende Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf, sagt Rechtsanwalt Jens Leiers von der Kanzlei Muenster Legal in Münster. „Das ist irreführend und kann abgemahnt werden.“ Schließlich dürfe der Verbraucher seinen Widerruf beispielsweise auch telefonisch erklären und die Waren anschließend auch ohne den beigefügten Rücksendeschein zurückschicken. 4. Rückerstatten des Kaufpreises Hat der Kunde den Widerruf erklärt, muss ihm der bereits gezahlte Kaufpreis zurückerstattet werden. Es sei jedoch nicht zulässig, in den AGB zu regeln, dass die Rückerstattung nur per Gutschrift auf das Kundenkonto erfolgt, sagt Rechtsanwalt Kost. Eine solche Regelung benachteiligt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VIII ZR 382/04) den Kunden unangemessen. 5. Lieferzeiten Auch unverbindliche Lieferzeiten in AGB sind verboten. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 1 U 127/05) erklärte beispielsweise diese Klausel für unzulässig: „Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde.“ Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 4 U 167/08) sah die Formulierung „Lieferzeit auf Nachfrage“ als unzulässig an. Auch schwammige Angaben zur Versanddauer in AGB können rechtswidrig sein, etwa diese Formulierung: „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ (OLG Bremen, Az.: 2 U 49/12). 6. Gewährleistung Vorsicht ist laut Kost auch bei vermeintlich gesetzlich erlaubten Gewährleistungsbeschränkungen geboten. So sei es nach Paragraf 476 Abs. 2 BGB zwar bei gebrauchten Sachen durchaus zulässig, die Gewährleistung auf ein Jahr zu beschränken. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: II ZR 340/14) erklärte die Formulierung „Bei gebrauchten Artikeln gilt eine Gewährleistung von einem Jahr“ dennoch für unwirksam. Durch diese Formulierung der AGB würde auch die Haftung für grob fahrlässig oder gar vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen erleichtert, sagt Kost. Das sei jedoch nach Paragraf 309 Nr. 7b BGB verboten. Laut Rechtsanwalt Thomas Repka muss deshalb immer zwingend folgender Zusatz dabeistehen: „Ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.“ 7. Haftung Sich mit AGB-Klauseln vor Haftungsrisiken zu schützen, ist sinnvoll und wichtig, etwa für Bauunternehmen und Handwerker. In vielen AGB befinden sich daher Klauseln, die Haftungsfragen regeln. Dabei lauern jedoch Fallen, die für Unternehmen fatale Folgen haben können. Wenn ein Handwerker beispielsweise einen Schaden am Haus eines Kunden verursacht, könne dies schnell zu sehr hohen Schadenersatzforderungen führen, sagt Rechtsanwalt Repka. „Wenn die AGB-Klausel unzulässig ist, haftet das Unternehmen für alles.“ Haftungseinschränkungen sind nur in einem sehr engen Rahmen zulässig. Verboten sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 309 Nr. 7 BGB) Klauseln, die eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in irgendeiner Weise einschränken. Auch eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf in den Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden. Nicht erlaubt ist also ein Satz wie dieser: „Wir haften nicht für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.“ Zulässig sind dagegen Haftungseinschränkungen für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen. Um leichte Fahrlässigkeit handelt es sich, wenn ein Fehler trotz sorgfältigem Vorgehen gelegentlich passieren könnte. Doch selbst dann müssen Unternehmen aufpassen: Damit die AGB-Klausel wirksam sei, müsse immer zwingend als Zusatz dabeistehen: „Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“ „Wenn das nicht drin ist, ist die gesamte Klausel zur Haftungsbegrenzung unwirksam“, sagt Repka.  8. Gefahrübergang Gerade im Handwerk ist die Frage von großer Bedeutung, wann der sogenannte Gefahrübergang stattfindet – also wann das Risiko, dass eine Sache beschädigt oder vernichtet wird, vom Unternehmen auf den Kunden übergeht. „Solange ein Handwerker beispielsweise das von ihm gebaute Gartenhaus noch nicht übergeben hat, trägt er das Risiko, dass es aus irgendeinem Grund beschädigt oder vernichtet wird, beispielsweise wenn der Blitz darin einschlägt“, sagt Repka. „Dann muss er es wieder aufbauen.