Bildrechte und Social Media
Diese Fehler mit Bildern können teuer werden

Wer Fotos und Videos auf Social Media verwendet, muss vorher die Bildrechte abklären - sonst drohen Klagen. In diese rechtlichen Fallen tappen Unternehmen auf Facebook, Instagram, Pinterest und Snapchat am häufigsten.

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No photos!  Manche Bilder dürfen Sie bei Social Media nicht veröffentlichen - etwa weil Urheberrechte oder das Recht am eigenen Bild berührt werden.
No photos! Manche Bilder dürfen Sie bei Social Media nicht veröffentlichen - etwa weil Urheberrechte oder das Recht am eigenen Bild berührt werden.

400.000.000 Bilder landen täglich allein auf Facebook. Nicht jedes davon ist rechtlich einwandfrei. Wo bei Privatpersonen unter Umständen noch ein Auge zugedrückt wird, kann es für Unternehmen teuer werden. „In vielen Firmen fehlt schlichtweg das Wissen über die einfachsten Grundlagen des Bildrechts“, mahnt Social-Media-Rechtsexperte Thomas Schwenke, Inhaber der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Schwenke. Die Folgen: Verstöße gegen Lizenzrechte, Abmahnungen von Konkurrenten – oder gar Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen.

Doch was dürfen Unternehmen auf Social Media zeigen und was nicht? Dies sind die drei größten Stolperfallen, in die Firmen mit Bildern in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Pinterest oder Snapchat tappen können.

Falle 1: Das Foto nehmen wir!

Es klingt verlockend: Sie sehen ein Foto im Netz, das sie gerne mit ihrer digitalen Anhängerschaft teilen möchten, laden es herunter und posten es auf Facebook. „Ein leichtsinniger Fehler“, sagt Rechtsanwalt Schwenke – zumindest wenn Sie vorher nicht die Nutzungsrechte geklärt haben.

So ist es recht: Ob privates Facebook-Profil oder Firmenfanseite – bei fremdem Bildmaterial muss unbedingt der Urheber einer Veröffentlichung zustimmen (siehe auch Urhebergesetz § 2 Abs. 1  Nr. 4 und 5, § 72, § 19a). Wer Fotodatenbanken wie zum Beispiel Fotolia oder Shutterstock nutzt, sollte zudem Bildlizenzen und AGBs des jeweiligen Anbieters genau prüfen und herausfinden, ob und in welchem Umfang Nutzungsrechte für Social Media geregelt sind.

Einige Fotodatenbanken erlauben eine Social-Media-Nutzung nur für bestimmte Bilder. Bei Fotolia oder Shutterstock etwa dürfen Fotos, die auf Facebook und Co. verwendet werden, nur eine Auflösung von maximal 1000 mal 1000 Pixeln haben. Außerdem müssen im Bild sowohl der Name des Fotografen als auch der Fotodatenbank genannt werden. Andere Anbieter wie Clipdealer haben spezielle Social-Media-Lizenzen, die beim Download ausgewählt werden können.

Das sollten Sie außerdem wissen: Nicht nur Fotodatenbanken, auch die Social-Media-Plattformen selbst haben AGBs, die für die Auswahl Ihrer Motive relevant sind. So schreibt Facebook etwa in seinen Nutzungsbedingungen unter Punkt 3.7: „Du wirst keine Inhalte posten, die Hassreden enthalten, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt verleiten oder Nacktdarstellungen bzw. grafische sowie sonstige Gewalt enthalten.“ Die AGBs von Instagram, Pinterest und Snapchat enthalten ähnliche Passagen. Was nach gesundem Menschenverstand klingt, bringt bestimmte Berufsgruppen wie Aktfotografen oder Künstler in die Bredouille. Ihre Bilder werden unter Umständen als unzulässiger Inhalt aus den sozialen Netzwerken entfernt, sobald zu viel nackte Haut zu sehen ist.

Falle 2: Dann machen wir’s halt selbst!

Wer sich nicht mit Urheber- und Lizenzrechten herumplagen möchte, kommt schnell zu der Erkenntnis, dass sich Fotos auch wunderbar in Eigenregie schießen lassen. Oft kommen Schnappschüsse sogar bei der eigenen Fangemeinde besser an die hochpolierten Fotos einiger Bilderdatenbanken. Doch wer selbst zur Kamera greift, muss rechtlich ebenfalls einiges beachten.

So ist es recht: Sobald Menschen auf einem veröffentlichten Foto zu sehen sind, müssen die abgebildeten Personen der Nutzung „ihres“ Fotos vorher zugestimmt haben – „und zwar aus Nachweisgründen am besten schriftlich“, mahnt Schwenke. Bei Mitarbeitern muss sogar zwingend eine schriftliche Einwilligung vorliegen, das hat das Bundesarbeitsgericht 2014 entschieden (Az. 8 AZR 1010/13).

