Worum geht es?
Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer können die tatsächlichen Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers abziehen, wenn der Raum Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. März 2026 gilt: Es genügt nicht, Belege erst am Jahresende zu sortieren (Az.: VIII R 6/24).
Was sagt die Regelung?
Aufwendungen für das Arbeitszimmer müssen einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden: beispielsweise auf einem eigenen Konto oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument. „Zeitnah“ heißt in der Regel innerhalb von zehn Tagen; je nach Einzelfall können auch längere Zeiträume zulässig sein.
Eine bloße Belegsammlung oder eine nachträgliche Jahresaufstellung reicht nicht. Alternative: Wem das zu aufwendig ist, kann die Jahrespauschale von 1260 Euro ansetzen. Hierfür gelten keine besonderen Aufzeichnungspflichten.
Was noch zu beachten ist?
Ein Arbeitszimmer im Eigenheim kann dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Bei Verkauf des Eigenheims oder einer Betriebsaufgabe können stille Reserven steuerpflichtig werden. Seit dem 30. Dezember 2025 gilt: Ein eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil darf höchstens 30 Quadratmeter oder einen Wert von 40.000 Euro haben, damit er weiterhin im Privatvermögen bleiben kann.
Gehört das Arbeitszimmer zum Privatvermögen, entfällt aber die Abschreibung als Betriebsausgabe. Laufende nutzungsabhängige Aufwendungen wie Strom bleiben dagegen weiterhin abziehbar.
Vorteilsrechnung
Ein Gesellschafter einer zweiköpfigen Ingenieur-GbR arbeitet mangels eigenem Büro von zu Hause aus. Sein 20 Quadratmeter großes Arbeitszimmer (12,5 Prozent des 160-m²-Eigenheims) ist der Mittelpunkt seiner Arbeit. Die Gebäudekosten betragen 25.600 Euro. Die anteiligen Kosten von 3200 Euro im Jahr macht er als Sonderbetriebsausgaben geltend, sein Steuersatz beträgt 42 Prozent.
| Option A: Tatsächliche Kosten | in Euro |
| Abzugsfähige Sonderbetriebsausgaben: 12,5 % von 25.600 € | 3200 |
| Steuerersparnis* | 1344 |
| Steuervorteil gegenüber der Pauschale | 815 |
| Option B: Jahrespauschale | in Euro |
| Abzugsfähige Sonderbetriebsausgabe: Jahrespauschale | 1260 |
| Steuerersparnis* | 529 |
Andreas Schollmeier ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Moers in Nordrhein-Westfalen. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Vereine zu steuerlichen Konzepten und Themen wie Investitionen, Finanzierung, Nachfolge und Vermögensplanung.
