Ausgleichsabgabe
Was Unternehmen zahlen müssen, die keine Schwerbehinderten beschäftigen

Wer mehr als 20 Arbeitsplätze hat, muss Schwerbehinderte beschäftigen – oder eine Ausgleichsabgabe zahlen. Was Unternehmer über die Abgabe wissen und welche Fristen sie beachten müssen.

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Schwerbehinderten beschäftigt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen.
© Sergi Nunez / iStock / Getty Images Plus

Was ist die Ausgleichsabgabe?

Die Ausgleichsabgabe wird auch Schwerbehinderten-Abgabe oder Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe genannt. Gemäß Paragraf 160 SGB IX müssen Arbeitgeber sie bezahlen, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Die Ausgleichsabgabe soll einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die Schwerbehinderte beschäftigen und dadurch höhere Kosten haben – etwa, weil sie für den Mitarbeiter mit Handicap umbauen müssen oder weil diese zusätzliche, gesetzliche Urlaubstage haben. Sie soll außerdem Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Wer muss die Ausgleichsabgabe zahlen?

Zahlen müssen Unternehmen, die im Jahresschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze pro Monat haben und darauf weniger als fünf Prozent Schwerbehinderte beschäftigen. Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, zählen bei der Berechnung der Abgabe nicht mit. Auch wenn Mitarbeiter weniger als 18 Stunden pro Woche arbeiten, zählt ihre Stelle nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen, die aufgrund einer Befristung höchstens acht Wochen lang besetzt sind.

Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 100 Angestellten muss auf mindestens fünf Pflichtarbeitsplätzen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Die genauen Vorschriften lesen Sie hier.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte?

Am 01. Januar 2024 wurde die Schwerbehindertenabgabe erhöht. Sie beträgt aktuell je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten von 3 bis unter 5 Prozent
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent
  • 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
  • 720 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent (keine Schwerbehinderten beschäftigt)

Konkret bedeutet das für kleinere Unternehmen:

  • Wer 20 bis 39 Arbeitsplätze hat und keinen Schwerbehinderten beschäftigt, zahlt pro Monat eine Ausgleichsabgabe von 140 Euro pro Arbeitsplatz, also 1.680 Euro im Jahr.
  • Wer 40 bis 59 Arbeitsplätze hat und nur einen Schwerbehinderten beschäftigt, zahlt pro Monat ebenfalls 140 Euro. Wer keinen Schwerbehinderten beschäftigt, muss 720 Euro pro Arbeitsplatz monatlich bezahlen, beziehungsweise 8.640 Euro im Jahr.

Beispiel:
Eine Firma mit 200 Beschäftigten muss eigentlich 10 Arbeitsplätze (5 Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt die Firma das ganze Jahr über keinen einzigen Schwerbehinderten, so wird die Ausgleichsabgabe von 720 Euro pro Monat fällig – für jeden Arbeitsplatz. Insgesamt also 86.400 Euro (720 Euro x 10 Arbeitsplätze x 12 Monate).

Wann muss man die Ausgleichsabgabe bezahlen?

Unternehmen, die die Ausgleichsabgabe zahlen müssen, müssen sie jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Jahr an das zuständige Integrationsamt überweisen. Die Ausgleichsabgabe für 2023 ist als bis 31. März 2024 zu zahlen. Welches Integrationsamt zuständig ist, erfahren Arbeitgeber auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.

Wie müssen Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe buchen?

Die Ausgleichsabgabe kann in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Welche weiteren Pflichten haben Arbeitgeber?

Wie berechnet man die Ausgleichsabgabe und wie meldet man sie der Arbeitsagentur?

Dafür gibt es die kostenlose Software IW-Elan. Sie hilft bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und mit dem Programm kann man die Meldung einfach an die Arbeitsagentur übermitteln. Unternehmen können das Programm im Internet herunterladen oder beim Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit auf einer CD-Rom anfordern. Dort können alternativ auch die amtlichen Vordrucke auf Papier bestellt werden.

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Was passiert, wenn Arbeitgeber die Abgabe nicht rechtzeitig bezahlen?

Dann erhebt das Integrationsamt einen Säumniszuschlag. Er beträgt ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit der Ausgleichsabgabe.

Wer gilt als schwerbehindert?