Werden Mitarbeiter häufiger fotografiert, empfiehlt Schwenke, als Ergänzung zum Arbeitsvertrag einen Rahmenvertrag aufzusetzen, in dem Nutzungsrechte und Freiwilligkeit vereinbart werden. Bei einmaligen Aktionen reicht eine Einwilligungserklärung. Ein kostenloses Muster bietet die Münchener Datenschutzberatung Active Mind zum Download an. „Ein Mitarbeiter muss der Nutzung nicht zustimmen“, sagt Schwenke. „Es sei denn, der Job setzt ein öffentliches Auftreten für die Firma voraus.“ Grundlage ist das Recht am eigenen Bild, das im Kunsturhebergesetz § 22 und § 23 geregelt ist.

Mehr zu datenschutzrechtlichen Regelungen bei Mitarbeiterfotos: Mitarbeiterfotos und DSGVO: Das sollten Arbeitgeber beachten

Das sollten Sie außerdem wissen: Keine Einwilligung brauchen Unternehmer einzuholen, wenn Menschen als Beiwerk auf einem Foto erscheinen. „Wenn Sie zum Beispiel Ihr neues Firmengebäude fotografieren und auf der Straße ein paar Leute vorbeilaufen, die nicht aus dem Bild hervorstechen, können Sie dieses Foto bedenkenlos verwenden“, erklärt Anwalt Schwenke. Auch auf öffentlichen Veranstaltungen wie einem Stadtfest sind Fotos von Menschenmassen erlaubt, weil sie als Kollektiv wahrgenommen werden. Wer im Rahmen einer Veranstaltung öffentlich auf einer Bühne spricht, muss damit rechnen, fotografiert zu werden. Allerdings droht bei Veranstaltungsfotos unter Umständen die nächste rechtliche Stolperfalle – das Hausrecht (siehe Falle 3).

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Falle 3: Ich mache Fotos, wo ich will!

Mal angenommen, Sie besuchen Ihren Geschäftspartner zum Firmenjubiläum an seinem Firmensitz und möchten Ihre Visite für Ihre Facebook-Anhänger mit der Handykamera dokumentieren. „Ohne die Erlaubnis des Hausherren kann das eine rechtlich heikle Situation werden“, sagt Schwenke.

So ist es recht: „Dem Eigentümer eines Grundstücks steht es als Hausrechtsinhaber generell frei, ob und zu welchem Zweck jemand sein Grundstück betreten darf“, erklärt Schwenke. Heißt: Bloß weil man ein Gebäude oder Werksgelände betreten darf, hat man nicht automatisch das Recht, dort auch Fotos zu schießen. Wie auch bei Personen ist eine Einwilligung notwendig: „Als Fremder auf einem Gelände sind Sie gegenüber dem Hausherren in der Nachweispflicht“, sagt Schwenke. Der Anwalt rät, ein paar Tage vor dem Besuch per E-Mail abzuklären, ob es in Ordnung ist, Fotos auf dem Gelände zu machen, und den E-Mail-Dialog aufzuheben. Auf Messen können Unternehmer in den Messebedingungen nachlesen, ob Fotos erlaubt sind oder nicht.

Das sollten Sie außerdem wissen: Wenn Sie im Zuge eines Werks- oder Messebesuchs einzelne Menschen fotografieren und diese Fotos veröffentlichen, brauchen Sie wieder die schriftliche Einwilligung der abgebildeten Personen (siehe Falle 2).


