Corona-Steuerhilfegesetz
Weitere Steuerhilfen für Unternehmen und Mitarbeiter

Die Bundesregierung erlässt Gastronomen große Teile der Umsatzsteuer, bei der Kurzarbeit gibt es Steuererleichterungen für Arbeitnehmer. Das müssen Unternehmer tun, um von den Gesetzesänderungen zu profitieren.

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© lampentisch / photocase.de

Während die Wirtschaft langsam wieder hochfährt, darf sich eine in der Corona-Krise besonders gebeutelte Branche freuen: Restaurants und Gastrobetrieben verspricht die Bundesregierung mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ in diesem und nächsten Jahr milliardenschwere Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Steuerhilfen gibt es auch für Mitarbeiter, deren Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken. impulse zeigt, was diese Maßnahmen bedeuten und wie Unternehmer sie umsetzen.

Aktuell sind die Gesetze in der parlamentarischen Beratung, sie sollen aber mit Priorität beschlossen werden. Das Corona-Steuerhilfegesetz wird schätzungsweise im Juni den Bundesrat passieren und dann zum 1. Juli 2020 in Kraft treten.

1. Einheitlicher Steuersatz für Restaurantbetreiber

In der Gastronomie gab es bislang zwei Steuersätze: Der ermäßigte von 7 Prozent auf mitgenommene oder nach Hause bestellte Speisen, der volle Steuersatz von 19 Prozent für Gerichte, die Gäste vor Ort in einem Restaurant oder Café verzehren. Diese Trennung soll bald Geschichte sein: Nach dem Willen der Bundesregierung soll in der Gastronomiebranche ab dem 1. Juli der unternehmerfreundliche Steuersatz von 7 Prozent gelten.

Ein Beispiel: Ein Restaurantbetreiber vereinnahmt im Juni Umsätze von 50.000 Euro. Unterstellt man der Einfachheit halber, dass all seine Gäste die Speisen bei ihm in der Gaststube verzehren, hätte er nach alter Rechtslage eine Umsatzsteuer von 7983 Euro an den Fiskus überweisen müssen. Mit dem neuen Steuerprivileg spart er mehrere tausend Euro und muss nur 3271 Euro Umsatzsteuer abführen.

Ab wann und wie lange gilt das neue Steuerprivileg?

Der ermäßigte Steuersatz soll für Umsätze gelten, die in der Gastronomie vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anfallen. Er gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, nicht aber für die Abgabe von Getränken.

Für wen gilt der ermäßigte Steuersatz?

Imbisse und To-Go-Läden durften schon bisher den ermäßigten Steuersatz kassieren, wenn sie außer Haus verkauften und den Kunden keine Sitzgelegenheit anboten. „Eine Pommesbude hat von der Steuerhilfe gar nichts“, sagt Thomas Kuth, Steuerberater bei der FRTG Group in Essen. Dabei hatten auch Imbissbetreiber mit Umsatzausfällen zu kämpfen, weil in der Corona-Krise deutlich weniger Menschen unterwegs waren.

Doch die Bundesregierung will mit der Steuerhilfe vor allem den jetzt wiedereröffnenden Restaurants und Cafés eine Art Anschubfinanzierung geben.

Was müssen betroffene Unternehmer tun, um zu profitieren?

Zunächst müssen Unternehmer ihre Kassensysteme umstellen, die ja bislang zwei unterschiedliche Steuersätze für Außer-Haus-Verkäufe und Vor-Ort-Verzehr vorsehen. Dann ist bei der Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung der neue Steuersatz zu berücksichtigen. In vielen kleineren Gastrobetrieben übernimmt das der Steuerberater.

Was bringt das?

Das neue Steuerprivileg ist umstritten. Kritiker sprechen von einem Erfolg der „Gastro-Lobby“, der existenzgefährdeten Wirten nicht helfen wird. „Die Restaurant-Betreiber brauchen jetzt Liquidität“, sagt auch Steuerberater Kuth, „Hilfen, die erst in drei Monaten wirksam werden, bringen ihnen nichts.“

Das liegt daran, dass die Umsatzsteuer eine „nachlaufende“ Steuer ist, die den Umsätzen folgt. Diese Umsätze müssen Unternehmer erst mal mit Kunden erzielen.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für im Juli eingebrachte Umsätze wird erst am 10. August fällig. Da viele Unternehmer eine so genannte Dauerfristverlängerung beantragt haben, müssen sie sogar erst im September die Umsatzsteuer abführen. Erst dann, Monate später, wird der Liquiditätsvorteil spürbar.