Als schwerbehindert gelten Personen, denen die Versorgungsämter einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt haben. Der Grad der Behinderung gibt an, wie stark die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen eingeschränkt sind. Schwerbehinderte sind keineswegs nur Menschen, die beispielsweise im Rollstuhl sitzen.

Auch wer an Asthma, einer schweren Form von Bluthochdruck, schwerer Migräne oder Epilepsie leidet, kann einen Behinderungsgrad von 50 oder mehr haben. Schwerbehinderte haben einen entsprechenden Ausweis vom Versorgungsamt. 2021 hatten laut Statistischem Bundesamt 9,4 Prozent der gesamten Bevölkerung in Deutschland den Schwerbehindertenstatus,  50,3 % davon waren Männer, 49,7 % waren Frauen.

Wie viele schwerbehinderte Menschen müssen Arbeitgeber beschäftigen?

Generell gilt, dass Arbeitgeber fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen müssen – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freie Stellen hat oder nicht. Bruchteile von 0,5 oder mehr, die sich bei der Berechnung ergeben, müssen aufgerundet werden – außer in Betrieben mit bis zu 59 Mitarbeitern: Hier wird abgerundet.

Konkret heißt das für kleinere Unternehmen:

  • Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern müssen keine Schwerbehinderten beschäftigen.
  • Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen einen Schwerbehinderten beschäftigen.
  • Unternehmen mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen müssen zwei Schwerbehinderte beschäftigen.

Schwerbehinderte Menschen in der Ausbildung werden grundsätzlich auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Das heißt, wer einen schwerbehinderten Azubi beschäftigt und insgesamt zwei Schwerbehinderte beschäftigen müsste, hat seiner Pflicht Genüge getan.

Es ist auch möglich, dass Menschen mit einem Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 Schwerbehinderten gleichgestellt und bei der Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten könnten. Diese Gleichstellung muss der behinderte Mitarbeiter selbst bei der Agentur für Arbeit beantragen. Bevor sie ihn einem Schwerbehinderten gleichstellt, muss sie den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung des Unternehmens anhören.

Muss man die Ausgleichsabgabe auch dann zahlen, wenn man Werkstätten für behinderte Menschen beauftragt?

Arbeitgeber, die anerkannten Behinderten-Werkstätten (WfbM) oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen, können die Hälfte des Rechnungsbetrags abzüglich der Materialkosten von der Ausgleichsabgabe abziehen. Auf dem Portal REHADAT-Werkstätten können Arbeitgeber nach anerkannten Werkstätten für verschiedene Auftragsarbeiten und Dienstleistungen suchen.