“ Oftmals werde in AGB versucht, diesen Moment des Gefahrübergangs vorzuverlagern. Bei einem Werkvertrag dürfe der Gefahrübergang laut Gesetz jedoch immer erst mit der Abnahme stattfinden. Werkverträge werden typischerweise im Handwerk geschlossen, beispielsweise auf dem Bau. Unzulässig sei auch diese Klausel: „Unabhängig von der Gefahrtragung hafte ich nicht für den Untergang des Werks durch einen Blitzeinschlag.“ 9. Gerichtsstand Falls es zum Rechtsstreit kommt, ist laut Zivilprozessordnung bei einem Privatkunden immer das Gericht zuständig, an dem dieser seinen Wohnsitz hat. Einen anderen Ort (Gerichtsstand) in den AGB zu vereinbaren sei nicht erlaubt, sagt Repka. Bei Geschäftskunden ist das anders: Im B2B-Bereich darf beispielsweise grundsätzlich in den AGB geregelt werden, dass das Gericht am Ort des Anbieters zuständig ist. 10. Aufrechnen von Forderungen Unzulässig ist im Geschäft mit Privatkunden eine AGB-Klausel wie diese: „Der Kunde darf Forderungen gegen ein Unternehmen nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: XI ZR 309/16) benachteilige diese Klausel Verbraucher unangemessen, sagt Rechtsanwältin Hanna Schmidt von der Kanzlei Oppenhoff & Partner in Köln. Der Verbraucher werde dadurch nach einer Widerruferklärung in der Rückabwicklung eines Vertrages unzulässig beschränkt, weil er Forderungen eben nur dann aufrechnen dürfe, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Schmidt empfiehlt daher, einen Zusatz in die AGB-Klausel aufzunehmen: „Der Kunde darf Forderungen gegen den Unternehmer nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig oder zumindest entscheidungsreif festgestellt sind oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt (dies schließt auch Rückzahlungsansprüche nach Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts mit ein).“ 11. Schriftform Beliebt und standardmäßig in fast allen AGB zu finden ist Schmidt zufolge eine einfache oder doppelte Schriftformklausel. Einfache Schriftformklausel: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“ Doppelte Schriftformklausel: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“ Seit 2016 gilt jedoch für Verträge mit Verbrauchern, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden: Schriftformklauseln – egal ob in der einfachen oder doppelten Variante – sind rechtswidrig und können abgemahnt werden, sagt Schmidt. Sie empfiehlt, derartige Klauseln aus AGB zu entfernen. Das ist insbesondere bei Kündigungen wichtig. „In der Form, wie man ein Geschäft abgeschlossen hat, muss man es auch kündigen können“, sagt Rechtsanwalt Repka. Unternehmen dürften Privatkunden also nicht vorschreiben, ein online abgeschlossenes Abo nur schriftlich zu kündigen, sondern das müsse auch beispielsweise per E-Mail oder Online-Formular möglich sein. 12. Salvatorische Klauseln Standardmäßig in vielen AGB steht laut Schmidt auch eine Klausel wie diese: „Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.“ Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 6 W 55/11) erklärte solch eine Klausel jedoch für unwirksam. Diese sogenannte salvatorische Klausel mache es dem Vertragspartner praktisch unmöglich, bei Vertragsschluss zuverlässig zu wissen, welche Regelung nun gilt, sagt Schmidt. Auch von einer AGB-Klausel wie dieser rät die Rechtsanwältin ab: „Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.“ Sie sei überflüssig, weil sie einfach die gesetzliche Regelung (Paragraf 306 Abs. 1 BGB) wiedergebe. Unternehmer sollten auf salvatorische Klauseln in AGB gänzlich verzichten, empfiehlt Schmidt. „Sie bringen keinen Mehrwert, stellen aber ein unnötiges Risiko dar, weil sie abgemahnt werden können. Es ist daher erstaunlich, dass sie immer noch in vielen AGB zu finden sind.“
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