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Es klingt verlockend: Sie sehen ein Foto im Netz, das sie gerne mit ihrer digitalen Anhängerschaft teilen möchten, laden es herunter und posten es auf Facebook. „Ein leichtsinniger Fehler“, sagt Rechtsanwalt Schwenke – zumindest wenn Sie vorher nicht die Nutzungsrechte geklärt haben. So ist es recht: Ob privates Facebook-Profil oder Firmenfanseite – bei fremdem Bildmaterial muss unbedingt der Urheber einer Veröffentlichung zustimmen (siehe auch Urhebergesetz § 2 Abs. 1  Nr. 4 und 5, § 72, § 19a). Wer Fotodatenbanken wie zum Beispiel Fotolia oder Shutterstock nutzt, sollte zudem Bildlizenzen und AGBs des jeweiligen Anbieters genau prüfen und herausfinden, ob und in welchem Umfang Nutzungsrechte für Social Media geregelt sind. Einige Fotodatenbanken erlauben eine Social-Media-Nutzung nur für bestimmte Bilder. Bei Fotolia oder Shutterstock etwa dürfen Fotos, die auf Facebook und Co. verwendet werden, nur eine Auflösung von maximal 1000 mal 1000 Pixeln haben. Außerdem müssen im Bild sowohl der Name des Fotografen als auch der Fotodatenbank genannt werden. Andere Anbieter wie Clipdealer haben spezielle Social-Media-Lizenzen, die beim Download ausgewählt werden können. Das sollten Sie außerdem wissen: Nicht nur Fotodatenbanken, auch die Social-Media-Plattformen selbst haben AGBs, die für die Auswahl Ihrer Motive relevant sind. So schreibt Facebook etwa in seinen Nutzungsbedingungen unter Punkt 3.7: „Du wirst keine Inhalte posten, die Hassreden enthalten, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt verleiten oder Nacktdarstellungen bzw. grafische sowie sonstige Gewalt enthalten.“ Die AGBs von Instagram, Pinterest und Snapchat enthalten ähnliche Passagen. Was nach gesundem Menschenverstand klingt, bringt bestimmte Berufsgruppen wie Aktfotografen oder Künstler in die Bredouille. Ihre Bilder werden unter Umständen als unzulässiger Inhalt aus den sozialen Netzwerken entfernt, sobald zu viel nackte Haut zu sehen ist. Falle 2: Dann machen wir’s halt selbst! Wer sich nicht mit Urheber- und Lizenzrechten herumplagen möchte, kommt schnell zu der Erkenntnis, dass sich Fotos auch wunderbar in Eigenregie schießen lassen. Oft kommen Schnappschüsse sogar bei der eigenen Fangemeinde besser an die hochpolierten Fotos einiger Bilderdatenbanken. Doch wer selbst zur Kamera greift, muss rechtlich ebenfalls einiges beachten. So ist es recht: Sobald Menschen auf einem veröffentlichten Foto zu sehen sind, müssen die abgebildeten Personen der Nutzung „ihres“ Fotos vorher zugestimmt haben – „und zwar aus Nachweisgründen am besten schriftlich“, mahnt Schwenke. Bei Mitarbeitern muss sogar zwingend eine schriftliche Einwilligung vorliegen, das hat das Bundesarbeitsgericht 2014 entschieden (Az. 8 AZR 1010/13). Werden Mitarbeiter häufiger fotografiert, empfiehlt Schwenke, als Ergänzung zum Arbeitsvertrag einen Rahmenvertrag aufzusetzen, in dem Nutzungsrechte und Freiwilligkeit vereinbart werden. Bei einmaligen Aktionen reicht eine Einwilligungserklärung. Ein kostenloses Muster bietet die Münchener Datenschutzberatung Active Mind zum Download an. „Ein Mitarbeiter muss der Nutzung nicht zustimmen“, sagt Schwenke. „Es sei denn, der Job setzt ein öffentliches Auftreten für die Firma voraus.“ Grundlage ist das Recht am eigenen Bild, das im Kunsturhebergesetz § 22 und § 23 geregelt ist. Mehr zu datenschutzrechtlichen Regelungen bei Mitarbeiterfotos: Mitarbeiterfotos und DSGVO: Das sollten Arbeitgeber beachten Das sollten Sie außerdem wissen: Keine Einwilligung brauchen Unternehmer einzuholen, wenn Menschen als Beiwerk auf einem Foto erscheinen. „Wenn Sie zum Beispiel Ihr neues Firmengebäude fotografieren und auf der Straße ein paar Leute vorbeilaufen, die nicht aus dem Bild hervorstechen, können Sie dieses Foto bedenkenlos verwenden“, erklärt Anwalt Schwenke. Auch auf öffentlichen Veranstaltungen wie einem Stadtfest sind Fotos von Menschenmassen erlaubt, weil sie als Kollektiv wahrgenommen werden. Wer im Rahmen einer Veranstaltung öffentlich auf einer Bühne spricht, muss damit rechnen, fotografiert zu werden. Allerdings droht bei Veranstaltungsfotos unter Umständen die nächste rechtliche Stolperfalle – das Hausrecht (siehe Falle 3). Falle 3: Ich mache Fotos, wo ich will! Mal angenommen, Sie besuchen Ihren Geschäftspartner zum Firmenjubiläum an seinem Firmensitz und möchten Ihre Visite für Ihre Facebook-Anhänger mit der Handykamera dokumentieren. „Ohne die Erlaubnis des Hausherren kann das eine rechtlich heikle Situation werden“, sagt Schwenke. So ist es recht: „Dem Eigentümer eines Grundstücks steht es als Hausrechtsinhaber generell frei, ob und zu welchem Zweck jemand sein Grundstück betreten darf“, erklärt Schwenke. Heißt: Bloß weil man ein Gebäude oder Werksgelände betreten darf, hat man nicht automatisch das Recht, dort auch Fotos zu schießen. Wie auch bei Personen ist eine Einwilligung notwendig: „Als Fremder auf einem Gelände sind Sie gegenüber dem Hausherren in der Nachweispflicht“, sagt Schwenke. Der Anwalt rät, ein paar Tage vor dem Besuch per E-Mail abzuklären, ob es in Ordnung ist, Fotos auf dem Gelände zu machen, und den E-Mail-Dialog aufzuheben. Auf Messen können Unternehmer in den Messebedingungen nachlesen, ob Fotos erlaubt sind oder nicht. Das sollten Sie außerdem wissen: Wenn Sie im Zuge eines Werks- oder Messebesuchs einzelne Menschen fotografieren und diese Fotos veröffentlichen, brauchen Sie wieder die schriftliche Einwilligung der abgebildeten Personen (siehe Falle 2). Sie wollen die neuesten impulse-Artikel zu den Themen Digitalisierung und Online-Marketing in Ihr Postfach geliefert bekommen? Dann abonnieren Sie unseren Newsletter „Digitalisierung“!