Unternehmen können gemeinnützige Organisationen wie Vereine durch Spenden oder Sponsoring unterstützen. Beides kann Steuern sparen, wirkt sich steuerlich aber unterschiedlich aus – und kommt nicht immer der gemeinnützigen Arbeit vollständig zugute.
Spende oder Sponsoring? Diese Regeln gelten
- Spende: Eine Spende an eine gemeinnützige Organisation erfolgt prinzipiell ohne Gegenleistung. Der steuerliche Abzug ist begrenzt auf 20 Prozent der Einkünfte oder 0,4 Prozent der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern.
- Sponsoring: Ausgaben fürs Sponsoring sind dagegen Betriebsausgaben und grundsätzlich nicht gedeckelt. Das Finanzamt prüft aber die Angemessenheit: Überhöhte Beträge können (anteilig) nicht abziehbar sein. Entscheidend ist, dass die Gegenleistung angemessen ist. Als Gegenleistung zählt Werbung, die der Gesponserte für den Sponsor macht.
Darauf müssen Unternehmen achten
Wer spendet, benötigt eine Zuwendungsbestätigung. Sponsoren hingegen sollten einen Vertrag mit der Organisation schließen, der die Leistung und Gegenleistung genau beschreibt. Fehlt ein Vertrag, kann der Betriebsausgabenabzug gefährdet sein.
Wo lauern Fallstricke?
Soll möglichst viel Geld bei der Organisation ankommen, ist Vorsicht geboten: Bei aktivem Sponsoring muss sie die Einnahmen versteuern. Aktiv ist Sponsoring etwa, wenn sie Werbematerial erstellt oder auf der Website ein verlinktes Sponsorenlogo einbindet.
Ohne Verlinkung kommt passives Sponsoring in Betracht; dieses ist regelmäßig nur umsatzsteuerpflichtig, nicht zusätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerpflicht hängt zudem davon ab, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.
Vorteilsrechnung
Eine GmbH will einen gemeinnützigen Verein mit 60.000 Euro unterstützen. Als Spende kann sie wegen der 20-Prozent-Grenze bei einem Gewinn von 200.000 Euro nur 40.000 Euro sofort abziehen; 20.000 Euro trägt sie ins Folgejahr vor. Beim Sponsoring sind die 60.000 Euro als Betriebsausgabe abziehbar, sofern die Gegenleistung, zum Beispiel Bannerwerbung auf der Website, angemessen ist.
| Posten | Spende (steuerbegünstigt) | Sponsoring (Betriebsausgabe) |
| Zuwendungsbetrag | 60.000 € | 60.000 € (zzgl. MwSt.) |
| Gegenleistung | Keine (nur freiwillig und unentgeltlich) | Werbeleistung: Logo, Banner, Nennung |
| Max. abziehbarer Betrag | 40.000 € (20 % des Einkommens)* | 60.000 € (kein Höchstbetrag) |
| Nicht abziehbarer Rest | – 20.000 € (Spendenvortrag Folgejahr) |
0 € |
| Steuerersparnis laufendes Jahr (30 %) | 40.000 € × 30 %** = 12.000 € | 60.000 € × 30 %** = 18.000 € |
| Auszahlung an Verein | 60.000 € | 60.000 € |
| Steuerersparnis laufendes Jahr | – 12.000 € | – 18.000 € |
| Nettokosten Unternehmen | 48.000 € | 42.000 € |
*Jahresgewinn 200.000 €, **effektiver Steuersatz 30 % (KSt 15 % + SolZ 0,83 % + GewSt ~14 %).