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Zwar könnten Restaurantbetreiber die Abgabe auch schon früher entrichten – „aber wenn Sie sowieso kein Geld haben, dann zahlen Sie auch Ihre Steuern nicht früher“, sagt Kuth.

2. Steuerhilfen bei der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit beträgt 60 Prozent des ausfallenden Gehalts, bei Arbeitnehmern mit Kindern im Haus 67 Prozent. In manchen Unternehmen legt der Arbeitgeber noch etwas auf das Kurzarbeitergeld rauf, um die Lohnlücke für die Mitarbeiter so klein wie möglich zu halten. Dieser – freiwillige – Aufschlag war bisher zwar sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Das will die Bundesregierung nun ändern.

Stockt der Unternehmer das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent der „Nettoentgeltdifferenz“ auf, so soll die Zahlung künftig lohnsteuerfrei sein.

Für welche Zahlungen gilt das neue Steuerprivileg?

Der Staat verzichtet auf die Lohnsteuer bei Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld, die für Lohnzahlungszeiträume von März bis Dezember 2020 gezahlt werden.

Was müssen betroffene Unternehmer tun, um das umzusetzen?

Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters in Zeile 15 eintragen, da die Zahlungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sie müssen zwar ebenso wie das Kurzarbeitergeld nicht versteuert werden, erhöhen aber den Steuersatz des Arbeitnehmers für das übrige zu versteuernde Einkommen.

Weitere Änderungen bei der Kurzarbeit

Ebenfalls in der parlamentarischen Beratung ist das „Sozialschutz-Paket II“, das geschwind beschlossen werden soll und weitere Erleichterungen bei der Kurzarbeit vorsieht:

  • Das Kurzarbeitergeld wird staffelweise erhöht. Ab dem 4. Monat werden 70 Prozent des Lohnausfalls gezahlt, mit Kind im Haushalt sind es 77 Prozent. Die nächste Erhöhung folgt ab dem 7. Monat. Dann sind es 80 Prozent des ausfallenden Gehalts, mit Kindern 87 Prozent. Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass die reguläre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent gekürzt wird. Die Regelungen sollen bis zum Jahresende 2020 gelten.
  • Die Hinzuverdienstregeln werden gelockert. Mit Wirkung zum 1. Mai darf jeder Kurzarbeiter Geld bis zur vollen Höhe seines bisherigen Monatsgehalts hinzuverdienen. Bislang war das nur Arbeitnehmern in systemrelevanten Berufen erlaubt, jetzt wurde diese Möglichkeit auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet. Auch diese Regelung soll bis zum 31. Dezember 2020 befristet sein.
Während die Wirtschaft langsam wieder hochfährt, darf sich eine in der Corona-Krise besonders gebeutelte Branche freuen: Restaurants und Gastrobetrieben verspricht die Bundesregierung mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ in diesem und nächsten Jahr milliardenschwere Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Steuerhilfen gibt es auch für Mitarbeiter, deren Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken. impulse zeigt, was diese Maßnahmen bedeuten und wie Unternehmer sie umsetzen. Aktuell sind die Gesetze in der parlamentarischen Beratung, sie sollen aber mit Priorität beschlossen werden. Das Corona-Steuerhilfegesetz wird schätzungsweise im Juni den Bundesrat passieren und dann zum 1. Juli 2020 in Kraft treten. 1. Einheitlicher Steuersatz für Restaurantbetreiber In der Gastronomie gab es bislang zwei Steuersätze: Der ermäßigte von 7 Prozent auf mitgenommene oder nach Hause bestellte Speisen, der volle Steuersatz von 19 Prozent für Gerichte, die Gäste vor Ort in einem Restaurant oder Café verzehren. Diese Trennung soll bald Geschichte sein: Nach dem Willen der Bundesregierung soll in der Gastronomiebranche ab dem 1. Juli der unternehmerfreundliche Steuersatz von 7 Prozent gelten. Ein Beispiel: Ein Restaurantbetreiber vereinnahmt im Juni Umsätze von 50.000 Euro. Unterstellt man der Einfachheit halber, dass all seine Gäste die Speisen bei ihm in der Gaststube verzehren, hätte er nach alter Rechtslage eine Umsatzsteuer von 7983 Euro an den Fiskus überweisen müssen. Mit dem neuen Steuerprivileg spart er mehrere tausend Euro und muss nur 3271 Euro Umsatzsteuer abführen. Ab wann und wie lange gilt das neue Steuerprivileg? Der ermäßigte Steuersatz soll für Umsätze gelten, die in der Gastronomie vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anfallen. Er gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, nicht aber für die Abgabe von Getränken. Für wen gilt der ermäßigte Steuersatz? Imbisse und To-Go-Läden durften schon bisher den ermäßigten Steuersatz kassieren, wenn sie außer Haus verkauften und den Kunden keine Sitzgelegenheit anboten. „Eine Pommesbude hat von der Steuerhilfe gar nichts“, sagt Thomas Kuth, Steuerberater bei der FRTG Group in Essen. Dabei hatten auch Imbissbetreiber mit Umsatzausfällen zu kämpfen, weil in der Corona-Krise deutlich weniger Menschen unterwegs waren. Doch die Bundesregierung will mit der Steuerhilfe vor allem den jetzt wiedereröffnenden Restaurants und Cafés eine Art Anschubfinanzierung geben. Was müssen betroffene Unternehmer tun, um zu profitieren? Zunächst müssen Unternehmer ihre Kassensysteme umstellen, die ja bislang zwei unterschiedliche Steuersätze für Außer-Haus-Verkäufe und Vor-Ort-Verzehr vorsehen. Dann ist bei der Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung der neue Steuersatz zu berücksichtigen. In vielen kleineren Gastrobetrieben übernimmt das der Steuerberater. Was bringt das? Das neue Steuerprivileg ist umstritten. Kritiker sprechen von einem Erfolg der „Gastro-Lobby“, der existenzgefährdeten Wirten nicht helfen wird. „Die Restaurant-Betreiber brauchen jetzt Liquidität“, sagt auch Steuerberater Kuth, „Hilfen, die erst in drei Monaten wirksam werden, bringen ihnen nichts.“ Das liegt daran, dass die Umsatzsteuer eine „nachlaufende“ Steuer ist, die den Umsätzen folgt. Diese Umsätze müssen Unternehmer erst mal mit Kunden erzielen. Die Umsatzsteuervorauszahlung für im Juli eingebrachte Umsätze wird erst am 10. August fällig. Da viele Unternehmer eine so genannte Dauerfristverlängerung beantragt haben, müssen sie sogar erst im September die Umsatzsteuer abführen. Erst dann, Monate später, wird der Liquiditätsvorteil spürbar. Zwar könnten Restaurantbetreiber die Abgabe auch schon früher entrichten – „aber wenn Sie sowieso kein Geld haben, dann zahlen Sie auch Ihre Steuern nicht früher“, sagt Kuth. 2. Steuerhilfen bei der Kurzarbeit Die Kurzarbeit beträgt 60 Prozent des ausfallenden Gehalts, bei Arbeitnehmern mit Kindern im Haus 67 Prozent. In manchen Unternehmen legt der Arbeitgeber noch etwas auf das Kurzarbeitergeld rauf, um die Lohnlücke für die Mitarbeiter so klein wie möglich zu halten. Dieser – freiwillige – Aufschlag war bisher zwar sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Das will die Bundesregierung nun ändern. Stockt der Unternehmer das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent der „Nettoentgeltdifferenz“ auf, so soll die Zahlung künftig lohnsteuerfrei sein. Für welche Zahlungen gilt das neue Steuerprivileg? Der Staat verzichtet auf die Lohnsteuer bei Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld, die für Lohnzahlungszeiträume von März bis Dezember 2020 gezahlt werden. Was müssen betroffene Unternehmer tun, um das umzusetzen? Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters in Zeile 15 eintragen, da die Zahlungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sie müssen zwar ebenso wie das Kurzarbeitergeld nicht versteuert werden, erhöhen aber den Steuersatz des Arbeitnehmers für das übrige zu versteuernde Einkommen. Weitere Änderungen bei der Kurzarbeit Ebenfalls in der parlamentarischen Beratung ist das „Sozialschutz-Paket II“, das geschwind beschlossen werden soll und weitere Erleichterungen bei der Kurzarbeit vorsieht: Das Kurzarbeitergeld wird staffelweise erhöht. Ab dem 4. Monat werden 70 Prozent des Lohnausfalls gezahlt, mit Kind im Haushalt sind es 77 Prozent. Die nächste Erhöhung folgt ab dem 7. Monat. Dann sind es 80 Prozent des ausfallenden Gehalts, mit Kindern 87 Prozent. Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass die reguläre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent gekürzt wird. Die Regelungen sollen bis zum Jahresende 2020 gelten. Die Hinzuverdienstregeln werden gelockert. Mit Wirkung zum 1. Mai darf jeder Kurzarbeiter Geld bis zur vollen Höhe seines bisherigen Monatsgehalts hinzuverdienen. Bislang war das nur Arbeitnehmern in systemrelevanten Berufen erlaubt, jetzt wurde diese Möglichkeit auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet. Auch diese Regelung soll bis zum 31. Dezember 2020 befristet sein.
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