Was ist die Ausgleichsabgabe? Die Ausgleichsabgabe wird auch Schwerbehinderten-Abgabe oder Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe genannt. Gemäß Paragraf 160 SGB IX müssen Arbeitgeber sie bezahlen, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Die Ausgleichsabgabe soll einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die Schwerbehinderte beschäftigen und dadurch höhere Kosten haben – etwa, weil sie für den Mitarbeiter mit Handicap umbauen müssen oder weil diese zusätzliche, gesetzliche Urlaubstage haben. Sie soll außerdem Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen. Wer muss die Ausgleichsabgabe zahlen? Zahlen müssen Unternehmen, die im Jahresschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze pro Monat haben und darauf weniger als fünf Prozent Schwerbehinderte beschäftigen. Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, zählen bei der Berechnung der Abgabe nicht mit. Auch wenn Mitarbeiter weniger als 18 Stunden pro Woche arbeiten, zählt ihre Stelle nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen, die aufgrund einer Befristung höchstens acht Wochen lang besetzt sind. Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 100 Angestellten muss auf mindestens fünf Pflichtarbeitsplätzen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Die genauen Vorschriften lesen Sie hier. Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte? Am 01. Januar 2024 wurde die Schwerbehindertenabgabe erhöht. Sie beträgt aktuell je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat: 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten von 3 bis unter 5 Prozent 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent 720 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent (keine Schwerbehinderten beschäftigt) Konkret bedeutet das für kleinere Unternehmen: Wer 20 bis 39 Arbeitsplätze hat und keinen Schwerbehinderten beschäftigt, zahlt pro Monat eine Ausgleichsabgabe von 140 Euro pro Arbeitsplatz, also 1.680 Euro im Jahr. Wer 40 bis 59 Arbeitsplätze hat und nur einen Schwerbehinderten beschäftigt, zahlt pro Monat ebenfalls 140 Euro. Wer keinen Schwerbehinderten beschäftigt, muss 720 Euro pro Arbeitsplatz monatlich bezahlen, beziehungsweise 8.640 Euro im Jahr. Beispiel: Eine Firma mit 200 Beschäftigten muss eigentlich 10 Arbeitsplätze (5 Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt die Firma das ganze Jahr über keinen einzigen Schwerbehinderten, so wird die Ausgleichsabgabe von 720 Euro pro Monat fällig – für jeden Arbeitsplatz. Insgesamt also 86.400 Euro (720 Euro x 10 Arbeitsplätze x 12 Monate). Wann muss man die Ausgleichsabgabe bezahlen? Unternehmen, die die Ausgleichsabgabe zahlen müssen, müssen sie jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Jahr an das zuständige Integrationsamt überweisen. Die Ausgleichsabgabe für 2023 ist als bis 31. März 2024 zu zahlen. Welches Integrationsamt zuständig ist, erfahren Arbeitgeber auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter. Wie müssen Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe buchen? Die Ausgleichsabgabe kann in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Welche weiteren Pflichten haben Arbeitgeber? Wie berechnet man die Ausgleichsabgabe und wie meldet man sie der Arbeitsagentur? Dafür gibt es die kostenlose Software IW-Elan. Sie hilft bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und mit dem Programm kann man die Meldung einfach an die Arbeitsagentur übermitteln. Unternehmen können das Programm im Internet herunterladen oder beim Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit auf einer CD-Rom anfordern. Dort können alternativ auch die amtlichen Vordrucke auf Papier bestellt werden. Was passiert, wenn Arbeitgeber die Abgabe nicht rechtzeitig bezahlen? Dann erhebt das Integrationsamt einen Säumniszuschlag. Er beträgt ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit der Ausgleichsabgabe. Wer gilt als schwerbehindert? Als schwerbehindert gelten Personen, denen die Versorgungsämter einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt haben. Der Grad der Behinderung gibt an, wie stark die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen eingeschränkt sind. Schwerbehinderte sind keineswegs nur Menschen, die beispielsweise im Rollstuhl sitzen. Auch wer an Asthma, einer schweren Form von Bluthochdruck, schwerer Migräne oder Epilepsie leidet, kann einen Behinderungsgrad von 50 oder mehr haben. Schwerbehinderte haben einen entsprechenden Ausweis vom Versorgungsamt. 2021 hatten laut Statistischem Bundesamt 9,4 Prozent der gesamten Bevölkerung in Deutschland den Schwerbehindertenstatus,  50,3 % davon waren Männer, 49,7 % waren Frauen. Wie viele schwerbehinderte Menschen müssen Arbeitgeber beschäftigen? Generell gilt, dass Arbeitgeber fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen müssen – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freie Stellen hat oder nicht. Bruchteile von 0,5 oder mehr, die sich bei der Berechnung ergeben, müssen aufgerundet werden – außer in Betrieben mit bis zu 59 Mitarbeitern: Hier wird abgerundet. Konkret heißt das für kleinere Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern müssen keine Schwerbehinderten beschäftigen. Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen einen Schwerbehinderten beschäftigen. Unternehmen mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen müssen zwei Schwerbehinderte beschäftigen. Schwerbehinderte Menschen in der Ausbildung werden grundsätzlich auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Das heißt, wer einen schwerbehinderten Azubi beschäftigt und insgesamt zwei Schwerbehinderte beschäftigen müsste, hat seiner Pflicht Genüge getan. Es ist auch möglich, dass Menschen mit einem Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 Schwerbehinderten gleichgestellt und bei der Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten könnten. Diese Gleichstellung muss der behinderte Mitarbeiter selbst bei der Agentur für Arbeit beantragen. Bevor sie ihn einem Schwerbehinderten gleichstellt, muss sie den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung des Unternehmens anhören. Muss man die Ausgleichsabgabe auch dann zahlen, wenn man Werkstätten für behinderte Menschen beauftragt? Arbeitgeber, die anerkannten Behinderten-Werkstätten (WfbM) oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen, können die Hälfte des Rechnungsbetrags abzüglich der Materialkosten von der Ausgleichsabgabe abziehen. Auf dem Portal REHADAT-Werkstätten können Arbeitgeber nach anerkannten Werkstätten für verschiedene Auftragsarbeiten und Dienstleistungen suchen.